Europäische Union

89/515/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. August 1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/31.553 - Betonstahlmatten) (Nur der deutsche, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31989D0515. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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. ohne die Absprachen ) auf dem Markt zu erreichen gewesen wären . ( 167 ) Was den Hinweis mancher Beteiligten auf die Gründung des Strukturkrisenkartells in Deutschland betrifft ( siehe Punkt 112 ), so ist zu bemerken, daß Sitzungen bereits seit dem 26 . August 1982 ( siehe Punkt 84 ), d . h . schon lange vor Gründung des Strukturkrisenkartells in Deutschland ( Anfang Juni 1983, siehe Punkt 126 ), stattgefunden haben . Die Tatsache, daß während der ersten Sitzung auch die geplante Gründung des Strukturkrisenkartells in Deutschland zur Sprache kam, rechtfertigt auf keinen Fall die getroffenen Preisabsprachen im Hinblick auf eine zukünftige, ungewisse Gefahr . ( 168 ) Auch der Hinweis mancher Nicht-Benelux-Hersteller ( TU, BStG ) auf ihren geringen Marktanteil auf dem Benelux-Markt mit dem Zweck, die Spürbarkeit der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels aufgrund ihres eigenen Verhaltens zu bestreiten ( siehe Punkt 112 ), ist für die Kommission nicht stichhaltig, wie bereits unter Punkt 162 anhand des französischen Marktes dargelegt wurde . An den Absprachen in Breda und Bunnik waren zumindest folgende Unternehmen beteiligt : Thibodraad, Tréfilarbed, Boël/Trébos, Frère-Bourgeois Commercial ( FBC ), Van Merksteijn, ZND, Tréfilunion ( TU ) und von den deutschen Herstellern zumindest BStG ( bezueglich BStG siehe die Punkte 93 und 94 ). ( 169 ) Manche der Beteiligten haben an den Sitzungen nicht regelmässig oder nicht von Anfang an teilgenommen . Dies ist zwar gegenüber diesen Beteiligten mildernd zu berücksichtigen; zugleich aber muß klargestellt werden, daß die blosse physische Abwesenheit an einer bestimmten Sitzung nicht unbedingt bedeutet, daß die Ergebnisse dieser Sitzung von dem Abwesenden nicht mitgetragen wurden . Im allgemeinen wurden die Abwesenden über die während der Sitzung getroffenen Absprachen unterrichtet ( siehe z . B . Punkt 100 ). ( 170 ) Die während der Sitzungen in Breda und Bunnik getroffenen Preisabsprachen waren geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen; denn bei den beteiligten Unternehmen bzw . Unternehmensgruppen handelt es sich um Unternehmen aus fünf Mitgliedstaaten, die auf dem Benelux-Markt tätig waren . ( 171 ) Besondere Beachtung verdienen in diesem Zusammenhang die Kontakte und Absprachen zwischen den Benelux -Herstellern und TU (" Gesprächskreis von Breda ") einerseits und der deutschen "Gruppe" andererseits ( siehe oben Punkte 91 bis 96 ) und insbesondere die im Fernschreiben vom 15 . Dezember 1983 von Herrn M . Müller an Thibodraad ( siehe Punkt 92 ff .) erklärte Bereitschaft, die Absprachen über Lieferungen nach den Niederlanden/Belgien einzuhalten und die übrigen Mitglieder der deutschen "Gruppe" (" die kleinen Ausreisser ") "anzubinden" bzw . "einzuschränken" sowie die Exportzahlen von angesprochenen deutschen Herstellern in der nächsten Breda-Sitzung vorzulegen . Die darin zum Ausdruck kommende Existenz einer Absprache über mengenmässige Beschränkungen der deutschen Exporte nach Belgien/Niederlande ( Quotenabsprache ) sowie die Angabe von Exportzahlen einzelner deutscher Hersteller an die belgisch-niederländische "Gruppe" (" Gesprächskreis von Breda ") stellen eine eindeutige Einschränkung und Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den Beteiligten dar, die geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen . Die Kommission geht davon aus, daß an dieser Absprache auf deutscher Seite zumindest BStG und auf Benelux-Seite sämtliche Benelux-Unternehmen des "Gesprächskreises von Breda" beteiligt waren . ( 172 ) Das "Gentlemen's Agreement" zwischen Tréfilarbed und Thibodraad einerseits und Van Merksteijn andererseits, aufgrund dessen Van Merksteijn auf der einen Seite keine Listenmatten und Tréfilarbed ( Gent und Rörmond ) sowie Thibodraad auf der anderen Seite keine Lagermatten produzieren sollten ( siehe Punkt 116 ), ist als eine Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den Beteiligten zu bewerten, die geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen . Denn jede der Parteien des Gentlemen's Agreements verzichtete dadurch auf die Herstellung und den Verkauf des der anderen Partei zugestandenen Produkts über das eigene Vertriebsnetz, was sich über mehrere Mitgliedstaaten erstreckt und mit dem Vertriebsnetz des anderen nicht identisch ist . ( 173 ) Die infolge der bilateralen Kontakte zwischen Tréfil - arbed und Thibodraad getroffenen Absprachen ( siehe die Punkte 117 bis 124 ) stellen konkrete Anwen - dungsfälle der grundsätzlichen Vereinbarung der beiden Unternehmen dar, die den Austausch von Informationen über abgesetzte Tonnagen zwecks Beibehaltung der eigenen Marktgrösse, den intensiven Meinungsaustausch in Sachen Anfragen von und Angebote an Kunden sowie die Anwendung einheitlicher Preise und eines einheitlichen Preissystems für die verschiedenen Erzeugnistypen betrafen . Diese grundsätzliche Vereinbarung bildete den Rahmen, in dem die konkret nachgewiesenen Preisabsprachen über Listenmatten sowie über Zeichnungsmatten getroffen wurden . Diese Absprachen haben bezweckt und bewirkt, daß der Wettbewerb zwischen den Beteiligten weitgehend ausgeschaltet bzw . erheblich eingeschränkt wurde . Sie waren ferner geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da beide Unternehmen erhebliche Exportvolumen tätigen und darüber hinaus Tréfilarbed in mehreren Mitgliedstaaten ansässig ist . III . DEUTSCHER MARKT ( 174 ) Der Kartellvertrag beschränkte insbesondere durch seine Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1 nicht nur den Wettbewerb zwischen den Kartellmitgliedern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sondern verfälschte auch den Wettbewerb bei grenzueberschreitenden Geschäften, weil er die Voraussetzungen für Lieferungen deutscher Hersteller auf andere europäische Märkte sowie für Lieferungen ausländischer Hersteller auf den deutschen Markt künstlich veränderte ( Punkte 127 bis 130 ). Damit war er geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen . ( 175 ) Diese Klauseln hatten darüber hinaus zum Zweck oder zumindest zur Folge, daß das Strukturkrisenkartell als Instrument zur Erreichung von bilateralen Absprachen zwischen deutschen Herstellern einerseits und Herstellern aus anderen Mitgliedstaaten andererseits benutzt wurde . Denn die Vertreter der deutschen Hersteller ( insbesondere BStG ) konnten nunmehr auch als Vertreter der "deutschen Kartellgemeinschaft" bei Kontakten und Verhandlungen auftreten und sich dabei auf die Disziplin der meisten Mitglieder des deutschen Strukturkrisenkartells verlassen ( siehe z . B . Punkt 130 ), wodurch das Zustandekommen von globalen Interpenetrationsabsprachen erleichtert wurde, wie ebenfalls von leitenden Vertretern der deutschen Hersteller hervorgehoben wurde ( siehe die Punkte 92 und 130 ). Diese bilateralen Interpenetrationsabsprachen zielten darauf ab, den deutschen Markt abzuschotten oder zumindest unkontrollierte Importe zu verhindern, damit eine Gefährdung der mit der Gründung des Kartells verfolgten Ziele ( Kapazitätsabbau, Festsetzung von Lieferquoten und Preissteigerung ) vermieden wurde, wie es vom Kartellvertreter selbst zugegeben wurde ( siehe Punkt 131 ). Im einzelnen : ( 176 ) Die während des Gesprächs vom 7 . Juni 1985 zwischen Herrn M . Müller ( BStG - Fachverband Betonstahlmatten - Strukturkrisenkartell ) und Herrn Marie ( Tréfilunion - ADETS ) ( siehe die Punkte 135 bis 143 ) getroffenen und eingehaltenen Absprachen über den Interpenetrationsverkehr zwischen Deutschland und Frankreich stellen eine Einschränkung des Wettbewerbs zwischen deutschen und französischen Herstellern dar, die geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen . (177 ) Die aus dem Fernschreibenwechsel zwischen BStG und Sotralentz ( siehe oben Punkte 144 bis 146 ) hervorgehende Existenz einer Quotenabsprache hinsichtlich der Exporte von Sotralentz nach Deutschland stellt ebenfalls eine Einschränkung des Wettbewerbs zwischen Sotralentz und zumindest BStG dar, die geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen . Zumindest aber stellt dieser Informationsaustausch zwischen Sotralentz und BStG ein aufeinander abgestimmtes Verhalten im Sinne der vom EuGH im oben ( Punkt 161 ) erwähnten Zucker - urteil entwickelten Grundsätze dar, das geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen . ( 178 ) Die Alleinvertriebsvereinbarungen zwischen BStG und Bouwstaal Rörmond ( später Tréfilarbed Rörmond ) bzw . ARBED SA, afdeling Nederland, Rörmond (siehe oben Punkt 148 ), durch die BStG den ausschließlichen Vertrieb der Betonstahlmatten des Werks Rörmond in Deutschland erhielt, stellen eine Einschränkung des Wettbewerbs zwischen zwei konkurrierenden Unternehmen aus zwei Mitgliedstaaten dar, die geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen . Das Argument von BStG und TA, daß es sich dabei um einen reinen konzerninternen Vorgang handelte ( siehe Punkt 149 ), lässt die Kommission nicht gelten . Eine blosse Beteiligung von 25,001 % begründet angesichts der höheren Beteiligung von anderen Gesellschaftern ( Thyssen 34 % und Klöckner 33,5 %) kein Mutter - und Tochterverhältnis mit der Folge, daß jegliche wettbewerbsbeschränkende Absprache zwischen diesen Unternehmen als nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags fallend betrachtet werden müsste . ( 179 ) Die aus dem Fernschreiben vom 15 . Dezember 1983 von Herrn M . Müller an Thibodraad ( siehe Punkt 150 ) zu entnehmende Abstimmung zwischen zumindest BStG und Boël/Trébos über den Umfang der Exporte von Boël/Trébos nach Deutschland ( Quotenabsprache ) stellt eine Einschränkung des Wettbewerbs zwischen Boël/Trébos einerseits und deutschen Herstellern andererseits dar, die geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen . ( 180 ) Das gleiche gilt für die abgesprochene Abstellung von Reimporten von Betonstahlmatten des Werks St . Ingbert über Luxemburg nach Deutschland ( siehe Punkt 152 ) bzw . für die Reimporte von Belgien nach Deutschland, die ebenfalls in dem obengenannten Fernschreiben erwähnt werden ( siehe Punkt 151 ). ( 181 ) Die Preisabsprachen zwischen den beiden belgischen Herstellern Boël/Trébos und TFE/FBC einerseits und zumindest BStG andererseits betreffend den deutschen Markt ( siehe die Punkte 152 bis 154 ) stellen ebenfalls eine Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den Beteiligten dar, die geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen . ( 182 ) Der umfassende Absprachenkomplex zwischen zumindest BStG auf deutscher Seite und den belgisch/niederländischen Herstellern (" Gesprächskreis von Breda ") auf der anderen Seite, wie in den Punkten 147 bis 156 beschrieben, bildete den Rahmen und den Hintergrund für die Beurteilung des Verhaltens der in diesen Punkten angesprochenen Unternehmen . Dieser Komplex von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen hat den Wettbewerb zwischen deutschen und belgisch-niederländischen Herstellern auf dem deutschen Markt erheblich eingeschränkt und verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt . ( 183 ) Das Ausmaß dieser Beeinträchtigung wird deutlich, wenn man berücksichtigt, daß an den Absprachen über Importquoten und Preise auf dem deutschen Markt praktisch alle belgischen und niederländischen Hersteller beteiligt waren und daß im übrigen die Absprachen auf Gegenseitigkeit beruhten . Denn auch auf deutscher Seite ist zumindest der grösste deutsche Hersteller, die BStG ( siehe die Punkte 93, 94 und 171 ), eine ähnliche Verpflichtung bezueglich der Exporte nach Belgien/Holland eingegangen . B . Artikel 85 Absatz 3 ( 184 ) Gemäß Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags kann Artikel 85 Absatz 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf : - Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen; - Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen; - aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder - Verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen a ) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder b ) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten . ( 185 ) Um in den Genuß der Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 gelangen zu können, müssen Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen der bezeichneten Art jedoch zuvor bei der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr . 17 angemeldet worden sein, es sei denn, die Anmeldungspflicht entfällt aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung . ( 186 ) Im vorliegenden Fall waren die fraglichen Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen weder bei der Kommission angemeldet worden, noch fallen sie unter die Ausnahmeregelung von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr . 17 . ( 187 ) Selbst wenn die Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ordnungsgemäß angemeldet worden wären, käme eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 nicht in Betracht angesichts der Schwere der Verstösse ( Preis - und/oder Quoten - regelungen, Schutz der jeweiligen Teilmärkte gegen Importe, Marktaufteilung ) und der Zahl und der Grösse der Beteiligten, was zu einer potentiellen oder tatsächlichen Ausschaltung des Wettbewerbs für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ( Betonstahlmatten ) geführt hat . All dies läuft den Grundprinzipien des Gemeinsamen Marktes zuwider . C . Verordnungen Nr . 67/67/EWG und ( EWG ) Nr . 1983/83 ( 188) Im Rahmen der Verordnungen der Kommission Nr . 67/67/EWG ( 10), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/82 ( 11 ), und ( EWG ) Nr . 1983/83 ( 12 ) sind Alleinvertriebsvereinbarungen unter den dort genannten Voraussetzungen gruppenweise vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags freigestellt . Für Vereinbarungen, die vor dem 1 . Juli 1983 in Kraft getreten sind und die Voraussetzungen der Verordnung Nr . 67/67/EWG erfuellen, gilt diese Verordnung nach Artikel 7 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1983/83 bis zum 31 . Dezember 1986 weiter . ( 189 ) Die Alleinvertriebsverträge zwischen BStG und Bouwstaal Rörmond ( später Tréfilarbed Rörmond ) bzw . ARBED SA, afdeling Nederland ( siehe die Punkte 148 und 178 ) erfuellen nicht die Voraussetzungen der Verordnung Nr . 67/67/EWG, zumindest seit dem Bestehen der Absprachen über den Interpenetrationsverkehr zwischen Deutschland und Benelux . Seit diesem Zeitpunkt sind diese Vereinbarungen als Teil einer globalen Marktaufteilungsabsprache zu betrachten, an der mehr als zwei Unternehmen beteiligt sind, worauf die Verordnung Nr . 67/67/EWG nicht anwendbar ist ( Artikel 1 i . V . m . Artikel 8 der Verordnung Nr . 67/67/EWG ). D . Verordnungen ( EWG ) Nr . 2779/72, ( EWG ) Nr . 3604/82 und ( EWG ) Nr . 417/85 ( 190 ) Im Rahmen der Verordnungen der Kommission ( EWG ) Nr . 2779/72 ( 13 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2903/77 ( 14), ( EWG ) Nr . 3604/82 ( 15 ) und ( EWG ) Nr . 417/85 ( 16 ) sind Spezialisierungsvereinbarungen unter den dort genannten Voraussetzungen gruppenweise vom Verbot des Artikels 85 Absatz 3 freigestellt . Gemäß Artikel 7 der Verordnungen ( EWG ) Nr . 2779/72 und ( EWG) Nr . 3604/82 bzw . Artikel 9 der Verordnung ( EWG ) Nr . 417/85 finden die Vorschriften dieser Verordnungen entsprechende Anwendung auf aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen . ( 191 ) Das "Gentlemen's Agreement" zwischen Tréfilarbed und Thibodraad einerseits und Van Merksteijn andererseits, aufgrund dessen Van Merksteijn keine Listenmatten und Tréfilarbed ( in Gent und Rörmond ) sowie Thibodraad keine Lagermatten produzieren sollten ( siehe Punkte 116 und 172 ), kann nicht als eine freistellungsfähige Vereinbarung betrachtet werden, da der Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen einschließlich der Konzernumsätze von ARBED und Hoogovens ( siehe Artikel 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2779/72, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3604/82 und Artikel 6 und 7 der Verordnung ( EWG ) Nr . 417/85 ) die in Artikel 3 der während der Dauer der Absprache jeweils geltenden Verordnung festgesetzte Obergrenze von 150, 300 bzw . 500 Millionen ECU überschreitet . E . Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr . 17 ( 192 ) Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr . 17 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen von eintausend bis zu einer Million ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn von Hundert des von den einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen haben . Bei der Festsetzung der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen . ( 193 ) Die in Teil I unter D ( Punkt 11 ) dieser Entscheidung genannten Unternehmen haben sich alle an einer oder mehreren der im Teil I unter J und im Teil II unter A aufgeführten Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt; sie haben demnach gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen . ( 194 ) In der europäischen Betonstahlmatten-Industrie haben zum Teil erhebliche Umstrukturierungen stattge - funden, die mit der allgemeinen Umstrukturierung in der Stahlindustrie, die von der Kommission unterstützt wurde, zusammenhängen . Dieser Umstand wirft im Hinblick auf die Aufwendung der Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags auf Unternehmen die Frage auf, ob nach dieser Umstrukturierung ein heute bestehendes Unternehmen für die Beteiligung eines Rechtsvorgängers an den wettbewerbswidrigen Absprachen haftbar gemacht werden kann . Der Unternehmensbegriff nach den Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags deckt sich nicht notwendigerweise mit der Rechtspersönlichkeit nach innerstaatlichem Recht . Der Begriff "Unternehmen" ist im Vertrag nicht definiert . Er kann sich auf jede Einheit beziehen, die gewerblich tätig ist, und im Fall eines grossen Industriekonzerns gegebenenfalls eine Mutter - oder Tochtergesellschaft oder die von diesen gebildete Einheit betreffen . In dem Fall, in dem ein Unternehmen einer Neuorganisation unterzogen worden ist oder seine Betonstahlmatten-Aktivitäten eingestellt hat, besteht die wesentliche Aufgabe darin, ii ) die Identität des Unternehmens zu bestimmen, das den Verstoß begangen hat; ii ) festzustellen, ob das Unternehmen in seiner Substanz noch besteht oder aufgelöst worden ist . Die Frage der Unternehmensidentität ist nach dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden . Die nach innerstaatlichem Gesellschaftsrecht vorgenommenen organisatorischen Veränderungen sind unerheblich . Es ist somit ohne Belang, daß ein Unternehmen seine Betonstahlmatten -Aktivitäten verkauft hat; der Käufer kann für die Beteiligung des Verkäufers an der Absprache nicht haftbar gemacht werden . Besteht das Unternehmen, das den Verstoß begangen hat, allerdings fort, so bleibt es trotz der Übertragung verantwortlich . Wird dagegen das Unternehmen, das den Verstoß begangen hat, selbst von einem anderen Unternehmen übernommen, so kann seine Verantwortlichkeit auf die neue oder fusionierte Einheit übergehen . Es ist nicht notwendig, dem Erwerber nachzuweisen, daß er das rechtswidrige Verhalten fortgeführt bzw . selbst übernommen hat . Entscheidend ist die wirtschaftliche und funktionelle Kontinuität zwischen dem ursprünglichen Unternehmen, das den Verstoß begangen hat, und dem Unternehmen, mit dem es verschmolzen wurde. Obwohl der Begriff des Unternehmens als Adressat der EWG-Wettbewerbsregeln nicht an das Gesellschaftsrecht gebunden ist, muß zum Zwecke der Durchsetzung stets eine Einheit mit Rechtspersönlichkeit ermittelt werden . Das Eintreiben einer Geldbusse nach Artikel 192 EWG-Vertrag kann beträchtliche Schwierigkeiten bereiten, wenn die Entscheidung nicht an eine Einheit mit Rechtspersönlichkeit gerichtet wird . Im Falle eines grossen Industriekonzerns werden daher gewöhnlich alle Entscheidungen an die Holding-Gesellschaft des Konzerns oder an die Konzernzentrale gerichtet, obwohl das Unternehmen selbst als eine von der Muttergesellschaft und allen ihren Tochtergesellschaften gebildete Einheit besteht . ( 195 ) Aufgrund der oben dargelegten Grundsätze ergeben sich für manche der an den Absprachen beteiligten Unternehmen folgende Konsequenzen : a ) Das Unternehmen CCG wurde 1983 in TECNOR umbenannt . TECNOR wiederum hat im Jahr 1987 das Unternehmen Tréfilunion ( Tréfilunion I ) absorbiert und ist anschließend zum Tréfilunion umbenannt worden ( Tréfilunion II ). Damit ist Tréfilunion II als Rechtsnachfolgerin von Tréfilunion I und von CCG bzw . TECNOR zu betrachten . b ) SMN hat am Ende des 1 . Quartals 1984 ihre Betonstahlmatten-Aktivitäten eingestellt, besteht aber als Unternehmen fort und wird daher für Handlungen, die sie bis zu diesem Zeitpunkt begangen hat, verantwortlich gemacht . c ) STPS wurde im Jahr 1987 Tochterunternehmen von ACOR, ein Tochterunternehmen von Usinor-Sacilor ( Holding ). Aufgrund der Tatsache, daß STPS trotz der Änderungen der Eigentumsverhältnisse weiterhin als selbständiges Unternehmen besteht, wird dieses Unternehmen für seine Handlungen während des relevanten Zeitraums selbst verantwortlich gemacht . ACOR dagegen, das die Betonstahlmatten-Aktivitäten von Tréfilunion übernommen hat, kann nicht für Handlungen von Tréfilunion verantwortlich gemacht werden . d ) Tréfilarbed SA ist am 1 . August 1984 in Tréfilarbed Luxemburg/Saarbrücken Sarl umgewandelt worden . Tréfilarbed Luxemburg/Saarbrücken wird daher als Rechtsnachfolgerin von Tréfilarbed SA betrachtet und wird für die Handlungen der letzteren verantwortlich gemacht wie auch für die eigenen Handlungen, die nach diesem Zeitpunkt begangen wurden . Letzteres gilt insbesondere für die Beteiligung an den Absprachen betreffend den Benelux-Markt, die während der Sitzungen in Breda und Bunnik getroffen wurden ( siehe Punkt 80 ff .), wie auch für die Absprachen zwischen Bouwstaal Rörmond ( später Tréfilarbed Rörmond bzw . ARBED SA, afdeling Nederland ) und BStG ( siehe die Punkte 146 und 176 ). Die Handlungen, für welche Tréfilarbed Luxemburg /Saarbrücken verantwortlich gemacht wird, umfassen auch die Handlungen ihrer Tochtergesellschaften in Frankreich, Belgien und den Niederlanden . Denn Tréfilarbed SA bzw . Tréfilarbed Luxemburg/Saarbrücken Sarl ist als Unternehmenseinheit mit diesen Tochtergesellschaften zu betrachten . Folglich ist auch die Entscheidung an Tréfilarbed Luxemburg/Saarbrücken Sarl zu richten . e ) FBC ist am 1 . April 1986 in Steelinter SA umbenannt worden . Steelinter wird daher für Handlungen von FBC wie auch für Handlungen des derselben Gruppe ( Cockerill-Sambre ) angehörenden Unternehmens TFE verantwortlich gemacht; denn TFE ist eine reine Produktionseinheit ohne eigene Handelsaktivitäten, deren Produktion von FBC während des relevanten Zeitraums verkauft wurde ( siehe Punkt 14 unter 1 und 2 ). f ) Das Unternehmen NV Usines Gustave Boël, afdeling Trébos, ist eine Abteilung der Gesellschaft NV Usines Gustave Boël ohne eigene Rechtspersönlichkeit . Daher hält es die Kommission für sachgerecht, die Entscheidung an die Gesellschaft NV Usines Gustave Boël zu richten, zu der die Abteilung Trébos gehört . g ) Thibo Draad - en Bouwstaal Produkten BV, Beek en Donk, ( Thibodraad ) ist am 1 . Januar 1987 in zwei, zur Hoogovens-Gruppe gehörende Gesellschafter gespalten worden, nämlich Thibo Draad BV und Thibo Bouwstaa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.