Europäische Union

82/506/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1982 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (Sachen Nr. IV/29.525 und IV/30.000-SSI) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31982D0506. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tspricht; b) Automaten, die neben, innerhalb oder in unmittelbarer Nähe einer Einrichtung im Sinne von a) angebracht sind und die den in a) genannten Bedingungen genügen. b) Der Verbrauchsteuererlaß über Tabakwaren und die Verordnung über die Verbrauchsteuer auf Tabakwaren (29) Das Tabaksteuergesetz wurde ergänzt durch den Erlaß vom 26. Juni 1964 zur Verabschiedung des Erlasses über die Verbrauchsteuer auf Tabakwaren, Staatsblatt Nr. 209 (zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. Januar 1981, Staatsblatt Nr. 25), sowie durch die Verordnung über die Verbrauchsteuer auf Tabakwaren vom 29. Juni 1964, Staatsanzeiger Nr. 123 (zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Februar 1981, Staatsanzeiger Nr. 30). Aufgrund dieser Regelung grenzt der Staat die Preisklassen ab, für die Banderolen benutzt werden. c) Das Preisgesetz und die Preisverordnungen für Waren und Dienstleistungen (30) Im Rahmen der vom Staat zu führenden Preispolitik - insbesondere zur Preisüberwachung und zur Bekämpfung einer inflationären Preisbildung - wurde vom Staat aufgrund des Preisgesetzes (1) die sogenannte Preisverordnung für Waren und Dienstleistungen (Prijzenbeschikking Göderen en Diensten, im folgenden "PGD" genannt) erlassen. (31) Die PGD wird auf Jahresbasis herausgegeben und gilt bereits seit 1. Januar 1973, wenn auch stets in leicht geänderter Form, wobei die Struktur der PGD stets gleichblieb. Die PGD ist eine sogenannte Kalkulationsverordnung, d.h. sie verfolgt nicht das Ziel, die Preise festzulegen oder einzufrieren, sondern bezweckt lediglich, daß die Preise steigen bzw. fallen, je nachdem, ob Kostenerhöhungen oder -verringerungen vorliegen. Die auf der Grundlage dieser Kalkulationskriterien berechneten Preise und Gewinnspannen gelten als Hoechstgrenzen. Vorbehaltlich einer besonderen Ermächtigung durch den Wirtschaftsminister, dürfen Hersteller oder Händler nicht darüber hinausgehen. Eine freiwillige Verminderung der Preise oder Gewinnspannen ist immer möglich. Preis- oder Gewinnspannenerhöhungen aufgrund der PGD dürfen erst nach einer mit Gründen versehenen Anmeldung beim Wirtschaftsministerium und nach einer Wartezeit von einem Monat vorgenommen werden. Aus dem Schreiben des Wirtschaftsministeriums vom 20. Juli 1981 an die Kommission geht hervor, daß bei der periodischen Preiserhöhung für Zigaretten von einer strengen Anwendung der zur Zeit geltenden PGD keine Rede sein kann. Die Abweichungen, die im Hinblick auf die Preisfestsetzung für Zigaretten gestattet werden, bestehen darin, daß gleichzeitig künftige Kostenveränderungen berücksichtigt werden, wobei in einer späteren Phase eine Verrechnung mit den wirklich aufgetretenen Kostensteigerungen (siehe Randnummer 88) stattfindet. Dies bedeutet, daß seit einem bestimmten Datum (Stichtag) Kostensteigerungen weitergegeben werden dürfen und Kostenverminderungen weitergegeben werden müssen. Beim Handel wird in erster Linie geprüft, ob die Erhöhung der Gewinnspanne in Geld annehmbar ist, und erst in zweiter Linie, ob die prozentuale Gewinnspanne gleich bleibt oder nicht. Erhält daher ein Groß- oder Einzelhändler eine für annehmbar gehaltene Gewinnspanne in Geld, so bleibt dies aus der Sicht der PGD unberücksichtigt, obwohl durch die Erhöhung der prozentualen Gewinnspanne formell eine Zuwiderhandlung gegen die PGD vorliegt. Die PGD gilt ausschließlich für Geschäfte auf dem niederländischen Markt. Der Preis für ein nach den Niederlanden eingeführtes Erzeugnis wird vom ausländischen Lieferanten frei festgelegt. Für den niederländischen Importeur oder Händler gilt dieser vom ausländischen Lieferanten festgelegte Preis als Einkaufspreis, auf den er die Kalkulationskriterien der PGD anwenden kann. (32) Zuwiderhandlungen gegen die PGD werden aufgrund des Gesetzes über Wirtschaftsvergehen vom 22. Juni 1950, Staatsblatt Nr. K 258 (mehrmals geändert), strafrechtlich verfolgt. (1) Gesetz vom 24. März 1961 zur Festlegung von Regeln auf dem Gebiet der Preise für Waren und Dienstleistungen, Staatsblatt Nr. 135, wiederholt geändert. C. DIE VEREINBARUNGEN 1. Die angemeldeten Vereinbarungen 1.1. Die Rahmenvereinbarung vom 20. Dezember 1976 (33) Die S.S.I. teilte der Kommission mit, daß sie, nachdem sie über das Verfahren der Kommission in den Sachen Nrn. IV/28.852, 29.127 und 29.149 - Fedetab unterrichtet worden sei und die Stellungnahme externer Berater eingeholt habe, beschlossen habe, eine Neustrukturierung vorzunehmen, die zur Rahmenvereinbarung geführt habe. In diesem Rahmen führte die S.S.I. im zweiten Halbjahr 1976 mit Vertretern des Wirtschafts-, des Finanz- und des Gesundheitsministeriums Konsultationen über die Folgen einer solchen Neustrukturierung. Ausserdem hob die S.S.I. ausdrücklich hervor, daß sie nur die zu diesem Zeitpunkt geltenden Vereinbarungen beendet bzw. angepasst habe, um jedes Risiko auszuschließen, daß diese Vereinbarungen in einer späteren Phase von der Kommission als Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zuwiderlaufend angesehen werden. (34) Obwohl die Rahmenvereinbarung bereits am 20. Dezember 1976 von den S.S.I.-Mitgliedern und von Tabaksfabriek Gruno unterzeichnet wurde, ist es nach Auffassung der S.S.I. hauptsächlich auf die Unsicherheit hinsichtlich der Anmeldepflicht und auf die grosse Zahl von Mitgliedern zurückzuführen, daß die Anmeldung erst im Steptember 1977 erfolgte. Die Rahmenvereinbarung wurde für unbestimmte Zeit geschlossen und trat am Tag der Anmeldung bei der EWG-Kommission in Kraft. Jeder Hersteller und/oder Importeur von Zigaretten in den Niederlanden wird auf seinen einseitigen Antrag hin - ohne daß nähere Bedingungen gestellt werden - als Vertragsbeteiligter zugelassen, unabhängig davon, ob er bereits in der S.S.I. vertreten ist oder nicht. Jedem Vertragsbeteiligten ist es freigestellt, die Vereinbarung unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Jahr individuell zu beenden. Wie aus Ziffer 10 hervorgeht, wurden in den Jahren 1979 und 1980 zwischen der S.S.I. und Reemtsma Nederland B.V. Gespräche über die mögliche Unterzeichnung der Vereinbarung durch das letztgenannte Unternehmen geführt. (35) Beim Abschluß der S.S.I.-Rahmenvereinbarung wurde unter anderem berücksichtigt, daß a) der niederländische Staat angesichts der Bedeutung der Zigarettenindustrie für den nationalen Haushalt, die Preisstrukturen und die Volksgesundheit wünscht, daß die Zigarettenindustrie ihm gegenüber von einem einzigen Gesprächspartner vertreten wird. Eine solche Gesprächspartnerfunktion kann nur dann sinnvoll erfuellt werden, wenn sich die Vertragsbeteiligten an die vereinbarten Beratungsergebnisse halten; b) das Marktverhalten der Vertragsbeteiligten angesichts der engen Verbindung zwischen diesem Marktverhalten und dem Verbrauchsteueraufkommen einerseits und zwischen dem Verbraucherpreis und der Preispolitik andererseits grossenteils durch die Ergebnisse der Konsultationen mit dem Staat bestimmt wird; c) es für die Vertragsbeteiligten unmöglich ist, ihr Marktverhalten völlig frei individuell zu bestimmen, ohne zu der im Einvernehmen mit dem Staat gegenüber den Vertragsbeteiligten dargelegten Politik in Widerspruch zu geraten; d) die Vertragsbeteiligten verpflichtet sind, bei der Festsetzung der Preise und Gewinnspannen für den niederländischen Zigarettenmarkt innerhalb der Grenzen zu bleiben, die die jährliche Preisverordnung für Waren und Dienstleistungen festlegt. (36) Das Ziel der S.S.I.-Rahmenvereinbarung besteht darin, die Voraussetzung für ein reibungsloses Funktionieren des relevanten Marktes zu schaffen, wobei von dem Grundsatz ausgegangen wird, daß es jedem Vertragsbeteiligten freigestellt bleiben soll, seinen Vertrieb unabhängig von seinen Mitbewerbern so zu gestalten, wie er es für richtig hält. (37) Die Vertragsbeteiligten vereinbarten, die S.S.I. als den einzigen Gesprächspartner für die möglicherweise zu Absprachen führenden Konsultationen mit dem Staat zu benennen. Im Hinblick auf etwaige dritte Beteiligte gilt dies für folgende Themen: a) Endpreise und Fragen des Verbrauchsteuer- und Mehrwertsteueraufkommens, b) Großhandelsfunktion und -spannen, c) Einzelhandelsfunktion und -spannen, d) Volksgesundheit und Werbeverhalten der Vertragsbeteiligten. Die Vertragsbeteiligten verpflichten sich, von individuellen Verhandlungen hierüber abzusehen, soweit es nicht um Bereiche geht, die speziell das eigene Unternehmen betreffen. Die Vertragsbeteiligten beauftragten die S.S.I., mit dem Ministerium für Volksgesundheit und etwaigen dritten Beteiligten in Verhandlungen einzutreten, um eine Regelung über die Selbstbeschränkung bei den individuellen Werbetätigkeiten der Vertragsbeteiligten zu erarbeiten, die sich zur Beachtung einer solchen künftigen Beschränkung verpflichtet haben (1). (38) Im Hinblick auf den Großhandel ist es den Vertragsbeteiligten freigestellt, innerhalb der Grenzen, die durch die PGD abgesteckt und im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium festgelegt werden, die Großhandelsspannen zu bestimmen. Jeder Vertragsbeteiligte kann im Gegensatz zu der bis dahin gegoltenen Regelung (siehe Randnummern 81 bis 87) die Kriterien für die Zulassung von Großhändlern individuell festlegen. (39) Im Hinblick auf den Einzelhandel sind die Vertragsbeteiligten verpflichtet, die Bonusregelung für Fachgeschäfte vom 4. Dezember 1974 zu beachten, die einen wesentlichen Teil der S.S.I.-Rahmenvereinbarung ausmacht (Erwägungsgrund 10 und Artikel 3 der S.S.I.-Rahmenvereinbarung). (40) Die Kosten, die der S.S.I. aus der Durchführung der Rahmenvereinbarung erwachsen, werden der S.S.I. von den Vertragsbeteiligten auf Jahresbasis nach Maßgabe der jeweiligen Marktanteile der Vertragsbeteiligten auf dem niederländischen Markt erstattet. Der Vorsitzende der S.S.I. teilt jedem Vertragsbeteiligten bei Ablauf eines Kalenderjahres seinen Anteil an den Kosten mit, ohne ihn dabei über die jeweiligen Anteile der anderen Vertragsbeteiligten zu unterrichten. 1.2. Die Bonusregelung für Fachgeschäfte vom 4. Dezember 1974 (41) Am 4. Dezember 1974 wurde die Bonusregelung für Fachgeschäfte von den S.S.I.-Mitgliedern sowie von Tabaksfabriek Gruno unterzeichnet. Diese Regelung galt rückwirkend vom 12. August 1974 an. Der ursprüngliche Wortlaut wurde am 24. Januar 1977 geändert und galt rückwirkend vom 1. Januar 1977 an. Angemeldet wurde nur die geänderte Fassung. Seit Januar 1978 nimmt auch Imperial Tobacco (Holland) B.V. an dieser Regelung teil, obwohl sie die Vereinbarung nicht unterzeichnet hat. Sie trug auch zu dem gemeinschaftlichen Fonds bei, aus dem der Bonus gezahlt wird. Nach Auskunft von Imperial Tobacco (Holland) B.V. war dieses Unternehmen gezwungen, an der Bonusregelung teilzunehmen, da sein Vorgänger - d.h. British-American Tobacco Co. (Nederland) B.V., von der es Anfang 1977 den Vertrieb übernommen hatte - an dieser Regelung beteiligt war. Pronk & Co. B.V. und Reemtsma Nederland B.V. nehmen an dieser Regelung nicht teil. Eine individuelle Kündigung der Bonusregelung ist nicht möglich und wurde auch nicht für wünschenswert gehalten, da die Regelung auf Betreiben des Wirtschaftsministeriums zustande gekommen war und eine Garantie für alle Facheinzelhändler in den Niederlanden bildet, die um eine solche Regelung nachgesucht hatten. Eine individuelle Kündigung scheint auch nie gewünscht worden zu sein. (42) Ziel der Bonusregelung für Fachgeschäfte ist es, Facheinzelhändlern neben den ihnen eingeräumten prozentualen Preisnachlässen eine jährliche Sondervergütung zu gewähren. Die jährliche Sondervergütung beträgt seit dem 1. Februar 1975 : 75 Cent (vom 12. August 1974 bis zum 31. Dezember 1975 : 60 Cent und vom 1. Januar 1976 bis zum 31. Juli 1978 : 65 Cent) für je tausend Zigaretten, die die betreffenden Fachgeschäfte von den Vertragsbeteiligten unmittelbar oder über einen oder mehrere Großhändler für den unmittelbaren Verkauf an Verbraucher beziehen. Die Erhöhungen wurden im Einvernehmen mit dem Staat vorgenommen, meist als Teil einer allgemeinen Erhöhung des Einzelhandelspreises für Zigaretten. (43) Als Fachgeschäfte gelten natürliche Personen, Gesellschaften und juristische Personen, die als Facheinzelhändler für Tabakwaren auftreten, deren Geschäft von öffentlichen Strassen aus als solches zu erkennen ist - vorbehaltlich einer im Tabaksteuergesetz vorgesehenen Abweichung - und deren Tabakwarenumsatz, berechnet nach dem Einzelhandelswert, mindestens 60 % ihres Gesamtumsatzes ausmacht. Im Jahr 1979 waren rund 2 000 Fachgeschäfte (d.h. die Hälfte der Gesamtzahl auf dem niederländischen Markt) zur Bonusregelung zugelassen. Daneben gab es noch etwa 400 Kleinhändler, die den gestellten Bedingungen genügten und der Regelung freiwillig fernblieben. Warenhäuser und Supermärkte fallen in der Regel nicht unter die Bonusregelung, teils wegen ihres zu kleinen Sortiments, teils wegen des sehr geringen Anteils des Zigarettenumsatzes an ihrem Gesamtumsatz und teils wegen der Art und Weise des Zigarettenangebots (ohne Service) an das Publikum. Nach Auskunft der S.S.I. können die Vertragsbeteiligten (sofern unmittelbar von ihnen bezogen wird) oder die Großhändler mit dieser Gruppe jedoch unmittelbar über individuelle Preisnachlässe verhandeln. (1) Die Verhandlungen führten zu der Vereinbarung vom 9. Februar 1972 über die Beschränkung der individuellen Werbetätigkeiten, die am 1. Mai 1979 für zunächst fünf Jahre in Kraft trat. Diese Vereinbarung wurde in Ergänzung zu der Anmeldung Nr. IV/29.525 vom 4. April 1979 bei der Kommission angemeldet, sie wird aber nicht von dieser Entscheidung erfasst. Diese Vereinbarung wurde durch einen neuen Kodex über Anzeigen ersetzt, der der Kommission mit Schreiben vom 8. April 1982 bekanntgemacht wurde. (44) Um für eine Sondervergütung in Frage zu kommen, müssen die Fachgeschäfte die folgenden Bedingungen erfuellen: a) Sie müssen mindestens 60 % (in der ursprünglichen Fassung 80 %) des auf dem niederländischen Markt erhältlichen Markensortiments (1) führen, ohne jegliche Diskriminierung zwischen den Vertragsbeteiligten. b) Die Schaufenster und Ladentische müssen zusammen zu rund einem Viertel für die Auslage von Zigaretten und/oder Werbematerial für Zigaretten benutzt werden. c) Der Einzelhändler muß an der Einführung neuer Marken Vertragsbeteiligter auf dem Markt mitwirken, d.h. er muß innerhalb von acht Tagen, nachdem ein Vertragsbeteiligter ihn von der Einführung einer neuen Marke unterrichtet hat, letztere vorrätig halten bzw. in den Verkehr bringen oder den vom betreffenden Vertragsbeteiligten zugesandten üblichen Einführungsvorrat entgegennehmen. Der Einzelhändler muß von der einzuführenden Marke während mindestens 14 Tagen mindestens eine Stange deutlich sichtbar im Geschäft auslegen. d) Der Einzelhändler muß nachweisen, daß er im abgelaufenen Kalenderjahr einen Mindestjahresumsatz von 1,5 Millionen - zum Banderolenpreis verkauften - Zigaretten erzielte, die er von einem oder mehreren Großhändlern und/oder unmittelbar von den Herstellern und/oder Importeuren bezog. Diese Umsatzzahlen erfassen nur die Zigaretten, die in dem vom betreffenden Einzelhändler betriebenen Geschäft oder über die an diesem Geschäft angebrachten und für eigene Rechnung betriebenen Automaten verkauft wurden. (45) Ein Großhändler wird für den Fall, daß er gleichzeitig ein Fachgeschäft betreibt, nur dann für die Sondervergütung in Frage kommen, wenn für das Fachgeschäft eine völlig getrennte Buchhaltung geführt wird, aus der deutlich die Zahl der in diesem Fachgeschäft zum Banderolenpreis verkauften Zigaretten hervorgeht. (46) Das Verfahren für die Erlangung der Sondervergütung ist wie folgt: a) Der Einzelhändler richtet vor einem bestimmten Datum in der vorgeschriebenen Weise einen Antrag auf Gewährung der Sondervergütung an die Kommission für Fachgeschäfte, wobei er eine von einem Wirtschaftsprüfer oder bekannten Buchprüfer unterzeichnete Jahresübersicht über die gekauften Zigaretten beifügt. b) Die Kommission für Fachgeschäfte ist befugt, von einem Einzelhändler zu verlangen, daß er die Richtigkeit seiner Übersicht nachweist, und kann zu ihrer Kontrolle sowie zur Kontrolle der Beachtung der in Randnummern 44 und 45 genannten Kriterien die von ihr für erforderlich gehaltenen Maßnahmen treffen. Die Kommission für Fachgeschäfte kann daher bestimmen, daß der betreffende Einzelhändler für den Fall, daß er absichtlich eine unrichtige Übersicht vorgelegt hat, während eines Zeitraums von bis zu drei Jahren keinen Anspruch auf die Sondervergütung hat. Die Kommission für Fachgeschäfte ist ausserdem befugt, für einen Zeitraum von einem Jahr, der nach Ablauf jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden kann, eine Abweichung von den in Randnummern 44 und 45 genannten Kriterien zu gestatten. c) Innerhalb von zwei Monaten nach der Einreichung eines Antrags muß die Kommission für Fachgeschäfte eine mit Gründen versehene Entscheidung erlassen und im Falle einer Ablehnung auf die Möglichkeit einer Berufung hinweisen. d) Die Zahlung der Sondervergütung geschieht alljährlich im ersten Quartal über die S.S.I. und betrifft die von den Vertragsbeteiligten im abgelaufenen Jahr - unmittelbar oder mittelbar - gekauften Zigaretten. e) Im Falle einer Berufung gegen die Entscheidung der Kommission für Fachgeschäfte erlässt die Berufungskommission möglichst innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage einer Sache in höchster Instanz eine mit Gründen versehene Entscheidung. Die Berufungskommission gibt dem Betreffenden Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen, und kann alle Argumente anhören, die zur Aufklärung beitragen können. (47) Die Kommission für Fachgeschäfte besteht aus den folgenden Mitgliedern, die von den Vertragsbeteiligten benannt und abberufen werden: a) vier Zigarettenherstellern; b) drei Personen, die vom Verband der Zigarreneinzelhändler-Organisationen vorgeschlagen worden sind; c) zwei Personen, die von der Großhändlerorganisation Tabak Expreß Nederland und Eerste Grossiers Vereniging gemeinsam vorgeschlagen worden sind; d) dem Vorsitzenden der S.S.I. (48) Der von der S.S.I. für diesen Bonus benötigte Gesamtbetrag wird alljährlich auf die an der Bonusregelung beteiligten Hersteller und Importeure nach Maßgabe ihres Umsatzes über die Fachgeschäfte im betreffenden Zeitraum (1) Jede Ausführung einer Marke (beispielsweise die Strangzigarette, die Filterzigarette und die "leichte" Zigarette) wird als gesonderte Marke betrachtet. umgeschlagen. Ein Marktuntersuchungsbüro ermittelt alljährlich die individuellen Marktanteile bei den Fachgeschäften und berichtet hierüber dem Vorsitzenden der S.S.I., der die Hersteller lediglich über ihren eigenen Marktanteil und den darauf entfallenden Betrag der Sondervergütung unterrichtet, ohne dabei die Marktanteile der übrigen Mitglieder zu erwähnen. Nachdem sie diese Informationen erhalten haben, führen die Mitglieder den Gesamtbetrag der von ihnen zu zahlenden Sondervergütung an die S.S.I. ab, die danach für seine individuelle Verteilung auf die Fachgeschäfte Sorge trägt. (49) Das wichtigste Kriterium für die Bonuszahlung, das die (als solche) anerkannten Fachgeschäfte nicht erfuellten, ist der Mindestjahresumsatz von 1,5 Millionen Zigaretten. Vor allem zu Beginn der Anwendung der Bonusregelung wurde in einer Vielzahl von Fällen bei der Berufungskommission Berufung gegen Entscheidungen der Kommission für Fachgeschäfte eingelegt. >PIC FILE= "T0021965"> 1.3. Vereinbarungen im Rahmen der Verbrauchsteuer- und Preiserhöhung vom 1. Januar 1980 (50) Die Vereinbarungen, die von der S.S.I. am 27. Dezember 1979 bei der EG-Kommission angemeldet wurden, waren das Ergebnis des Einvernehmens, das von der S.S.I. mit Vertretern des Zigarettengroß- und -einzelhandels (1) erzielt wurde. Nach Auskunft der S.S.I. wurde zwischen den betreffenden Herstellern/Importeuren im Grunde nur eine einseitige Übereinstimmung herbeigeführt. Daher ging es nach Auffassung der S.S.I. ausschließlich um eine horizontale Absprache. Die S.S.I. räumte ein, daß theoretisch vielleicht auch von einer vertikalen Regelung gesprochen werden könnte, und bat - nachdem sie von der Kommission hierauf hingewiesen worden war - darum, die vertikale Regelung ebenfalls als angemeldet anzusehen. (51) Die Übereinstimmung zwischen der S.S.I. und dem Handel bezog sich beim Großhandel auf a) eine Gewinnspanne von höchstens 34,79 % des Einzelhandelspreises (Steuer nicht inbegriffen); b) eine Gewinnspanne von höchstens 31,5 % des Einzelhandelspreises (Steuer nicht inbegriffen) bei "car-sales" (2); c) die Konsultation zwischen der Industrie und dem Großhandel über etwaige Folgen einer Änderung der spezifischen Verbrauchsteuerelemente; d) die im Jahr 1980 zu führenden Konsultationen über den Termin, zu dem die Zigarettenindustrie beim Staat auf eine neue Preiserhöhung aufgrund von Kostensteigerungen drängen muß; e) die mindestens zweimal jährlich zwischen der Industrie und dem Großhandel zu führenden Verhandlungen. (52) Die Übereinstimmung zwischen der S.S.I. und dem Handel bezog sich beim Einzelhandel auf a) eine Gewinnspanne von höchstens 32,7 % des Einzelhandelspreises (Steuer nicht inbegriffen) für unmittelbar von der Industrie beziehende Kleinhändler; b) einen von der Industrie für den Einzelhandel errichteten Fonds von 500 000 hfl (alljährlich aufzufuellen); c) einen Status quo bei der Bonusregelung für Fachgeschäfte. 2. Die nicht angemeldeten Vereinbarungen (53) Während der Untersuchung in der vorliegenden Sache wurden die nachstehenden Vereinbarungen aufgrund von Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates der Kommission zur Kenntnis gebracht. Diese Vereinbarungen waren nicht Gegenstand einer Anmeldung im Sinne von Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 des Rates. 2.1. Die Preisvereinbarungen zwischen den Herstellern und/oder Importeuren von Zigaretten (54) Hier handelt es sich um von einer Reihe niederländischer Hersteller/Importeure unterzeichneten Vereinbarungen, die sich hauptsächlich auf die Erhöhung des Einzelhandelspreises für Zigaretten beziehen und die nach Konsultationen mit dem (1) Für den Großhandel : Tabak Expreß, E.G.V. und die Nichtorganisierten ; für den Einzelhandel die N.S.O. (2) Nach Auskunft der S.S.I. betrug die Gewinnspanne bei "car-sales", d.h. bei Direktlieferung durch Vertreter, früher 9,5 % bis 9,8 % des Banderolenpreises, Steuer inbegriffen. niederländischen Staat über Preis- und Steuererhöhungen zustande gekommen sind. Ausserdem enthalten sie häufig Bestimmungen über die Festlegung der Gewinnspanne für die Verkäufe an Großhändler einerseits und für Direktlieferungen an Kleinhändler andererseits. Nach Auskunft der S.S.I. sollten die Preisvereinbarungen sicherstellen, daß sich die Käufer an die neuen Preise in der sogenannten populären Preisklasse gewöhnen konnten, die aus der Sicht der Steuereinkommen für den Staat die wichtigste Kategorie bildet (rd. 75 % des Gesamtumsatzes). Nach den Erklärungen der S.S.I. wirken sich bei den Konsultationen zwischen dem Staat und der S.S.I. die folgenden Faktoren störend aus: - De-facto-Preiserhöhung für populäre Marken; - Einführung neuer Marken mit einer (grossangelegten) Werbekampagne in den niedrigen Preisklassen; - Förderung bestehender Marken in den niedrigeren Preisklassen durch die starke Werbung; - Änderung der Verpackungseinheiten oder Darbietungsformen zum Nachteil der populären Prei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.