Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1824 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die Maßnahmen Deutschlands zugunsten des Flughafens Niederrhein (Weeze) und der Flughafen Niederrhein GmbH — SA.19880 und SA.32576 (ex NN/2011, ex CP/2011) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5084) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1824. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ründet wurde und deren einzige Funktion darin besteht, Mittel zu sammeln, die zu Investitionszwecken an die FN GmbH geleitet werden. Dies bestätigt ebenfalls, dass die Maßnahmen diesen beiden öffentlichen Anteilseignern zugerechnet werden können. (157) Darum vertritt die Kommission den Standpunkt, dass die Entscheidungen der EEL GmbH, der FN GmbH Darlehen und Verlängerungen der Rückzahlungsfristen zu gewähren, die Maßnahme 1 darstellen, eine Übertragung von staatlichen Mitteln darstellen und dem Staat zuzurechnen sind. 8.3.3.   Selektiver wirtschaftlicher Vorteil — Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors/Kapitalgebers (158) Um zu überprüfen, ob ein Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erhielt, der durch die Gewährung eines Darlehens zu Vorzugsbedingungen entstanden ist, wendet die Kommission den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers an. Diesem Grundsatz zufolge ist Kapital, das einem Unternehmen vom Staat direkt oder indirekt sowie unter Umständen bereitgestellt wird, die marktüblichen Bedingungen entsprechen, nicht als staatliche Beihilfe anzusehen (44). (159) Darum muss die Kommission zunächst prüfen, ob die Bedingungen der vier Darlehen und der zwei Darlehensverlängerungen, die die EEL GmbH der FN GmbH bereitgestellt hat, der FN GmbH einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, den diese unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Im vorliegenden Fall erklärte Deutschland bezüglich der vier Darlehen, dass Darlehenszusagen zugunsten der FN GmbH von Geschäftsbanken in diesem Zeitraum (2003-2005) sehr unwahrscheinlich waren, wie oben dargelegt. (160) Die Prüfung des Beihilfecharakters der Maßnahmen erfolgt anhand des Begriffs der staatlichen Beihilfe; nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss der Begriff der staatlichen Beihilfe auf eine objektive Situation angewendet werden, die zu dem Zeitpunkt zu bewerten ist, an dem die Kommission ihren Beschluss erlässt. Um zu beurteilen, ob Darlehen aus öffentlichen Quellen zu Marktbedingungen gewährt wurden oder ob sie einen Vorteil für den Kreditgeber darstellen, kann die Kommission sich bei Fehlen eines vergleichbaren Marktzinssatzes auf Referenzzinssätze stützen. Infolgedessen vertritt die Kommission die Auffassung, dass für die Prüfung des Beihilfecharakters das Verfahren anzuwenden ist, das in der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze der Kommission („Referenzzinssatz-Mitteilung von 2008“) (45) beschrieben wird, die am 1. Juli 2008 in Kraft trat. Die Kommission schlägt vor, die in Rede stehenden Maßnahmen auf der Grundlage dieser Mitteilung zu prüfen (46). (161) Gemäß der Referenzzinssatz-Mitteilung von 2008 hängt die Zinsmarge eines Darlehens von der Höhe der Besicherung und der Bonität des Darlehensnehmers ab. Dementsprechend muss die Kommission zur Ermittlung des entsprechenden marktkonformen Zinssatzes die Bonität der FN GmbH und den Wert der Sicherheit, mit der das Darlehen besichert wurde, berücksichtigen. Die Bonität der FN GmbH (162) In dem Zeitraum, in dem die ersten vier Darlehen gewährt wurden, wurde die FN GmbH nicht von einer Ratingagentur bewertet und es lag auch keine interne Bonitätsprüfung einer Bank vor. Aus diesem Grund hat Deutschland das Beratungsunternehmen […] (der „Berater“) beauftragt, eine Ratingschätzung für die FN GmbH für jedes der Jahre zu erstellen, in denen die Darlehen 1 bis 4 gewährt wurden. Der Berater erstellte eine Schätzung der 1-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) und des Ratings. Diese Schätzungen wurden dann von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft […] verifiziert und bestätigt. (163) Die Schätzungen des Beraters erfolgten auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung von 2006 (47), mit der die Basel-II-Regeln in Deutschland umgesetzt wurden. Gemäß der Solvabilitätsverordnung sollen die Banken die 1-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit im Rahmen des sogenannten auf internen Ratings beruhenden Ansatz (IRBA) berechnen. Einige Finanzierungsarten, sogenannte Spezialfinanzierungen, sind jedoch von der Verpflichtung ausgenommen, eine PD zu berechnen. Für solche Finanzierungsarten sieht die Solvabilitätsverordnung stattdessen eine einfache Risikogewichtung vor. Der Berater stützte seine Schätzung der PD und des Ratings auf dieses vereinfachte Bewertungsverfahren. Nach diesem Verfahren werden die folgenden fünf Faktoren bewertet: Finanzielle Stärke des Darlehensnehmers; politisches und rechtliches Umfeld; Merkmale des Geschäfts; Stärke des Eigentümers; Besicherung. (164) Die Bewertung der PD jedes dieser Darlehen ergab einen Wert zwischen [0,5-3] % und [1-5] %. Nach Angaben des Beraters entspricht diese PD einem Rating von […]. Es ist anzumerken, dass dieses Rating eine Schätzung des Umfangs der Besicherung und damit die Verlustquote bei Ausfall (LGD) in Verbindung mit jedem der Darlehen berücksichtigt. Die bedeutet, dass das vom Berater angegebene Rating bereits eine potenzielle Anpassung für die Bereitstellung von Sicherheiten berücksichtigt und dem Emissionsrating (im Gegensatz zum Emittentenrating) Rechnung trägt. Der Bericht des Beraters enthält jedoch keine Informationen zum Wert der für das Darlehen bereitgestellten Sicherheit und macht keine Angaben zur tatsächlichen LGD in Verbindung mit jedem Darlehen. (165) Wenn nur die ersten vier der vom Berater bewerteten Faktoren berücksichtigt werden (und der letzte, die Besicherung, ausgeschlossen wird), sollten die Schätzungen des Beraters ein Rating ergeben, das sich dem Emittentenrating annähert. Der Durchschnitt der Werte für die ersten vier Faktoren beträgt zum Beispiel [1-5], was als nahe dem Rating […] interpretiert werden kann. Dieses Emittentenrating gilt für die Darlehen 1, 2 und 3. Für Darlehen 4 ist das mit diesem Ansatz geschätzte Emittentenrating […]. (166) Die Kommission stellt fest, dass der vom Berater erstellte Bericht Zweifel bezüglich der Qualität des Ratings aufkommen lässt. Darüber hinaus muss diese Rating-Schätzung mit Vorsicht betrachtet werden, da der Berater keine Kreditbeziehung mit dem Darlehensnehmer hat. Die Rating-Schätzung ist jedoch auf der von Ratingagenturen verwendeten Skala relativ niedrig und scheint mit der von der [Bank] für einen späteren Zeitraum erstellten geschätzten Bonität nicht unvereinbar zu sein. (167) Darüber hinaus übermittelte Deutschland die Schätzung der 1-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) der FN GmbH, die von der [Bank] für die Jahre 2009 und 2010 verwendet wurden. Die [Bank] hat der FN GmbH im Jahr 2009 ein Darlehen mit einer Laufzeit von zwei Jahren in Höhe von [4-10] Mio. EUR zur Verfügung gestellt. Die [Bank] schätzte die 1-Jahres-PD im Jahr 2009 sowie im Jahr 2010 auf [1-5] %. Nach Schätzungen der durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeiten, die von Ratingagenturen veröffentlicht wurden (48), entspricht eine 1-Jahres- PD von [1-5] % einem Rating zwischen […] und […]. Sicherheit und Verlustquote bei Ausfall (LGD) (49) (168) Das erste Darlehen war zum Zeitpunkt der Bewilligung des Darlehens (11. April 2003) durch die folgende Sicherheit besichert: a) Grundschuld auf die Liegenschaft und die Gebäude des Flughafens (etwa 6,2 Mio. m2). Die FN GmbH erwarb die Liegenschaft von Deutschland im Jahr 2002 zum Preis von [5-20] Mio. EUR. Dem Bericht eines unabhängigen Gutachters vom September 2002 zufolge betrug der Marktwert der Liegenschaft etwa [5-20] Mio. EUR. Der Buchwert der Anlagevermögen des Flughafens Ende 2002 (einschließlich der Investitionen in die Liegenschaft und die Gebäude) betrug etwa [5-20] Mio. EUR. Zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens 1 lastete eine erstrangige Grundschuld zugunsten der […] in Höhe von [1-6] Mio. EUR auf der Liegenschaft. b) Selbstschuldnerische Bürgschaft von Herrn […]; Deutschland machte keine Angaben zum Wert des Vermögens des Bürgen. c) Verpfändung der Geschäftsanteile der Airport Network (AV) B.V. an der Airport Niederrhein Holding (ANH) GmbH; Deutschland machte keine Angaben zum Wert dieser Geschäftsanteile. d) Verpfändung der Geschäftsanteile der ANH GmbH an der FN GmbH; Deutschland machte keine Angaben zum Wert dieser Geschäftsanteile. (169) Wenn der Buchwert der Anlagevermögen des Flughafens ([5-20] Mio. EUR) berücksichtigt und der vorrangige Anspruch der […] ([1-6] Mio. EUR) davon subtrahiert wird, verbleiben etwa [5-15] Mio. EUR, um die Ansprüche des Gläubigers ([5-15] Mio. EUR) abzudecken. Die LGD wird darum auf etwa […] % geschätzt (50). Dies ist wahrscheinlich eine vorsichtige Schätzung der LGD, da der selbstschuldnerischen Bürgschaft und der Verpfändung von Geschäftsanteilen, für die Angaben fehlen, ebenfalls ein zusätzlicher Wert zugeschrieben werden kann. (170) Das zweite Darlehen war zum Zeitpunkt der Bewilligung des Darlehens (17. Juni 2004) durch die folgende Sicherheit besichert: a) Verpfändung der Liegenschaft und der Gebäude des Flughafens. Der Buchwert der Anlagevermögen des Flughafens Ende 2003 (einschließlich der Investitionen in die Liegenschaft und die Gebäude) betrug etwa [20-40] Mio. EUR. Zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens 2 bestanden eine vorrangige Grundschuld zugunsten der […] in Höhe von [1-6] Mio. EUR und eine vorrangige Grundschuld zugunsten der EEL GmbH für das erste Darlehen in Höhe von [11-20] Mio. EUR (siehe Darlehen 1 oben). b) Verpfändung der Geschäftsanteile der Airport Network (AV) B.V. an der Airport Niederrhein Holding (ANH) GmbH. Deutschland machte keine Angaben zum Wert dieser Geschäftsanteile. c) Verpfändung der Geschäftsanteile der ANH GmbH an der FN GmbH. Deutschland machte keine Angaben zum Wert dieser Geschäftsanteile. (171) Wenn der Buchwert des Anlagevermögens des Flughafens ([20-40] Mio. EUR) sowie die beiden vorrangigen Forderungen der […] und der EEL GmbH ([1-6] Mio. EUR und [11-20] Mio. EUR) berücksichtigt werden, verbleiben etwa [10-25] Mio. EUR, um Forderungen der EEL GmbH aus Darlehen 2 ([1-5] Mio. EUR) abzudecken. Die geschätzte Rückflussquote ist in diesem Fall nahe […] %. Die LGD wird darum auf […] geschätzt. (172) Das dritte Darlehen war zum Zeitpunkt der Bewilligung des Darlehens (28. Juli 2004) durch die folgende Sicherheit besichert: a) Verpfändung der Liegenschaft und der Gebäude des Flughafens. Der Buchwert der Anlagevermögen des Flughafens Ende 2003 (einschließlich der Investitionen in die Liegenschaft und die Gebäude) betrug etwa [20-40] Mio. EUR. Zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens 3 belasteten eine vorrangige Grundschuld zugunsten der […] in Höhe von [1-6] Mio. EUR und eine vorrangige Grundschuld zugunsten des Gläubigers für das erste und das zweite Darlehen in Höhe von insgesamt [10-20] Mio. EUR die Liegenschaft. b) Verpfändung der Geschäftsanteile der Airport Network (AV) B.V. an der Airport Niederrhein Holding (ANH) GmbH. Deutschland machte keine Angaben zum Wert dieser Geschäftsanteile. c) Verpfändung der Geschäftsanteile der ANH GmbH an der FN GmbH. Deutschland machte keine Angaben zum Wert dieser Geschäftsanteile. d) Verpfändung des Unternehmens FN GmbH. Es liegen keine Angaben zum Wert dieser Sicherheit vor. (173) Wenn der Buchwert der Anlagevermögen des Flughafens ([20-40] Mio. EUR) berücksichtigt wird und die beiden vorrangigen Ansprüche der […] und der EEL GmbH ([1-6] Mio. EUR und [10-20] Mio. EUR) subtrahiert werden, verbleiben etwa [10-20] Mio. EUR, um die Ansprüche des Gläubigers aus Darlehen 3 ([2-5] Mio. EUR) abzudecken. Die Rückflussquote beträgt in diesem Fall etwa […] %. Die LGD wird darum auf […] geschätzt. (174) Zum Zeitpunkt der Gewährung von Darlehen 4 (1. Juli 2005) wurden alle früheren Darlehen zusammen mit den nicht gezahlten und noch fälligen Zinsen in Höhe von etwa [0,5-3] Mio. EUR mit derselben Fälligkeit (31. Dezember 2010) verlängert. Der gesamte Darlehensbetrag belief sich auf [20-30] Mio. EUR plus [0,5-3] Mio. EUR für nicht gezahlte Zinsen. Die vereinbarte Sicherheit zur Besicherung dieser Forderungen der EEL GmbH war folgende: a) Verpfändung der Liegenschaft und der Gebäude des Flughafens. Der Buchwert der Anlagevermögen des Flughafens Ende 2004 (einschließlich der Investitionen in die Liegenschaft und die Gebäude) betrug etwa [20-40] Mio. EUR. Zum Zeitpunkt der Gewährung von Darlehen 4 bestand eine vorrangige Forderung zugunsten des Gläubigers für das erste, zweite und dritte Darlehen in eine Gesamthöhe von [10-25] Mio. EUR. Es bestand keine vorrangige Forderung für das von der […] gewährte Darlehen mehr (51). b) Verpfändung der Geschäftsanteile der Airport Network (AV) B.V. an der Airport Niederrhein Holding (ANH) GmbH; Deutschland machte keine Angaben zum Wert dieser Geschäftsanteile. c) Verpfändung der Geschäftsanteile der ANH GmbH an der FN GmbH; Deutschland machte keine Angaben zum Wert dieser Geschäftsanteile. d) Zusätzlich stellte […] zur Absicherung aller Forderungen der EEL GmbH aus allen Darlehen am 1. Juli 2005 eine selbstschuldnerische Bürgschaft bereit. Diese Bürgschaft verlängerte eine frühere Bürgschaft von […] in Verbindung mit dem ersten Darlehen vom 8. Juni 2003. Deutschland stellte eine Schätzung des Werts des persönlichen Vermögens von […] ausschließlich des Werts seiner Geschäftsanteile an der Airport Niederrhein Holding GmbH und der FN GmbH bereit, um eine doppelte Einbeziehung als Sicherheit zu vermeiden. Ende 2004 wurde der Wert des persönlichen Vermögens des Bürgen auf etwa [20-40] Mio. EUR geschätzt (52). (175) Der Buchwert des Anlagevermögens des Flughafens ([20-40] Mio. EUR) und die selbstschuldnerische Bürgschaft von […] ([20-40] Mio. EUR) decken mehr als 100 % des gesamten Darlehensbetrags und der fälligen Zinsen ([20-30] Mio. EUR plus [0,5-3] Mio. EUR) ab. Die Rückflussquote beträgt also […] % und die LGD ist […]. (176) Am 29. November 2010 wurden alle gewährten Darlehen in Gesamthöhe von [20-30] Mio. EUR zuzüglich der aufgelaufenen und geschuldeten Zinsen in Höhe von [5-10] Mio. EUR um weitere 6 Jahre bis zum 31. Dezember 2016 verlängert. Der fällige Betrag wurde durch die folgende Sicherheit besichert: a) Verpfändung der Liegenschaft und der Gebäude des Flughafens. Der Buchwert der Anlagevermögen des Flughafens Ende 2009 (einschließlich der Investitionen in die Liegenschaft und die Gebäude) ist der Kommission nicht bekannt. Der letzte bekannte Buchwert des Anlagevermögens betrug Ende 2005 [20-40] Mio. EUR. Deutschland gab den Buchwert der Liegenschaft und der Gebäude Ende 2010 mit [30-70] Mio. EUR an (53). Da dieser Wert in den Büchern kurz nach der zweiten Darlehensverlängerung berichtet wurde, kann er als Wert der verfügbaren Sicherheit akzeptiert werden. Zu diesem Zeitpunkt waren die Liegenschaft und die Gebäude durch eine vorrangige Grundschuld belastet, um die Forderungen der [Bank] in Höhe von [0,5-3] Mio. EUR zu besichern. b) Verpfändung der Geschäftsanteile der Airport Network B.V. am Airport Niederrhein Holding (ANH) GmbH; Deutschland machte keine Angaben zum Wert dieser Geschäftsanteile zum Zeitpunkt der zweiten Verlängerung. c) Verpfändung der Geschäftsanteile der ANH GmbH an der FN GmbH; Deutschland machte keine Angaben zum Wert dieser Geschäftsanteile zum Zeitpunkt der zweiten Verlängerung. d) Verpfändung der Geschäftsanteile der FN GmbH an der FN Gewerbe GmbH und der FN Grundbesitzgesellschaft; Deutschland machte keine Angaben zum Wert dieser Geschäftsanteile zum Zeitpunkt der zweiten Verlängerung. e) Selbstschuldnerische Bürgschaft […] mit einem geschätzten Wert von etwa [30-70] Mio. EUR (54). (177) Der Buchwert des Anlagevermögens des Flughafens ([30-70] Mio. EUR) und die selbstschuldnerische Bürgschaft mit einem geschätzten Wert von etwa [30-70] Mio. EUR minus der vorrangigen Grundschuld zugunsten der [Bank] ([0,5-3] Mio. EUR) decken etwa […] % des gesamten Darlehensbetrags und der fälligen Zinsen ([20-30] Mio. EUR plus [5-10] Mio. EUR) ab, so dass die LGD […] ist. (178) Die untenstehende Tabelle fasst die Informationen und Sicherheiten für jedes der Darlehen zusammen: Tabelle 6 Rating und Sicherheit jedes der Darlehen Darlehen Datum Betrag in Mio. EUR (Darlehen + fällige Zinsen) Emittenten-Rating Wert der Sicherheit (Liegenschaft, Gebäude und selbstschuldnerische Bürgschaft Vorrangige Forderung […] Vorrangige Forderung […] Rückflussquote LGD Darlehen 1 11.4.2003 [11-20] (…) [5-20] [1-6] (…) (…) (…) Darlehen 2 17.6.2004 [2-5] (…) [20-40] [1-6] (…) (…) (…) Darlehen 3 28.7.2004 [2-5] (…) [20-40] [1-6] (…) (…) (…) Darl. 4 & Verl. 1 1.7.2005 [20-33] (…) [40-100] (…) (…) (…) (…) Verlängerung 2 29.11.2010 [24-40] (…) [70-120] (…) [1-3] (…) (…) (179) Gemäß dem RRC des Jahres 2008 werden die Referenzzinssätze festgelegt, indem zum 1-Jahres-Basiszinssatz ein angemessener Risikozuschlag addiert wird. Die entsprechenden Risikozuschläge sind im Raster im RRC des Jahres 2008 festgelegt und berücksichtigen das Rating des Darlehensnehmers und die Höhe der Besicherung des Darlehens. Die zweite Verlängerung des Darlehens wurde mit hoher Besicherung gewährt, und das Rating der FN GmbH liegt zwischen […] und […]. Zur Wahrung größtmöglicher Vorsicht geht die Kommission von dem Rating […] aus. Demzufolge fällt die FN GmbH in die Bewertungsgruppe „([…])“ (55) im Raster in der Mitteilung zu Referenzzinssätzen des Jahres 2008. Die Risikomarge, die dieser Rating-Gruppe und hoher Besicherung entspricht, beträgt […] Basispunkte. Der zum Zeitpunkt der Gewährung der Darlehensverlängerung (am 29. November 2010) geltende Basiszinssatz beträgt 1,24 % (56). (180) Die folgende Tabelle fasst die Informationen zu den tatsächlichen Darlehenszinssätzen und den Referenzzinssätzen zusammen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Darlehen gemäß der Mitteilung zu Referenzzinssätzen des Jahres 2008 galten: Tabelle 7 Referenzzinssätze im Vergleich zum berechneten Zinssatz Darlehen Datum Laufzeit Emittenten-Rating LGD 1-Jahres-Basiszinssatz EURIBOR (3-Monats-Durchschnitte) (%) Risikomarge RRC Referenzzinssatz gesamt Berechneter Zinssatz Darlehen 1 11.4.2003 (…) (…) (…) 2,50 (…) [1-6] [3-7] Darlehen 2 17.6.2004 (…) (…) (…) 2,30 (…) [1-6] [3-7] Darlehen 3 28.7.2004 (…) (…) (…) 2,35 (…) [1-6] [6-9] Darl. 4 & Verl. 1 1.7.2005 (…) (…) (…) 2,20 (…) [1-6] [1-5] Verlängerung 2 29.11.2010 (…) (…) (…) 2,20 (…) [1-6] [1-5] (181) Gemäß den obenstehenden Schätzungen wurden die Darlehen 1, 2 und 3 zu Zinssätzen gewährt, die deutlich über den anwendbaren Referenzzinssätzen lagen. Darum geht die Kommission davon aus, dass die FN GmbH durch diese Maßnahmen keinen wirtschaftlichen Vorteil erhalten hat. (182) Was die Verlängerung 2 betrifft, so deuten die obenstehenden Daten ebenfalls darauf hin, dass sie zu Marktbedingungen gewährt wurde, da der Zinssatz dieser Verlängerung höher als der geschätzte Referenzzinssatz ist. Mehrere Elemente lassen jedoch Zweifel daran aufkommen, dass bei der Verlängerung 2 keine staatliche Beihilfe vorlag, so etwa die Tatsache, dass der Darlehensnehmer frühere Darlehen noch nicht zurückgezahlt hatte, das Vorliegen einer Beihilfe in Darlehen 4 und Verlängerung 1 und der kurze Zeitraum zwischen der Gewährung der Verlängerung 2 und der vorläufigen Vereinbarung zwischen den Behörden und der FN GmbH über den Schuldenswap, auf den in Erwägungsgrund 45 Bezug genommen wird. In jedem Fall vertritt die Kommission den Standpunkt, dass aus den in Abschnitt 9.4 angegebenen Gründen zur Vereinbarkeit der Beihilfe in Verlängerung 1 mit dem Binnenmarkt, wenn die Verlängerung 2 als staatliche Beihilfe gilt, eine solche Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden kann. (183) Das Darlehen 4 und die Verlängerung 1 wurden zu einem Zinssatz von […] Basispunkten unterhalb des Referenzzinssatzes gewährt. Darum vertritt die Kommission den Standpunkt, dass die FN GmbH im Hinblick auf Darlehen 4 und Verlängerung 1 einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten hat, den sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (57). 8.3.4.   Selektivität (184) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass Maßnahme 1 (Darlehen 4, Verlängerung 1 und möglicherweise Verlängerung 2) eine einzelne Beihilfemaßnahme ist, die nur der FN GmbH gewährt wurde, und es sich nicht um eine allgemeine Maßnahme handelt. (185) Darum ist der Vorteil, der der FN GmbH durch Maßnahme 1 (Darlehen 4, Verlängerung 1 und möglicherweise Verlängerung 2) entsteht, selektiv. 8.3.5.   Wettbewerbsverzerrung und Auswirkungen auf den Handel (186) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verzerrt finanzielle Unterstützung den Wettbewerb insofern, als sie die Stellung eines Unternehmens im Vergleich mit anderen Unternehmen stärkt (58). Im Allgemeinen muss, wenn ein von einem Mitgliedstaat gewährter Vorteil die Stellung eines Unternehmens im Vergleich mit anderen Unternehmen in einem bestimmten Markt der Union stärkt, der Handel zwischen den Mitgliedstaaten als durch diesen Vorteil beeinträchtigt betrachtet werden (59). (187) Flughafenverwalter stehen auf europäischer Ebene im Wettbewerb um die Anwerbung von Luftfahrtgesellschaften, damit diese neue Strecken ab ihren Flughäfen eröffnen oder auf bestehenden Strecken mehr Flüge durchführen. Bei der Auswahl der Flughäfen, auf denen sie Strecken eröffnen oder auf bestehenden Strecken mehr Flüge durchführen, vergleichen die Luftfahrtgesellschaften Flughäfen basierend auf Faktoren wie der Art der angebotenen Flughafendienstleistungen und der betroffenen Kunden, der Bevölkerung, der wirtschaftlichen Tätigkeit, der etwaigen Überlastung des Flughafens, der Landverkehrsanbindung sowie der Höhe der Gebühren und der allgemeinen geschäftlichen Bedingungen für die Nutzung der Flughafeninfrastruktur und -dienstleistungen (60). Indem der FN GmbH Finanzierung günstiger bereitgestellt wurde als zu normalen Marktbedingungen, hat Deutschland ihr ermöglicht, aggressiver mit anderen Flughafenverwaltern in Wettbewerb zu treten, als wenn sie Kapitalkosten gemäß den normalen Marktbedingungen zu tragen gehabt hätte. (188) Darum bestand bei Maßnahme 1 (Darlehen 4 und Verlängerung 1 und möglicherweise 2) die Möglichkeit einer Wettbewerbsverzerrung und einer Beeinträchtigung des Handels innerhalb der EU. 8.3.6.   Schlussfolgerung (189) Der Vergleich der tatsächlichen Darlehenszinssätze mit den Referenzsätzen nach der Referenzzinssatz-Mitteilung von 2008 zeigt, dass alle Darlehen und Darlehensverlängerungen außer Darlehen 4 und Verlängerung 1 zu Zinssätzen über den Referenzzinssätzen gewährt wurden. (190) Die Kommission kann darum schlussfolgern, dass die Darlehen 1, 2 und 3 im Einklang mit den Marktbedingungen gewährt wurden, während dies bei Darlehen 4 und Verlängerung 1 nicht der Fall war. Die Kommission lässt offen, ob die Verlängerung 2 im Einklang mit den Marktbedingungen gewährt wurde. (191) Da die kumulativen Kriterien nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind, vertritt die Kommission den Standpunkt, dass Darlehen 4, Verlängerung 1 und möglicherweise Verlängerung 2 in Bezug auf Maßnahme 1 staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV umfassen. 8.4.   Vorliegen einer Beihilfe bei der vom Land Nordrhein-Westfalen erhaltenen Unterstützung (Maßnahme 2) 8.4.1.   Begriffe „Unternehmen“ und „Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit“ (192) Es gilt dieselbe Begründung bezüglich des Beihilfecharakters von Maßnahme 1 (siehe Abschnitt 8.3.1 oben), obwohl Deutschland argumentierte, dass es sich um eine bestehende Beihilfe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.