Europäische Union

2009/49/EG: Beschluss des Rates vom 28. November 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0049. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en beeinträchtigt in keiner Weise das Recht einer Person, im Handel ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird. (9)   Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht, eine in Anhang II aufgeführte geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist. (10)   Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die Rechte und Pflichten im Rahmen dieses Abkommens für keine anderen als die in Anhang II aufgeführten geografischen Angaben gelten. Unbeschadet der Bestimmungen des Abkommens über den Schutz von geografischen Angaben gilt im Gebiet jeder Vertragspartei für den Schutz von geografischen Angaben das TRIPs-Übereinkommen. Artikel 14 Namen oder Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten und Australien (1)   Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und andere Bezeichnungen, die sich auf einen Mitgliedstaat beziehen, die als Ursprungsbezeichnung eines Weines dienen, sind in Australien a) den Weinen mit Ursprung in dem betreffenden Mitgliedstaat vorbehalten und b) von der Gemeinschaft ausschließlich unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Gemeinschaft zu verwenden. (2)   Bezugnahmen auf „Australia“ und andere Bezeichnungen, die sich auf Australien beziehen, die als Ursprungsbezeichnung eines Weines dienen, sind in der Gemeinschaft a) den Weinen mit Ursprung in Australien vorbehalten und b) von Australien ausschließlich unter Beachtung der australischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu verwenden. Artikel 15 Übergangsregelungen Der Schutz der Namen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a Nummer I und Artikel 13 steht jedoch der Verwendung folgender Namen zur Bezeichnung und Aufmachung eines Weines in Australien und in Drittländern, sofern die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften dies erlauben, während der nachstehend aufgeführten Übergangszeiten nicht entgegen: a) 12 Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens für folgende Namen: Burgundy, Chablis, Champagne, Graves, Manzanilla, Marsala, Moselle, Port, Sauterne, Sherry und White Burgundy; b) 10 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens für den Namen Tokay. Artikel 16 Traditionelle Begriffe (1)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens werden in Australien die in Anhang III aufgeführten traditionellen Begriffe aus der Gemeinschaft a) nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines mit Ursprung in Australien verwendet und b) nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weins mit Ursprung in der Gemeinschaft verwendet, mit Ausnahme der Weine des Ursprungs und der Kategorie, die in Anhang III in der dort genannten Sprache aufgeführt sind, sowie unter Beachtung der in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Gemeinschaft festgelegten Bedingungen. (2)   Australien trifft die erforderlichen Maßnahmen, um gemäß diesem Abkommen den gegenseitigen Schutz der in Anhang III aufgeführten traditionellen Begriffe, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen mit Ursprung im Gebiet der Gemeinschaft verwendet werden, gemäß diesem Artikel zu gewährleisten. Zu diesem Zweck räumt Australien einen geeigneten Rechtsweg ein, um einen wirksamen Schutz zu gewährleisten und um zu verhindern, dass traditionelle Begriffe zur Bezeichnung von Weinen verwendet werden, die nicht mit diesen traditionellen Begriffen bezeichnet werden dürfen, selbst wenn diese Begriffe in Verbindung mit Angaben wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen verwendet werden. (3)   Der Schutz gemäß Absatz 2 gilt unbeschadet der Artikel 17 und 23. (4)   Der Schutz traditioneller Begriffe erstreckt sich nur auf a) die Sprachfassung(en) nach Anhang III und b) die Weine der jeweiligen Kategorie, die nach Anhang III in der Gemeinschaft geschützt ist. (5)   Australien kann in seinem Gebiet die Verwendung von Begriffen, die mit den in Anhang III aufgeführten traditionellen Begriffen übereinstimmen oder ihnen ähnlich sind, für nicht aus den Gebieten der Vertragsparteien stammenden Wein zulassen, sofern die Verbraucher nicht irregeführt werden, der Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist und diese Verwendung keinen unlauteren Wettbewerb im Sinne von Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in ihrer geänderten Fassung darstellt. (6)   Dieses Abkommen beeinträchtigt in keiner Weise das Recht einer Person, im Handel ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird. (7)   Unbeschadet des Absatzes 5 gestattet Australien nicht, dass in seinem Hoheitsgebiet eine Handelsmarke eingetragen oder verwendet wird, die einen in Anhang III aufgeführten traditionellen Begriff zur Bezeichnung und Aufmachung eines Weins enthält oder aus einem solchen Begriff besteht, sofern die Verwendung dieses traditionellen Begriffs für den betreffenden Wein im Rahmen dieses Abkommens nicht zugelassen ist. Jedoch a) gilt diese Anforderung nicht für Handelsmarken, die vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens rechtmäßig in gutem Glauben in Australien eingetragen wurden oder für die Rechte in Australien durch Verwendung in gutem Glauben rechtmäßig erworben worden sind; b) gilt diese Anforderung im Falle der traditionellen Begriffe, die nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Anhang III aufgenommen wurden, nicht für Handelsmarken, die in gutem Glauben in Australien eingetragen wurden oder für die Rechte in Australien durch Verwendung in gutem Glauben rechtmäßig erworben worden sind, bevor der betreffende traditionelle Begriff durch dieses Abkommen geschützt wurde; c) berührt diese Anforderung nicht die Verwendung von Handelsmarken gemäß den Buchstaben a und b in Drittländern, sofern die Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Drittländer dies zulassen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet des Rechts der Gemeinschaft, den betreffenden traditionellen Begriff gemäß Absatz 1 Buchstabe b zu verwenden. (8)   Unbeschadet der Absätze 5, 6 und 7 und des Artikels 23 gestattet Australien nicht, dass in seinem Hoheitsgebiet ein Firmenname verwendet wird, der einen in Anhang III aufgeführten traditionellen Begriff zur Bezeichnung und Aufmachung eines Weins enthält oder aus einem solchen Begriff besteht. Jedoch a) gilt diese Anforderung nicht für Firmennamen, die vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens rechtmäßig in gutem Glauben in Australien eingetragen wurden; b) gilt diese Anforderung im Falle der traditionellen Begriffe, die nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Anhang III aufgenommen wurden, nicht für Firmennamen, die in gutem Glauben in Australien eingetragen wurden, bevor der betreffende traditionelle Begriff durch dieses Abkommen geschützt wurde; c) berührt diese Anforderung nicht die Verwendung solcher Firmennamen in Drittländern, sofern die Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Drittländer dies zulassen. Die Buchstaben a, b und c verbieten jegliche Verwendung von Firmennamen, die die Verbraucher irreführen können. (9)   Dieses Abkommen verpflichtet Australien nicht, einen in Anhang III aufgeführten traditionellen Begriff zu schützen, der in seinem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder in der Gemeinschaft ungebräuchlich geworden ist. Artikel 17 Übergangsregelungen Der Schutz der Namen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a Nummer III und Artikel 16 steht jedoch der Verwendung folgender Namen zur Bezeichnung und Aufmachung eines Weines in Australien und in Drittländern, sofern die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften dies erlauben, während der zwölfmonatigen Übergangszeit nach Inkrafttreten des Abkommens nicht entgegen: Amontillado, Auslese, Claret, Fino, Oloroso, Spätlese. Artikel 18 Weinkategorien und Verkehrsbezeichnungen (1)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens sind die Weinkategorien gemäß Anhang IV Abschnitt A und die Verkehrsbezeichnungen gemäß Anhang IV Abschnitt B a) den Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft vorbehalten und b) von der Gemeinschaft ausschließlich unter Beachtung der in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Gemeinschaft festgelegten Bedingungen zu verwenden. (2)   Dieses Abkommen verpflichtet Australien nicht, eine in Anhang IV aufgeführte Weinkategorie oder Verkehrsbezeichnung Weinen vorzubehalten, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder in der Gemeinschaft ungebräuchlich geworden ist. TITEL III SONDERVORSCHRIFTEN ÜBER DIE AUFMACHUNG UND BEZEICHNUNG Artikel 19 Allgemeiner Grundsatz Wein darf nicht mit einem Begriff etikettiert werden, der falsch oder irreführend in Bezug auf den Charakter, die Zusammensetzung, die Qualität oder den Ursprung des Weins ist. Artikel 20 Fakultative Angaben (1)   Für den Weinhandel zwischen den Vertragsparteien darf Wein mit Ursprung in Australien, a) der eine in Anhang II Abschnitt B aufgeführte geografische Angabe trägt, in der Gemeinschaft unter Verwendung der in Absatz 3 genannten fakultativen Angaben bezeichnet oder aufgemacht werden, sofern die Verwendung der Angaben mit den in Australien für Weinerzeuger geltenden Vorschriften, insbesondere dem Australian Wine and Brandy Corporation Act 1980, dem Trade Practices Act 1974 und dem Australia New Zealand Food Standards Code übereinstimmt; b) der keine in Anhang II Abschnitt B aufgeführte geografische Angabe trägt, in der Gemeinschaft unter Verwendung der in Absatz 3 Buchstaben d, g und l genannten fakultativen Angaben bezeichnet oder aufgemacht werden, sofern die Verwendung der Angaben mit den in Australien für Weinerzeuger geltenden Vorschriften, insbesondere dem Australian Wine and Brandy Corporation Act 1980, dem Trade Practices Act 1974 und dem Australia New Zealand Food Standards Code übereinstimmt. (2)   Für den Weinhandel zwischen den Vertragsparteien darf Wein mit Ursprung in der Gemeinschaft, a) der eine in Anhang II Abschnitt A aufgeführte geografische Angabe trägt, in Australien unter Verwendung der in Absatz 3 genannten fakultativen Angaben bezeichnet oder aufgemacht werden, sofern der Wein gemäß Titel V Kapitel II und den Anhängen VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission etikettiert ist und die Verwendung der Angaben weder falsch noch für die Verbraucher irreführend ist im Sinne des Australian Wine and Brandy Corporation Act 1980 und des Trade Practices Act 1974, b) der keine in Anhang II Abschnitt A aufgeführte geografische Angabe trägt, in Australien unter Verwendung der in Absatz 3 Buchstaben d, g und l genannten fakultativen Angaben bezeichnet oder aufgemacht werden, sofern der Wein gemäß Titel V Kapitel II und den Anhängen VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission etikettiert ist und die Verwendung der Angaben weder falsch noch für die Verbraucher irreführend ist im Sinne des Australian Wine and Brandy Corporation Act 1980 und des Trade Practices Act 1974. (3)   Fakultative Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 sind: a) das Erntejahr, das dem Erntejahr der Trauben entspricht, sofern mindestens 85 % des Weins von Trauben stammen, die in dem angegebenen Jahr geerntet wurden, ausgenommen für Gemeinschaftsweine, die aus im Winter geernteten Trauben gewonnen werden; in diesem Fall wird anstelle des Erntejahres das Jahr des Beginns des laufenden Wirtschaftsjahres angegeben; b) der Name einer Rebsorte oder ihrer Synonyme gemäß Artikel 22; c) ein Hinweis auf eine Auszeichnung, eine Medaille oder einen Wettbewerb, sofern im Falle einer Auszeichnung, einer Medaille oder eines Wettbewerbs Australiens die zuständige Stelle der Gemeinschaft über den Wettbewerb unterrichtet wurde; d) ein Hinweis auf die Art des Erzeugnisses gemäß Anhang VI; e) die Einzellage; f) im Falle von Wein mit Ursprung in der Gemeinschaft der Name eines Weinbaubetriebs, sofern die Trauben aus diesem Weinbaubetrieb stammen und die Weinbereitung in diesem Betrieb erfolgt ist; g) eine besondere Farbe des Weins; h) der Abfüllungsort; i) vorbehaltlich des Anhangs VIII ein Hinweis auf die Weinerzeugungsmethode; j) im Falle der Gemeinschaft ein in Anhang III aufgelisteter traditioneller Begriff; k) im Falle Australiens ein in Anhang V aufgelisteter Qualitätsbegriff für Wein; l) der Name, die Berufsbezeichnung und die Anschrift einer an der Vermarktung des Weins beteiligten Person. Artikel 21 Aufmachung (1)   Die Vertragsparteien vereinbaren, dass im Falle, dass nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der einführenden Vertragspartei obligatorische Angaben auf dem Weinetikett anzubringen sind, weitere Angaben im selben Sichtbereich wie die obligatorischen Angaben oder an anderer Stelle auf dem Weinbehälter angebracht werden dürfen. (2)   Wird ein in Anhang V aufgelisteter Qualitätsbegriff für Wein als Teil der Hauptverkehrsbezeichnung auf dem Weinetikett verwendet, so ist er unbeschadet des Absatzes 1 im selben Sichtbereich wie eine für Australien in Anhang II Abschnitt B aufgelistete geografische Angabe in Schriftzeichen vergleichbarer Größe anzubringen. Für die Zwecke dieses Absatzes ist „Hauptverkehrsbezeichnung“ die Bezeichnung des Erzeugnisses, die in dem Bereich des Weinbehälters oder der Verpackung erscheint, der bzw. die dem Verbraucher unter herkömmlichen Darbietungsbedingungen präsentiert werden soll. (3)   Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Angaben gemäß Absatz 1, einschließlich ein in Anhang V aufgelisteter Qualitätsbegriff für Wein, an jeder beliebigen Stelle auf dem Weinbehälter wiederholt werden können, auch im selben Sichtbereich wie eine in Anhang II aufgeführte geografische Angabe. (4)   Die Gemeinschaft gestattet, dass Wein mit Ursprung in Australien in der Gemeinschaft mit der Angabe der Zahl der in dem Weinbehälter enthaltenen Standarddrinks vermarktet wird, sofern die Verwendung dieser Angabe mit den in Australien für Weinerzeuger geltenden Vorschriften übereinstimmt, insbesondere dem Australian Wine and Brandy Corporation Act 1980, dem Trade Practices Act 1974 und dem Australia New Zealand Food Standards Code. Artikel 22 Rebsorten (1)   Jede Vertragspartei gestattet, dass in ihrem Hoheitsgebiet die andere Vertragspartei den Namen einer oder mehrerer Rebsorten oder gegebenenfalls ihrer Synonyme zur Bezeichnung und Aufmachung eines Weins verwenden darf, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Rebsorten oder ihre Synonyme sind in der Sortenklassifizierung aufgeführt, die von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (O.I.V.), dem Internationalen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) oder dem Internationalen Rat für pflanzengenetische Ressourcen (IBPGR) erstellt wurde. b) Wurde der Wein nicht vollständig aus der/den angegebenen Rebsorte(n) oder ihren Synonymen gewonnen, so muss der Wein nach Abzug der für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnismenge und der Menge der Kulturen von Mikroorganismen (die höchstens 5 % des Weins ausmachen dürfen) zu mindestens 85 % aus der/den genannten Sorte(n) gewonnen worden sein. c) Der Anteil jeder auf dem Etikett angegebenen Rebsorte oder ihrer Synonyme an der Zusammensetzung des Weins muss größer sein als der Anteil der nicht auf dem Etikett angegebenen Sorte(n). d) Werden die Namen von zwei oder mehreren Rebsorten oder ihre Synonyme verwendet, so sind sie in abnehmender Reihenfolge ihres Anteils an der Zusammensetzung des Weins und in Schriftzeichen jeglicher Größe anzugeben. e) Die Rebsorte(n) oder ihre Synonyme werden je nach den innerstaatlichen Vorschriften des Ausfuhrlandes entweder im selben Sichtbereich oder außerhalb des Sichtbereichs angegeben. f) Der Name der Rebsorte(n) oder ihre Synonyme dürfen nicht so verwendet werden, dass die Verbraucher in Bezug auf den Ursprung des Weins irregeführt werden können. Zu diesem Zweck können die Vertragsparteien die praktischen Bedingungen für die Verwendung eines Namens festlegen. (2)   Unbeschadet von Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a Nummer I und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Nummer I vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes: a) Umfasst ein Rebsortenname oder sein Synonym eine in Anhang II Abschnitt A für die Gemeinschaft aufgelistete geografische Angabe, so kann Australien den Rebsortennamen oder sein Synonym zur Bezeichnung und Aufmachung von Wein mit Ursprung in Australien verwenden, sofern die betreffende Rebsorte oder ihr Synonym in Anhang VII aufgeführt ist. b) Umfasst ein Rebsortenname oder sein Synonym eine in Anhang II Abschnitt B für Australien aufgelistete geografische Angabe, so kann die Gemeinschaft den Rebsortennamen oder sein Synonym zur Bezeichnung und Aufmachung von Wein mit Ursprung in der Gemeinschaft verwenden, sofern die betreffende Rebsorte oder ihr Synonym vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens in gutem Glauben verwendet wurde. (3)   Unbeschadet des Artikels 12 und des vorliegenden Artikels kommen die Vertragsparteien überein, dass der Name „Hermitage“ während einer zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens endenden Übergangszeit für Wein mit Ursprung in Australien beim Verkauf in Ländern außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft als Synonym für die Rebsorte „Shiraz“ verwendet werden darf, sofern die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Australien und anderen Ländern dies zulassen und der Name nicht so verwendet wird, dass die Verbraucher irregeführt werden. (4)   Ungeachtet dieses Artikels kommen die Vertragsparteien überein, dass der Rebsortenname „Lambrusco“ während einer zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens endenden Übergangszeit für Wein mit Ursprung in Australien außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft als Bezeichnung einer herkömmlicherweise unter diesem Namen hergestellten und vermarkteten Weinart verwendet werden darf, sofern die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Australien und anderen Ländern dies zulassen und der Name nicht so verwendet wird, dass die Verbraucher irregeführt werden. Artikel 23 Qualitätsbegriffe für Wein Australien kann die in Anhang V aufgelisteten Begriffe zur Bezeichnung und Aufmachung von Wein mit Ursprung in Australien unter den in dem genannten Anhang aufgeführten Bedingungen und im Einklang mit Artikel 20 verwenden. Artikel 24 Aus Australien stammender Wein mit geografischer Angabe Unbeschadet strengerer australischer Rechtsvorschriften kommen die Vertragsparteien überein, dass Australien eine in Anhang II Abschnitt B aufgeführte geografische Angabe unter folgenden Bedingungen zur Bezeichnung und Aufmachung von Wein mit Ursprung in Australien verwenden kann: a) Wird eine einzige geografische Angabe verwendet, so müssen mindestens 85 % des Weins aus Trauben gewonnen worden sein, die in dieser geografischen Einheit geerntet worden sind; b) werden bis zu drei geografische Angaben für denselben Wein verwendet, so gilt Folgendes: I. Mindestens 95 % des Weins müssen aus Trauben gewonnen worden sein, die in diesen geografischen Einheiten geerntet worden sind, und aus jeder der genannten geografischen Einheiten müssen mindestens 5 % des Weins stammen; und II. die geografischen Angaben werden auf dem Etikett in abnehmender Reihenfolge ihres Anteils angegeben. Artikel 25 Durchsetzung der Kennzeichnungsvorschriften (1)   Steht die Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines, insbesondere auf dem Etikett, in amtlichen Dokumenten, in Geschäftspapieren oder in der Werbung in Widerspruch zu diesem Abkommen, so leiten die Vertragsparteien entsprechend ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren ein. (2)   Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen und Verfahren werden insbesondere eingeleitet, wenn a) die Übersetzung von Angaben, die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder Australiens vorgesehen sind, in einer der Sprachen der anderen Vertragspartei ein Wort ergibt, das eine Irreführung über den Ursprung, die Art oder die Qualität des so bezeichneten oder aufgemachten Weines hervorrufen kann; b) Angaben, Marken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen, die mittelbar oder unmittelbar falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Art, Rebsorte oder wesentliche Eigenschaften des Weines enthalten, auf den Behältnissen oder der Verpackung, in der Werbung oder in den amtlichen Dokumenten oder den Geschäftspapieren für Weine verwendet werden, deren Namen aufgrund dieses Abkommens geschützt sind; c) Verpackungen verwendet werden, die eine Irreführung über den Ursprung des Weines hervorrufen. Artikel 26 Stillhaltevereinbarung Die Vertragsparteien legen in ihren internen Rechtsvorschriften keine ungünstigeren Bedingungen fest als die in diesem Abkommen vorgesehenen oder in ihren internen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens festgelegten Bedingungen, insbesondere die in Anhang IX genannten Rechtsvorschriften über die Bezeichnung, Aufmachung, Verpackung und Zusammensetzung von Weinen der anderen Vertragspartei. TITEL IV BESCHEINIGUNGSANFORDERUNGEN Artikel 27 Bescheinigung (1)   Die Gemeinschaft lässt die Einfuhr von Wein mit Ursprung in Australien im Rahmen der vereinfachten Bescheinigungsvorschriften gemäß Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern zeitlich unbeschränkt zu. Zu diesem Zweck gilt gemäß den genannten Vorschriften Folgendes: a) Australien übersendet die Bescheinigungen und Analysebulletins durch die zuständige Stelle, oder b) Australien trägt, wenn die zuständige Stelle gemäß Buchstabe a sich vergewissert hat, dass die einzelnen Erzeuger diese Aufgaben übernehmen können, für Folgendes Sorge: I. Es lässt die Erzeuger, die zur Ausstellung der Bescheinigungen und des Analysebulletins befugt sind, einzeln zu; II. es überwacht und kontrolliert die zugelassenen Erzeuger; III. es übermittelt der Kommission zweimal jährlich, im Januar und im Juli, die Namen und Anschriften der zugelassenen Erzeuger sowie deren amtliche Registriernummern; IV. es unterrichtet die Kommission unverzüglich über jegliche Änderungen von Namen und Anschriften der zugelassenen Erzeuger; V. es unterrichtet die Kommission unverzüglich, wenn einem Erzeuger die Zulassung entzogen wurde. (2)   Unbeschadet des Artikels 26 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission über das vereinfachte Formblatt VI 1 sind nur folgende Angaben erforderlich: a) in Feld 2 der Bescheinigung der Name und die Anschrift des Importeurs oder Empfängers; b) in Feld 6 der Bescheinigung die „Bezeichnung des Erzeugnisses“ einschließlich des Nominalvolumens (z. B. 75 cl), der Verkehrsbezeichnung (d. h. „australischer Wein“), der geschützten geografischen Angabe (siehe Anhang II Abschnitt B), des Qualitätsbegriffs für den Wein (siehe Anhang V), des Namen der Rebsorte(n) und des Erntejahrs, wenn sie auf dem Etikett angegeben sind; c) in Feld 11 der Bescheinigung die von der zuständigen australischen Stelle erteilte Analysenummer. (3)   Im Sinne dieses Artikels ist die zuständige Stelle in Australien die „Australian Wine and Brandy Corporation“ oder jede andere Stelle, die Australien als zuständige Stelle oder Stellen benennt. (4)   Vorbehaltlich des Artikels 28 unterwirft die Gemeinschaft die Einfuhr von Wein mit Ursprung in Australien keiner restriktiveren oder weiter reichenden Bescheinigungsregelung als derjenigen, die am 1. März 1994 für solche Einfuhren in die Gemeinschaft galt und der Regelung, die auf Weine aus anderen Drittländern angewendet werden kann, die gleichwertige Überwac

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.