Europäische Union

2009/49/EG: Beschluss des Rates vom 28. November 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0049. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hungs- und Kontrollmaßnahmen anwenden. (5)   Vorbehaltlich des Artikels 28 unterwirft Australien die Einfuhr von Wein mit Ursprung in der Gemeinschaft keiner restriktiveren oder weiter reichenden Bescheinigungsregelung als derjenigen, die am 1. Januar 1992 für solche Einfuhren in Australien galt und der Regelung, die auf Weine aus anderen Drittländern angewendet werden kann, die gleichwertige Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen anwenden. Artikel 28 Vorläufige Bescheinigungsvorschriften (1)   Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, aufgrund berechtigter öffentlicher Anliegen wie Gesundheits- oder Verbraucherschutz oder zur Betrugsbekämpfung vorübergehend zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Bescheinigungen einzuführen. In diesem Fall wird die andere Vertragspartei rechtzeitig angemessen unterrichtet, um die Erfüllung der zusätzlichen Bedingungen zu erlauben. (2)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass solche Anforderungen nur während des Zeitraums angewendet werden, der erforderlich ist, um dem besonderen öffentlichen Anliegen zu entsprechen, aufgrund dessen sie eingeführt wurden. TITEL V VERWALTUNG DES ABKOMMENS Artikel 29 Zusammenarbeit der Vertragsparteien (1)   Die Vertragsparteien bleiben unmittelbar über ihre Vertreter sowie über den gemäß Artikel 30 eingesetzten Gemischten Ausschuss in allen Fragen im Zusammenhang mit diesem Abkommen in Verbindung. Insbesondere versuchen die Vertragsparteien, Streitfragen, die zwischen ihnen aufgrund des Abkommens entstehen könnten, zunächst über ihre Vertreter oder den Gemischten Ausschuss zu regeln. (2)   Australien benennt das Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Forsten (oder eine Nachfolgeeinrichtung, die die diesbezüglichen Aufgaben des Ministeriums übernimmt) als seinen Vertreter. Die Europäische Gemeinschaft benennt die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission als ihren Vertreter. Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig, falls sie einen anderen Vertreter benennen. (3)   Australien, vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Forsten, und die Gemeinschaft a) können vereinbaren, die Anhänge oder das Protokoll zu diesem Abkommen zu ändern. Der betreffende Anhang oder das Protokoll gilt ab dem von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt als geändert; b) können die praktischen Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f vereinbaren; c) unterrichten einander schriftlich über ihre Absicht, neue Verordnungen oder Änderungen bestehender Verordnungen mit öffentlichem Belang wie Gesundheits- oder Verbraucherschutz zu beschließen, die Auswirkungen auf den Weinsektor haben; d) teilen einander schriftlich Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen und gerichtliche Entscheidungen mit, die die Anwendung dieses Abkommens betreffen, und unterrichten einander über die Maßnahmen, die aufgrund solcher Entscheidungen getroffen worden sind; e) können vereinbaren, dass die Bezugnahme in einer Bestimmung dieses Abkommens auf ein Gesetz oder eine Regelung als Bezugnahme auf das betreffende Gesetz oder die betreffende Regelung in seiner bzw. ihrer zu einem bestimmten Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden geänderten Fassung gilt. Artikel 30 Gemischter Ausschuss (1)   Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, dem Vertreter der Gemeinschaft und Australiens angehören. (2)   Der Gemischte Ausschuss kann einvernehmlich Empfehlungen und Entschließungen abgeben. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt auf Antrag einer der Vertragsparteien nicht später als 90 Tage nach dem Zeitpunkt der Antragstellung abwechselnd in der Gemeinschaft und in Australien zu einem Zeitpunkt, an einem Ort und auf eine Weise zusammen, die von den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt werden; dazu gehören auch Videokonferenzen. (3)   Der Gemischte Ausschuss kann a) die Anhänge oder das Protokoll zu diesem Abkommen ändern. Der betreffende Anhang oder das Protokoll gilt ab dem von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt als geändert, b) die praktischen Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f beschließen und c) festlegen, dass die Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine Regelung als Bezugnahme auf das betreffende Gesetz oder die betreffende Regelung in seiner bzw. ihrer zu einem bestimmten Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden geänderten Fassung gilt. (4)   Der Gemischte Ausschuss wacht über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens und prüft alle Fragen, die sich bei seiner Anwendung und seinem Funktionieren ergeben können. Insbesondere ist er verantwortlich dafür, a) den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien zum bestmöglichen Funktionieren dieses Abkommens herzustellen, b) Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse der Vertragsparteien im Wein- oder Spirituosensektor auszuarbeiten und c) die Gebührenordnung gemäß Artikel 10 Absatz 9 und Artikel 38 Absatz 7 zu erstellen. (5)   Der Gemischte Ausschuss kann jegliche Frage von gemeinsamem Interesse im Weinsektor erörtern. (6)   Der Gemischte Ausschuss kann Kontakte zwischen Winzern und Industrievertretern der Vertragsparteien erleichtern. Artikel 31 Anwendung und Funktionieren des Abkommens Die Vertragsparteien benennen die für die Anwendung und das Funktionieren dieses Abkommens zuständigen Kontaktstellen im Sinne des Anhangs X. Artikel 32 Gegenseitige Amtshilfe der Vertragsparteien (1)   Hat eine Vertragspartei den begründeten Verdacht, dass a) die in der Gemeinschaft oder in Australien im Weinsektor geltenden Bestimmungen oder dieses Abkommen bei einem Wein oder einer Partie Wein gemäß Artikel 2, der/die Gegenstand des Handels zwischen Australien und der Gemeinschaft ist oder war, nicht eingehalten werden oder wurden, und b) diese Nichteinhaltung für die andere Partei von besonderem Interesse ist und Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren nach sich ziehen könnte, so unterrichtet die betreffende Vertragspartei über ihre Kontaktstelle unverzüglich die Kontaktstelle oder sonstige zuständige Stelle der anderen Vertragspartei. (2)   Den gemäß Absatz 1 zu übermittelnden Informationen sind amtliche Dokumente, Geschäftspapiere oder andere geeignete Unterlagen beizufügen; ferner ist anzugeben, welche Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren erforderlichenfalls eingeleitet werden können. Diese Informationen müssen für den betreffenden Wein insbesondere folgende Angaben umfassen: a) Erzeuger sowie die Person, die die Verfügungsbefugnis über den Wein hat; b) Zusammensetzung und organoleptische Eigenschaften des Weins; c) Bezeichnung und Aufmachung des Weins; d) Art des Verstoßes gegen die Regeln über die Herstellung und das Inverkehrbringen. TITEL VI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 33 Durchfuhr von Wein Die Titel I, II, III und IV gelten nicht für Weine, a) die sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden oder b) die ihren Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei haben und unter den Bedingungen und nach den Verfahren gemäß Nummer II des Protokolls in kleinen Mengen zwischen den Vertragsparteien versandt werden. Artikel 34 WTO-Übereinkommen Dieses Abkommen gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Übereinkommens. Artikel 35 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (1)   Die Vorschriften dieses Abkommens gelten unbeschadet des Rechts der Vertragsparteien, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig sind, sofern solche Maßnahmen nicht im Widerspruch zum Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen stehen, das in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens enthalten ist. (2)   Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die andere Vertragspartei nach dem Verfahren des Artikels 29 so bald wie möglich über Entwicklungen zu unterrichten, die dazu führen könnten, dass für in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebrachte Weine Maßnahmen erlassen werden, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig sind und insbesondere die Festsetzung besonderer Grenzwerte für Kontaminanten und Rückstände betreffen, um ein gemeinsames Vorgehen zu vereinbaren. (3)   Für den Fall, dass eine Vertragspartei mit der Begründung, dass zugelassene önologische Verfahren, Behandlungen oder Produktspezifikationen eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, dringende gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen ergreift oder zu ergreifen beabsichtigt, so unterrichtet sie unbeschadet des Absatzes 2 die andere Vertragspartei je nach Fall entweder über ihren Vertreter oder über den Gemischten Ausschuss binnen 30 Tagen, nachdem die Dringlichkeitsmaßnahme ergriffen oder vorgeschlagen wurde, um ein gemeinsames Vorgehen zu vereinbaren. Artikel 36 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits und für das Gebiet Australiens andererseits. Artikel 37 Konsultationen (1)   Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, und konnte die Streitigkeit mit Hilfe des in Artikel 29 Absatz 1 vorgesehenen Verfahrens nicht beigelegt werden, so kann sie die andere Vertragspartei schriftlich um die Aufnahme von Konsultationen ersuchen. Die Vertragsparteien führen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Aufforderung Konsultationen zur Lösung der Frage durch. (2)   Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, übermittelt der anderen Vertragspartei alle erforderlichen Angaben für eine eingehende Prüfung des betreffenden Falls. (3)   Falls eine Verzögerung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeuten oder die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung beeinträchtigen könnte, kann eine Vertragspartei geeignete vorläufige Schutzmaßnahmen treffen, sofern Konsultationen unmittelbar nach Ergreifen dieser Maßnahmen stattfinden. (4)   Ist die Frage nicht innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens um Konsultationen gelöst worden, können die Vertragsparteien einvernehmlich a) den Konsultationszeitraum verlängern oder b) die Frage einer zuständigen Stelle zur Prüfung vorlegen. Artikel 38 Schlichtung (1)   Kann eine Frage nicht gemäß Artikel 37 (ohne das Einspruchsverfahren gemäß Artikel 9) gelöst werden, so können die Vertragsparteien einvernehmlich die Schlichtung in Anspruch nehmen; in diesem Fall teilen sie einander binnen 60 Tagen die Bestellung einer Schiedsperson unter Anwendung der Kriterien gemäß Absatz 4 dieses Artikels mit. (2)   Binnen 30 Tagen nach der Bestellung der zweiten Schiedsperson wählen die beiden gemäß Absatz 1 benannten Schiedspersonen einvernehmlich eine dritte Schiedsperson aus. Können sich die ersten beiden Schiedspersonen nicht auf eine dritte einigen, so können die Vertragsparteien sich binnen 30 Tagen auf die Ernennung der dritten Schiedsperson einigen. (3)   Gelingt es den Vertragsparteien nicht, innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums von 30 Tagen gemeinsam eine dritte Schiedsperson auszuwählen, so wird die erforderliche Bestellung binnen weiterer 60 Tage auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten oder einem Mitglied des Internationalen Gerichtshofs (in der Reihenfolge des Dienstalters) unter Anwendung der Kriterien gemäß Absatz 4 dieses Artikels in Übereinstimmung mit dem Verfahren des Gerichtshofs vorgenommen. (4)   Die ernannte dritte Schiedsperson übernimmt den Vorsitz bei der Schlichtung und verfügt über juristische Qualifikationen. Die Schiedspersonen (mit Ausnahme des Vorsitzenden) verfügen über angemessene Qualifikationen auf dem Gebiet, das dem Schiedsgremium zur Prüfung vorgelegt wurde. (5)   Die drei Schiedspersonen vereinbaren binnen 30 Tagen ab der Auswahl der dritten Schiedsperson eine Verfahrensordnung für das Schlichtungsverfahren, wobei sie der Fakultativen Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofs für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei Staaten Rechnung trägt; die Verfahrensregeln können jedoch von den Vertragsparteien jederzeit einvernehmlich aufgehoben oder geändert werden. (6)   Die drei Schiedspersonen müssen binnen 90 Tagen nach Bestellung der dritten Schiedsperson eine Entscheidung über die jeweilige Frage treffen. Die Entscheidung muss mit Mehrheitsbeschluss gefällt werden. (7)   Die Ausgaben für die Schlichtung, einschließlich der Ausgaben für die Honorare der Schiedspersonen, werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Die den Schiedspersonen zu zahlenden Honorare und Spesen sind der vom Gemischten Ausschuss erstellten Gebührenordnung zu entnehmen. (8)   Die Schiedssprüche sind endgültig und bindend. (9)   Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen jede andere Frage zum bilateralen Handel mit Wein zur Schlichtung vorlegen. Artikel 39 Zusammenarbeit im Weinsektor (1)   Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen ändern, um die Zusammenarbeit im Weinsektor zu verstärken. Sie kommen überein, Konsultationen im Hinblick auf die Harmonisierung der Vorschriften über die Weinetikettierung aufzunehmen. (2)   Im Rahmen dieses Abkommens kann jede der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der bei seiner Anwendung gesammelten Erfahrungen Vorschläge zur Erweiterung ihrer Zusammenarbeit unterbreiten. Artikel 40 Bereits vorhandene Bestände Weine, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens oder bei Ablauf der entsprechenden Übergangszeit gemäß Artikel 15, Artikel 17 oder Artikel 22 Absätze 3 und 4 rechtmäßig in einer Weise hergestellt, bezeichnet und aufgemacht sind, die nach dem Abkommen nicht zulässig ist, dürfen unter folgenden Bedingungen in Verkehr gebracht werden: a) wenn der Wein unter Anwendung eines oder mehrerer in Anhang I nicht aufgeführter önologischer Verfahren bzw. Behandlungen hergestellt worden ist, dürfen die Weine bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden; b) wenn die Weine unter Verwendung von Begriffen bezeichnet und aufgemacht sind, die nach diesem Abkommen verboten sind, dürfen die Weine in Verkehr gebracht werden I. von Großhändlern: A. bei Likörweinen während eines Zeitraums von fünf Jahren; B. bei anderen Weinen während eines Zeitraums von drei Jahren; II. von Einzelhändlern bis zur Erschöpfung der Bestände. Artikel 41 Abkommen Das Protokoll und die Anhänge zu diesem Abkommen sind Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 42 Verbindlicher Wortlaut Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 43 Erlöschen des Abkommens von 1994 Die Vertragsparteien kommen überein, dass mit Inkrafttreten des Abkommens folgende Akte erlöschen: a) das Abkommen zwischen Australien und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit Wein und das Protokoll, die in Brüssel und Canberra (am 26. Januar 1994 bzw. am 31. Januar 1994) unterzeichnet wurden; b) der dazugehörige in Brüssel und Canberra (am 26. Januar 1994 bzw. am 31. Januar 1994) unterzeichnete Briefwechsel I. über die Bedingungen für die Erzeugung und Etikettierung von Schaumweinen mit „Flaschengärung“ mit Ursprung in Australien; II. über die Bedingungen für die Erzeugung und Etikettierung von australischen Weinen, die mit den Begriffen „Botrytis“ oder ähnlich, „Noble late harvested“ oder „Special late harvested“ bezeichnet und aufgemacht werden; III. betreffend die Artikel 8 und 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien [Australien und der Europäischen Gemeinschaft] über den Handel mit Wein; IV. über das Verhältnis zwischen dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien [Australien und der Europäischen Gemeinschaft] über den Handel mit Wein und Artikel 24 Absatz 1 der Übereinkommens über die wirtschaftlichen Aspekte des Rechts auf geistiges Eigentum (TRIPs); V. betreffend das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien [Australien und der Europäischen Gemeinschaft] über den Handel mit Wein; VI. über die Verwendung des Begriffs „Frontignac“ in Australien. Artikel 44 Inkrafttreten (1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt worden sind. (2)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen. Съставено в Брюксел на първи декември две хиляди и осма година. Hecho en Bruselas el uno de diciembre de dosmil ocho. V Bruselu dne prvního prosince dva tisíce osm. Udfærdiget i Bruxelles den første december to tusind og otte. Geschehen zu Brüssel am ersten Dezember zweitausendacht. Kahe tuhande kaheksanda aasta detsembrikuu esimesel päeval Brüsselis. Έγινε στις Βρυξέλλες, την πρώτη Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες οκτώ. Done at Brussels on the first day of December in the year two thousand and eight. Fait à Bruxelles, le premier décembre deux mille huit. Fatto a Bruxelles, addì primo dicembre duemilaotto. Briselē, divtūkstoš astotā gada pirmajā decembrī. Priimta du tūkstančiai aštuntų metų gruodžio pirmą dieną Briuselyje. Kelt Brüsszelben, a kétezer-nyolcadik év december első napján. Magħmul fi Brussell, fl-ewwel jum ta' Diċembru tas-sena elfejn u tmienja. Gedaan te Brussel, de eerste december tweeduizend acht. Sporządzono w Brukseli dnia pierwszego grudnia roku dwa tysiące ósmego. Feito em Bruxelas, em um de Dezembro de dois mil e oito. Întocmit la Bruxelles, la întâi decembrie două mii opt. V Bruseli dňa prvého decembra dvetisícosem. V Bruslju, dne prvega decembra leta dva tisoč osem. Tehty Brysselissä ensimmäisenä päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattakahdeksan. Som skedde i Bryssel den första december tjugohundraåtta. За Европейската общност Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu Az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta För Europeiska gemenskapen За Австралия Por Australia Za Austrálii For Australien Für Australien Austraalia nimel Για τηυ Αυστραλία For Australia Pour l'Australie Per l'Australia Austrālijas vārdā Australijos vardu Ausztrália részéről Għall-Awstralja Voor Australië W imieniu Australii Pela Austrália Pentru Australia Za Austráliu Za Avstralijo Australian puolesta För Australien (1)  ATS 1988 Nr. 30 (ohne Anhang); UNTS 1503 S. 168 (mit Anhang). ANHANG I Önologische Verfahren gemäß Artikel 5 ABSCHNITT A Für Weine mit Ursprung in Australien 1. Liste der önologischen Verfahren und Behandlungen, die mit nachstehenden Vorschriften und unter den Bedingungen der australischen Rechtsvorschriften, insbesondere des Australian Wine and Brandy Corporation Act 1980, des Trade Practices Act 1974 und des Australia New Zealand Food Standards Code (soweit in diesem Anhang nicht anders festgelegt) für Weine mit Ursprung in Australien zugelassen sind: 1. Belüftung oder Einleitung von Argon, Stickstoff oder Sauerstoff; 2. thermische Behandlung; 3. in trockenen Weinen Verwendung — bis zu einem Grenzwert von 5 % der Menge — von frischen, gesunden und nicht verdünnten Weinhefen, die Hefen aus der jüngsten Bereitung trockener Weine enthalten; 4. Zentrifugierung und Filtrierung, mit oder ohne inerte Filterhilfsstoffe, sofern diese in dem so behandelten Erzeugnis keine unerwünschten Rückstände hinterlassen; 5. Verwendung von Weinhefen; 6. Verwendung von Kohlendioxid, Argon oder Stickstoff, auch gemischt, damit eine inerte Atmosphäre hergestellt und das Erzeugnis vor Luft geschützt behandelt wird; 7. Zusatz von Kulturen von Mikroorganismen, einschließlich Hefezellwänden, auch mit einem oder mehreren der folgenden Stoffe zur Förderung der Hefebildung: — Diammoniumphosphat oder Ammoniumsulfat, — Ammoniumsulfit oder Ammoniumbisulfit, — Thiamin-Hydrochlorid; 8. Verwendung von Milchsäurebakterien in Weinsuspension; 9. Zusatz von Kohlendioxid, sofern der Kohlendioxidgehalt des so behandelten Weins 2 g/l nicht übersteigt; 10. Verwendung von Schwefeldioxid, Kaliumbisulfit oder Kaliummetabisulfit, auch Kaliumdisulfit oder Kaliumpyrosulfit genannt, unter den in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Bedingungen; 11. Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat, sofern der Endgehalt des behandelten, zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses an Sorbinsäure 200 mg/l nicht übersteigt; 12. Zusatz von L-Ascorbinsäure oder Erythorbinsäure (Iso-Ascorbinsäure) bis zu einem Grenzwert von 300 mg/l; 13. Zusatz von Zitronensäure für den Ausbau des Weins, wobei der endgültige Gehalt des behandelten Weins 1 g/l nicht übersteigen darf; 14. Verwendung von Weinsäure, Milchsäure oder Apfelsäure für die Säuerung, wobei der ursprüngliche Säuregehalt um nicht mehr als 4,0 g/l, ausgedrückt in Weinsäure, erhöht werden darf; 15. Klärung durch einen oder mehrere der folgenden önologischen Stoffe: — Speisegelatine, — Hausenblase, — Kasein und Kaliumkaseinat, — Milch oder Kondensmilch, — tierisches Eiweiß, — Bentonit, — Siliziumdioxid in Form von Gel oder kolloidaler Lösung, — Kaolinerde, — Tannin, — pektolytische Enzyme, — für den Nahrungsverbrauch zugelassene Enzyme; 16. Zusatz von Tannin; 17. Behandlung mit önologischer Holzkohle (Aktivkohle); 18. Behandlung von — Weißweinen und Roséweinen mit Kaliumhexacyanoferrat, — Rotweinen mit Kaliumhexacyanoferrat oder mit Kalziumphytat, sofern der so behandelte Wein noch Resteisen enthält; 19. Zusatz von Metaweinsäure bis zu einem Grenzwert von 100 mg/l; 20. Verwendung zur Bereitung von Schaumwein, der durch Flaschengärung gewonnen wurde und bei dem die Enthefung durch Degorgieren erfolgte, — von Kalziumalginat oder — von Kaliumalginat; 21. Zusatz von Kaliumbitartrat zur Förderung der Ausfällung des Weinsteins; 22. Verwendung von Heferindenzubereitungen bis zu einem Grenzwert von 40 g/hl; 23. Verwendung von Polyvinylpolypyrrolidon, sofern der so behandelte Wein nicht mehr als 100 mg/l Polyvinylpolypyrrolidon enthält; 24. Verwendung von Kupfersulfat zur Beseitigung eines geschmacklichen oder geruchlichen Mangels des Weins bis zu einem Grenzwert von 1 g/hl, sofern der Kupfergehalt des so behandelten Weins 1 mg/l nicht übersteigt; 25. Zusatz von Karamell zur Verstärkung der Farbe von Likörwein; 26. Zusatz von Wein oder Destillat aus getrockneten Weintrauben oder neutralem Weinalkohol zur Herstellung von Likörwein. 27. Zusatz von Traubenmost und konzentriertem Traubenmost zur Süßung des Weins; 28. Verwendung von Kalziumkarbonat zur Entsäuerung; 29. Verwendung von Kationen-Austauschharzen für den Ausbau des Weins, sofern die Harze stabil genug sind, um an den Wein keine Stoffe in einer Menge abzugeben, die die menschliche Ge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.