Europäische Union

89/515/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. August 1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/31.553 - Betonstahlmatten) (Nur der deutsche, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31989D0515. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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l BV ( siehe Punkt 15 unter 1 ). Thibo Bouwstaal BV hat nach der Spaltung die Betonstahlmatten-Aktivitäten übernommen und auch während des Verwaltungsverfahrens zu den von der Kommission gegen das ursprüngliche Unternehmen Thibo Draad - en Bouwstaal Produkten BV erhobenen Vorwürfen Stellung genommen . Daher ist Thibo Bouwstaal BV insofern als Rechtsnachfolgerin von Thibo Draad - en Bouwstaal Produkten BV zu betrachten und wird für deren Handlungen verantwortlich gemacht . ( 196 ) Nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2988/74 des Rates ( 17 ) verjährt die Befugnis der Kommission, wegen Zuwiderhandlungen der in dieser Entscheidung bezeichneten Art Geldbussen oder Zwangsgelder festzusetzen, in fünf Jahren . Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist . Bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt die Verjährung jedoch erst mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist . Nach Artikel 2 derselben Verordnung wird die Verjährung durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der Kommission unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem . In der vorliegenden Sache wurde die Verjährung hinsichtlich aller zwischen dem 6 . November 1980 und dem 6 . November 1985 begangenen Zuwiderhandlungen insbesondere durch Nachprüfungen unterbrochen, die am 6 . November 1985 von Bediensteten der Kommission aufgrund einer Entscheidung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr . 17 vorgenommen wurden . Die im Punkt 79 genannte Zuwiderhandlung ( Preisabsprache ) vom 27 . Mai 1980 wurde seit dem 26 . August 1982 ( Beginn der regelmässigen Sitzungen in Breda und Bunnik, siehe Punkt 80 ff .) wiederholt . Daher greift die Verjährung bei dieser Zuwiderhandlung nicht ein . ( 197 ) Die an den hier relevanten Absprachen Beteiligten haben vorsätzlich gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen . Das ergibt sich aus der Tatsache, daß die meisten der Beteiligten entweder die Kontakte zu den Wettbewerbern bestritten oder den eigentlichen Gegenstand ihrer Kontakte bzw . den wirklichen Inhalt ihrer Absprachen verschwiegen haben . Viele der Unterlagen, die sich auf diese Absprachen beziehen, sind von den Unternehmen als "vertraulich" bezeichnet und behandelt worden . Auch über die meisten Sitzungen sind keine offiziellen Sitzungsprotokolle gemacht worden, obwohl während dieser Sitzungen ( z . B . Sitzungen in Breda und Bunnik ) detaillierte Preisabsprachen getroffen wurden . Die Kommission hat daher die meisten Beweise durch Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr . 17 erlangt . (198 ) Hinsichtlich der Schwere und der Dauer der in ihren verschiedenen Formen in Teil II unter A erwähnten Verstösse ist zu bemerken, daß sie von unterschiedlicher Dauer und unterschiedlicher Intensität waren, daß wohl aber praktisch über einen längeren Zeitraum, der mindestens die fünf Jahre bis zum November 1985 deckte, laufend auf verschiedene Art und Weise versucht wurde, eines der Hauptziele des Vertrages, und zwar die Schaffung eines Gemeinsamen Marktes, durch Eingriffe in die Preismechanismen, durch Beschränkungen der gegenseitigen Marktdurchdringung, durch mengenmässige Beschränkungen und durch Marktaufteilung zu verhindern . Nahezu alle grossen Hersteller der sechs ursprünglichen EWG-Mitgliedstaaten waren an den Absprachen beteiligt, was dazu beigetragen hat, sie noch wirksamer zu machen . ( 199 ) Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, daß es sich bei den betreffenden Zuwiderhandlungen um schwerwiegende Verstösse handelt, so daß Geldbussen verhängt werden müssen . Bei der Bemessung dieser Geldbussen wurde die wirtschaftliche Bedeutung der betroffenen Branche sowie der Zuwiderhandlungen berücksichtigt . Was die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlungen betrifft, wurde dies im Licht der Tatsache beurteilt, daß sie sich auf die Preise in den sechs betroffenen Mitgliedstaaten während des gesamten Zeitraums von 1981 bis 1985 direkt oder indirekt ausgewirkt haben . Es wären daher unter normalen Umständen hohe Geldbussen gerechtfertigt . ( 200 ) Es wurde jedoch berücksichtigt, daß sich die Lage von Angebot und Nachfrage bei Betonstahlmatten im Bezugszeitraum grundlegend geändert hatte und von den Parteien in einigen Fällen die vereinbarten Preise und Mengen nicht eingehalten wurden . Diese beiden Faktoren werden die unmittelbaren wirtschaftlichen Auswirkungen der Verstösse in einem bestimmten Masse gemildert haben . ( 201 ) Ferner wurde der Tatsache Rechnung getragen, daß der Preis für Betonstahlmatten zu 75 bis 80 % von dem Preis für Walzdraht ( dem EGKS-Zwischenerzeugnis ) abhängt, wofür während des gesamten Bezugszeitraums Produktionsquoten bestanden, die von der Kommission als Teil ihrer Politik zur Überwindung der Strukturkrise in der Stahlindustrie in Anwendung von Artikel 58 EGKS-Vertrag von Amts wegen eingeführt worden waren . Der Betonstahlmattensektor war ebenfalls von einem strukturellen Nachfragerückgang und den mit überschüssigen Kapazitäten verbundenen Problemen belastet, die die kurzfristigen Marktschwankungen im Bezugszeitraum überlagerten . Im Bereich der Betonstahlmatten ist die Ertragslage in der Regel unbefriedigend . ( 202 ) Darüber hinaus wurde den Wechselwirkungen zwischen Betonstahlmatten und Betonstabstahl ebenfalls Rechnung getragen . Betonstabstahl ist ein EGKS-Erzeugnis, das ebenfalls von den "Krisenmaßnahmen" der Kommission für die Stahlindustrie im Bezugszeitraum erfasst war . Wie in Teil I Buchstabe A Punkt 1 dargelegt, bieten Betonstahlmatten gewisse Kostenvorteile gegenüber Betonstabstahl, die einen höheren Preis rechtfertigen . Betonstahlmatten stellen aber nicht einen vollständigen Ersatz für Betonstabstahl dar . Es gibt jedoch eine wirtschaftliche Grenze für das Preisgefälle, das zwischen den beiden Erzeugnissen bestehen kann . Dies verkleinert den Spielraum für Preisanhebungen, die von einem Preiskartell in diesem Sektor verwirklicht werden könnten . ( 203 ) Bei der Festsetzung der einzelnen Geldbussen hat die Kommission das Ausmaß und die Dauer der Mitwirkung der beteiligten Unternehmen sowie ihre finanzielle und wirtschaftliche Stellung berücksichtigt . ( 204 ) Als mildernden Umstand hat die Kommission die Tatsache gelten lassen, daß sich einige der ursprünglich an den verbotenen Absprachen beteiligten Unternehmen zurückgezogen und damit deren Wirksamkeit geschmälert haben . Ferner leistete ein Unternehmen der Kommission Unterstützung bei ihren Untersuchungen . ( 205 ) Die Kommission hat auch die Entscheidung der französischen Behörden vom 4 . September 1985 berücksichtigt, mit der Geldbussen gegenüber einigen der beteiligten Unternehmen wegen Verstosses durch dieselben Handlungen gegen die französische Wettbewerbsgesetzgebung ( Artikel 50 des Erlasses Nr . 45-1483 ) festgesetzt wurden . Diese Geldbussen betrugen 1 520 000 ffrs für die von diesem Fall betroffenen Unternehmen . Die betreffende Entscheidung bezog sich vor allem auf die den französischen Markt betreffenden Absprachen 1981/82 und 1983/84 . Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind die allgemeinen Auswirkungen dieser Absprachen und dabei insbesondere ihre Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten . Die Beamten der Kommis - sion haben bei ihren Ermittlungen wichtige Beweismittel zu diesen Vereinbarungen vor allem im Hinblick auf die Beteiligung von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten zu Tage gefördert . Bei der Ermittlung der Höhe der festzusetzenden Geldbussen hat die Kommission jedoch die von den französischen Behörden bereits verhängten Bussen mit einbezogen, da die von den französischen Behörden festgestellten Verstösse innerhalb des organisatorischen Rahmens dieser Absprachen begangen worden waren ( vgl . EuGH, Urteil vom 13 . 2 . 1969, Walt Wilhelm u . a . gegen Bundeskartellamt, Rechtssache 14/68, Slg . 1969, S . 1 ff ., insbesondere S . 15 ). ( 206 ) Die Kommission hat darüber hinaus der Tatsache Rechnung getragen, daß das Bundeskartellamt am 31 . Mai 1983 die Bildung eines Strukturkrisenkartells der deutschen Betonstahlmattenhersteller genehmigt hatte, das nach einer einmaligen Verlängerung im Juni 1988 beendet wurde . Einige Bestimmungen der Kartellvereinbarung wurden von der Kommission beanstandet, und nach Unterredungen zwischen der Kommission, dem Bundeskartellamt und Führungspersonen des Strukturkrisenkartells wurden Änderungen daran vorgenommen . Das Bestehen dieses genehmigten Kartells war jedoch für die Parteien in anderen Mitgliedstaaten Veranlassung, sich ihrerseits um eine Absicherung zu bemühen . Dieser Sachverhalt rechtfertigt nicht die von ihnen unrechtmässig ergriffenen Maßnahmen, fällt jedoch mildernd ins Gewicht . Umgekehrt kann aber die Verwendung eines Kartells zur Abschottung des deutschen Marktes vor dem Wettbewerb aus anderen Mitgliedstaaten durch gegen das Gemeinschaftsrecht verstossende Maßnahmen nicht durch die bestehende Genehmigung des Bundeskartellamts legitimiert werden . ( 207 ) Hinsichtlich der drei Unternehmensvereinigungen STA, ADETS und Fachverband Betonstahlmatten ist die Kommission der Auffassung, daß das vorliegende Beweismaterial wichtige Anhaltspunkte für eine Verwicklung dieser Verbände in vertragswidrige Absprachen liefert; angesichts jedoch der Tatsache, daß die Führungspersonen dieser Verbände zugleich leitende Persönlichkeiten der jeweils wichtigsten Mitgliedsunternehmen der entsprechenden Vereinigungen waren, will die Kommission keine abschließende Schlußfolgerung für eine Verwicklung dieser Verbände in die Absprachen ziehen . Die Kommission stellt fest, daß die Hauptrollen beim Zustandekommen dieser Absprachen von den wichtigsten Mitgliedsunternehmen dieser Vereinigungen gespielt wurden . Die Vereinigungen wurden von diesen Mitgliedsunternehmen benutzt, um den Absprachen mehr Geltung und eine möglichst breite Wirkung zu verschaffen . Ohne die Initiative und die aktive Mitwirkung der leitenden Persönlichkeiten dieser Mitgliedsunternehmen, die auch in ihren jeweiligen Vereinigungen leitende Stellungen und wichtige Funktionen innehatten, wären diese Absprachen nicht möglich gewesen . Unter diesen Umständen hält es die Kommission für richtig, daß gegen die führenden Mitgliedsunternehmen höhere Geldbussen als gegen die übrigen Unternehmen festgesetzt werden, wobei die Vereinigungen ganz ausser Acht gelassen werden . ( 208 ) Angesichts der in den Punkten 199 bis 207 angestellten Überlegungen ist die Kommission der Auffassung, daß den Zielen der Gemeinschaft durch die Festsetzung sehr hoher Geldbussen nicht gedient wäre . Sie hält es deshalb für angemessen, die Geldbussen gemäß der in Artikel 3 dieser Entscheidung angegebenen Höhe auf einen Betrag festzusetzen, der erheblich unterhalb des unter normalen Umständen gerechtfertigten Betrages liegt . F . Abstellung von Zuwiderhandlungen ( 209 ) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr . 17 kann die Kommission, wenn sie eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 feststellt, die beteiligten Unternehmen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen . ( 210) Im vorliegenden Fall waren viele der Absprachen bis zum Tag des Beginns der Nachprüfungen, also dem 6 . November 1985, in Kraft . Das gilt insbesondere für die regelmässigen Sitzungen der auf dem Benelux-Markt tätigen Hersteller in Breda und Bunnik sowie für das Bestehen von Interpenetrationsabsprachen zwischen den verschiedenen Teilmärkten . Es ist ungewiß, ob alle beteiligten Unternehmen alle in Teil II dieser Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen abgestellt haben . Deswegen hält es die Kommission für erforderlich, aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr . 17 die Absprachen offiziell zu verbieten . Ausserdem müssen den Beteiligten künftige Absprachen mit ähnlicher Wirkung untersagt werden . Zudem müssen den Beteiligten alle weiteren Maßnahmen untersagt werden, die darauf hinauslaufen, das jeweilige Marktverhalten der einzelnen Unternehmen zu bestimmen . Was die Klauseln der Artikel 5 Absatz 2 und 7 Ab - satz 1 des Kartellvertrages für ein Strukturkrisenkartell der Betonstahlmattenhersteller vom 22 . Dezember 1982 betrifft ( siehe die Punkte 127 bis 129 und 174 ), so sind diese Klauseln nach der Intervention der Kommission abgeändert worden, und im übrigen ist das Kartell selbst inzwischen beendet . Die Kommission hat sich daher in Punkt 174 darauf beschränkt, die Unvereinbarkeit dieser Klausel mit Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag darzulegen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Unternehmen Tréfilunion SA, Société Métallurgique de Normandie ( SMN ), CCG ( TECNOR ), Société de treillis et panneaux soudés ( STPS ), Sotralentz SA, Tréfilarbed SA bzw . Tréfilarbed Luxembourg/Saarbrücken Sarl, Tréfileries de Fontaine l'Evêque, Frère Bourgeois Commerciale SA ( jetzt Steelinter SA ), NV Usines Gustave Boël, afdeling Trébos, Thibo Draad - en Bouwstaalprodukten BV ( jetzt Thibo Bouwstaal BV ), Van Merksteijn Staalbouw BV, ZND Bouwstaal BV, Baustahlgewebe GmbH, ILRO SpA, Ferriere Nord SpA ( Pittini ) und GB Martinelli fu GB Metallurgica SpA haben gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen, indem sie sich in dem Zeitraum vom 27. Mai 1980 bis zum 5 . November 1985 in einem oder mehreren Fällen an einer oder mehreren Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen ( Absprachen ) beteiligten, die in der Festsetzung von Verkaufspreisen, der Einschränkung des Absatzes, der Aufteilung der Märkte sowie in Maßnahmen zur Anwendung dieser Absprachen und zu deren Kontrolle bestanden . Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten Unternehmen, soweit sie nach wie vor auf dem Betonstahlmatten-Sektor in der EWG tätig sind, sind verpflichtet, die festgestellten Zuwiderhandlungen unverzueglich abzustellen ( falls sie dies noch nicht getan haben ) und in Zukunft bezueglich ihrer Betonstahlmatten-Aktivitäten von allen Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen, die dasselbe oder ähnliches bezwecken oder bewirken, Abstand zu nehmen . Artikel 3 Gegen die nachstehend aufgeführten Unternehmen werden wegen der in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlungen folgende Geldbussen festgesetzt : 1 . Tréfilunion SA ( TU ): eine Geldbusse von 1 375 000 ECU, 2 . Société Métallurgique de Normandie ( SMN ): eine Geldbusse von 50 000 ECU, 3 . Société des treillis et panneiaux soudés ( STPS ): eine Geldbusse von 150 000 ECU, 4 . Sotralentz SA : eine Geldbusse von 228 000 ECU, 5 . Tréfilarbed Luxembourg-Saarbrücken Sarl : eine Geldbusse von 1 143 000 ECU, 6 . Steelinter SA : eine Geldbusse von 315 000 ECU, 7 . NV Usines Gustave Boël, afdeling Trébos : eine Geldbusse von 550 000 ECU, 8 . Thibo Bouwstaal BV : eine Geldbusse von 420 000 ECU, 9 . Van Merksteijn Staalbouw BV : eine Geldbusse von 375 000 ECU, 10 . ZND Bouwstaal BV : eine Geldbusse von 42 000 ECU, 11 . Baustahlgewebe GmbH ( BStG ): eine Geldbusse von 4 500 000 ECU, 12 . ILRO SpA : eine Geldbusse von 13 000 ECU, 13 . Ferriere Nord SpA ( Pittini ): eine Geldbusse von 320 000 ECU, 14 . GB Martinelli fu GB Metallurgica SpA : eine Geldbusse von 20 000 ECU. Artikel 4 Die in Artikel 3 festgesetzten Geldbussen müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Entscheidung auf das folgende Bankkonto eingezahlt werden : Nr . 310-0933000-43, Banque Bruxelles Lambert, Agence Européenne, Rond-Point Schuman 5, B-1040 Bruxelles . Nach Ablauf dieser Frist sind automatisch Zinsen zu dem Satz, der am ersten Arbeitstag des Monats, in dem diese Entscheidung erlassen wurde, vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für seine Ecu-Transaktionen berechnet wird, plus 3,5 Prozentpunkte, d . h . 12,5 % fällig . Erfolgt die Zahlung in der Währung des Mitgliedstaates, in dem die für die Zahlung genannte Bank ansässig ist, so ist der Wechselkurs vom Vortag der Zahlung maßgebend . Artikel 5 Diese Enscheidung wird an folgende Unternehmen gerichtet : 1 . Tréfilunion SA, 33, Place des Corolles, Tour Europe, F-92080 Courbevoie, La Défense 7, 2 . Société Métallurgique de Normandie, 41, Route de Cabourg, boîte postale 52, F-14125 Mondeville, Cedex, 3 . Société des treillis et panneaux soudés, 20, Rü de Bonne Garde, boîte postale 19, F-92390 Villeneuve-La Garenne, 4 . Sotralentz SA, 24, Rü du Professeur Fröhlich, F-67320 Drulingen, 5 . Tréfilarbed Luxembourg-Saarbrücken/Sarl, 16a, Avenü de la Liberté, L-2339 Luxembourg, 6 . Steelinter SA, Rü de l'Usine 1, B-6090 Couillet, 7 . NV Usines Gustave Boël, Rü Ducale 21, B-1000 Bruxelles, 8 . Thibo Bouwstaal BV, Julianastraat 1, NL-5741 EP Beek en Donk, 9 . Van Merksteijn Staalbouw BV, Kanaalstraat O.Z . 8, NL-8102 Raalte, 10 . ZND Bouwstaal BV, J . F . Kennedylaan 22, NL-5555 XD Valkenswaard, 11 . Baustahlgewebe GmbH, Burggrafenstrasse 5, D-4000 Düsseldorf 11, 12 . ILRO SpA, Via G . B . Vico 8, I-22053 Lecco-Pescarenico, 13 . Ferriere Nord SpA ( Pittini ), I-33010 Isoppo ( UD ), Frazione Rivali, 14 . GB Martinelli fu GB Metallurgica SpA, Via Breda 152, Milano, Italia . Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 192 EWG-Vertrag vollstreckbar . Brüssel, den 2 . August 1989 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . 13 vom 21 . 2 . 1962, S . 204/62 . ( 2 ) ABl . Nr . 127 vom 20 . 8 . 1963, S . 2268/63.(3 ) Eines der Unternehmen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, der niederländische Hersteller ZND, hat behauptet, es gäbe einen vierten Typ von Betonstahlmatten ( Spezialmatten ). Die Kommission ist jedoch nicht der Auffassung, daß die eventuellen Unterschiede zwischen Spezialmatten und Zeichnungsmatten ausreichend groß sind, um einen eigenen, vierten Typ von Betonstahlmatten zu bilden.(4 ) STA ( Syndicat national du tréfilage d'acier ) ist der Berufsverband der französischen Drahtzieher . Ihm gehören alle französischen Betonstahlmattenhersteller bis auf einen ( TECTA ) an . ( 5 ) Der Fachverband Betonstahlmatten e . V . ist die Vereinigung der deutschen Betonstahlmattenhersteller . In ihm sind beinahe alle Betonstahlmattenhersteller zusammengeschlossen.(6 ) ADETS ( Association technique pour le dévéloppement de l'emploi du treillis soudé ) ist die Vereinigung der französischen Betonstahlmattenhersteller ( ausser TECTA ). Ein weiteres Mitglied ist Tréfilarbed-France, die französische Tochter von Tréfilarbed . Zweck der Vereinigung ist es, den Absatz von Betonstahlmatten in Frankreich zu fördern . Bezueglich STA siehe Punkt 18.(7 ) Eine entsprechende Bereitschaft der französischen Hersteller für den Fall einer Vereinbarung über Betonstahlmatten auf dem italienischen Markt ist in Punkt 34 in Kapitel VIII dargelegt.(8 ) Anmerkung : Die Produktion des Werkes Gelsenkirchen wird vom BStG vermarktet ( siehe Punkt 16).(9 ) EuGH Urteil vom 16 . Dezember 1975 - verbundene Rechtssachen 40-48, 50, 54-56, 111, 113 und 114/73 - Sammlung 1975, S. 1663, Ziffern 173 und 174.(10 ) ABl . Nr . 57 vom 25 . 3 . 1967, S . 849/67 . ( 11 ) ABl . Nr . L 373 vom 31 . 12 . 1982, S . 58 . ( 12 ) ABl . Nr . L 173 vom 30 . 6 . 1983, S . 1.(13 ) ABl . Nr . L 292 vom 29. 12 . 1972, S . 23 . ( 14 ) ABl . Nr . L 338 vom 28 . 12 . 1977, S . 14. ( 15 ) ABl . Nr . L 376 vom 31 . 12 . 1982, S . 33 . ( 16 ) ABl . Nr . L 53 vom 22 . 2 . 1985, S . 1.(17 ) ABl . Nr . L 319 vom 29 . 11 . 1974, S . 1 .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.