Europäische Union

89/515/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. August 1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/31.553 - Betonstahlmatten) (Nur der deutsche, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31989D0515. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Nachprüfung vom 6 . und 7 . November 1985 für jeden Monat statt . ( 145 ) Die Unternehmen BStG und Sotralentz haben versucht, diese Korrespondenz mit dem Bestehen eines Patentlizenzvertrages zwischen den beiden Unternehmen zu rechtfertigen, aufgrund dessen Sotralentz Listenmatten in Frankreich nach dem BStG-Patent herstellte . Die Mitteilung der Versandmengen von Sotralentz sei lediglich eine Erfuellung von Melde - und Zahlungspflichten, die Sotralentz im Rahmen dieses Vertrages auferlegt wurden . Dagegen spricht jedoch folgendes : a ) Die Meldepflichten eines Lizenznehmers betreffen seine gesamte Produktion und nicht nur die Lieferungen an einen bestimmten Markt, wie es hier mit dem deutschen Markt der Fall ist . b ) Ausser der Anfrage nach der Versandmenge von Sotralentz gibt BStG auch die genaue Marktversorgung in Deutschland an . Diese Bezugnahme auf die Marktversorgung kann nicht im Rahmen eines Patentlizenz-Vertrages gerechtfertigt und erklärt werden . Für die Kommission kann dies nur durch die Existenz einer Quotenregelung erklärt werden . c ) Das Patent von BStG für die Herstellung von Listenmatten war bereits lange vor diesem Zeitpunkt abgelaufen . Insofern bestand zu diesem Zeitpunkt keine Melde - und Zahlungspflicht von Sotralentz gegenüber BStG . ( 146 ) Zusammenfassend lässt sich feststellen, daß in diesem Informationsaustausch nicht nur die Existenz einer Quotenabsprache zwischen Sotralentz und BStG, sondern auch die Bestrebung von BStG deutlich wird, Importe aus Frankreich genauestens zu kontrollieren, so daß die Liefermengen wenn möglich nicht auf jährlicher, sondern auf monatlicher Basis den festgesetzten Quoten angepasst werden konnten . Dieser Berechnungsmodus lag auch dem Kartellvertrag zugrunde ( siehe oben Punkt 127 ) und wird auch bezueglich der Importe aus Italien im Brief vom 24 . Oktober 1978 von Ferriere Nord ( Pittini ) an den Fachverband Betonstahlmatten erwähnt ( siehe Punkt 133 ). b ) Deutsch-Benelux Kontakte und Absprachen ( 147 ) Die deutsch-Benelux Absprachen umfassten Quoten- und Preisregelungen . Die Quotenabsprachen zielten auf eine Einschränkung bzw . Regulierung der Importe von Benelux-Herstellern nach Deutschland . Die Preisabsprachen betrafen die Respektierung der auf dem deutschen Markt geltenden Preise, die nach der Gründung des Strukturkrisenkartells erheblich gestiegen waren . An diesen Absprachen waren zumindest auf deutscher Seite das Unternehmen BStG beteiligt und auf Benelux-Seite die Unternehmen TA ( Werk Rörmond ), Boël/Trébos/TFE/FBC und Thibodraad . Diese Absprachen sind im Zusammenhang mit den Absprachen zu betrachten, die den Benelux-Markt betrafen ( siehe die Punkte 78 bis 125). ( 148 ) Das Interesse von BStG, ausländische Importe nach Deutschland einzuschränken bzw . zu regulieren, findet seinen Ausdruck bezueglich niederländischer Importe auch in den im Besitz der Kommission befindlichen zwei Lieferverträgen zwischen BStG und Bouwstaal Rörmond BV ( später Tréfilarbed Bouwstaal Rörmond ) bzw . ARBED SA Afdeling Nederland vom 24 . Januar 1976 und 22. März 1982 ( letzterer mit einer als Anlage unterzeichneten Aktennotiz gleichen Datums ). Darin übernimmt BStG den ausschließlichen Vertrieb einer bestimmten jährlichen Menge von Betonstahlmatten aus dem Werk Rörmond in Deutschland zu einem nach bestimmten Kriterien festzusetzenden Preis ( Alleinvertriebsvereinbarung ). Bouwstaal Rörmond bzw . ARBED SA Afdeling Nederland verpflichten sich, während der Dauer dieser Verträge weder direkt noch indirekt Lieferungen in die Bundesrepublik Deutschland zu tätigen . Da diese Verpflichtung nicht immer eingehalten wurde, hat sich BStG in einem Brief vom 26 . September 1979 an ARBED SA Afdeling Nederland über Lieferungen nach Deutschland ohne Wissen der BStG und entgegen der vertraglichen Vereinbarungen, und zwar "noch erheblich unter dem erzielbaren Marktpreis", beklagt. ( 149 ) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte haben die Unternehmen BStG und Tréfilarbed behauptet, bei diesen Verträgen handele es sich lediglich um einen rein konzerninternen Vorgang aufgrund der Tatsache, daß ARBED an BStG mit 25 % beteiligt war ( die übrigen Beteiligten sind Thyssen Draht AG ( 34 %), Klöckner Draht GmbH ( 33,5 %), Rösler Draht AG (7,499 %), siehe auch Punkt 16 ). Zu dieser Behauptung siehe Teil II ( Rechtliche Beurteilung ), Punkt 178 . ( 150 ) Das im Alleinvertriebsvertrag ( Liefervertrag ) sowie in dem obenerwähnten Schreiben zum Ausdruck kommende Bestreben nach einer Importkontrolle ist auch im Zusammenhang mit der globalen Absprache über Preise und mengenmässige Beschränkungen der belgisch/niederländischen Exporte nach Deutschland zu betrachten, deren Existenz aus dem oben ( Punkt 92 ) angeführten Fernschreiben von Herrn M . Müller ( BStG-Fachverband Betonstahlmatten-Strukturkrisenkartell ) vom 15 . Dezember 1983 an Thibodraad betreffend die Entwicklung der Interpenetration zwischen den Ländern Belgien, Deutschland und den Niederlanden zu entnehmen ist . In diesem Fernschreiben beklagt sich Herr Müller über die "Steigerung im grenzueberschreitenden Handel von Belgien nach Deutschland, die angesichts der engen Abstimmung mit Boël sehr deutlich dem zweiten belgischen Hersteller zuzuordnen ist ". "Es handelt sich hierbei wohlbemerkt nicht um Reimporte", führt Herr Müller aus . Denn "letztere sind mit wenigen Lkws passiert, aber längst wieder abgestellt". Daraus ergibt sich zunächst, daß Boël/Trébos die getroffene Mengenabsprache bezueglich der Exporte nach Deutschland eingehalten hat . Die BStG hat diese Schlußfolgerung mit der Behauptung bestritten, daß Boël kein Interesse an Exporten nach Deutschland hätte, da dieses Unternehmen über seine deutsche Tochter (Drahtwerk Ebersbach ) an der Quotenregelung des Strukturkrisenkartells beteiligt war . Dagegen lässt sich jedoch sagen, daß die Beteiligung des deutschen Tochterunternehmens am Kartell Boël nicht daran hindern sollte, weitere Exporte nach Deutschland zu tätigen . Im Gegenteil : Der Anteil der Tochter war durch den Kartellvertrag garantiert . Durch weitere Exporte von Boël/Trébos nach Deutschland würde dieser Anteil höchstens zu einem geringen Prozentsatz verringert, der grösste Teil wäre den anderen Herstellern weggenommen worden . Die von der BStG vorgebrachte Interpretation des Satzes "enge Abstimmung mit Boël" ist daher nicht stichhaltig . ( 151 ) Ferner ergibt sich aus dem Fernschreiben von Herrn M . Müller, daß Reimporte von Belgien nach Deutschland genauestens kontrolliert und schließlich abgestellt worden sind . ( 152 ) Das Bestreben von BStG und Fachverband nach Abstellung der Reimporte findet seinen Ausdruck auch in einem weiteren Schreiben vom 27 . April 1984, das Herr M . Müller an die Herren Rimbeaux ( St . Ingbert ) und Schürr ( Tréfilarbed ) geschickt hat . Darin beklagt sich Herr M . Müller über Reimporte von Betonstahlmatten des Werks St . Ingbert über Luxemburg nach Deutschland, "und dies zudem unterhalb der Kartellmindestpreise ". Diese Vorgänge bezeichnet Herr Müller als Verstösse gegen die diesbezueglich getroffenen "klaren und eindeutigen Vereinbarungen aus Anlaß ähnlicher Vorfälle im vergangenen Jahr ". Herr Müller droht mit der Ergreifung der entsprechenden Maßnahmen zur Unterbindung solcher Störungen . Eines der Mittel zur Unterbindung von Reimporten war die Festsetzung von Strafzahlungen . Das ergibt sich aus demselben Schreiben, in dem Herr M . Müller um Mitteilung und Weiterleitung der eventuell von der Handelsfirma Socam wegen "irrtümlicher Reimporte nach Deutschland" geleisteten Strafzahlungen bittet . In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte hat Herr M . Müller ( in seiner Funktion als Hauptgeschäftsführer der BStG ) die Abstellung der Reimporte und die Festsetzung von Strafzahlungen als Maßnahmen gegen Scheinexporte ( zwecks Erhal - tung bzw . Nichteinzahlung des im Kartellvertrag festgesetzten Betrags von 80 DM/Tonne, siehe Punkt 127) dargestellt . Angesichts dieser Argumentation stellt die Kommission fest, daß die von ihr angegriffenen Klauseln der Artikel 5 Absatz 2 und 7 Absatz 1 des Kartellvertrages ( siehe oben Punkte 127 bis 130 ) tatsächlich Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel hatten . Denn diese Vorkommnisse stellen konkrete Anwendungsfälle der in diesen Klauseln liegenden Wettbewerbsverfälschungen dar . Im übrigen macht die Erwähnung der Handelsfirma Socam deutlich, daß diese Beschränkungen nicht nur Kartellmitglieder ( Hersteller ), sondern auch unabhängige Handelsfirmen betrafen . ( 153 ) Bei dem im Fernschreiben vom 15 . Dezember 1983 von Herrn M . Müller an Thibodraad ( siehe die Punkte 92 und 150 ) erwähnten "zweiten belgischen Hersteller", dem die Steigerung der Importe nach Deutschland angelastet wurde, handelt es sich um TFE/FBC . Es ist möglich, daß TFE/FBC zu dieser Zeit die global getroffenen Absprachen bezueglich der Exporte nach der Bundesrepublik Deutschland nicht eingehalten hatte . Aus späteren Unterlagen ergibt sich jedoch die Beteiligung von TFE/FBC an Preisabsprachen betreffend den BRD-Markt und die Einhaltung dieser Absprachen . Dies ergibt sich zunächst aus dem Fernschreiben von Herrn Peters an TU mit Datum vom 11 . Januar 1984 über die Sitzung in Breda vom 5 . Januar 1984 ( siehe oben Punkt 95 ). Darin steht, daß die belgischen Hersteller gegenüber den Vertretern der BStG klarstellten, daß sie die Preise des deutschen Marktes respektieren . Diese Versicherung der beiden belgischen Hersteller ist von den Vertretern der BStG nicht bestritten worden . Unterschiedliche Ansichten gab es nur hinsichtlich des Berechnungsmodus für die Quoten . So wird in einem Fernschreiben vom 17 . April 1985 der deutschen Walzstahlvereinigung an Cockerill-Sambre ( betreffend "belgische Baustahlmatten-Lieferungen in die Bundesrepublik ") gegen die CS-Tochter TFE der Vorwurf erhoben, daß dieses Unternehmen mit einem Preisangebot von 770 DM/Tonne das allgemeine Preisniveau in der Bundesrepublik Deutschland ( 810 DM/Tonne ) unterlaufe . Cockerill-Sambre wird gebeten, ihre Tochter TFE "auf die positive Preisentwicklung auf dem deutschen Markt aufmerksam zu machen und auf eine bessere Preisdisziplin zu drängen ". Aus diesem Fernschreiben geht hervor, daß zu diesem Zeitpunkt eine Preisabsprache für Betonstahlmatten bezueglich des deutschen Marktes bestand, die auch auf höherer Ebene bekannt war, da sie im Rahmen der internationalen Walzdraht-Kommission zur Sprache kam . Der Vorwurf der Preisunterbietung auf dem BRD-Markt wurde von TFE/FBC zurückgewiesen . Auf dem Blatt des Textes des Fernschreibens der Walzstahlvereinigung, das bei FBC sichergestellt wurde, steht handschriftlich das Wort "falsch" (" faux "). Wie sich im übrigen aus einem internen Vermerk vom 24 . April 1985 von Herrn Debelle ( FBC ) an Herrn Wylemann (directeur adjoint von FBC ) über die am gleichen Tag stattgefundene Betonstahlmatten-Sitzung ergibt, hat der deutsche Vertreter, Herr Ruthotto, während der Sitzung bestätigt, daß "beide belgische Hersteller die bei der BStG getroffenen Preisabsprachen sorgfältig respektieren ". Ferner führt Herr Debelle aus : "Ausserdem hat er ( Herr Ruthotto ) persönlich Herrn Libert ( TFE/FBC) um 16 Uhr angerufen, um ihn über diese Stellungnahme während der Sitzung zu informieren, und bestätigt, daß er mit dem Respekt der Preise in Deutschland zufrieden ist (. . .). Diese Nachricht steht also im abso - luten Widerspruch zu dem Fernschreiben ( vom 14 . 4 . 1985 ) von Herrn Hülsmann ( Walzstahlvereinigung ), das die Preispolitik von Fontaine ( TFE/FBC ) kritisiert, indem es versichert, daß wir immer zu einem Basispreis von 770 DM verkaufen ." ( 154 ) Daraus lässt sich schließen, daß auf Initiative und mit Beteiligung der BStG Preisabsprachen mit den Benelux -Herstellern getroffen wurden, die die Respektierung der in Deutschland ( noch ) geltenden Kartellmindestpreise betrafen . Die Kommission geht davon aus, daß diese Absprachen zusammen mit den Quotenabsprachen nach der Gründung des Strukturkrisenkartells (Anfang Juni 1983 getroffen wurden . Diese Absprachen haben Boël ( Trébos ) und TFE/FBE mitgetroffen und sich daran gehalten, wie es ihnen von dem Initiator der Absprachen, BStG, bescheinigt und von TFE/FBC ausdrücklich mit Genugtuung zur Kenntnis genommen wurde . Allerdings hat sich TFE/FBC im Gegensatz zu Trébos/Boël erst später, d . h . ab Anfang 1984, an diese Absprachen gehalten . ( 155 ) Was den holländischen Hersteller Thibodraad betrifft, so hat er sich an die oben ( Punkt 150 ) erwähnte Absprache über Eingrenzung der Importe nach Deutschland gehalten . Das ergibt sich aus einem Wechsel von Fernschreiben zwischen Thibodraad und BRD-Händlern, die an Thibodraad von März bis September 1985 mehrere Kaufangebote gerichtet hatten und aus dem hervorgeht, daß Thibodraad an Lieferungen in die Bundesrepublik Deutschland nicht besonders interessiert war . Um die gemachten Angebote aus der Bundesrepublik Deutschland auszuschlagen, hat Thibodraad entweder zu hohe Preise verlangt ( Quelle : Fernschreiben vom 18 . 3 . 1985 der Firma Kleiner an Thibodraad ) oder Kapazitätsmangel als Grund für die Nichtlieferung genannt ( Quelle : Fernschreiben von Thibodraad vom 17 . 7 . 1985 an GEFGS, vom 20 . 8 . 1985 an Kalt D 10 . 9 . 1985 an Sid D und vom 17 . 9 . 1985 an Kalt D ). Zum Teil wurde die Unmöglichkeit der Lieferung in die Bundesrepublik Deutschland mit grossen inländischen Aufträgen begründet ( Quelle : Fernschreiben vom 26 . 3 . 1985 an die Firma K . Kleinert ). Daß der angebliche Kapazitätsmangel nur ein vorgeschobener Grund war, beweist ein anderes Fernschreiben vom 16 . Juli 1985 an einen britischen Kunden ( CALOND G ), in dem Thibodraad auf sein Kaufangebot hin ein konkretes Verkaufsangebot macht . Dieses Fernschreiben bestätigt, daß im Juli/August 1985 genügend Produktionskapazität verfügbar war, so daß der wahre Grund der Nichtlieferungen in die Bundesrepublik Deutschland auf das Bestehen einer Absprache über Exportbeschränkungen zurückzuführen sein muß . ( 156 ) Das Bestehen einer globalen Interpenetrationsabsprache zwischen den Ländern Bundesrepublik Deutschland, Belgien und Niederlande geht auch aus dem oben ( Punkte 92 und 150 ) angeführten Fernschreiben von Herrn M . Müller ( BStG ) an Thibodraad hervor . Eine Kopie dieses Fernschreibens hat Thibodraad an Tréfilarbed nach Gentbrugge weitergeschickt mit der Bitte um Stellungnahme, damit anschließend eine gemeinsame Antwort gegeben werden könne ( Quelle : Schreiben von Thibodraad an Tréfilarbed Gentbrugge mit Datum vom 16 . 12 . 1983 ). Obwohl dieses Fernschreiben an Thibodraad gerichtet ist, wird darin die Exportsteigerung nur eines belgischen Herstellers ( TFE/FBC ) beklagt, was darauf schließen lässt, daß die anderen Beteiligten des "Gesprächskreises von Breda" sich an die Absprache gehalten haben . TEIL II : RECHTLICHE BEURTEILUNG A . Artikel 85 Absatz 1 ( 157 ) Gemäß Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An - und Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, die Einschränkung oder die Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen sowie die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen . ( 158 ) Die im Sachverhalt beschriebenen Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen stellen einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dar . Im einzelnen : I . FRANZÖSISCHER MARKT ( 159 ) Der erste Absprachenkomplex von 1981/82 zwischen französischen Herstellern und Herstellern aus Italien, Deutschland und Belgien, die traditionell nach Frankreich exportierten, hatte die Festsetzung von Quoten bei Importen nach Frankreich zum Gegenstand und zur Folge . Diese mengenmässige Beschränkung der ausländischen Lieferungen auf dem französischen Markt ermöglichte das Zustandekommen einer Preisabsprache; die auf diesem Markt praktizierten Preise wurden auf ein höheres Niveau festgesetzt, das weit über dem Preisdurchschnitt in den übrigen EG-Ländern lag, ohne daß eine unter normalen Umständen zu erwartende Steigerung der Importe eintrat . Daher sind diese Absprachen als ein Quoten - und Preiskartell zu betrachten, das den Wettbewerb zwischen den Beteiligten erheblich eingeschränkt und verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt hat; denn es betraf direkt die Regulierung grenzueberschreitender Warenströme . An den Absprachen von 1981/82 waren die französischen Unternehmen TU, SMN, CCG, STPS und Sotralentz und zumindest die Unternehmen Ferriere Nord ( Pittini ), Martinelli und IlRO ( Italien ), TFE/FBC und Boël/Trébos ( Belgien ) sowie Tréfilarbed ( Deutschland/Benelux ) beteiligt . ( 160 ) Der zweite Vereinbarungskomplex von 1983/84 zwischen französischen Herstellern und Herstellern aus Italien, Deutschland und Belgien ( siehe die Punkte 51 bis 76 ) hat ebenfalls den Wettbewerb zwischen den Beteiligten eingeschränkt und verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt . Von besonderer Bedeutung ist dabei das "Protocole d'accord" vom Oktober 1983 ( siehe oben Punkt 60 ff .), das durch seine Vollständigkeit und die detaillierte Regelung aller möglichen Aspekte gekennzeichnet ist . Es umfasste Quoten - und Preisregelungen, Anwendungsmodalitäten, Sonderfälle und Vertragsstrafen . Das "Protocole d'accord" hat somit eine totale Ausschaltung des Wettbewerbs zwischen den Beteiligten bezweckt und zu einem grossen Teil auch bewirkt ( siehe Punkt 64 ff .). An diesem Absprachenkomplex waren zumindest die französischen Unternehmen TU, SMN, CCG, STPS und Sotralentz sowie folgende ausländische Unternehmen beteiligt : TFE/FBC und Boël/Trébos ( Belgien ), Tréfilarbed ( Deutschland/Benelux ). ( 161 ) Besondere Beachtung verdient dabei der im Rahmen der Durchführung dieser Vereinbarung praktizierte indirekte Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern von ADETS ( einschließlich des Importeurs TA ) über individuelle Lieferungen auf dem französischen Markt, der von ADETS koordiniert wurde ( siehe Punkt 64 ). Diese Zusammenstellung und Verteilung von individuellen Lieferdaten stellt ein aufeinander abgestimmtes Verhalten im Sinne der vom EuGH im Urteil gegen Unternehmen der europäischen Zuckerindustrie ( 9 ) entwickelten Grundsätze dar . Diese Grundsätze hat sich die Kommission im 7 . Wettbewerbsbericht ( 1977 ), Ziffern 5 bis 8, ausdrücklich zu eigen gemacht . Danach stellt die individuelle Angabe von Daten einzelner Unternehmen an Wettbewerber über abgesetzte Mengen eine Einschränkung und Verfälschung des Wettbewerbs dar, die wegen der Beteiligung von TA geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen . ( 162) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte haben vor allem die Vertreter der französischen Hersteller geltend gemacht, daß die obengenannten Absprachen von 1981/82 und 1983/84 im Rahmen einer angeblichen Umstrukturierung der französischen Betonstahlmattenindustrie gelegen hätten, welche mit der in Deutschland durch das Strukturkrisenkartell angestrebten Umstrukturierung durchaus vergleichbar gewesen sei . Dagegen ist jedoch zu sagen, daß die Absprachen von 1981/82 und von 1983 /84 keine Klausel über Umstrukturierung, Kapazitätsabbau und desgleichen enthielten, wie dies in Deutschland mit dem Strukturkrisenkartell der Fall war . Die Kommission lässt daher dieses Argument nicht gelten . Ferner behaupten die an den Absprachen beteiligten belgischen Unternehmen, daß hinsichtlich der Ab - sprachen von 1983/84 keine schriftliche und von TFE/FBC und Boël/Trébos unterschriebene Absprache zwischen ihnen und den französischen Herstellern bestehe; das Bestehen einer solchen Absprache lasse sich auch nicht aus dem "Protocole d'accord" vom Oktober 1983 herleiten . Die Kommission lässt diese Argumentation nicht gelten . Das Bestehen einer Vereinbarung ist nicht ausschließlich anhand eines unterschriebenen Dokuments zu beweisen . Im übrigen entsprechen die von den betreffenden Unternehmen tatsächlich in den ersten neun Monaten des vom "Protocole" gedeckten Zeitraums gelieferten Mengen annähernd den Zahlen, die im "Protocole d'accord" enthalten sind . Auch der Hinweis mancher nicht-französischer Unternehmen auf ihren geringen Marktanteil auf dem französischen Markt mit dem Zweck, die Spürbarkeit der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels aufgrund ihres eigenen Verhaltens zu bestreiten, ist nicht stichhaltig . Die Auswirkungen der Beteiligung an den Absprachen sind nicht vereinzelt für jedes der beteiligten Unternehmen, sondern im grösseren Rahmen der globalen Absprachen aller Beteiligten zu beurteilen, wobei auch die für die übrigen Teilmärkte ( Benelux und Deutschland ) getroffenen Absprachen in Betracht zu ziehen sind . Angesichts der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen mit Herstellern aus diesen Märkten gewinnt auch das Verhalten eines relativ kleinen Marktteilnehmers an Bedeutung . Daraus ergibt sich, daß Artikel 85 EWG-Vertrag auf alle beteiligten Unternehmen Anwendung findet, wenn eine globale Absprache den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt . II . BENELUX-MARKT ( 163 ) Die Absprachen über die gemeinsame Festsetzung von Preisen für die verschiedenen Betonstahlmatten-Typen, die während der Sitzungen in Breda und Bunnik ( siehe die Punkte 84 bis 112 ) getroffen wurden, haben bezweckt und zu einem grossen Teil bewirkt, daß der Wettbewerb zwischen den beteiligten Herstellern auf dem Benelux-Markt verhindert oder zumindest erheblich eingeschränkt wurde . ( 164 ) Während der Sitzungen in Breda und Bunnik sind zwar keine Quotenabsprachen getroffen worden ( dahingehende Vorschläge wurden geprüft, aber offensichtlich nicht realisiert ). Immerhin sind aber zwecks Vorbereitung eines Quotenkartells Angaben von Daten einzelner Unternehmen an Wettbewerber gemacht worden; dies gilt insbesondere für die Angaben von Exportzahlen seitens Tréfilunion an Boël/Trébos ( siehe Punkt 85 ). Ein solches Verhalten stellt nach dem oben Gesagten ( Punkt 161 ) auch einen Verstoß gegen Artikel 85 EWG-Vertrag dar . ( 165 ) Die Tatsache, daß die während dieser Sitzungen getroffenen Preisabsprachen aufgrund ihrer Natur nicht verbindlich waren, ändert nichts an ihrem vertragswidrigen Charakter . Die Regelmässigkeit der Sitzungen und die Tatsache, daß bei jeder Sitzung neue Preisabsprachen je nach Entwicklung des Marktes getroffen wurden, lässt erkennen, daß zwischen den Beteiligten die grundsätzliche Einigung bestand, das Marktgeschehen laufend zu kontrollieren . Zu diesem Zweck setzten sie an die Stelle des normalen Wettbewerbs eine fortgesetzte, quasi institutionalisierte Zusammenarbeit . ( 166 ) Die abgesprochenen Preise wurden auch zu einem guten Teil praktiziert . Das ergibt sich aus der Tatsache, daß während der jeweils nächsten Sitzung nur gegen bestimmte Beteiligte der Vorwurf gemacht wurde, die abgesprochenen Preise nicht eingehalten zu haben . Auch die Tatsache, daß die abgesprochenen Preise aus konjunkturellen Gründen nicht immer erreicht wurden, mindert die Bedeutung der Absprachen nicht . Die abgesprochenen Preise als Zielpreise wurden von den Beteiligten gemeinsam angestrebt . Die tatsächlich erreichten Preise lagen zwar oft unter den angestrebten Zielpreisen, sicherlich aber über den Preisen, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen ( d . h

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.