Europäische Union

82/506/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1982 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (Sachen Nr. IV/29.525 und IV/30.000-SSI) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31982D0506. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sklassen. (55) Die Preisvereinbarungen galten für einen begrenzten Zeitraum und umfassten eine Reihe alter und neuer Preisklassen. Unter "Preisklasse" ist eine Reihe von Zigarettenmarken zu verstehen, für die der gleiche Einzelhandelswert und eine bestimmte Verpackungseinheit (20 oder 25 Stück) festgelegt wird. Seit 1974 verringerte sich die Zahl der Preisklassen in den aufeinander folgenden Preisvereinbarungen. (56) In die Preisvereinbarungen wurden Mindestabnahmeverpflichtungen für Direktlieferungen an Fachgeschäfte sowie eine Verpflichtung zur Inrechnungstellung eines einzigen - von der Menge unabhängigen - Einkaufspreises für Lieferungen an Großhändler aufgenommen. Die Mindestabnahmeverpflichtungen wurden nach Auskunft der S.S.I. von den Herstellern individuell festgelegt und sollten eine zu geringe Abnahme je Auftrag vermeiden, die aus administrativer Sicht für den Lieferanten und den Abnehmer teuer wäre. Ausserdem wurde zumindest für die niedrigeren Preisklassen ein Kontrollzeitraum eingeführt, in dem der Absatz überwacht wurde und in dem das Markensortiment, die Darbietungsformen, die Verpackungseinheit und die Einzelhandelspreise nicht geändert werden durften. Wegen der Vorratsbildung durch Einzelhändler, die in der Regel einer Preiserhöhung vorausgeht, merkt der Verbraucher nach den Erklärungen der S.S.I. höchstens während eines Zeitraums von rund sechs Wochen etwas von diesem Kontrollzeitraum. Solange der Vorrat reicht, bemühen sich nämlich die meisten Einzelhändler darum, vor dem Inkrafttreten der Preiserhöhung noch Zigaretten zum alten Preis einzukaufen, um noch möglichst lange zum alten Preis an den Verbraucher verkaufen zu können. Die S.S.I. räumte ein, daß es dem Hersteller/Importeur ausserhalb des Kontrollzeitraums grundsätzlich völlig freigestellt ist, den Endpreis seiner Erzeugnisse selbständig zu ändern und auf diese Weise danach zu trachten, gegenüber den anderen Marktteilnehmern einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen. Nach Auskunft der S.S.I. erweist sich jedoch in der Praxis, daß diese Freiheit kaum gegeben ist. Nach Ansicht der S.S.I. muß die theoretische Möglichkeit eines Preiswettbewerbs angesichts der geltenden Rechtsvorschriften in der Praxis als wettbewerbliche Unmöglichkeit angesehen werden, was für die Hersteller/Importeure bedeutet, daß sich der Wettbewerb dort, wo auf dem Gebiet der Preisbildung kein wirklich flexibler und sinnvoller Wettbewerb stattfinden kann, hauptsächlich auf anderen Gebieten vor sich gehen muß, insbesondere bei - der Sortimentbreite, - den Werbekampagnen, - der Qualität (Geschmack und Verpackung), - dem Teer- und Nikotingehalt, - den Gewinnspannen, Preisnachlässen und Vergütungen für Großhändler und direkt beziehende Kleinhändler, - der Betriebsberatung für Groß- und Kleinhändler. (57) Die Preisvereinbarungen, die von 1974 bis zum 31. Januar 1976 in Kraft waren, stimmten bis auf eine Ausnahme mit den vorgenommenen Preiserhöhungen überein. Bei den Konsultationen mit dem Staat sagten die Vertragsbeteiligten stets zu, die höchstzulässigen Gewinnspannen im Rahmen der Preisverordnung für Waren und Dienstleistungen an die Großhändler und direkt belieferten Kleinhändler weiterzugeben. Eine Analyse der Mehreinnahmen, die aufgrund einer allgemeinen Preiserhöhung auf die verschiedenen Begünstigten (Staat, Industrie, Groß- und Kleinhandel) entfallen, zeigt, daß der Anteil des Staates in grösserem Masse zunimmt als die Mehreinnahmen der Industrie und des Handels. a) Die Preisvereinbarung vom 1. August 1974 (58) Diese Vereinbarung wurde von allen S.S.I.-Mitgliedern unterzeichnet und sah mit Wirkung vom 12. August 1974 eine Erhöhung des Einzelhandelspreises für Zigaretten um 25 Cent je Päckchen von 25 Stück vor. Die Vereinbarung trat am 9. Juli 1974 in Kraft und galt bis zum 30. November 1974. Sie war unkündbar. Nach Auskunft der S.S.I. ging es in diesem Fall um eine Preiserhöhung, die wegen der Kostensteigerungen in der Industrie erforderlich war, und um die Verbesserung der Handelsspanne, ohne daß der Staat die Steuerlast erhöhte. (59) Das in die Vereinbarung aufgenommene Schema der Einzelhandelspreise umfasste einerseits die seinerzeit gültigen Preisklassen (insgesamt 13) und andererseits die neuen Preisklassen (insgesamt 12), wobei drei Preise als Festpreis und drei Preise als Mindestpreis dargestellt wurden. Zwei Sonderpreise wurden für Päckchen mit 50 Zigaretten festgelegt. (60) Im Hinblick auf die Preiserhöhung teilten die Vertragsbeteiligten der S.S.I. die Zigarettenmarken, die sie in ihr Sortiment aufnehmen möchten, unter Angabe ihres Einzelhandelspreises mit und verpflichteten sich, einen "Kontrollzeitraum" von rund drei Monaten zu beachten, ausgenommen in zwei genau geregelten Sonderfällen. (61) Ausserdem verpflichteten sich die Vertragsbeteiligten, ihre Verkäufe so zu überwachen, daß diese während des "Kontrollzeitraums" im Monatsdurchschnitt nicht mehr betragen als 110 % oder 125 % (je nach Preisklasse) der früheren Monatsdurchschnitte. Eine abweichende Regelung wurde für zwei Hersteller vorgesehen. (62) Die Gewinnspanne für Verkäufe (je 1 000 Stück) an Großhändler wurde auf 10,92 % bzw. 11,14 % festgesetzt, die Gewinnspanne für Direktverkäufe (je 1 000 Stück) an Kleinhändler auf 10,70 %. (63) Eine Mindestabnahmeverpflichtung (10 000, 15 000 bzw. 20 000 Zigaretten, je nach Hersteller) wurde für Direktlieferungen des Herstellers an Kleinhändler auferlegt. Für Lieferungen an Großhändler durfte unabhängig von der Menge nur ein einziger Einkaufspreis in Rechnung gestellt werden. (64) Die Vereinbarung sah mit Wirkung vom 12. August 1974 auch eine Sondervergütung von 60 Cent je 1 000 Zigaretten für anerkannte Fachgeschäfte vor. (65) Für Lieferungen an die gemäß der Vereinbarung vom Dezember 1971/Februar 1972 über die Zulassung von Großhändlern anerkannten Großhändler wurde mit Wirkung vom 12. August 1974 die Einräumung einer Sondervergütung von 0,04 hfl. je 1 000 Zigaretten vorgesehen. b) Die Preisvereinbarung vom 7. November 1975 (66) Diese Vereinbarung wurde von allen S.S.I.-Mitgliedern unterzeichnet und sah mit Wirkung vom 3. November 1975 eine Erhöhung des Einzelhandelspreises für Zigaretten um 25 Cent je Päckchen von 25 Stück vor. Diese Vereinbarung trat am 1. September 1975 in Kraft und galt bis zum 31. Januar 1976. Diese Gültigkeitsdauer wurde im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium für ausreichend erachtet, um die neuen Preise auf dem Markt durchzusetzen. Diese Vereinbarung war unkündbar. Nach Auskunft der S.S.I. hatte die Industrie wegen weiterer Kostensteigerungen nur eine Erhöhung um 15 Cent beantragt. Aus budgetären Gründen und um dem Handel eine Erhöhung um 10 Cent zukommen zu lassen, drängte der Staat jedoch auf eine Erhöhung um 25 Cent. (67) Das neue Schema der Einzelhandelspreise für Zigaretten umfasste elf verschiedene Preisklassen, davon acht Preisklassen mit einem Festpreis und drei Preisklassen mit einem Mindestpreis. (68) Die Vertragsbeteiligten mussten ebenfalls (vgl. Randnummer 60) ihr Markensortiment mitteilen und verpflichteten sich, einen "Kontrollzeitraum" von rund drei Monaten zu beachten, ausgenommen in genau festgelegten Sonderfällen. (69) Ausserdem verpflichteten sich die Vertragsbeteiligten, ihre Verkäufe so zu überwachen, daß diese während des "Kontrollzeitraums" im Monatsdurchschnitt nicht mehr betrugen als 110 % des früheren Monatsdurchschnitts. Eine abweichende Regelung war für eine ganz bestimmte Marke vorgesehen. (70) Diese Vereinbarung enthielt auch eine eingehende Zusatzregelung über die Beschränkung des Zigarettenverkaufs durch die Vertragsbeteiligten und die Verkäufe zu einem "neuen Preis". Für den Fall einer Überschreitung der vorgesehenen Menge war eine Sanktion in Form einer an die S.S.I. abzuführenden Geldbusse von 10 hfl für je 1 000 Zigaretten vorgesehen, die über die zulässigen Mengen hinaus verkauft wurden. Nach Auskunft der S.S.I. wurde diese Sanktion nie angewandt. (71) Die Gewinnspanne für Verkäufe (je 1 000 Stück) an Großhändler war auf 10,92 % + 0,043 hfl und 11,14 % + 0,043 hfl festgelegt, die Gewinnspanne für Direktverkäufe (je 1 000 Stück) an Kleinhändler auf 10,7 %. (72) Eine Mindestabnahmeverpflichtung (10 000, 15 000 bzw. 20 000 Zigaretten, je nach Hersteller) war für Direktlieferungen des Herstellers an Kleinhändler auferlegt. Für Lieferungen an Großhändler durfte unabhängig von der Menge nur ein einziger Einkaufspreis in Rechnung gestellt werden. c) Die Preisvereinbarung von 1978 (73) Im Rahmen der Preiserhöhung vom 1. Februar 1978 wurde eine Preisvereinbarung geschlossen, die vom 1. Februar bis zum 30. April 1978 galt. Die Preiserhöhung betrug 36 Cent je Päckchen von 25 Stück und wurde nach der "Kontokorrentformel" (siehe Randnummer 95) durchgeführt. Sie erfolgte auf Verlangen des Staates in Form einer Verbrauchsteuer- und Mehrwertsteuererhöhung, wobei für eine Weitergabe der Kostensteigerungen von Handel und Industrie Platz gelassen wurde. (74) Im Hinblick auf diese Preiserhöhung schlug die S.S.I. dem Wirtschaftsministerium unter anderem die folgenden Maßnahmen im Sinne der früheren Preisvereinbarungen vor : Zusage, keine Preissenkungen anzuwenden ; Begrenzung der abzusetzenden Mengen ; keine Einführung neuer Marken ; keine Einführung neuer Verpackungseinheiten. Nach Auskunft der S.S.I. hatte das Wirtschaftsministerium zu den Regelungen von 1974 und 1975 analoge Maßnahmen für wünschenswert erklärt. Imperial Tobacco (Holland) B.V. war nach ihren Aussagen in keiner Weise an den zwischen der S.S.I. und dem Staat geführten Besprechungen beteiligt. Dennoch wandte dieses Unternehmen die gleiche Preiserhöhung an wie die S.S.I.-Mitglieder. Obwohl sich die S.S.I.-Mitglieder bereit erklärt hatten, die vorgeschlagenen Maßnahmen während eines Zeitraums von höchstens neun Monaten (d.h. bis einschließlich 31. Oktober 1978) beizubehalten, teilten die Behörden der S.S.I. mit, daß sie mit diesen Maßnahmen einverstanden seien, ihre Dauer aber auf drei Monate (d.h. bis einschließlich 30. April 1978) beschränken wollten. Am 29. Mai 1978 teilte die S.S.I. demgegenüber dem Wirtschaftsministerium schriftlich mit, daß sie angesichts der Auswirkungen auf den Wettbewerb glaube, einer Verlängerung dieses Zeitraums nicht zustimmen zu können. Die Industrie betrachtete den neuen Preis mittlerweile als "eingeführt". (75) Das Schema der erhöhten Einzelhandelspreise umfasste sieben verschiedene Preisklassen, darunter sechs Preisklassen mit einem Festpreis und eine Preisklasse mit einem Mindestpreis. Die geplante Preiserhöhung fand sich aber nicht in allen Preisklassen wieder. Nach Auskunft der S.S.I. gab es dafür die folgenden Gründe: - Die Verhandlungen über eine Preiserhöhung fanden immer auf der Basis der Kostensteigerung oder der neuen Steuerlast je 1 000 Zigaretten statt. - Die Umrechnung des Preises für 1 000 Zigaretten erfolgte hauptsächlich nach Päckchen mit 20 bzw. 25 Zigaretten. - Die Preise je Päckchen mussten immer auf 50 Cent aufgerundet werden, während die zulässigen Mengen gesetzlich auf 100, 50, 25, 20, 10 und 5 Stück begrenzt sind. 2.2. Die Vereinbarung vom 23. April 1975 über die Verhaltensregeln (1) (76) Obwohl alle S.S.I.-Mitglieder in dieser Vereinbarung erwähnt werden, wurde sie nur von British-American Tobacco Co. (Nederland) B.V., Sigarettenfabriek Ed. Laurens B.V., Koninklijke Bedrijven Theodorus Niemeyer B.V. und Turmac Tobacco Co. B.V. unterzeichnet. R.J. Reynolds Tobacco B.V. unterzeichnete diese Vereinbarung nicht, da sie, wie sie erklärte, keine Notwendigkeit dazu sah. Obwohl Tabaksfabriek Gruno nicht zu den Vertragsbeteiligten gehörte, wandte dieser Hersteller die gleichen Einführungsrabatte an, wie sie in der Vereinbarung vorgesehen waren. Nach Auskunft der S.S.I. meinten die Vertragsparteien in gutem Glauben, daß diese Verhaltensregeln im Rahmen der mit dem Staat vereinbarten Regeln über die Handelsspanne erforderlich waren. Die Vereinbarung wurde am 9. Juni 1976 aufgrund eines rechtlichen Gutachtens aufgekündigt. (77) Die Vertragsbeteiligten kamen überein, daß sie vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Vereinbarung im Rahmen des Zigarettenabsatzes in den Niederlanden keine anderen Vergütungen - in welcher Form auch immer - gewähren als die vereinbarten Handelsspannen und die gegebenenfalls vereinbarten Sonderrabatte, die sogenannten primären Handels- und Einführungsrabatte, und daß jegliche Handlung, die ein Vergütungselement enthalten konnte, unterlassen werden musste. Verboten war insbesondere, Anträgen von Grossabnehmern auf Gewährung von Sonderrabatten stattzugeben. Ausserdem wurde beschlossen, daß die Mitglieder dafür Sorge tragen, daß im Verkaufsetat kein Platz für Sondervergütungen gelassen wird. (78) Bei der Einführung neuer Marken konnten ausschließlich die folgenden Nachlässe gewährt werden: (1) Es geht hier um die letzte gültige Fassung. Gleichartige Fassungen waren bereits früher (sicherlich im Jahr 1973) anwendbar. - an Großhändler: "höchstens drei Päckchen von 20 oder 25 Stück je 1 000 Zigaretten oder der auf der Rechnung in Geld - d.h. nicht in % - ausgedrückte Banderolenwert"; - an Kleinhändler: "höchstens zwei Päckchen von 20 bis 25 Stück oder der auf der Rechnung erwähnte Banderolenwert der betreffenden Päckchen wie bei den Großhändlern". Der Einführungsrabatt durfte höchstens in den vier ersten Lieferwochen gewährt werden. Er durfte auf keinen Fall in % ausgedrückt werden. Bei "car-sales" mussten die Mitglieder bestimmte Hoechstrabattsätze beachten. (79) Es wurden die folgenden zusätzlichen Verpflichtungen eingegangen: - Der Verkauf hinterlegter Zigaretten ist nicht zulässig. - Bei der völligen Zurücknahme einer Marke aus dem Verkauf durfte ein Vertragsbeteiligter den betreffenden Großhändlern zur Bestreitung der Kosten für die Rücklieferung der Zigaretten eine Vergütung von bis zu 0,50 hfl je 1 000 zurückgenommener Zigaretten gewähren. - Streichhölzer durften weder zum Selbstkostenpreis noch gratis geliefert werden. - Es war nicht gestattet, in irgendeiner Weise Transportvergütungen zu gewähren. (80) Die S.S.I. trug dafür Sorge, daß die Verhaltensregeln von den Teilnehmern beachtet wurden. Im Falle eines Zweifels darüber, ob eine Handlung mit der Zielsetzung der Verhaltensregeln vereinbar war oder nicht, war ein Vertragsbeteiligter verpflichtet, zuvor die Stellungnahme des Vorsitzenden der S.S.I. einzuholen, der seine Auffassung dann dem betreffenden Hersteller und den übrigen Vertragsbeteiligten mitteilte. War ein Vertragsbeteiligter der Auffassung, daß eine Handlung eines Vertragspartners mit der Zielsetzung der Verhaltensregeln unvereinbar war, so konnte er den Vorsitzenden der S.S.I. bitten, sich dazu zu äussern. Die Entscheidung des Vorsitzenden war dann verbindlich und wurde allen Vertragsbeteiligten mitgeteilt. 2.3. Die (vor der Rahmenvereinbarung geschlossenen) Vereinbarungen über die Zulassung von Großhändlern a) Die Vereinbarung von Dezember 1971/Februar 1972 (81) Diese Vereinbarung wurde von allen S.S.I.-Mitgliedern sowie von Tabaksfabriek Gruno B.V. unterzeichnet. Sie wurde für unbestimmte Zeit geschlossen und endete am 1. Februar 1978 nach dem Abschluß der Rahmenvereinbarung vom 20. Dezember 1976. Nach Auskunft der S.S.I. kam sie "auf ausdrücklichen Wunsch der Großhändlerorganisationen zustande", die nach dem Text der Vereinbarung "eine Regelung zur Vermeidung eines ungesunden Wettbewerbs auf dem Gebiet der Gewinnspannen" und bestimmte Zulassungsnormen wünschten. (82) In dieser Vereinbarung wurden unter anderem die folgenden Kriterien festgelegt, die von den Großhändlern erfuellt werden mussten, wenn sie zugelassen werden wollten: - Betrieb eines Geschäftes im eigenen Namen und für eigene Rechnung; - Versorgung von mindestens 50 Einzelhandelsverkaufsstellen; - Führung von mindestens 80 % des Markensortiments der Vertragsbeteiligten; - Mindestjahresumsatz von 25 Millionen bei den von den Vertragsbeteiligten gelieferten Zigaretten. Nach Auskunft der S.S.I. fanden zwischen allen Beteiligten und dem Wirtschaftsministerium ausführliche Konsultationen über diese Zulassungsregeln statt. (83) Die Zulassung lag in den Händen der "Zulassungskommission", die sich ausschließlich aus Vertretern der Vertragsbeteiligten und der S.S.I. zusammensetzte. Gegen eine Entscheidung der Zulassungskommission konnte bei der "Berufungskommission" Berufung eingelegt werden. Letztere bestand aus Mitgliedern, die keinerlei Verbindung zur Zigarettenindustrie hatten. Die Zulassung erfolgte auf Jahresbasis und war eine vorläufige Zulassung, solange der Mindestumsatz nicht erzielt wurde. (84) Am 21. Dezember 1971 teilte die S.S.I. den "Abnehmern mit Großhändlerstatus" im Namen der Vertragsbeteiligten mit, daß die Großhändlerspanne von 10,92 % für auf Tabakwaren spezialiserte Großhändler, die sich gegenüber individuellen Herstellern vertraglich verpflichteten, ihren Abnehmern keinen höheren Nachlaß zu gewähren als 10,5 %, mit Wirkung vom 1. Januar 1972 um 0,22 % erhöht wurde. b) Die Vereinbarungen zwischen Herstellern und anerkannten Zigarettengroßhändlern über den Preisnachlaß und die sonstigen Verkaufsbedingungen (Standardformular) (85) In diesem Mustervertrag wurde zwischen Hersteller und Großhändler unter anderem das folgende vereinbart: 1. "Der Großhändler verpflichtet sich, die vom Hersteller ihm gegenüber festgelegten Verkaufsbedingungen in ihrer derzeitigen Fassung zu beachten, einschließlich etwaiger künftiger Änderungen ...; 2. Der Großhändler erhält anstelle des normalen Großhändlerrabatts von 10,92 % einen Rabatt von 11,14 % des Einzelhandelspreises, sofern er bei der Lieferung von Zigaretten an seine Abnehmer keinen höheren Rabatt als 10,5 % gewährt." (86) Die Großhändler waren ausserdem verpflichtet, ihre Buchhaltung so zu führen, daß daraus hervorgeht, daß sie die Bestimmungen dieser Vereinbarung beachtet haben. Aufgabe eines unabhängigen Dritten war es, nach entsprechender Ermächtigung durch den Hersteller Zuwiderhandlungen zu ermitteln und einen Beratenden Ausschuß hiervon zu unterrichten. Als mögliche Sanktionen waren vorgesehen: a) Zahlung eines Grantiebetrags von bis zu 10 000 hfl, der im Falle einer Wiederholung der Zuwiderhandlung ganz oder teilweise eingezogen wurde; b) Verringerung des Rabatts um 0,22 % während eines festzulegenden Zeitraums. (87) Nach Angaben der S.S.I. wurden auch diese Vereinbarungen zwischen Herstellern und anerkannten Großhändlern wegen der Aufkündigung der Vereinbarung von Dezember 1971/Februar 1972 aufgekündigt. D. KONSULTATIONEN ZWISCHEN DEM STAAT, DER S.S.I. UND DEM HANDEL 1. Allgemeines (88) Im Rahmen der in den Niederlanden geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften verfolgte die niederländische Regierung zum Zeitpunkt der Erhöhung des Banderolenpreises und der Handelsspannen für die Wiederverkäufer steuer- und haushaltspolitische Ziele (d.h. höchstmögliches Steueraufkommen), eine Politik zur Inflationsbekämpfung (d.h. ausschließlich Weitergabe tatsächlicher Kostensteigerungen der Industrie, berechnet auf der Grundlage von Branchen-Durchschnittswerten) sowie sozial- und wirtschaftspolitische Ziele (d.h. Aufrechterhaltung der Rentabilität des Groß- und Einzelhandels). Hierzu wurden zwischen dem Staat, der Industrie und/oder dem Handel Konsultationen geführt, wobei der Staat für die von ihm für annehmbar gehaltene und sogar gewünschte Verteilung des insgesamt verfügbaren Spielraums im neuen Banderolenpreis (Steuer nicht inbegriffen) auf Industrie und Handel Leitlinien festlegte. Der Staat wollte nämlich vermeiden, daß die Weitergabe der Kostensteigerungen bei der Industrie - auf der Basis des Banderolenpreises und des Spielraums für die Industrie - tatsächlich und zudem während einer geraumen Zeit erfolgt, beim Handel hingegen nicht oder nur unvollständig. Der Staat ist ausserdem der Auffassung, daß die Konsultationen zwischen ihm und der Industrie "als Folge der vom Staat geführten Preispolitik und als Mittel zur zweckdienlichen Gestaltung dieser Politik unerläßlich sind". Das Wirtschaftsministerium erklärte in seinem Schreiben vom 20. Juli 1981 an die Kommission ausdrücklich, daß die erwartete Erhöhung des Banderolenpreises üblicherweise in der Begründung zu dem Gesetz, das eine Erhöhung der Verbrauchsteuer auf Tabak vorsieht, erwähnt wird, während die PGD die höchstzulässige Erhöhung des Ladenpreises angibt. Weder die Hinweise in der Begründung noch die Hinweise, die der Staat für die Verteilung des verfügbaren Spielraums auf Industrie und Handel gab, haben aber irgendeinen rechtlichen Wert. Dies bedeutet, daß für den Fall, daß die Verteilung des Spielraums in deutlichem Widerspruch zur staatlichen Preispolitik stehen sollte, eine Sektorverordnung für Zigaretten erlassen wird. Bis 1981 hat sich der Erlaß einer solchen Verordnung aber nicht als erforderlich erwiesen. (89) Aufgrund der Anwendung hoher Steuersätze, die rund 70 % des Banderolenpreises ausmachen, sowie aufgrund der individuell festgelegten Hoechstbeträge der zulässigen Banderolenpreise und Handelsspannen war der Spielraum für die Festsetzung des Banderolenpreises durch die Industrie begrenzt. Die Einnahmen aus den Zigaretten (je 1 000 Stück) der populären Preisklasse verteilten sich wie folgt: >PIC FILE= "T0021966"> Nach einer allgemeinen Erhöhung des Banderolenpreises für Zigaretten hatte die Industrie in der Vergangenheit nicht die Möglichkeit, während eines Zeitraums von einem bis zwei Jahren eine neue Preiserhöhung vorzunehmen. Zwischenzeitliche individuelle Preiserhöhungen erwiesen sich ebenso als unmöglich. (90) Wenn der Staat eine allgemeine Erhöhung des Banderolenpreises für Zigaretten gestattete, waren die Hersteller berechtigt, die individuell festgelegten höchstzulässigen Erhöhungen vorzunehmen, waren aber nicht verpflichtet, dies in der Praxis auch zu tun. Sie mussten aber den erhöhten Steueranteil an den Staat abführen. 2. Verhandlungen im Rahmen der verschiedenen Vereinbarungen (91) Die in der ursprünglichen Mitteilung der Beschwerdepunkte behandelten angemeldeten und nicht angemeldeten Vereinbarungen sowie die in der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Vereinbarungen wurden zwischen Herstellern/Importeuren von Zigaretten und/oder Vereinigungen von Herstellern/Importeuren von Zigaretten sowie Groß- oder Kleinhändlern von Zigaretten geschlossen, ohne daß der niederländische Staat daran beteiligt war. Nach Auffassung der niederländischen Regierung können die Preisvereinbarungen und die Bonusregelung für Fachgeschäfte "nicht als eine Wiedergabe von Vereinbarungen mit dem Staat angesehen werden. Es ist nur die Rede von Hoechstpreisen und -spannen, innerhalb deren der Spielraum für die Hersteller sehr begrenzt oder gleich Null ist. Die Preisvereinbarungen dürfen nicht als wesentlicher Bestandteil der Einbeziehung des Verbrauchsteueraufkommens in die staatliche Finanz- und Währungspolitik betrachtet werden. Die Vereinbarung von 1976 über die Verhaltensregeln war in keiner Weise aufgrund der Vorschriften über die Handelsspannen erforderlich ...". Der Staat unterstrich ausserdem nachdrücklich, daß "der Staat mit Ausnahme der Verhandlungen über die Verlängerung der Bonusregelung für Fachgeschäfte in den Jahren 1977 und 1979 ... mit den S.S.I.-Mitgliedern nicht über den Abschluß der fraglichen Vereinbarungen oder über das Ergreifen der fraglichen Maßnahmen "verhandelt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.