Europäische Union

82/506/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1982 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (Sachen Nr. IV/29.525 und IV/30.000-SSI) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31982D0506. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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. Das Argument, wonach die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen dazu beitrugen, die Einkommen im Zigarettenhandel zu stabilisieren und damit die Existenz der Tabakfachgeschäfte zu sichern, ist nicht stichhaltig, da es nicht zur Aufgabe der an den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligten Unternehmen gehört, Maßnahmen dieser Art zu treffen. Es liegt in erster Linie bei den Abnehmern, die Vertriebskanäle durch ihre Kaufgewohnheiten so zu beeinflussen, daß sich diese der Nachfrage der Abnehmer anpassen, nicht aber so, daß sie ihre Geschäftstätigkeit unverändert beibehalten können. Die unter Randnummer 141 gemachten Ausführungen gelten auch für diese Verhaltensweisen. C. ANWENDBARKEIT DER ARTIKEL 3 UND 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG Nr. 17 1. Abstellung der Zuwiderhandlungen (157) Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission, wenn sie auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des EWG-Vertrags feststellt, die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. 1.1. Die angemeldeten Vereinbarungen (158) Aus den vorstehend dargelegten Gründen stellt die Bonusregelung für Fachgeschäfte, die seit dem 12. August 1974 bis heute in Kraft ist, eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 dar. Die Unternehmen, die diese Vereinbarung unterzeichnet und/oder angewandt haben, haben daher diese Regelung unverzueglich einzustellen und von jeder anderen Vereinbarung oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise mit demselben Ziel und/oder derselben Wirkung Abstand zu nehmen. Die S.S.I. als die Unternehmensvereinigung, die beim Zustandekommen und bei der Ausführung der Vereinbarung eine aktive Rolle spielte, sollte ebenfalls verpflichtet werden, die Vereinbarung einzustellen und von jeder Verhaltensweise mit demselben Ziel und/oder derselben Wirkung abzusehen. (159) Die S.S.I.-Rahmenvereinbarung stellt, sofern sie die Einhaltung der Bonusregelung für Fachgeschäfte verlangt, ebenfalls eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 dar. Die Unternehmensvereinigung und die betreffenden Einzelunternehmen dürfen daher den betreffenden Teil der Vereinbarung, die seit dem 20. September 1977 in Kraft ist, nicht mehr anwenden. (160) Aus den vorstehend dargelegten Gründen stellen die zwischen der S.S.I. und den Groß- und Einzelhändlern getroffenen Vereinbarungen im Rahmen der Verbrauchsteuer- und Preiserhöhung vom 1. Januar 1980 Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 dar. Diese betreffenden Unternehmensvereinigungen sind daher gehalten, jede der noch in Kraft befindlichen Vereinbarungen abzustellen. Darüber hinaus haben die Vereinigungen ihre Mitglieder oder die Unternehmen, die sie vertreten, davon zu unterrichten, daß diesen Vereinbarungen ein Ende gesetzt worden ist. 1.2. Die nicht angemeldeten Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (161) Die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bezueglich der den Fachgeschäften eingeräumten Handelsspannen stellen oder stellten Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 dar. Die betreffenden Unternehmen sind daher gehalten, jede noch angewandte Verhaltensweise einzustellen. 2. Geldbussen (162) Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ermächtigt die Kommission, gegen Unternehmen Geldbussen in Höhe von eintausend bis zu einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von den betreffenden Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festzusetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstossen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. 2.1. Die angemeldeten Vereinbarungen (163) Die Rahmenvereinbarung und die Bonusregelung für Fachgeschäfte wurden erst am 20. September 1977 angemeldet, obgleich die Bonusregelung seit 12. August 1974 in Kraft war. Wegen der Vereinbarungen, die aus den vorgenannten Gründen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 darstellen, können daher Geldstrafen gegen die Unternehmensvereinigung und die betreffenden einzelnen Unternehmen verhängt werden. (164) Die Kommission hält es jedoch nicht für angemessen, gegen diese Zuwiderhandlungen Geldbussen zu verhängen, da ihre Entscheidung im Fall Fedetab, in dem es um Vereinbarungen zwischen Firmen desselben Sektors ging und der vergleichbare, wenn auch nicht identische Fragen behandelte, erst am 24. Juli 1978 erlassen wurde und der Gerichtshof in der Klage gegen die Entscheidung erst am 19. Oktober 1980 entschieden hat. (165) Die zwischen S.S.I. sowie Groß- und Kleinhändlern getroffenen Vereinbarungen im Rahmen der Verbrauchsteuer- und Preiserhöhung vom 1. Januar 1980, die ebenfalls als Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 angesehen wurden, wurden bei der Kommission unverzueglich angemeldet, so daß nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 gegen die an diesen Vereinbarungen Beteiligten keine Geldbussen festgesetzt werden können. 2.2. Die nicht angemeldeten Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (166) Wegen der vorgenannten nicht angemeldeten Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die aus den vorstehend dargelegten Gründen als Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 angesehen werden (siehe Randnummern 109 bis 129), können Geldbussen gegen die Unternehmensvereinigungen und die betreffenden einzelnen Unternehmen verhängt werden. (167) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist folgendes zu berücksichtigen: a) Preisvereinbarungen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, stellen ernste Verstösse gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft dar. Vereinbarungen über die Verkaufspreise werden in Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a) unter den verbotenen Maßnahmen, die den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen, ausdrücklich genannt. In ihren früheren Entscheidungen hat die Kommission Preisvereinbarungen als gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossend angesehen, und der Gerichtshof hat diesen Standpunkt bestätigt. b) Die betroffenen Preisvereinbarungen wurden jedesmal für etwa drei bis fünf Monate (siehe Randnummern 58, 66 und 73) ab allgemeiner Preiserhöhung abgeschlossen. Gerade innerhalb dieses Zeitraums wäre Preiswettbewerb tatsächlich möglich gewesen. c) Die Freiheit der Hersteller und Importeure zur Preisanhebung war aufgrund der Rechtsvorschriften begrenzt, wenn auch nicht ausgeschaltet. (168) Die Kommission ist der Auffassung, daß Geldbussen in der in Artikel 5 dieser Entscheidung genannten Höhe gegen die dort erwähnten Unternehmen festzusetzen sind. (169) Die Kommission hält es nicht für angebracht, wegen der übrigen nicht angemeldeten Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen Geldbussen festzusetzen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die nachstehenden Vereinbarungen stellen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar: 1. die Bonusregelung für Fachgeschäfte vom 4. Dezember 1974 und, soweit sie die Parteien zur Einhaltung der Bonusregelung verpflichtet, die Rahmenvereinbarung der "Stichting Sigarettenindustrie" vom 20. Dezember 1976, die von den Mitgliedern der Stichting Sigarettenindustrie sowie der Tabaksfabriek Gruno BV und Imperial Tobacco (Holland) BV angewandt werden; 2. die zwischen den Mitgliedern der Stichting Sigarettenindustrie sowie zwischen dieser und den Vertretern der Zigarettenklein- und -großhändler in den Niederlanden getroffenen Vereinbarungen im Rahmen der Verbrauchsteuer- und Preiserhöhung vom 1. Januar 1980. Artikel 2 Die nachstehenden Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen stellten Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar: 1. die von den Mitgliedern der Stichting Sigarettenindustrie am 1. August 1974 und 7. November 1975 unterzeichneten Preisvereinbarungen sowie die von den Mitgliedern der Stichting Sigarettenindustrie im Rahmen der Preiserhöhung vom 1. Februar 1978 geschlossenen Preisvereinbarungen; 2. die Vereinbarung vom 23. April 1975 über die Verhaltensregeln im Zigarettenhandel, die von British-American Tobacco Co. (Nederland) B.V., Sigarettenfabriek Ed. Laurens B.V., Koninklijke Bedrijven Theodorus Niemeyer BV und Turmac Tobacco Co. BV unterzeichnet und auch von Tabaksfabriek Gruno BV angewandt wurde; 3. die Vereinbarung vom Dezember 1971/Februar 1972 über die Zulassung von Großhändlern, die von den Mitgliedern der Stichting Sigarettenindustrie und von Tabaksfabriek Gruno BV unterzeichnet wurde, sowie die einzelnen Vereinbarungen über den Preisnachlaß und die sonstigen Verkaufsbedingungen, die auf der Grundlage dieser Vereinbarung zwischen Herstellern und zugelassenen Zigarettengroßhändlern geschlossen wurden; 4. die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zwischen den Mitgliedern der Stichting Sigarettenindustrie, Tabaksfabriek Gruno BV, Imperial Tobacco (Holland) BV und Reemtsma Nederland BV betreffend die Gewährung einer festgelegten Handelsspanne für Direktlieferungen der Hersteller an die Fachgeschäfte sowie die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen den Mitgliedern der Stichting Sigarettenindustrie, Tabaksfabriek Gruno BV und den Zigarettengroßhändlern in den Niederlanden betreffend die Gewährung einer einheitlichen Hoechstspanne für Lieferungen der Großhändler an die Fachgeschäfte. Artikel 3 Der für die in Artikel 1 genannten Vereinbarungen gestellte Antrag auf Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages wird zurückgewiesen. Artikel 4 Die Stichting Sigarettenindustrie und die in Artikel 1 genannten Unternehmen setzen diesen Vereinbarungen unverzueglich ein Ende. Sie sehen ferner von jeder künftigen Aktion mit demselben Ziel oder derselben Wirkung wie den in Artikel 1 genannten Vereinbarungen ab. Artikel 5 (1) Wegen ihrer Beteiligung an den in Artikel 2 Ziffer 1 genannten Zuwiderhandlungen werden gegen die unten genannten Unternehmen folgende Geldbussen festgesetzt: 1. British-American Tobacco Co. (Nederland) BV, Amsterdam, eine Geldbusse von 350 000 ECU, entsprechend 913 094 hfl; 2. Sigarettenfabriek Ed. Laurens BV, Den Haag, eine Geldbusse von 425 000 ECU, entsprechend 1 108 757 hfl; 3. De Koninklijke Bedrijven Theodorus Niemeyer, Groningen, eine Geldbusse von 100 000 ECU, entsprechend 260 884 hfl; 4. Philip Morris Holland BV, Amstelveen, eine Geldbusse von 125 000 ECU, entsprechend 326 105 hfl; 5. R.J. Reynolds Tobacco BV, Hilversum, eine Geldbusse von 150 000 ECU, entsprechend 391 326 hfl; 6. Turmac Tobacco Co. BV, Amsterdam, eine Geldbusse von 325 000 ECU, entsprechend 847 873 hfl. (2) Diese Beträge sind binnen drei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung an die betreffenden Unternehmen auf das Konto Nr. 41 60 95 518 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei Amrobank, Amsterdam, zu überweisen. Artikel 6 Die in Artikel 7 genannten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sehen in Zukunft davon ab, untereinander gemeinsame Konsultationen über eine Erhöhung der Zigarettenpreise oder eine Veränderung der Handelsspannen der Zigarettenhändler in den Niederlanden zu pflegen. Artikel 7 Diese Entscheidung ist gerichtet an - Stichting Sigarettenindustrie, Den Haag, - British American Tobacco Co. (Nederland) BV, Amsterdam, - Sigarettenfabriek Ed. Laurens BV, Den Haag, - De Koninklijke Bedrijven Theodorus Niemeyer, Groningen, - Philip Morris Holland BV, Amstelveen, - R.J. Reynolds Tobacco BV, Hilversum, - Turmac Tobacco Co. BV, Amsterdam, - Tabaksfabriek Gruno BV, Nijkerk, - Imperial Tobacco (Holland) BV, Boxtel, - Reemtsma Nederland BV, De Bilt, - Tabak Expreß Nederland BA, Maarsbergen, - Eerste Grossiers Vereniging (EGV), Sassenheim, - Herrn His Wilms, Hippolytushöf, als Vertreter der unabhängigen Großhändler, - De Nederlandse Sigarenwinkeliersorganisatie, Den Haag. Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 192 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vollstreckbar. Brüssel, den 15. Juli 1982 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission

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