Europäische Union

89/515/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. August 1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/31.553 - Betonstahlmatten) (Nur der deutsche, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31989D0515. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ngeberg jun ., erklärt, ZND sei heute ( d . h . Ende 1981 ) nach Beendigung seiner Expansion jederzeit zu einem kooperativeren Verhalten gegenüber seinen Mitwettbewerbern bereit . Herr Pellikaan ( Tréfilarbed ) sollte "sich dieser Sache annehmen ". Ob es tatsächlich zu bilateralen Absprachen zwischen Tréfilarbed und ZND kam, ist der Kommission nicht bekannt . Daher ist dieser Kontakt nur als Hintergrundinformation zu betrachten . Diese Bereitschaft zur Kooperation gewinnt aber an Bedeutung, wenn sie im Zusammenhang mit den im darauffolgenden Jahr in Gang gesetzten regelmässigen Sitzungen in Breda und Bunnik betrachtet wird. Diese Kontakte dienten also der Vorbereitung des Preiskartells auf dem Benelux-Markt ( siehe die Punkte 80 bis 112 ). III . DEUTSCHER MARKT 1 . Das Strukturkrisenkartell Betonstahlmatten ( 126 ) Die Absprachen, die den deutschen Markt betreffen, sind vor dem Hintergrund der Gründung und der Funktionsweise des Strukturkrisenkartells Betonstahlmatten zu betrachten . Das Bundeskartellamt ( BKartA ) hatte mit Beschluß vom 31 . Mai 1983 nach Artikel 4 des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB ) das Strukurkrisenkartell Betonstahlmatten, an dem fast alle deutschen Hersteller beteiligt waren, für eine Dauer von zunächst drei Jahren genehmigt . Diese Genehmigung wurde am 17 . Oktober 1986 rückwirkend vom 3 . Juni 1986 für weitere zwei Jahre verlängert; sie ist am 3 . Juni 1988 abgelaufen . Der vom BKartA genehmigte Kartellvertrag sah über den Kapazitätsabbau hinaus Quoten und Preisregelungen vor; letztere wurden allerdings nur für die ersten zwei Jahre seiner Anwendung genehmigt . Die Absprachen, die den deutschen Markt betreffen, ergeben sich aus dem Kartellvertrag selbst oder drücken sich in den Bestrebungen aus, dieses Kartell gegen unkontrollierte Importe zu schützen. 2 . Absprachen, die sich aus dem Kartellvertrag selbst ergeben ( 127 ) Aus dem Kartellvertrag selbst und insbesondere aus dessen Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1 ergibt sich, daß die von den Kartellmitgliedern getroffenen Regelungen zumindest in ihren Wirkungen über den deutschen Markt hinausreichten. Artikel 5 Absatz 2 sieht nämlich vor, daß bei Überschreitung seiner monatlichen Lieferquote auf dem deutschen Markt ein Mitglied verpflichtet ist, 80 DM/Tonne auf das Treuhandkonto des Kartells einzuzahlen . Dagegen sieht Artikel 7 Absatz 1 des Kartellvertrags vor, daß bei Unterschreitung ( d . h . Verzicht auf Wahrnehmung ) seiner monatlichen Lieferquote auf dem deutschen Markt ein Hersteller-Mitglied des Kartells 80 DM/Tonne aus dem Treuhandkonto des Kartells erhält . Diese Bestimmungen verdeutlichen das Interesse der Kartellmitglieder, möglichst geringe Mengen auf dem deutschen Markt abzusetzen . Durch die Nichteinbeziehung der Exporte in die jedem Mitglied zugeteilte Lieferquote wurde für die beteiligten Unternehmen zugleich ein Anreiz geschaffen, für Teile ihrer Produktion Absatzmärkte ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland, darunter auch in anderen Mitgliedstaaten, zu suchen . Umgekehrt hatten die Kartellmitglieder darauf zu achten, daß ihre Bemühungen, durch eine Beschränkung eigener Lieferungen auf dem deutschen Markt einen Ausgleich von Angebot und Nachfrage herbeizuführen, nicht durch verstärkte Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten zunichte gemacht würden . ( 128 ) In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte hat Herr M . Müller ( BStG, Fachverband Betonstahlmatten, Strukturkrisenkartell ) die Festsetzung von Lieferquoten für den deutschen Markt damit begründet, daß Artikel 4 des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB ) nur auf Strukturverbesserungen im deutschen Markt abstelle und die Einbeziehung von Exporten nach deutschem GWB nicht den Grundsätzen des deutschen Kartellgesetzes entspräche . Im übrigen sei die Festsetzung von Lieferquoten nur als flankierende Maßnahme vom Bundeskartellamt akzeptiert worden, da Artikel 4 GWB keine reine Quotenregelung zulasse . Auf die Bemerkung der Vertreter der Kommission hin, daß durch die Abstellung nicht auf Lieferquoten, sondern auf Produktionsquoten ( die natürlich als flankierende Maßnahme zum Kapazitätsabbau mit Artikel 4 GWB ebenso wie die Lieferquoten vereinbar wären ) die Exportlieferungen rechtlich hätten einbezogen werden können, hat Herr M . Müller diese Möglichkeit eingeräumt; aus der damaligen Sicht hätte man aber diese Möglichkeit zwar erwogen, jedoch nicht für zulässig gehalten . ( 129 ) Die Dienststellen der Kommission wurden im Jahr 1983 vom Bundeskartellamt über die Gründung des Strukturkrisenkartells informiert . Aufgrund der damaligen Gespräche nahmen sie zunächst an, daß es sich dabei um einen reinen Kapazitätsabbauplan handele, der nicht geeignet sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen . Später hat jedoch die Kommission wegen dieser Klauseln interveniert . Nach Kontaktaufnahme mit dem Bundeskartellamt und Vertretern des Strukturkrisenkartells sowie einem diesbezueglichen trilateralen Treffen im Oktober 1987 sind diese Klauseln abgeändert worden . ( 130 ) Es spricht vieles dafür, daß die Abstellung ( in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1 des Kartellvertrags ) auf Lieferquoten für den deutschen Markt und nicht auf Produktionsquoten, die dem Ziel des Kapazitätsabbaus besser dienen würden und wodurch die Exportlieferungen rechtlich hätten einbezogen werden können, bewusst und absichtlich gewählt wurde, um das Kartell als Instrument zur Erreichung von bilateralen Absprachen mit ausländischen Herstellern betreffend die Einschränkung der gegenseitigen Marktdurchdringung ( siehe Punkt 132 ff .) zu benutzen . Dabei konnte insbesondere der führende deutsche Hersteller BStG, der ein besonderes Interesse an dem Zustandekommen von Interpenetrationsabsprachen hatte, nunmehr als Vertreter der "deutschen Kartellgemeinschaft" gegenüber ausländischen Herstellern auftreten und den Eindruck erwecken, daß er sich dabei auf die Disziplin der meisten Mitglieder des deutschen Strukturkrisenkartells verlassen konnte ( siehe die Punkte 91, 93 und 96 ). Das ergibt sich aus dem oben ( Punkt 92 ) angeführten Fernschreiben von Herrn M . Müller ( BStG ) an Thibodraad, das vor allem den grenzueberschreitenden Handel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien/Niederlande betrifft und in dem sich Herr M . Müller als "Vorsitzender der deutschen Kartellgemeinschaft" bezeichnet . Darin steht u . a ., daß der deutsche Kartellvertrag ( so wie er ausgestaltet war ) keine rechtsverbindliche Export-Regelung erlaubt . Es könne sich daher "nur um vernünftige Kooperationsgespräche zwischen unseren Gruppen ( d. h . der deutschen und der belgisch/niederländischen Gruppe ) handeln, die durch den Kartellvertrag in der Bundesrepublik allerdings nicht schwieriger, sondern leichter geworden sein sollten ". Auf dieser Basis sollte also die Einhaltung der Absprachen mit den ausländischen Herstellern, und zwar auf "Gruppenebene", erzwungen werden . 3 . Absprachen zum Schutz des Strukturkrisenkartells gegen unkontrollierte Importe ( 131 ) Die deutschen Hersteller und ihr Verband, der Fachverband Betonstahlmatten, der die Initiative zur Gründung des Strukturkrisenkartells ergriffen hatte und dessen Geschäftsstelle die Funktion der Treuhandstelle des Kartells gemäß Artikel 17 des Kartellvertrags übernommen hatte, waren sich bewusst, daß die Bildung eines solchen Kartells, das Preis - und Quotenregelungen zum Inhalt hatte, ausländische Hersteller zu verstärkter Exporttätigkeit nach Deutschland anreizen würde, damit sie von den dort geltenden höheren Preisen profitieren könnten . Vor diesem Hintergrund erklärt sich der Inhalt eines internen Vermerks vom 15 . Oktober 1985, sichergestellt bei der Nachprüfung beim Fachverband Betonstahlmatten e . V ., den Herr Günter Müller, Hauptgeschäftsführer der Wirtschaftsvereinigung Ziehereien und Kaltwalzwerke ( der auch der Fachverband untergeordnet ist ) und Kartellvertreter des Strukturkrisenkartells gemäß Artikel 36 GWB, an Herrn Ruthotto ( der Mitglied der Marktkommission des Kartells ist und eine leitende Stellung in BStG innehat ) schickte . Darin steht folgendes : "Bezueglich der Formulierung unter TOP 2 im Ergebnisprotokoll über die Sitzung der Markt-Kommission am 10 . Oktober habe ich aus übergeordneter Sicht Bedenken . Sie benennen als Begründung zur schlechten Situation im nordwestlichen Raum erhebliche Mengen aus Importen und Mengen von Nicht-Kartellmitgliedern . Die Begründung trifft sicherlich zu . Sie passt aber nicht in unsere Bemühungen um die Verlängerung des Kartells . Voraussetzung für die Zulassung ist in entscheidendem Masse, daß der Kapazitätsabbau nicht von Importen und Aussenseitern genutzt wird . Dann rechtfertigt sich eine klassische Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikels 4 GWB nicht mehr . Ich rege an, ob sich nicht eine unverfängliche Formulierung finden lässt ." In seiner Antwort hat dann Herr Ruthotto in einem Vermerk an Herrn G . Müller mit Datum vom 16 . Oktober 1985 eine neutrale Formulierung vorgeschlagen, in der die "Mengen aus Importen und die Mengen von Nicht -Kartellmitgliedern" nicht mehr erwähnt wurden . Daraus wird ersichtlich, daß die Kartellmitglieder ein Interesse daran hatten, Importe nicht nur dem Bundeskartellamt zu verschweigen, sondern sie wenn möglich auch zu verhindern oder zu regulieren . ( 132 ) Um dieser Gefahr der unkontrollierten Importe vorzubeugen, nahmen die Vertreter des führenden deutschen Herstellers BStG Kontakte mit ausländischen Herstellern, die nach Deutschland exportierten, auf, um eine Einigung über den Umfang der Importe in die Bundesrepublik Deutschland zu erzielen . Eines der Hauptargumente dieser Vertreter gegenüber ausländischen Herstellern war dabei, daß das Kartell positive Auswirkungen auf die Preise sowohl in Deutschland als auch in den anderen Mitgliedstaaten hatte . Dieser positive Aspekt wird auch im oben ( Punkt 91 ) angeführten Fernschreiben von Herrn M . Müller ( BStG ) an Thibodraad hervorgehoben . Darin wird betont, daß die ausländischen Hersteller "auf der Preisseite ganz ausserordentlich von dieser Marktordnung in Deutschland mitprofitieren ". Denn das Kartell habe eine Preiserhöhung "in allen unseren Ländern" bewirkt . Der Hinweis auf die Vorteile auf der Preisseite und nicht etwa auf der Mengenseite macht ebenfalls deutlich, daß die unter normalen Umständen zu erwartende Steigerung der Importe nach Deutschland infolge der durch das Kartell bewirkten Preiserhöhung durch bilaterale Absprachen mit den Herstellern aus anderen Mitgliedstaaten eingeschränkt werden konnte . ( 133 ) Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch die schon lange vor der Gründung des Kartells ausdrücklich erklärte Bereitschaft bestimmter ausländischer Hersteller, die traditionell nach Deutschland exportierten, für den Fall der Genehmigung des Kartells eine bestimmte Importquote nach Deutschland zu akzeptieren ( 7 ). Eine solche ausdrückliche Zusage ist in einem Brief vom 24 . Oktober 1978 von Herrn Pittini vom italienischen Hersteller Ferriere Nord an den damaligen Geschäftsführer des Fachverbands Betonstahlmatten, Herrn Thomé, enthalten . In diesem Brief ging Pittini von einem Marktvolumen von ca . 1 100 000 Tonnen/Jahr aus . Der Absatz von Pittini in Deutschland würde 1979 und 1980 45 000 bzw . 50 000 Tonnen nicht überschreiten . Eine Teilung dieser Tonnage durch 12 zwecks Festlegung einer Monatsmenge könne allerdings von Ferriere Nord nicht verlangt werden . Sollte sich das zugrunde gelegte Marktvolumen ändern, so würde Pittini seine Exporte nach der Bundesrepublik Deutschland entsprechend steigern oder reduzieren . Pittini erwartete aus dieser Initiative der deutschen Hersteller eine "Markstabilisierung" und bat um eine Kopie des Abkommens ( nach der Genehmigung des Kartells seitens des Bundeskartell - amts ) mit Unterschrift aller deutschen Mattenhersteller sowie auch die Aufteilung der Quoten . Der Fachverband, mit Schreiben vom 27 . Oktober 1978, sah in dem Brief von Pittini den Beginn einer konstruktiven Kooperation . Nach der Genehmigung des Strukturkrisenkartells wurden vom Fachverband Betonstahlmatten mit Schreiben vom 28 . Juli 1983 an den Vertreter des italienischen Unternehmens M+M, Herrn G . Born, verschiedene Unterlagen über das Kartell geschickt "in der Hoffnung, daß sie für Ihre Bemühungen im Bereich der italienischen Hersteller nützlich sein können ". Die Kommission zieht keine Schlußfolgerungen über das Zustandekommen und die Praktizierung einer Quotenabsprache zwischen deutschen und italienischen Herstellern betreffend den deutschen Markt . ( 134 ) Über die nach der Gründung des Strukturkrisenkartells erfolgten Kontakte und Absprachen verfügt die Kommission über folgende Informationen : a ) Deutsch-französische Kontakte und Absprachen ( 135 ) Die deutsch-französischen Kontakte und Absprachen betreffen hauptsächlich die gegenseitige Marktdurch - dringung . An diesen Absprachen waren zumindest auf deutscher Seite das Unternehmen BStG und auf französischer Seite die Unternehmen TU und Sotralentz beteiligt . ( 136 ) Am 7 . Juni 1985 fand in Düsseldorf ein Treffen zwischen Herrn M . Müller, Hauptgeschäftsführer der Betonstahlgewebe GmbH, der zugleich, wie bereits erwähnt, Vorsitzender des Fachverbandes Betonstahlmatten ist und eine leitende Stellung innerhalb des Strukturkrisenkartells innehatte, und Herrn C . Marie, Direktor bei Tréfilunion ( Abteilung Betonstahlmatten und Präsident von ADETS ), statt . Über dieses Gespräch haben die Beteiligten je einen internen Vermerk verfasst und wahrscheinlich ausgetauscht ( der BStG-Vermerk ist bei Tréfilunion sichergestellt worden, zusammen mit dem internen Vermerk von Tréfilunion ). Gegenstand des Gesprächs war u . a . die Entwicklung des Betonstahlmattenverbrauchs in den verschiedenen EG-Ländern, insbesondere in Deutschland und Frankreich, sowie Fragen der Handelsbilanz und der Interpenetration zwischen den beiden Ländern im Bereich der Betonstahlmatten . ( 137 ) In dem diesbezueglichen internen Vermerk von Herrn Marie mit Datum vom 16 . Juli 1985 steht u . a . folgendes : "Zusammenfassung unserer Gespräche vom 7 . Juni in Düsseldorf 1 . (. . .) 2 . (. . .) 3 . (. . .) 4 . Wie kann BStG den Zugang der französischen Hersteller zum deutschen Markt begünstigen angesichts der erheblichen Unterschiede zwischen den beiden Ländern bezueglich Reglementierung und Kontrolle? 5 . Zulassung von Gelsenkirchen ( 8 ) BStG ersucht (, recherche ´) diese Zulassung, im wesentlichen für die Listenmatten (, treillis spéciaux ´) und erwartet auf diese Weise eine Steigerung des Gesamtverbrauchs von Betonstahlmatten in Frankreich . Diese Forderung hat auch einen politischen Charakter wegen der Beziehungen von BStG zu ARBED Luxemburg und ARBED-Saarstahl . . . 6 . ,Kartellvertrag´ Seine Konsequenzen sind schädlich für ÜBL und Frankreich . Eine Studie über die Durchführbarkeit (, faisabilité ´) hat zum Ergebnis geführt, daß es möglich ist, dieses Kartell (, entente ´) in Brüssel anzugreifen . In der Tat, dieses Kartell ist nicht von Brüssel gut geheissen worden (, cautionné ´), sondern war lediglich Gegenstand einer Veröffentlichung ( Nr . 188 des 13 . Berichts der Kommission in Brüssel 1983 ). 7 . Vergleich der Entwicklungen der Importe nach Frankreich . 8 . Aufteilung des Betonstahlmattenmarktes in Frankreich . Schlußfolgerungen (, conclusions´) In allernächster Zeit und in Erwartung des nächsten Treffens: - BStG verzichtet auf die Beschwerde (, reclamation ´), die für den nächsten französisch-deutschen Wirtschaftsgipfel vorgesehen war; - BStG greift vor unserem nächsten Treffen die Akte ,Gelsenkirchen´ nicht wieder auf; - keine Beschwerde gegen den ,Kartellvertrag´ wird in Brüssel eingereicht, da die BStG schätzt, daß solche ,Ausbrüche´ (, remous ´) in Brüssel der angestrebten Verlängerung des Kartells für ein weiteres Jahr nur hinderlich sein könnten; - auf der anderen Seite nimmt BStG Kontakt mit den anderen deutschen Herstellern auf, um : - den Zugang der französischen Hersteller mittels Aufhebung bestimmter Regelungen zu erleichtern und eine Penetrationsziffer auszuhandeln; - zu versuchen, die Aktivität von Moselstahl ( über Stinnes ) zu reduzieren und die Möglichkeit einer Integrierung von Gelsenkirchen im BRD-Gesamtvolumen (, ensemble RFA ´) zu erforschen, wobei der zu erreichende Anteil auf dem französischen Markt noch festgesetzt werden muß . (. . .) (. . .) Was mich betrifft, bin ich den Verpflichtungen, über welche wir uns geeinigt haben (, auxquels nous avons souscrit ´), treu geblieben : keine Intervention in Brüssel ." ( 138 ) In dem entsprechenden internen Vermerk von Herrn M . Müller mit Datum vom 27 . August 1985 steht u . a . folgendes : "Betr .: Gespräch mit Herrn Marie vom 7 . Juni 1985 . Herr Marie berichtet über die Entwicklung der Marktversorgung in Frankreich (. . .). Im Zeitraum 1982-1985 haben sich die Importanteile an der Marktversorgung von reichlich 6 % auf 12,1 % in 1984 und 13 % in den ersten vier Monaten von 1985 gesteigert . Vor diesem Zahlenhintergrund führt M . Marie Beschwerde über die wachsenden Importe aus der Bundesrepublik, zumal diese preiszerstörerisch wirkten . Er hält die Mosel-/Stinnes-Gruppe für hauptverantwortlich hierfür und betont, daß die französische Mattenbranche (. . .) sich überlegen müsse, Beschwerde bei der Europäischen Kommission zu führen (. . .). Man glaube, in diesen veränderten grenzueberschreitenden Warenströmen auch eine Folgenwir - kung des Strukturkrisenkartells in der Bundesrepublik zu erkennen, indem nämlich der Export indirekt subventioniert würde bei Verzicht der Wahrnehmung der Quoten im Inland . Die französischen Mattenhersteller müssten sich auch überlegen, ihre Lieferungen in die Bundesrepublik zu verstärken bzw . aufzunehmen, da bisher ausschließlich die Firma Sotral aus dem grenznahen Raum nach Deutschland lieferte ." Herr M . Müller führt in seinem Vermerk weiter aus, daß er der Beschwerdeführung in mehreren Punkten widersprochen habe : "Die Lieferungen der ebenso grenznahen Mosel-/Raß-Gruppe seien meines Wissens kleiner als die von Sotral und die Lieferungen von ARBED/St . Ingbert traditionell im Rahmen des französischen Inlandsmarkts über ADETS quotiert und geregelt . (. . .) Die BStG-Bemühungen in Frankreich (. . .) konzentrierten sich ausschließlich auf den Nicht-Lagermattenmarkt und seien u . E . gerade dazu geeignet, Zuwachspotential für den Mattenmarkt aus dem bisherigen Betonstabstahlbereich zu mobilisieren, würden also den Lagermatten-Markt gewiß nicht stören . ( Hierzu vertritt M . Marie u . a . unter Bezugnahme auch auf ein Gespräch mit Herrn Thomé eine andere Auffassung, daß nämlich Listenmatten-Lieferungen überwiegend Lagermatten ersetzten .)" Was die Auswirkungen des Kartellvertrags auf die deutschen Exporte nach Frankreich angeht, nämlich deren Steigerung, scheint Herr M . Müller nicht widersprochen zu haben . In seinem Vermerk steht lediglich folgendes : "Zu diesem Komplex sagte M . Marie zu, die Beschwerdeführung bis zu einem weiteren Gespräch zurückzustellen, nachdem ich versprochen habe, mich über das tatsächliche Gewicht deutscher Mattenlieferungen und eventuelle Möglichkeiten der Eingrenzung des Interpenetrationsverkehrs bis zum nächsten Gespräch näher zu informieren ." Ferner erwähnt Herr M . Müller, daß M . Marie einige Vorschläge bzw . Wünsche für längerfristige Zusammenarbeit unterbreitete : "1 . (. . .) "2. Balance der Interpenetrations-Lieferungen zwischen beiden Ländern in absoluten Tonnagen . "3 . Was unseren Zulassungsantrag bezueglich Gelsenkirchen anbetrifft, so läge die Entscheidung in der Praxis weitgehend in seiner Funktion . Er sei bereit, einer Zulassung für Gelsenkirchen zuzustimmen, wenn diese für 2 bis 3 Monate, d . h . bis zum nächsten Gespräch zunächst nicht wahrgenommen würde und BStG nach Zulassungserteilung zur Mitgliedschaft in der ADETS bereit sei ." Herr M . Müller hat "die 2 bis 3 Monate Wartezeit akzeptiert und eine Mitgliedschaft in der ADETS nicht ausgeschlossen, schließlich auch erkennen lassen, daß wir unsererseits über eine gleichermassen eingetretene Verdoppelung des Importanteils in der Bundesrepublik betroffen und durchaus an einer Eingrenzung der gegenseitigen Interpenetrationslieferungen interessiert seien (. . .)". ( 139 ) Aus diesen Vermerken geht zunächst hervor, daß das Strukturkrisenkartell und insbesondere die oben ( Punkt 127 ) angeführten Auswirkungen der Klauseln der Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 2 einer der zentralen Punkte des Gesprächs zwischen Herrn M . Müller und Herrn C . Marie war . ( 140 ) Die während dieses Treffens gegenseitig gemachten Zugeständnisse wurden auch eingehalten . Die Verhaltensabstimmung ergibt sich aus der Tatsache, daß weder Tréfilunion oder die anderen französischen Hersteller Beschwerde bei der EG-Kommission gegen das Strukturkrisenkartell geführt haben, noch Gelsenkirchen Exporte von Listenmatten nach Frankreich aufgenommen hat . Darüber hinaus geht aus den beiden Vermerken hervor, daß jede zukünftige Exporttätigkeit mit einer bestimmten Lieferquote verknüpft werden sollte . ( 141 ) Dieses Verhalten bestätigt auch das enge Substituierbarkeitsverhältnis zwischen Lagermatten und Listenmatten . Die gegenteilige Behauptung von Herrn M . Müller, die aus seiner Interessenlage zu erklären ist, hat Herrn Marie nicht überzeugen können . ( 142 ) Wie sich im übrigen aus dem Vermerk von Herrn M . Müller ergibt, waren die Exporte von ARBED/St . Ingbert nach Frankreich bereits "traditionell im Rahmen des französischen Inlandsmarktes über ADETS quotiert und geregelt" ( siehe auch die Punkte 22 bis 77 betreffend den französischen Markt ). ( 143 ) Aus beiden Vermerken geht ferner hervor, daß die Herrn M . Müller und C . Marie zumindest die eigenen Unternehmen ( BStG und TU ) in die Absprachen einbezogen haben . Von besonderer Bedeutung ist allerdings hier die Tatsache, daß bei diesem Treffen nicht nur die Aktivitäten der Unternehmen BStG und TU, sondern auch die gegenseitigen Exportaktivitäten anderer Hersteller, Mitglieder der zwei Verbände und namentlich der Moselstahl-Stinnes/Mosel-Raß - Gruppe auf deutscher Seite wie auch des Unternehmens Sotralentz auf französischer Seite zur Sprache kamen . Darin kommt die Absicht der zwei führenden Unternehmen zum Ausdruck, auch weitere Unternehmen in die Absprachen einzubeziehen und diesen Absprachen eine möglichst breite Wirkung zu verschaffen . Angesichts der Tatsache, daß die Herren Müller und Marie zugleich Vorsitzende der jeweiligen Verbände waren, liegt die Vermutung für eine Verwicklung dieser Verbände in die Absprachen nahe . Allerdings bewertet die Kommission diesen Umstand noch nicht als abschließenden dahin gehenden Beweis . ( 144 ) Was die Importe von Sotralentz, dem einzigen französischen Hersteller, der nach Deutschland exportierte, betrifft, befindet sich im Besitz der Kommission folgender Fernschreibenwechsel zwischen BStG und Soltralentz : Am 24 . Oktober 1985 schickte BStG an Sotralentz folgendes Fernschreiben : "Sehr geehrter Herr Jansen, die Marktversorgung in der Bundesrepublik betrug im September 1985 99 000 Tonnen . Erbitte ihre Versandmenge für September 1985 . Mit freundlichen Grüssen, Ruthotto ". Sotralentz antwortete am 4 . November 1985 mit folgendem Fernschreiben : "Zu Händen von Herrn Ruthotto Die Versandmenge September 1985 betrug 997 Tonnen . Die Versandmenge Oktober 1985 betrug 728 Tonnen . Mit freundlichen Grüssen, H . Jansen, Fa . Staku Drulingen ( Frankreich )". Dieser Informationsaustausch findet nach Angaben von Herrn M . Müller ( BStG ) den Kommissionsbediensteten gegenüber während der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.