Europäische Union

2009/49/EG: Beschluss des Rates vom 28. November 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein

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30.1.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 28/1 BESCHLUSS DES RATES vom 28. November 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein (2009/49/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein (1), genehmigt durch den Beschluss 94/184/EG des Rates (2), sind weitere Verhandlungen über die Übergangszeiten für die in den Artikeln 8 und 11 des Abkommens genannten Namen erforderlich. (2) Am 23. Oktober 2000 hat der Rat die Kommission ermächtigt, ein neues Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein auszuhandeln. (3) Diese Verhandlungen sind abgeschlossen, und das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein (nachstehend „das Abkommen“ genannt) wurde von beiden Parteien am 5. Juni 2007 paraphiert. (4) Das Abkommen sollte daher genehmigt werden. (5) Um die Anwendung und mögliche Änderungen der Anhänge des Abkommens zu vereinfachen, sollte die Kommission ermächtigt werden, die erforderlichen Maßnahmen nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (3) zu treffen. (6) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens erlöschen das in Brüssel und Canberra am 26. Januar 1994 bzw. am 31. Januar 1994 unterzeichnete frühere Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein, sein Protokoll und der dazugehörige Briefwechsel — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein, einschließlich seiner Anhänge, des Protokolls, der Erklärungen und des konsolidierten Briefwechsels (im Folgenden „das Abkommen“ genannt) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 29 Absatz 3 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, nach dem Verfahren des Artikels 113 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 die zur Durchführung des Abkommens und zur Änderung seiner Anhänge und des Protokolls erforderlichen Maßnahmen gemäß den Artikeln 29 und 30 des Abkommens zu beschließen. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 28. November 2008. Im Namen des Rates Der Präsident M. BARNIER (1)   ABl. L 86 vom 31.3.1994, S. 3. (2)   ABl. L 86 vom 31.3.1994, S. 1. (3)   ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1. ABKOMMEN Zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „die Gemeinschaft“ genannt, einerseits und AUSTRALIEN andererseits, nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt — IN DEM WUNSCH, günstige Voraussetzungen für die harmonische Entwicklung des Handels und die Förderung der handelspolitischen Zusammenarbeit im Weinsektor auf der Grundlage von Gleichheit, beiderseitigem Nutzen und Gegenseitigkeit zu schaffen, IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass die Vertragsparteien engere Beziehungen im Weinsektor herstellen wollen, um den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Ziele Die Vertragsparteien kommen überein, den Handel mit Wein mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Australien nach Maßgabe dieses Abkommens auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit zu erleichtern und zu fördern. Artikel 2 Anwendungs- und Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Weine der Position 22.04 des in Brüssel am 14. Juni 1983 geschlossenen Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (1). Artikel 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abkommens bedeutet vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens: a) „Wein mit Ursprung in“, zusammen mit dem Namen einer der Vertragsparteien: ein Wein, der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei ausschließlich aus Trauben hergestellt wurde, die vollständig im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei geerntet wurden; b) „geografische Angabe“: eine Angabe gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 22 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens; c) „traditioneller Begriff“: ein traditionell verwendeter Name, der insbesondere auf die Erzeugungsmethode oder die Qualität, die Farbe oder die Art eines Weins Bezug nimmt und der in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Gemeinschaft zum Zweck der Bezeichnung und Aufmachung eines Weins anerkannt ist, der seinen Ursprung im Gebiet der Gemeinschaft hat; d) „Bezeichnung“: die Worte, die auf der Etikettierung, in den Begleitpapieren für den Transport des Weins, in den Geschäftspapieren, besonders den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie in der Werbung verwendet werden; e) „Etikettierung“: alle Bezeichnungen und anderen Bezugnahmen, Zeichen, Muster, geografischen Angaben oder Handelsmarken, die der Unterscheidung des Weines dienen und die auf demselben Behältnis, einschließlich seiner Siegelkappe, des Schildchens am Behältnis oder des Überzugs des Flaschenhalses, erscheinen; f) „Aufmachung“: die Worte, die auf den Behältnissen, einschließlich Verschluss, auf der Etikettierung und auf der Verpackung verwendet werden; g) „Verpackung“: die schützenden Umhüllungen, wie Einschlagpapier, Strohhülsen aller Art, Kartons und Kisten, die zum Transport eines oder mehrerer Behältnisse oder zu ihrer Darbietung zum Verkauf an den Endverbraucher verwendet werden; h) „TRIPs-Übereinkommen“: das in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens enthaltene Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums; i) „WTO-Übereinkommen“: das Übereinkommen von Marrakesch vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation; j) vorbehaltlich des Artikels 29 Absatz 3 Buchstabe e und des Artikels 30 Absatz 3 Buchstabe c die Bezugnahme auf Gesetze, sonstige Vorschriften oder Regelungen: die Bezugnahme auf das betreffende Gesetz, die betreffende Vorschrift oder Regelung in seiner bzw. ihrer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden geänderten Fassung. Teilt eine Vertragspartei zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der anderen Vertragspartei mit, dass sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens Gesetze, sonstige Vorschriften oder Regelungen erlassen muss, so gilt die Bezugnahme auf diese Gesetze, Vorschriften oder Regelungen als Bezugnahme auf die betreffenden Gesetze, Vorschriften oder Regelungen, die zu dem Zeitpunkt in Kraft sind, zu dem die betreffende Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitteilt, dass die Anforderungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Artikel 4 Allgemeine Bestimmungen (1)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens erfolgen die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Wein im Einklang mit den im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften. (2)   Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften dieses Abkommens eingehalten werden. Sie tragen dafür Sorge, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden. TITEL I ÖNOLOGISCHE VERFAHREN UND BEHANDLUNGEN UND PRODUKTSPEZIFIKATIONEN Artikel 5 Bestehende önologische Verfahren und Behandlungen und Produktspezifikationen (1)   Die Gemeinschaft lässt die Einfuhr in die Gemeinschaft und die Vermarktung zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch in ihrem Gebiet von allen Weinen mit Ursprung in Australien zu, die a) nach einem oder mehreren der in Anhang I Abschnitt A Nummer 1 aufgeführten önologischen Verfahren oder Behandlungen und b) gemäß den Produktspezifikationen gemäß Abschnitt I Nummer 1 des Protokolls zu diesem Abkommen hergestellt worden sind. (2)   Australien lässt die Einfuhr nach Australien und die Vermarktung zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch in seinem Gebiet von allen Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft zu, die nach einem oder mehreren der in Anhang I Abschnitt B Nummer 1 aufgeführten önologischen Verfahren oder Behandlungen hergestellt worden sind. (3)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die in Anhang I aufgeführten önologischen Verfahren und Behandlungen sowie die im Protokoll aufgeführten Produktspezifikationen den Zielen und Anforderungen des Artikels 7 entsprechen. Artikel 6 Neue önologische Verfahren, Behandlungen, Produktspezifikationen oder Änderungen (1)   Beabsichtigt eine Vertragspartei, zu gewerblichen Zwecken in ihrem Hoheitsgebiet neue önologische Verfahren, Behandlungen oder Produktspezifikationen zuzulassen oder bestehende önologische Verfahren, Behandlungen oder Produktspezifikationen zu ändern, die von der anderen Vertragspartei nicht gemäß Artikel 5 zugelassen sind und die eine Änderung des Anhangs I gemäß Artikel 11 erfordern, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei umgehend schriftlich mit und gibt ihr ausreichend Gelegenheit, sich vor der endgültigen Genehmigung zu diesen neuen oder geänderten önologischen Verfahren, Behandlungen oder Produktspezifikationen zu äußern. (2)   Auf Anfrage legt die Vertragspartei außerdem technische Unterlagen zur Begründung der geplanten Zulassung der neuen oder geänderten önologischen Verfahren, önologischen Behandlungen oder Produktspezifikationen, insbesondere hinsichtlich der Ziele und Anforderungen gemäß Artikel 7 vor, um die Prüfung durch die andere Vertragspartei zu erleichtern. (3)   Die andere Vertragspartei prüft die vorgeschlagenen neuen oder geänderten önologischen Verfahren, önologischen Behandlungen oder Produktspezifikationen gemäß Absatz 1 unter Berücksichtigung der Ziele und Anforderungen des Artikels 7. (4)   Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei binnen 30 Tagen, nachdem die Zulassung der vorgeschlagenen neuen oder geänderten önologischen Verfahren, önologischen Behandlungen oder Produktspezifikationen in Kraft getreten ist. (5)   Die Unterrichtung gemäß Absatz 4 umfasst eine Beschreibung der neuen oder geänderten önologischen Verfahren, Behandlungen oder Produktspezifikationen. (6)   Wurden keine technischen Unterlagen gemäß Absatz 2 mitgeliefert, so übermittelt die unterrichtende Vertragspartei auf Anfrage der anderen Vertragspartei die technischen Unterlagen gemäß dem genannten Absatz. (7)   Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn eine Vertragspartei in Anhang I Abschnitt C aufgeführte önologische Verfahren oder Behandlungen nur anpasst, um besonderen klimatischen Bedingungen eines Wirtschaftsjahres Rechnung zu tragen, sofern es sich um eine geringfügige Anpassung handelt, die die betreffenden önologischen Verfahren oder Behandlungen oder Produktspezifikationen nicht wesentlich ändert („technische Anpassung“). Die Vertragspartei, die beabsichtigt, die technische Anpassung vorzunehmen, teilt dies der anderen Vertragspartei sobald wie möglich und in jedem Fall jedoch vor der Vermarktung im Gebiet der anderen Vertragspartei mit. Artikel 7 Ziele und Anforderungen (1)   Neue oder geänderte önologische Verfahren, Behandlungen oder Produktspezifikationen, die zur Weinherstellung eingesetzt werden, müssen folgenden Zielvorgaben entsprechen: a) Schutz der menschlichen Gesundheit; b) Schutz des Verbrauchers gegen betrügerische Praktiken; c) Einhaltung der Regeln der guten önologischen Praxis gemäß Absatz 2. (2)   Eine gute önologische Praxis erfüllt folgende Anforderungen: I. sie ist nicht in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Ursprungslandes verboten; II. sie schützt die Echtheit des Erzeugnisses, indem der Grundsatz gewahrt wird, dass sich die typischen Merkmale des Weins aus seiner Gewinnung aus den geernteten Trauben ergeben; III. sie berücksichtigt das Anbaugebiet, insbesondere die klimatischen, geologischen und sonstigen Produktionsbedingungen; IV. sie beruht darauf, dass es technisch sinnvoll und notwendig ist, u. a. die Lagerfähigkeit, die Stabilität oder die Akzeptanz des Weins bei den Verbrauchern zu verbessern; V. sie stellt sicher, dass die Verfahren oder Zusätze auf das Mindestmaß beschränkt werden, das zur Erzielung der gewünschten Wirkung erforderlich ist. Artikel 8 Vorläufige Zulassung Unbeschadet der in Artikel 35 vorgesehenen Maßnahmen werden Weine, die anhand neuer oder geänderter önologischer Verfahren, önologischer Behandlungen oder Produktspezifikationen hergestellt wurden, die eine Vertragspartei gemäß Artikel 6 Absatz 4 mitgeteilt hat, vorläufig zur Einfuhr und Vermarktung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zugelassen. Artikel 9 Einspruchsverfahren (1)   Eine Vertragspartei kann binnen sechs Monaten, nachdem sie von der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 6 Absatz 4 eine entsprechende Mitteilung erhalten hat, schriftlich gegen die mitgeteilten neuen oder geänderten önologischen Verfahren, önologischen Behandlungen oder Produktspezifikationen mit der Begründung Einspruch erheben, dass sie nicht den Zielen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b und/oder c entsprechen. Im Falle eines Einspruchs kann jede Vertragspartei um Konsultationen gemäß Artikel 37 ersuchen. Sollte binnen 12 Monaten, nachdem die Vertragspartei gemäß Artikel 6 Absatz 4 unterrichtet wurde, das Problem nicht gelöst worden sein, so kann jede Vertragspartei die Schlichtung gemäß Artikel 10 in Anspruch nehmen. (2)   Eine Vertragspartei kann binnen zwei Monaten, nachdem sie die Mitteilung gemäß Absatz 1 erhalten hat, Informationen oder eine Stellungnahme der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (O.I.V.) oder einer anderen zuständigen internationalen Einrichtung einholen. In diesem Fall und unbeschadet der anderen in Absatz 1 vorgesehenen Fristen beschließen die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen, die sechsmonatige Frist für einen Einspruch seitens der betreffenden Vertragspartei zu verlängern. (3)   Die in Artikel 10 genannten Schiedspersonen entscheiden, ob die mitgeteilten neuen oder geänderten önologischen Verfahren, önologischen Behandlungen oder Produktspezifikationen den Zielen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b und/oder c entsprechen. (4)   Betrifft der Zulassungsantrag einer Vertragspartei önologische Verfahren, önologische Behandlungen oder Produktspezifikationen, die von der anderen Vertragspartei zur gewerblichen Nutzung durch ein Drittland zugelassen wurden, so verkürzen sich die Fristen gemäß Absatz 1 um die Hälfte. Artikel 10 Schlichtung bei önologischen Verfahren (1)   Jede Vertragspartei kann das Schiedsverfahren gemäß Artikel 9 in Anspruch nehmen; in diesem Fall setzt sie die andere Vertragspartei schriftlich davon in Kenntnis. (2)   Binnen 30 Tagen nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 1 benennt jede Vertragspartei auf der Grundlage der Kriterien gemäß Absatz 6 eine Schiedsperson und unterrichtet die andere Vertragspartei über diese Auswahl. (3)   Binnen 30 Tagen nach der Bestellung der zweiten Schiedsperson wählen die beiden gemäß Absatz 2 benannten Schiedspersonen einvernehmlich eine dritte Schiedsperson aus. Können sich die ersten beiden Schiedspersonen nicht auf eine dritte einigen, so können die Vertragsparteien sich binnen 30 Tagen auf die Ernennung der dritten Schiedsperson einigen. (4)   Gelingt es den Vertragsparteien nicht, innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums von 30 Tagen gemeinsam eine dritte Schiedsperson auszuwählen, so wird die erforderliche Bestellung binnen weiterer 60 Tage auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten oder einem Mitglied des Internationalen Gerichtshofs (in der Reihenfolge des Dienstalters) unter Anwendung der Kriterien gemäß Absatz 5 dieses Artikels in Übereinstimmung mit dem Verfahren des Gerichtshofs vorgenommen. (5)   Die ernannte dritte Schiedsperson übernimmt den Vorsitz bei der Schlichtung und verfügt über juristische Qualifikationen. (6)   Bei den Schiedspersonen (mit Ausnahme des Vorsitzenden) muss es sich um önologische Sachverständige von internationalem Ruf handeln, deren Unparteilichkeit über jeden Zweifel erhaben ist. (7)   Die drei Schiedspersonen vereinbaren binnen 30 Tagen ab der Auswahl der dritten Schiedsperson eine Verfahrensordnung für das Schlichtungsverfahren, wobei sie der Fakultativen Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofs für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei Staaten Rechnung trägt; die Verfahrensregeln können jedoch von den Vertragsparteien jederzeit einvernehmlich aufgehoben oder geändert werden. (8)   Die drei Schiedspersonen müssen binnen 90 Tagen nach Bestellung der dritten Schiedsperson eine Entscheidung über die jeweilige Frage treffen. Die Entscheidung muss mit Mehrheitsbeschluss gefällt werden. In ihren Schlussfolgerungen legen die Schiedspersonen ihre Entscheidung gemäß Artikel 9 Absatz 3 dar. (9)   Die Ausgaben für die Schlichtung, einschließlich der Ausgaben für die Honorare der Schiedspersonen, werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Die den Schiedspersonen zu zahlenden Honorare und Spesen sind der vom Gemischten Ausschuss erstellten Gebührenordnung zu entnehmen. (10)   Die Schiedssprüche sind endgültig und bindend. Artikel 11 Änderung des Anhangs I (1)   Die Vertragsparteien ändern Anhang I oder das Protokoll gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a oder Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe a, um die gemäß Artikel 6 Absatz 4 mitgeteilten neuen oder geänderten önologischen Verfahren, önologischen Behandlungen oder Produktspezifikationen sobald wie möglich, jedoch nicht später als 15 Monate nach dem Zeitpunkt der Mitteilung hinzuzufügen. (2)   Hat eine Vertragspartei das Einspruchsverfahren gemäß Artikel 9 eingeleitet, so handeln die Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 gemäß den Ergebnissen der Konsultationen, es sei denn, die Schlichtung wird in Anspruch genommen; in diesem Fall gilt Folgendes: a) Entscheiden die Schiedspersonen, dass die mitgeteilten neuen oder geänderten önologischen Verfahren, önologischen Behandlungen oder Produktspezifikationen den Zielen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b und/oder c entsprechen, so ändern die Vertragsparteien Anhang I oder das Protokoll gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a oder Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe a, um die neuen oder geänderten önologischen Verfahren, önologischen Behandlungen oder Produktspezifikationen innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt dieser Entscheidung hinzuzufügen. b) Entscheiden die Schiedsrichter jedoch, dass die mitgeteilten neuen oder geänderten önologischen Verfahren, önologischen Behandlungen oder Produktspezifikationen den Zielen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b und/oder c nicht entsprechen, so endet die in Artikel 8 genannte vorläufige Zulassung für die Einfuhr und Vermarktung von Wein mit Ursprung im Gebiet der die Mitteilung vornehmenden Vertragspartei, der gemäß den betreffenden önologischen Verfahren, önologischen Behandlungen oder Produktspezifikationen hergestellt wurde, innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt der Entscheidung. TITEL II SCHUTZ DER WEINNAMEN UND DAZUGEHÖRIGE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEZEICHNUNG UND AUFMACHUNG Artikel 12 Geschützte Namen (1)   Unbeschadet der Artikel 15, 17 und 22 sowie des Protokolls sind folgende Namen geschützt: a) bei Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft: I. die in Anhang II Abschnitt A aufgeführten geografischen Angaben; II. Bezugnahmen auf den Mitgliedstaat, aus dem der Wein stammt, oder andere Namen zur Bezeichnung des betreffenden Mitgliedstaats; III. die in Anhang III aufgeführten traditionellen Begriffe; IV. die für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete in Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und in Anhang IV Abschnitt A aufgeführten Weinkategorien; V. die für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete in Anhang VIII Abschnitt D Nummer 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und in Anhang IV Abschnitt B aufgeführten Verkehrsbezeichnungen; b) bei Weinen mit Ursprung in Australien: I. die in Anhang II Abschnitt B aufgeführten geografischen Angaben; II. Bezugnahmen auf den Namen „Australia“ oder andere Namen zur Bezeichnung dieses Landes. (2)   Wird Wein mit Ursprung in den Gebieten der Vertragsparteien ausgeführt und in Drittländern vermarktet, so treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die nach diesem Artikel geschützten Namen einer Vertragspartei außer unter den in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen nicht zur Bezeichnung und Aufmachung eines Weins mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei verwendet werden. Artikel 13 Geografische Angaben (1)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens gilt Folgendes: a) In Australien sind die in Anhang II Abschnitt A aufgeführten geografischen Angaben der Gemeinschaft I. für Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft geschützt und II. von der Gemeinschaft ausschließlich unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Gemeinschaft zu verwenden. b) In der Gemeinschaft sind die in Anhang II Abschnitt B aufgeführten geografischen Angaben Australiens I. für Weine mit Ursprung in Australien geschützt und II. von Australien ausschließlich unter Beachtung der australischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu verwenden. (2)   Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um gemäß diesem Abkommen den gegenseitigen Schutz der in Anhang II aufgeführten geografischen Angaben, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien verwendet werden, zu gewährleisten. Zu diesem Zweck stellt jede Vertragspartei den Beteiligten geeignete Rechtsmittel zur Verfügung, um die Verwendung einer in Anhang II aufgeführten geografischen Angabe zur Bezeichnung eines Weins zu verhindern, der nicht aus dem in der betreffenden geografischen Angabe genannten Ort stammt. (3)   Der Schutz gemäß Absatz 2 gilt auch, wenn a) der tatsächliche Ursprung des Weins angegeben ist; b) die betreffende geografische Angabe in Übersetzung verwendet wird; oder c) die Angabe in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen verwendet wird. (4)   Der Schutz gemäß den Absätzen 2 und 3 gilt unbeschadet der Artikel 15 und 22. (5)   Die Eintragung einer Marke für einen Wein, die eine in Anhang II aufgelistete geografische Angabe, die zur Bezeichnung von Weinen verwendet wird, enthält oder aus ihr besteht, wird abgelehnt oder, wenn die internen Rechtsvorschriften dies erlauben, auf Antrag eines Betroffenen aufgehoben, wenn der betreffende Wein nicht aus dem in der geografischen Angabe genannten Ort stammt. (6)   Sind in Anhang II aufgeführte geografische Angaben homonym, so wird jede Angabe geschützt, sofern sie in gutem Glauben verwendet wird. Die Vertragsparteien legen die praktischen Bedingungen fest, nach denen die homonymen geografischen Angaben voneinander unterschieden werden, wobei berücksichtigt wird, dass die betreffenden Erzeuger gleich zu behandeln sind und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen. (7)   Wenn eine in Anhang II aufgeführte geografische Angabe homonym mit einer geografischen Angabe eines Drittlandes ist, so findet Artikel 23 Absatz 3 des TRIPs-Übereinkommens Anwendung. (8)   Dieses Abkomm

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.