Europäische Union

82/506/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1982 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (Sachen Nr. IV/29.525 und IV/30.000-SSI) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31982D0506. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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" oder sie dazu "angehalten" hat". Die S.S.I. räumte bei der Anhörung vom 29. November 1979 ein, daß die angefochtenen Vereinbarungen privatrechtlicher Art waren und daß der Staat keine einzige gesetzliche Verpflichtung auferlegt hatte, um die betreffenden Vereinbarungen so zu gestalten, wie sie gestaltet waren. (92) Hinsichtlich der S.S.I.-Rahmenvereinbarung vom 20. Dezember 1976 wird auf die Ausführungen in Randnummern 33 bis 40 über die Konsultationen mit dem Staat verwiesen. (93) Zur Bonusregelung für Fachgeschäfte ist zu sagen, daß diese im Rahmen der Verhandlungen über die Preiserhöhung von 1974 zustande kam. Nach dem vergeblichen Versuch der Fachgeschäfte im Jahr 1971, zu einer Regelung zu gelangen, ergriffen sie im Jahr 1974 eine neue Initiative und forderten vom Wirtschaftsministerium eine Strukturverbesserung, die die Fachgeschäfte in die Lage versetzen sollte, sich unter anderem gegen die immer stärker werdenden Supermärkte zu behaupten. Dies führte dazu, daß nach gemeinsamen Beratungen zwischen dem Wirtschaftsministerium, der S.S.I. und der N.S.O. die Bonusregelung zustande kam, die von allen Beteiligten - einschließlich des Großhandels - gebilligt wurde. In den Jahren 1974 und 1975 wurde der Bonusbetrag als ein zusätzlicher Betrag betrachtet, der nicht unter die PGD fiel und ganz zu Lasten der Industrie ging. Nach Auffassung der S.S.I. behandelte der Staat den Bonus im Jahr 1978 einseitig als Bestandteil der Handelsspanne, was die Verhandlungen mit den Großhandelsorganisationen sehr erschwert haben soll. (94) Hinsichtlich der Preiserhöhung von 1974 sei darauf hingewiesen, daß das Finanzministerium nur über die Verhandlungen zwischen der S.S.I. und dem Wirtschaftsministerium auf dem laufenden war, da keine Steuererhöhung geplant war. Das letztgenannte Ministerium war wegen der Belange des Handels aus der Sicht der Mittelstandspolitik unmittelbar daran interessiert. Das Wirtschaftsministerium führte gleichzeitig Gespräche mit der S.S.I. und dem Groß- und Einzelhandel. (95) Zur Preiserhöhung von 1975 ist zu sagen, daß die S.S.I. sowohl mit dem Finanzministerium als auch mit dem Wirtschaftsministerium Konsultationen führte. Die ursprünglich geplante Steuererhöhung wurde aber nicht durchgeführt. In den Gesprächen mit dem Wirtschaftsministerium wurde das "Kontokorrentverhältnis" geschaffen, das vermeiden soll, daß die Vertragsbeteiligten gegenüber Herstellern anderer Branchen durch die kombinierte Wirkung des Verbrauchsteuersystems und der PGD unnötig benachteiligt werden. Nach Auskunft der S.S.I. wurde zwischen dem Wirtschaftsministerium und der S.S.I. die folgende Formulierung vereinbart: "Diese Preiserhöhung gilt unter der Voraussetzung, daß die Zigarettenindustrie - vorbehaltlich besonderer Entwicklungen - während eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Erhöhung keine neue Erhöhung wegen Kostensteigerungen in diesem Jahr fordert. Rechtzeitig vor Ablauf dieses Jahres werden Verhandlungen darüber geführt, ob die Kostensteigerung seit 1974 - ausgehend von den Ausführungen im Schreiben der Stichting Sigarettenindustrie vom 6. Juni 1975 - eine Verlängerung des Zeitraums rechtfertigt oder nicht. Hierbei wird der Einnahmeausfall durch die Industrie aufgrund der anfangs zum 1. September 1975 vorzunehmenden Preiserhöhung berücksichtigt." Die Kontokorrentelemente wurden im Jahr 1976 wie folgt definiert: - die Mehreinnahmen der Industrie aufgrund der Preiserhöhung von 0,25 hfl anstelle von 0,15 hfl je Päckchen; - die Belastungen in Form a) des Einnahmeausfalls für die Industrie durch den Aufschub der Preiserhöhung von 15 Cent je Päckchen; b) die Vergütung an den Handel für den Einnahmeausfall durch den Aufschub der Preiserhöhung; c) die vom Wirtschaftsministerium zugesagte Überwälzung der restlichen überwälzbaren Kosten in Höhe von 13 Cent je 1 000 Zigaretten; d) die dem Handel zugesagte Bonuserhöhung um 5 Cent je 1 000 Zigaretten (die Sondervergütung für Großhändler von 0,3 Cent je 1 000 Zigaretten ist in den Mehreinnahmen enthalten); e) die inzwischen eingetretenen Kostensteigerungen; f) die Handelsspanne. Die Kontokorrentformel wird auch bei späteren Preiserhöhungen angewandt. In der Zeit vor der allgemeinen Preiserhöhung vom 7. November 1975 gab es ausserdem Konsultationen zwischen dem Wirtschaftsministerium und den Groß- und Einzelhandelsorganisationen. Zwischen der S.S.I. und dem Groß- und Einzelhandel wurden ausserdem Gespräche geführt, die in einer Reihe von Punkten zu einer Übereinstimmung zwischen allen beteiligten Parteien führten. Später distanzierte sich der Großhandel jedoch von den Ergebnissen dieser Übereinstimmung. (96) Zur Preiserhöhung von 1978 ist zu sagen, daß vom Januar 1977 an Gespräche zwischen der Industrie und dem Wirtschaftsministerium geführt wurden. Dabei zeigte sich unter anderem, daß es angesichts der Tatsache, daß die Industrie nur in grossen Zeitabständen Preiserhöhungen vornehmen konnte, angebracht war, auch einen Teil der künftigen Preiserhöhungen vorwegzunehmen, sofern hier eine angemessene Prognose möglich war. Ausserdem war geplant, daß der wirtschaftliche Kontrolldienst des Wirtschaftsministeriums bei einigen repräsentativen Unternehmen die Basisdaten für die Kostenkalkulation einholt. Unter anderem wegen der Schwierigkeiten bei der Anwendung der Kontokorrentformel und wegen der vom Staat in Aussicht genommenen Erhöhung der Steuerlast um 40 Cent je Päckchen - die Kostensteigerung der Industrie betrug nur 10 Cent - wurden monatelang Kontakte zwischen dem Staat und der S.S.I. unterhalten. Letztere war der Auffassung, daß eine so drastische Steuererhöhung zu einem starken Umsatzrückgang führen würde, zusammen mit den damit verbundenen Folgen für die Industrie, den Handel und den Staat selbst (mögliche Verringerung des Gesamtsteueraufkommens). Nach Auskunft der S.S.I. stand das Wirtschaftsministerium wegen der schweren Belastungen, die der Industrie im Rahmen der Steuer- und Preiserhöhung auferlegt werden sollten (Handel und Industrie sollten nur 6,9 Cent zusätzlich zugute kommen), einer Vereinbarung zwischen den Herstellern, in der nähere Vorschriften festgelegt werden, um zu vermeiden, daß die neu zu bildenden Preisklassen auf wettbewerblicher Ebene nicht aufrechterhalten werden konnten, nicht ablehnend gegenüber. Konkrete Absprachen wurden in diesem Zusammenhang aber nicht getroffen. Als der Staat die Steuererhöhung beschloß, wollte er, daß die Industrie dem Handel die höchstzulässige Gewinnspannen-Erhöhung zugesteht. In der Zeit vor der allgemeinen Preiserhöhung vom 1. Februar 1978 gab es ausserdem Konsultationen zwischen dem Wirtschaftsministerium und dem Großhandel. Die S.S.I. führte ihrerseits Gespräche mit dem Groß- und Einzelhandel. Einer der wichtigsten Diskussionspunkte betraf die Frage, ob der Bonus für Fachgeschäfte sowie die Sondergewinnspanne für den Großhandel in die Berechnung der neuen Handelsspanne einbezogen waren oder nicht. Nach Auffassung des Staates mussten diese Beträge künftig in der Tat in die Gewinnspanne einbezogen werden. Die S.S.I. unterrichtete den Staat über den Inhalt der mit dem Groß- und Einzelhandel getroffenen Vereinbarungen über die Handelsspannen. (97) Hinsichtlich der allgemeinen Preiserhöhung um 40 Cent je Päckchen von 25 Zigaretten mit Wirkung vom 1. Januar 1980 sei darauf hingewiesen, daß die S.S.I. ausdrücklich erklärte, daß die Industrie im Rahmen der allgemeinen Preiserhöhung für Zigaretten weder mündliche oder schriftliche Vereinbarungen traf noch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen praktizierte, die unter anderem "wie schon in der Vergangenheit die Festsetzung der neuen Einzelhandelspreise und der Einkaufspreise für den Handel, eine Regelung für die sogenannten "Einladungen" und die Beachtung bestimmter Beschränkungen während einer sogenannten Gewöhnungsfrist" betrafen. Im vierten Quartal 1979 wurden zwischen dem Wirtschaftsministerium, dem Finanzministerium sowie den Industrie- und Handelsorganisationen Konsultationen geführt, um, wie die niederländische Regierung erklärte, "zu erreichen, daß die vom Staat angestrebte Entwicklung im Hinblick auf den Gesamtspielraum für Industrie und Handel im neuen Banderolenpreis während eines bestimmten Zeitraums (d.h. zwei Jahre lang ab 1. Januar 1980) soweit wie möglich eintritt". Imperial Tobacco (Holland) B.V. erklärte ausdrücklich, daß weder sie noch ihre Vertriebshändler die zwischen dem Staat und der S.S.I. vereinbarten Leitlinien beachteten. Zu den von der S.S.I. angemeldeten Vereinbarungen im Rahmen der Verbrauchsteuer- und Preiserhöhung vom 1. Januar 1980 (siehe Randnummern 50 bis 52) erklärte die niederländische Regierung, daß diese keineswegs als direkte oder indirekte Folge der zwischen der S.S.I. und dem Staat geführten Konsultationen angesehen werden konnten. Die Behauptung der S.S.I., wonach der Staat auf Absprachen der Industrie über Preise und Handelsspannen gedrängt habe, wurde daher vom Staat nicht bestätigt. Letzterer soll sogar gegenüber dem Groß- und Einzelhandel auf individuelle Verhandlungen über die Gewinnspannen gedrängt haben. Das Wirtschaftsministerium erklärte in seinem Schreiben vom 20. Juli 1981 an die Kommission ausdrücklich, daß der Staat von September 1979 an der Industrie wiederholt mitgeteilt habe, daß über die Gewinnspannen individuell verhandelt werden müsse. II. RECHTLICHE BEURTEILUNG A. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES VERTRAGES 1. Die angemeldeten Vereinbarungen 1.1. Die "Bonusregelung für Fachgeschäfte" vom 4. Dezember 1974 und die S.S.I.-Rahmenvereinbarung vom 20. Dezember 1976 (98) Bei den Unternehmen, die die "Bonusregelung für Fachgeschäfte" vom 4. Dezember 1974 und die S.S.I.-Rahmenvereinbarung vom 20. Dezember 1976 unterzeichnet und /oder angewandt haben, handelt es sich um Zigarettenhersteller und -importeure. Beide Vereinbarungen gelten als Vereinbarungen zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1. (99) Die "Bonusregelung für Fachgeschäfte" und die S.S.I.-Rahmenvereinbarung - letztere soweit sie vorsieht, daß die Vertragsbeteiligten verpflichtet sind, die Bonusregelung für Fachgeschäfte zu beachten, die einen wesentlichen Teil der S.S.I.-Rahmenvereinbarung bildet - bezwecken und bewirken vor allem aus den folgenden Gründen eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt: a) Die vorerwähnten Vereinbarungen bezwekken und bewirken in der Praxis, daß Facheinzelhändlern, die bestimmte Bedingungen erfuellen, für je 1 000 Zigaretten, die sie unmittelbar von den Unerzeichnern dieser Vereinbarungen oder über einen bzw. mehrere Großhändler für den unmittelbaren Verkauf an Verbraucher beziehen, eine einheitliche jährliche Sondervergütung gewährt wird. Ein solches System führt bei der Einräumung von Sonderrabatten an Einzelhändler zu einer erheblichen Einschränkung des Wettbewerbs zwischen Herstellern und/oder Importeuren untereinander, zwischen Großhändlern untereinander oder zwischen Herstellern und/oder Importeuren und Großhändlern. Die einzige Grundlage für die Gewährung des Sonderbonus ist nämlich der jährliche Gesamtumsatz des Einzelhändlers, unabhängig davon, ob der Bezug unmittelbar von den Vertragsbeteiligten oder über Großhändler erfolgte. Anstrengungen, um von Lieferanten eine Sondervergütung zu erhalten, beispielsweise durch Konzentrierung der Einkäufe eines Einzelhändlers bei einem oder mehreren Lieferanten oder durch Erbringung anderer Leistungen, werden dadurch gleichsam untergraben. Eine solche Regelung ist somit unvereinbar mit der Freiheit eines Händlers, zu entscheiden, welche Leistungen er seines Erachtens im Rahmen eines freien Wettbewerbs und in seinem ureigensten wirtschaftlichen Interesse erbringen will. b) Die gemeinsame Einräumung einer Sondervergütung ausschließlich an Fachgeschäfte, welche die von der S.S.I. gestellten Kriterien erfuellen (siehe Randnummer 44), stellt eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe d) dar, da diese Vergütung nur für eine spezifische Abnehmergruppe bestimmt ist und andere Abnehmer, wie beispielsweise Lebensmittelgeschäfte, Großhandelsbetriebe und Supermärkte, die einen Grossteil des Zigarettenverkaufs an niederländische Verbraucher besorgen, davon ausgeschlossen sind. Daran vermag die Tatsache, daß diese anderen Abnehmer die Möglichkeit besitzen, über individuelle Preisnachlässe zu verhandeln, nichts zu ändern, da sie ganz einfach keinen Zugang zum Bonus haben. c) Die Definition der "Fachgeschäfte" in der Bonusregelung für Fachgeschäfte enthält ein Kriterium, dem der Anteil des Mindestjahresumsatzes von Tabakerzeugnissen am Gesamtumsatz des Einzelhändlers zugrunde liegt. Dies ist ein vertragliches Kriterium privatrechtlicher Art, das zu dem gesetzlichen Kriterium in Artikel 26 Absatz 1 des Tabaksteuergesetzes hinzukommt. Die Anwendung dieses zusätzlichen Kriteriums beschränkt im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 die Handlungsfreiheit der Abnehmer, die dieses Kriterium nicht erfuellen können oder wollen, da diesen Abnehmern dadurch die Möglichkeit genommen wird, für die Sondervergütung in Betracht zu kommen. d) Die folgenden gemeinsamen Bedingungen, die in der Bonusregelung für Fachgeschäfte festgelegt sind und die von Fachgeschäften erfuellt werden müssen, um für die Sondervergütung in Frage zu kommen, sind im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 spürbare Beschränkungen der Handlungsfreiheit der Einzelhändler: 1. die Verpflichtung für einen Einzelhändler, eine - ziemlich hohe - Mindestzahl des auf dem niederländischen Markt erhältlichen Markensortiments "ohne jegliche Diskriminierung zwischen den Vertragsbeteiligten" in sein Sortiment aufzunehmen, da sie die Einzelhändler nicht nur verpflichtet, eine Reihe von Marken vorrätig zu halten, bei denen die Nachfrage seitens der Verbraucher möglicherweise gering ist und durch die ein Teil ihrer Betriebsmittel gebunden wird, sondern sie auch davon abhält, ihre Einkäufe auf bestimmte Lieferanten zu konzentrieren, die grössere Preisnachlässe gewähren könnten als andere; 2. die Verpflichtung, an der Einführung neuer Marken auf dem Markt mitzuwirken, da sie den Einzelhändlern die Möglichkeit nimmt, frei über ihre Beteiligung an der Einführung neuer Marken zu entscheiden; 3. die Verpflichtung, alljährlich einen Mindestumsatz von Zigaretten zu den auf den Banderolen angegebenen Preisen zu erzielen, da dies zu Ablehnungen durch die Kommission für Fachgeschäfte und zur Abweisung von Anträgen durch die Berufungskommission hinsichtlich der gemeinsamen Einräumung einer Sondervergütung führen kann und in gewissen Fällen auch geführt hat; 4. die Verpflichtung, einen Mindestteil der Schaufenster und Ladentische für die Auslage von Zigaretten und/oder Werbematerial für Zigaretten zu reservieren, da die Einzelhändler dadurch nicht mehr ganz frei darüber entscheiden können, wie sie ihren Geschäftsraum einrichten wollen, wenn sie den Bonus zu erhalten wünschen. e) Die den Einzelhändlern auferlegte Verpflichtung, alljährlich Angaben über die zum Banderolenpreis verkauften Zigaretten zu liefern, sowie die Verpflichtung für Großhändler, die gleichzeitig ein Fachgeschäft betreiben, eine völlig getrennte Buchhaltung zu führen, aus der die Zahl der zum Banderolenpreis verkauften Zigaretten hervorgeht, stellen privatrechtliche Beschränkungen für die Handlungsfreiheit der betreffenden Händler dar, welche den bestehenden behördlichen Vorschriften über das Führen einer derartigen Buchhaltung hinzugefügt werden. Diese Verpflichtungen, das Kontrollverfahren und die Sanktionen für den Fall einer Nichtbeachtung der Verpflichtungen geben den an diesen Vereinbarungen beteiligten Herstellern und Importeuren ausserdem die Möglichkeit, den Zigarettenverkauf an die Verbraucher zu den von diesen Herstellern/Importeuren festgesetzten Einzelhandelspreisen zu überwachen. f) Da eine individuelle Kündigung der Bonusregelung für Fachgeschäfte nicht möglich ist, sind alle Vertragsbeteiligten verpflichtet, diese wettbewerbsbeschränkenden Maßnahmen weiter anzuwenden, auch wenn einige von ihnen aus Gründen ihres eigenen Geschäftsbetriebs künftig davon Abstand nehmen möchten. g) Auch wenn die von einem Marktuntersuchungsbüro alljährlich ermittelten individuellen Marktanteile der Hersteller und/oder Importeure nicht den Wettbewerbern mitgeteilt werden sollten, gibt es angesichts der Vertretung der Vertragspartner im Vorstand der Stichting Sigarettenindustrie keine Garantie dafür, daß sich die Beteiligten als Folge der Anwendung der Bonusregelung für Fachgeschäfte nicht über die Marktanteile der Wettbewerber unterrichten können. Deshalb besteht die Gefahr, daß dieses System den Vertragspartnern die Möglichkeit bietet, Angaben über ihre Wettbewerber zu erlangen, die es ihnen ermöglichen, ihre Strategie gegenüber ihren Wettbewerbern in einer Weise zu gestalten, die nicht möglich wäre, wenn die Bonusregelung nicht angewandt würde. Ein Unternehmer muß nämlich völlig unabhängig über seine Politik auf dem Gemeinsamen Markt entscheiden. Nach Auskunft der S.S.I. wacht der selbständige Vorsitzende darüber, daß die Geschäftspolitik der beteiligten Unternehmen innerhalb des Vorstands der S.S.I. nicht umstritten ist. Die einschlägigen Daten würden in den Archiven und Akten im Büro des Vorsitzenden festgehalten und könnten nur mit seiner Zustimmung eingesehen werden. Die angemeldeten Vereinbarungen bieten jedoch keine ausreichende Gewähr dafür, daß eine mögliche zusätzliche Wettbewerbsbeschränkung, die die von diesen Vereinbarungen ausgehenden anderen Wettbewerbsbeschränkungen noch verschärfen können, ausgeschlossen ist. Dies schließt zwar nicht aus, daß der Unternehmer berechtigt ist, seine Politik dem festgestellten oder erwarteten Marktverhalten der Wettbewerber anzupassen. Es muß jedoch vermieden werden, daß die betreffenden Vereinbarungen zu irgendeinem unmittelbaren oder mittelbaren Kontakt zwischen den Unternehmen führen, mit dem Ziel, das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerbers zu beeinflussen oder den Wettbewerber von dem eingenommenen oder geplanten Marktverhalten zu unterrichten. h) Die ziemlich allgemeine Anwendung der Bonusregelung für Fachgeschäfte, an der in den Niederlanden fast alle Zigarettenhersteller und -importeure beteiligt sind, hat zur Folge, daß neue Hersteller und Importeure auf dem niederländischen Zigarettenmarkt wegen der Abrechnung durch die S.S.I., wegen der Berechnung der Vergütung und wegen der alleinigen Käufe bei seinen Mitgliedern und Großhändlern gleichsam gezwungen werden, einen Bonus zu gewähren, der für die Einzelhändler günstiger ist als die von den Vertragspartnern zugestandene Sondervergütung. Bestätigt wird dies durch den unter Ziffer 19 und 20 dargelegten Sachverhalt, aus dem hervorgeht, daß Imperial Tobacco (Holland) B.V. und Reemtsma Nederland B.V. während eines längeren Zeitraums nach ihrem Erscheinen auf dem niederländischen Zigarettenmarkt ihren Abnehmern mindestens ebenso hohe Handelsspannen einräumten wie den S.S.I.-Mitgliedern. i) Die Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkungen ergibt sich daraus, daß sie durch fast alle Unternehmen dieses Bereiches durchgeführt werden. (100) Die Gemeinschaftsvorschriften (siehe Randnummern 21 bis 23) sowie die niederländischen Rechtsvorschriften und Regelungen über die Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (siehe Randnummern 24 bis 29) bzw. über die Preise und Handelsspannen (siehe Randnummern 30 bis 32) können nicht geltend gemacht werden, um die Bonusregelung für Fachgeschäfte und die Rahmenvereinbarung im Sinne von Randnummer 99 dieser Entscheidung vom Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 auszunehmen, da es um privatrechtliche Vereinbarungen geht, die nicht aufgrund eines Gesetzes oder einer behördlichen Regelung zustande gekommen sind. a) Nach Artikel 5 der Richtlinie 72/464/EWG bestimmen die Hersteller und Importeure frei den Kleinverkaufshöchstpreis von Zigaretten, auch wenn eine Preisüberwachung durch den Staat möglich bleibt. Diese Bestimmung kann daher nicht als eine Maßnahme angesehen werden, die den Wettbewerb auf diesem Gebiet ausschließt. b) Die Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuern auf Tabakwaren bewirkt, daß diese Waren einer ziemlich hohen Steuerbelastung unterliegen (siehe Randnummer 89), so daß die Wettbewerbsmöglichkeiten im Tabaksektor begrenzter sind als in vielen anderen Sektoren. Trotzdem verfügen sowohl die Hersteller/Importeure als auch die Händler noch über einen ausreichenden Wettbewerbsspielraum. Die Tatsache, daß es aufgrund des Tabaksteuergesetzes grundsätzlich verboten ist, Zigaretten über einem Hoechstpreis (siehe Randnummer 26) oder unter einem Mindestpreis (siehe Randnummer 27) - d.h. dem Banderolenpreis - zu erwerben, schließt nicht aus, daß dieser Preis von den Herstellern und Importeuren frei festgesetzt werden kann. Ausserdem sind Abweichungen von diesen Regeln möglich. c) Die Anwendung der niederländischen Preisregelung, die vor allem Hoechstpreise und Hoechstspannen vorschreibt, nimmt den Herstellern/Importeuren nicht die Möglichkeit, die Preise und Handelsspannen freiwillig zu senken, wie von der S.S.I. eingeräumt wird (siehe Randnummer 91 Absatz 2), oder um einen Satz zu erhöhen, der niedriger ist als der in den Rechtsvorschriften zugestandene Satz. Die Anwendung dieser Rechtsvorschriften ist weder auf den Tabaksektor im allgemeinen noch auf die Zigarettenbranche im besonderen beschränkt. d) Auch wenn gesagt werden kann, daß die Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften die Wettbewerbsmöglichkeiten in dieser Branche bis zu einem gewissen Grade einschränkt, so kann doch nicht hingenommen werden, daß der Wettbewerb gänzlich ausgeschlossen oder so eingeschränkt wird, daß für einen "wirksamen Wettbewerb" kein Raum mehr ist. Vor allem dann, wenn die Wettbewerbsmöglichkeiten schon aufgrund der anwendbaren Rechtsvorschriften beschränkt sind, ist noch viel wichtiger, daß die Unternehmen keine Vereinbarungen abschließen oder Maßnahmen treffen, durch die der noch verbleibende Wettbewerbsspielraum gänzlich schwindet. Dies trifft zweifellos dann zu, wenn es - wie im vorliegenden Fall - um gängige Massenverbrauchsgüter geht, bei denen schon eine begrenzte Preisermässigung auf der Produktions- oder Einfuhrstufe erhebliche Auswirkungen auf den Verbraucherpreis haben kann. (101) Die Konsultationen, die von der S.S.I. (siehe Randnummern 91 bis 93) mit der niederländischen Regierung unter anderem über die Bonusregelung für Fachgeschäfte geführt wurden, können nicht als Rechtfertigung für den Abschluß von Vereinbarungen angeführt werden, die mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln unvereinbar sind. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind nämlich gehalten, in erster Linie das Gemeinschaftsrecht zu beachten, dessen Vorrang vor dem nationalen Recht schon seit Jahren vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anerkannt wird. Dadurch wird den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit genommen, Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die sie in die Lage versetzen, steuerpolitische, antiinflationäre sowie allgemeine soziale und wirtschaftliche Ziele zu verfolgen, soweit diese Vorschriften nicht dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufen. (102) Die Bonusregelung für Fachgeschäfte und die S.S.I.-Rahmenvereinbarung dieser Entscheidung sind dazu angetan, den Handel zwischen Mitgliedstaaten mit einem ausreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell in einer Weise zu beeinträchtigen, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten abträglich sein kann. (103) Die gemein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.