Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1824 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die Maßnahmen Deutschlands zugunsten des Flughafens Niederrhein (Weeze) und der Flughafen Niederrhein GmbH — SA.19880 und SA.32576 (ex NN/2011, ex CP/2011) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5084) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1824. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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handelt (siehe Erwägungsgrund 102). Im Urteil Leipzig/Halle bestätigte der Europäische Gerichtshof, dass der Bau der Flughafeninfrastruktur ab dem Jahr 2000, also vor dem Datum der Gewährung von Maßnahme 2 am 15. Oktober 2002, unter die Beihilfevorschriften fallen sollte. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die Maßnahme darum zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens eine Beihilfe darstellte. Im Gegensatz zu dem von Deutschland vertretenen Standpunkt wirkt sich die Tatsache, dass die Maßnahme im Rahmen des Erlasses von 1993 angenommen wurde, nicht auf die Würdigung aus. Der Erlass von 1993 schuf nur eine gesetzliche Grundlage, die es dem Land Nordrhein-Westfalen ermöglichte, ab 1993 Fördermaßnahmen für regionale Flughäfen einzuführen. Er sieht jedoch keine unwiderrufliche Verpflichtung gegenüber der FN GmbH zur Gewährung von Maßnahme 2 vor und bewirkt selbst keinen rechtlichen Anspruch des Begünstigten (wie in Artikel 1 des Erlasses von 1993 ausdrücklich festgelegt). Bei Maßnahme 2 handelt es sich tatsächlich um eine individuelle Anwendung der Regelung, die durch den Erlass von 1993 geschaffen wurde. (193) Darum schließt die Kommission, dass sie berechtigt ist, die in Frage gestellte Maßnahme 2 nach den Beihilfevorschriften zu untersuchen, da zum Zeitpunkt ihrer Gewährung klar war, dass die FN GmbH eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. 8.4.2.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat (194) Wie in Erwägungsgrund 111 des Eröffnungsbeschlusses erwähnt, wurde eine öffentliche Unterstützung direkt aus dem Haushalt des Landes Nordrhein-Westfalen zugunsten der FN GmbH gewährt. Somit wurde die vom Land Nordrhein-Westfalen gewährte Finanzierung aus staatlichen Mitteln finanziert und ist dem Staat zuzurechnen. 8.4.3.   Wirtschaftlicher Vorteil (195) Um zu beurteilen, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, muss ermittelt werden, ob das begünstigte Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten hat, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. (196) In dem in Rede stehenden Fall hat das Land Nordrhein-Westfalen öffentliche Mittel in Form einer direkten Unterstützung zur Unterstützung von Infrastrukturmaßnahmen am Flughafen Weeze gewährt. Diese Mittel erhielt die FN GmbH als Flughafenbetreiber, um Investitionen am Flughafen zu finanzieren. Die Kommission merkt an, dass kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber ein solches Darlehen ohne Vergütung und ohne die Möglichkeit einer Rendite bereitgestellt hätte. (197) Folglich reduziert diese Investitionsförderung die Investitionskosten, die der Flughafenbetreiber normalerweise zu tragen gehabt hätte, ohne Vergütung und stellt somit einen wirtschaftlichen Vorteil für die FN GmbH dar. 8.4.4.   Selektivität (198) Im vorliegenden Fall merkt die Kommission an, dass es sich bei der Maßnahme 2 um eine individuelle Anwendung einer Regelung handelt, auf dessen Grundlage nicht nur dem Flughafen Weeze, sondern auch anderen Flughäfen im Land Nordrhein-Westfalen Vorteile gewährt wurden. Die fragliche Regelung ist jedoch keine allgemeine Maßnahme für alle Flughäfen in Nordrhein-Westfalen, da die größeren Flughäfen Düsseldorf und Köln/Bonn keinen Anspruch auf diese Fördermaßnahme des Landes haben. Eine solche branchengebundene Maßnahme wäre ohnehin selbst dann als selektiv einzustufen, wenn alle Flughäfen in Nordrhein-Westfalen anspruchsberechtigt gewesen wären, da sie nur einer bestimmten Branche in einer bestimmten Region zugutekam. (199) Darum ist der der FN GmbH durch die Maßnahme 2 verliehene Vorteil selektiv. 8.4.5.   Wettbewerbsverzerrung und Auswirkungen auf den Handel (200) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verzerrt eine finanzielle Unterstützung den Wettbewerb insofern, als sie die Stellung eines Unternehmens im Vergleich mit anderen Unternehmen stärkt (61). Im Allgemeinen muss, wenn ein von einem Mitgliedstaat gewährter Vorteil die Stellung eines Unternehmens im Vergleich mit anderen Unternehmen in einem bestimmten Markt der Union stärkt, der Handel zwischen den Mitgliedstaaten als durch diesen Vorteil beeinträchtigt betrachtet werden (62). (201) Flughafenverwalter stehen auf europäischer Ebene im Wettbewerb, um die Anwerbung von Luftfahrtgesellschaften anzuwerben, damit diese neue Strecken ab ihren Flughäfen eröffnen oder auf bestehenden Strecken mehr Flüge durchführen. Bei der Auswahl der Flughäfen, auf denen sie Strecken eröffnen oder auf bestehenden Strecken mehr Flüge durchführen, vergleichen die Luftfahrtgesellschaften Flughäfen basierend auf Faktoren wie der Art der angebotenen Flughafendienstleistungen und der betroffenen Kunden, der Bevölkerung, der wirtschaftlichen Tätigkeit, der etwaigen Überlastung des Flughafens, der Landverkehrsanbindung sowie der Höhe der Gebühren und der allgemeinen geschäftlichen Bedingungen für die Nutzung der Flughafeninfrastruktur und -dienstleistungen (63). Indem der FN GmbH Finanzierung günstiger bereitgestellt wurde als zu normalen Marktbedingungen, hat Deutschland ihr ermöglicht, aggressiver mit anderen Flughafenverwaltern in Wettbewerb zu treten, als wenn sie Kapitalkosten gemäß den normalen Marktbedingungen zu tragen gehabt hätte. (202) Somit war die Maßnahme 2 geeignet, den Wettbewerb zu verzerren und den Handel innerhalb der EU zu beeinträchtigen. 8.4.6.   Schlussfolgerung (203) Die Maßnahme 2 stellt eine Beihilfe zugunsten der FN GmbH im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. 8.5.   Vorliegen einer Beihilfe bei der vom Kreis Kleve erhaltenen Unterstützung (Maßnahme 3) 8.5.1.   Begriffe „Unternehmen“ und „Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit“ (204) Es gilt dieselbe Begründung bezüglich des Beihilfecharakters der von der im öffentlichen Eigentum befindlichen EEL GmbH gewährten Darlehen (siehe Abschnitt 8.3.1 oben). Die verschiedenen Maßnahmen, aus denen die Maßnahme 3 besteht, wurden am 14. März 2002 gewährt, also nach der Urteilsverkündigung in der Rechtssache Aéroports de Paris. Gemäß Absatz 1 Punkt 4 der Darlehensvereinbarung ist das Datum der Gewährung der Maßnahme das Datum, an dem der Begünstigte den Kauf der Flughafeninfrastruktur von der Bundesregierung abschließt, in diesem Fall also der 14. März 2002. (205) Darum schließt die Kommission, dass sie berechtigt ist, die Maßnahme 3 zu untersuchen und ihre Vereinbarkeit mit den Beihilfevorschriften zu prüfen, da zum Zeitpunkt ihrer Gewährung klar war, dass die FN GmbH eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. 8.5.2.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat (206) Die Unterstützung wurde der FN GmbH direkt aus dem Haushalt des Kreises Kleve gewährt. Somit wurde die Maßnahme 3 aus staatlichen Mitteln finanziert und ist dem Staat zuzurechnen. 8.5.3.   Wirtschaftlicher Vorteil (207) Um zu beurteilen, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, muss ermittelt werden, ob das begünstigte Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten hat, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Diesbezüglich muss die Kommission analysieren, ob der Kreis Kleve wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber gehandelt hat, als er auf die Rückzahlung einer Tranche der Überbrückungsfinanzierung verzichtete, die der FN GmbH zuvor gewährt worden war. (208) Das Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers ist von der Aussicht auf Rendite geleitet (64). Der Test in Bezug auf den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gilt normalerweise als bestanden, wenn die Struktur und die Zukunftsaussichten des Unternehmens so beschaffen sind, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Rendite (durch Dividendenzahlungen oder Wertzuwachs) zu erwarten ist, die mit derjenigen eines vergleichbaren Privatunternehmens vergleichbar ist. (209) In dem in Rede stehenden Fall hat der Kreis Kleve der FN GmbH ein zinsloses Darlehen in Höhe von [4-10] Mio. EUR gewährt und auf die Verpflichtung der FN GmbH zur Rückzahlung einer Tranche in Höhe von [2-5] Mio. EUR verzichtet, ohne eine weitere Vergütung zu erhalten. Diese letztgenannte Entscheidung stellte die Umsetzung der Klausel in Absatz 4 Punkt 1 der Darlehensvereinbarung dar, der zufolge die fragliche Tranche nicht zurückgezahlt werden musste, wenn das Ziel der Schaffung von 350 Arbeitsplätzen erreicht würde. Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber ein zinsloses Darlehen gewährt und auf die Rückzahlung eines erheblichen Anteils dieses Darlehens ohne Vergütung verzichtet hätte. (210) Darüber hinaus sollten bei der Beurteilung nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers positive Auswirkungen auf die Wirtschaft der Region, in der sich der Flughafen befindet, nicht berücksichtigt werden, auch nicht Auswirkungen auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, da die Kommission untersucht, ob die vorliegende Maßnahme eine Beihilfe darstellt, indem sie prüft, ob „ein privater Gesellschafter in einer vergleichbaren Lage unter Zugrundelegung der Rentabilitätsaussichten und unabhängig von allen sozialen oder regionalpolitischen Überlegungen oder Erwägungen einer sektorbezogenen Politik eine solche Kapitalhilfe gewährt hätte“ (65). Im vorliegenden Fall war die einzige Gegenleistung für den Verzicht auf die Rückzahlungsverpflichtung eine bestimmte Anzahl von geschaffenen Arbeitsplätzen. Die Schaffung von Arbeitsplätzen sollte in Verbindung mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht berücksichtigt werden. Mit anderen Worten hätte kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber angesichts von in der Region geschaffenen Arbeitsplätzen auf die Rückzahlung von [2-5] Mio. EUR verzichtet. (211) Folglich haben die Zinslosigkeit des Darlehens und der teilweise Rückzahlungsverzicht des Kreises Kleve die Kosten reduziert, die der Flughafenbetreiber normalerweise zu tragen gehabt hätte und verliehen der FN GmbH somit einen wirtschaftlichen Vorteil, den sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. 8.5.4.   Selektivität (212) Der fragliche Vorteil wurde nur der FN GmbH gewährt. Da die öffentliche Finanzierung sich nur an ein einziges Unternehme richtete, ist sie selektiv im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. 8.5.5.   Wettbewerbsverzerrung und Auswirkungen auf den Handel (213) In Bezug auf Wettbewerbsverzerrungen und Auswirkungen auf den Handel gilt dieselbe Argumentation wie in Abschnitt 8.4.5 dargelegt. 8.5.6.   Schlussfolgerung (214) Aus den oben dargelegten Gründen vertritt die Kommission den Standpunkt, dass die Mittel, die der Kreis Kleve der FN GmbH im Rahmen der Vereinbarung über die Überbrückungsfinanzierung eines Teils der Erwerbskosten für die Flughafen-Liegenschaft bereitgestellt hat, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV enthalten. 8.6.   Vorliegen einer Beihilfe bezüglich der von der EEL GmbH vom Kreis Kleve und der Gemeinde Weeze erhaltenen Unterstützung (Maßnahme 4) 8.6.1.   Begriffe „Unternehmen“ und „Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit“ (215) Deutschland argumentiert dass die EEL GmbH eine Zweckgesellschaft ist, deren Ziel darin besteht, Mittel effizient und wirtschaftlich der FN GmbH zuzuführen. (216) Wie in Erwägungsgrund 25 dargelegt, wurde die EEL GmbH vom Kreis Kleve und von der Gemeinde Weeze gegründet, um die Flughafen-Liegenschaft vor ihrer Privatisierung zu verwalten. Später begann die EEL GmbH, der FN GmbH Darlehen zu gewähren. Die Gewährung von Darlehen an Dritte ist an sich eine wirtschaftliche Tätigkeit. Darum übte die EEL GmbH durch die Gewährung der verschiedenen Maßnahmen, aus denen die Maßnahme 4 besteht, eine wirtschaftliche Tätigkeit aus. (217) Nach Artikel 101 AEUV umfasst der Begriff Unternehmen alle eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübenden Organisationen, unabhängig von ihrem Rechtsstatus und der Art ihrer Finanzierung. Die EEL GmbH fungiert nur als Zweckgesellschaft der Behörden und übt selbst keine wirtschaftlichen Tätigkeiten als solche aus; ihr einziger Zweck besteht darin, die Mittel zweier Behörden für die Finanzierung der Entwicklung des Flughafens Weeze zusammenzuführen. (218) Da die kumulativen Kriterien nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV nicht erfüllt sind, vertritt die Kommission den Standpunkt, dass die Maßnahme 4 keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beinhaltet. (219) Auch wenn die EEL GmbH als Unternehmen anzusehen wäre, das in dem Zeitraum, in dem die Einzelmaßnahmen der Maßnahme 4 gewährt wurden, dem EU-Wettbewerbsrecht unterlag (was nicht der Fall ist), würde die Würdigung der Kommission zur selben Schlussfolgerung kommen, dass die Maßnahme 4 keine staatliche Beihilfe darstellt, wie in den folgenden Abschnitten dargelegt. 8.6.2.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat (220) Die EEL GmbH hat das Kapital, die Liquiditätsvorteile und die Kapitalzuführungen, die unter die Maßnahme 4 fallen, von ihren Anteilseignern erhalten, die diese Maßnahmen aus ihren jeweiligen Haushalten finanzierten. Die Maßnahme 4 umfasste ferner eine 100 %ige Garantie der Gemeinde Weeze zulasten des Haushalts der Gemeinde. Darum wurden alle Maßnahmen, aus denen die Maßnahme 4 besteht, durch Haushaltsressourcen von zwei lokalen Behörden finanziert, die darüber hinaus die Entscheidung trafen, diese verschiedenen Maßnahmen zu gewähren. (221) Darum wurde die Maßnahme 4 aus staatlichen Mitteln finanziert und ist dem Staat zuzurechnen. 8.6.3.   Wirtschaftlicher Vorteil (222) Um zu beurteilen, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, muss ermittelt werden, ob das begünstigte Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten hat, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. (223) Diesbezüglich muss die Kommission analysieren, ob der Kreis Kleve und die Gemeinde Weeze bei der Gewährung der Kapitalmaßnahmen, Garantien, Darlehen und Verlängerungen der Darlehens-Rückzahlungsfrist zugunsten der EEL GmbH, aus denen die Maßnahme 4 besteht, ebenso gehandelt haben wie ein umsichtiger, marktwirtschaftlich handelnder, von Rentabilitätszielen geleiteter Wirtschaftsteilnehmer (66), unter denselben Bedingungen gehandelt hätte. (224) Zunächst muss daran erinnert werden, dass die EEL GmbH gemäß der Schlussfolgerung in Abschnitt 8.3.2 eine Zweckgesellschaft darstellt, die von ihren beiden öffentlichen Anteilseignern gegründet wurde, um die Liegenschaft des Flughafens Weeze zu verwalten, und die seit 2003 ausschließlich verwendet wird, um diesem Flughafen Finanzierungsmittel bereitzustellen. Dies wird dadurch bestätigt, dass diese beiden öffentlichen Anteilseigner in ihrer (schriftlichen) Hauptversammlung vom 10. und 11. April 2003 die neue Finanzierungsaktivität der EEL GmbH streng auf Investitionen in den Flughafen Weeze beschränkt haben. Dieses Ziel entspricht dem Zweck der EEL GmbH, wie in Artikel 2 ihres Gesellschaftsvertrags vom 16. Dezember 1999 festgehalten (67). Darüber hinaus und wie bereits in Erwägungsgrund 153 dargelegt, hat die EEL GmbH keinen Verwaltungsrat. Die beiden Geschäftsführer sind Vertreter der öffentlichen Körperschaften. Ein Geschäftsführer des Unternehmens ist der Landrat, also der Leiter des Kreises Kleve, und der andere Geschäftsleiter ist der Bürgermeister der Gemeinde Weeze. Darüber hinaus hat die EEL GmbH keine Stammbelegschaft und wird von einem einzigen Beamten des Kreises Kleve verwaltet. Aus diesen Umständen geht hervor, dass jede Entscheidung der EEL GmbH von Vertretern der öffentlichen Anteilseigner getroffen wird, die das Tagesgeschäft führen und in ihren Lenkungsorganen sitzen. Dies bestätigt, dass die in Rede stehenden Maßnahmen den öffentlichen Anteilseignern zuzurechnen sind (225) Bei der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers auf Maßnahme 4 muss ausreichend berücksichtigt werden, dass der Begünstigte dieser Maßnahme eine Zweckgesellschaft ist, die von den Körperschaften gegründet wurde, von denen die Maßnahme 4 ausgeht, sich in deren Eigentum befindet und nur für ein klar definiertes Ziel verwendet wird, das von diesen Körperschaften verfolgt wird. Darüber hinaus ist es in diesem Zusammenhang erforderlich, den Zweck ausreichend zu berücksichtigen, zu dem die Zweckgesellschaft verwendet und in Betrieb gehalten wird. (226) Zweckgesellschaften werden von privaten Unternehmen häufig und unter verschiedenen Umständen gegründet und verwendet. Zweckgesellschaften werden beispielsweise eingesetzt, wenn zwei unabhängige Unternehmen ein Gemeinschaftsunternehmen gründen, um ein bestimmtes Projekt zu entwickeln oder eine bestimmte Tätigkeit oder Funktion (z. B. Forschung und Entwicklung, Fertigung, Vertrieb) (68) zugunsten jedes der Unternehmen auszuüben. Die Zweckgesellschaft ist somit eine Rechtsperson, der die beiden Unternehmen Ressourcen (Finanzierung, Personal, Anlagevermögen usw.) bereitstellen, die für das gemeinsame Projekt, die Funktion oder Tätigkeit erforderlich sind und mittels deren sie dieses gemeinsame Projekt umsetzen oder die gemeinsame Funktion oder Tätigkeit ausüben. In bestimmten Situationen, in denen die Zweckgesellschaft zum Beispiel nur eine Fertigungs- oder Forschungs- und Entwicklungsfunktion hat, erhält sie Mittel von ihren Mutterunternehmen, ohne selbst Gewinn zu erzielen, wobei der Gewinn an die Anteilseigner, etwa in Form von Dividenden, ausgeschüttet werden kann. Anstatt einen solchen Gewinn zu erzielen, trägt sie zur Leistung des Betriebs bei, den ihre Mutterunternehmen mit Blick auf ihre Ziele als erforderlich betrachten. (227) Darum ist klar, dass, wenn zwei unabhängige Unternehmen eine Zweckgesellschaft mit einem klar definierten Ziel gründen und verwenden und ihr Finanzierung bereitstellen, sie diese Finanzierung nicht unbedingt mit dem Ziel bereitstellen, eine Rendite in Form von Dividenden oder Zinszahlungen zu erhalten, wie dies bei einem Kapitalgeber oder einer Bank der Fall wäre. Stattdessen stellen sie diese Finanzierung mit dem Ziel zur Verfügung, den Zweck zu verfolgen, für den die Zweckgesellschaft verwendet wird. (228) Angesichts dieser Umstände sollte das Verhalten des Kreises Kleve und der Gemeinde Weeze gegenüber der EEL GmbH unter Berücksichtigung der Tatsache analysiert werden, dass diese beiden Behörden die alleinigen Anteilseigner der EEL GmbH sind und dass das der EEL GmbH ab 2003 ausschließlich zugewiesene Ziel darin besteht, der FN GmbH die verschiedenen Darlehen und Verlängerungen der Fälligkeitstermine zu gewähren, aus denen die Maßnahme 1 besteht. Diesbezüglich sollte daran erinnert werden, dass die verschiedenen Maßnahmen, aus denen die Maßnahme 1 besteht, wie in Abschnitt 8.3.2 angegeben, eindeutig dem Kreis Kleve und der Gemeinde Weeze zuzurechnen sind. Mit anderen Worten haben die beiden Behörden die Maßnahme 1 konzipiert und entschieden, sie umzusetzen und zu diesem Zweck die EEL GmbH zu verwenden. (229) Darum muss bei der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers auf Maßnahme 4 die Tatsache, dass der Kreis Kleve und die Gemeinde Weeze entschieden haben, die Maßnahme 1 umzusetzen und die EEL GmbH zu diesem Zweck zu verwenden, als Ausgangspunkt verwendet werden. Die relevante Frage, die die Kommission beantworten muss, ist folgende: Wenn zwei hypothetische marktwirtschaftlich handelnde Kapitalgeber entschieden haben, Maßnahmen wie jene umzusetzen, aus denen die Maßnahme 1 zum Teil besteht, hätten sie dann eine Zweckgesellschaft wie die EEL GmbH verwendet und hätten sie ihr eine ähnliche Finanzierung wie jene von Maßnahme 4 bereitgestellt, um dieses Ziel zu erreichen? (230) Vor diesem Hintergrund würde die Tatsache, dass der EEL GmbH bestimmte Darlehen von ihren Anteilseignern zu Zinssätzen bereitgestellt wurden, die niedriger als die auf dem Markt üblichen Zinsen waren, oder dass Kapital ohne klare Renditeaussichten zugeführt wurde, nicht zwingend zu der Schlussfolgerung führen, dass der Kreis Kleve und die Gemeinde Weeze gegenüber der EEL GmbH nicht so gehandelt haben wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber. Die relevante Frage ist vielmehr, ob die der EEL GmbH im Rahmen von Maßnahme 4 zugeführte Finanzierung aus der Perspektive eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers mit Blick auf das von den Anteilseignern der EEL GmbH verfolgte Ziel der Umsetzung von Maßnahme 1 angemessen ist. (231) Zwei umsichtigen, marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmern, die dasselbe Ziel wie die öffentlichen Anteilseigner der EEL GmbH verfolgen, stehen im Grunde zwei Optionen zur Verfügung: Eine Zweckgesellschaft zu gründen, die der EEL GmbH ähnlich ist (Option 1), oder der FN GmbH direkt ohne eine eigens geschaffene Einrichtung Darlehen zu gewähren (Option 2). Ein umsichtiger, marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer hätte keine andere Option, wie etwa den Einsatz von privaten Finanzmittlern, die eine Gebühr für die Bereitstellung einer solchen Dienstleistung berechnet hätten, in Betracht gezogen. Diese Option hätte die Kosten für die Zuführung von Mitteln in die FN GmbH aufgrund dieser Gebühren erhöht. (232) Die Kommission stellt fest, dass die öffentlichen Anteilseigner, als sie die Entscheidung trafen, die EEL GmbH selbst zu finanzieren, anstatt Finanzmittler einzusetzen, ihre finanzielle Exposition auf das Maß begrenzt haben, das streng genommen erforderlich war, um die FN GmbH im Rahmen von Maßnahme 1 zu finanzieren: a) die Höhe der Finanzierung, die der EEL GmbH bis 2010 direkt von ihren öffentlichen Anteilseignern bereitgestellt wurde ([20-40] Mio. EUR (69)), war angesichts der Mittel, die die EEL GmbH der FN GmbH bereitstellte ([20-40] Mio. EUR (70)), angemessen; b) die Bedingungen der Finanzierung der EEL GmbH (Datum, Betrag und Fälligkeit) wurden an der Finanzierung der FN GmbH durch die EEL GmbH ausgerichtet: Betrag (in Mio. EUR) Datum der Darlehensvereinbarung, die der FN GmbH von der EEL GmbH gewährt wurde Datum der öffentlichen Maßnahmen die der EEL GmbH von Deutschland gewährt wurden Betrag (in Mio. EUR) [11-20] 11.4.2003 11.4.2003 [5-15] (+ [2-5] erhalten im Rahmen eines Bankdarlehens am 2. Mai 2003) [2-5] 17.6.2004 16.6.2004 [2-5] [2-5] 28.7.2004 28.7.2004 [2-5] Darlehensverlängerung bis zum 31.12.2010 1.7.2005 1.7.2005 Darlehensverlängerung bis zum 31.12.2010 und Umschuldung Darlehensverlängerung bis zum 31.12.2016 29.11.2010 29.11.2010 Darlehensverlängerung bis zum 31.12.2016 c) Die EEL GmbH verfügt in ihrer Bilanz über keine anderen Vermögenswerte als ihre Forderungen gegenüber der FN GmbH. Die (geringen) Gewinne, die ihr aus den Finanzierungsaktivitäten der FN GmbH entstehen, erscheinen nur in der Kontoführung der EEL GmbH, entsprechen jedoch keinen Barmitteln oder Liquiditäten, da die FN GmbH ihre Verbindlichkeiten gegenüber der EEL GmbH nicht zurückgezahlt hat. d) Angesichts der Strategie der EEL GmbH zur Finanzierung der FN GmbH haben diese Zinsen nur den Zweck, es der EEL GmbH zu ermöglichen, die Kosten zu decken und die Zinsen der verlängerten Darlehen, die von den öffentlichen Anteilseignern und der [Bank] gewährt wurden, zu zahlen, wie belegt durch das Protokoll der Gesellschafterversammlung der EEL GmbH. e) Die EEL GmbH ist daher nicht in der Lage, ihre Verbindlichkeiten gegenüber ihren beiden Anteilseignern und der [Bank] zurückzuzahlen, solange die FN GmbH die der EEL GmbH geschuldeten Darlehen und Zinsen nicht zurückgezahlt hat. Dies bedeutet, dass die EEL GmbH, wie von Deutschland vorgetragen, keine anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben kann. (233) Die Kommission vertritt den Standpunkt, dass die Wahl von Option 1 durch die beiden Anteilseigner darum ihrem erklärten Ziel entsprach, die Ressourcen der EEL GmbH ausschließlich zur Finanzierung der FN GmbH einzusetzen. (234) Darüber hinaus berücksichtigt die Kommission, dass bei Option 1 die Kosten für Verwaltung und Leitung einer Zweckgesellschaft wie der EEL GmbH auf das notwendige Mindestmaß reduziert sind (keine Immobilisierung von anderen Vermögenswerten al

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.