Europäische Union

2002/14/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2000 betreffend die von Frankreich zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfe (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2183)

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Avis juridique important | 32002D0014 2002/14/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2000 betreffend die von Frankreich zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfe (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2183) Amtsblatt Nr. L 012 vom 15/01/2002 S. 0001 - 0032 Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2000 betreffend die von Frankreich zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2183) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/14/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der sonstigen Beteiligten zur Äußerung nach dem vorgenannten Artikel(1) und in Anbetracht der eingegangenen Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. VERFAHREN (1) Nachdem der französische Rechnungshof im November 1996 den öffentlichen Bericht "Les interventions des collectivités territoriales en faveur des entreprises"(2) herausgebracht hatte, ging bei der Kommission mit Schreiben vom 23. Dezember 1996 eine Beschwerde ein, der zufolge die Stadt Orléans (nachstehend "die Stadt") und der Conseil général des Départements Loiret (nachstehend "der Conseil général") - nachstehend gemeinsam als "die Gebietskörperschaften" bezeichnet - der amerikanischen Firma Scott Paper Company, die Toiletten- und Haushaltspapier herstellt, ein Grundstück von 48 ha Größe im Gewerbegebiet von Saussaye angeblich zu Vorzugsbedingungen verkauft haben. (2) Mit Schreiben vom 17. Januar 1997 ersuchte die Kommission die französischen Behörden um zusätzliche Angaben. Mit Schreiben vom 14. Februar 1997 beantragten die französischen Behörden eine zusätzliche Frist von 15 Tagen, die ihnen die Kommission am 3. März 1997 zugestand. Die französischen Behörden lieferten die verlangten Informationen teilweise mit Schreiben vom 19. März 1997. Aufgrund der Unvollständigkeit der Angaben richtete die Kommission jedoch mit Schreiben vom 26. März 1997 ein erneutes Auskunftsverlangen an die französischen Behörden. Auch hierauf antworteten diese mit Schreiben vom 21. April 1997 nur teilweise und baten gleichzeitig um eine zusätzliche Frist von 20 Tagen, die ihnen die Kommission am 2. Mai 1997 zusagte. (3) Am 3. Juni 1997 erhielt die Kommission die verlangten Informationen. Nachdem sie am 8. August 1997 erneut nähere Angaben nachgefragt hatte und die französischen Behörden am 24. September 1997 und am 24. Oktober 1997 gemahnt hatte, übermittelten ihr letztere am 3. November 1997 zusätzliche Informationen, die dem Beschwerdeführer am 17. November 1997 mitgeteilt wurden. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 8. Dezember 1997 ergänzende Auskünfte vor, auf die die Kommission am 6. Januar 1998 antwortete. Die letzten ergänzenden Informationen des Beschwerdeführers gingen der Kommission am 29. Januar 1998 und am 1. April 1998 zu. (4) Am 20. Mai 1998 beschloss die Kommission, angesichts der weiterhin bestehenden Zweifel hinsichtlich der Bedingungen, unter denen die französischen Behörden gegenüber dem Unternehmen Scott Paper Company gehandelt hatten, sowie hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Vertrag das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EGV zu eröffnen. Über diesen Beschluss unterrichtete sie die französischen Behörden mit Schreiben SG(98) D/5663 vom 10. Juli 1998. (5) Mit Schreiben vom 31. Juli 1998 ersuchten die französischen Behörden um eine zusätzliche Frist von einem Monat, die ihnen die Kommission mit Schreiben vom 5. August 1998 einräumte. Mit Schreiben vom 18. September 1998 baten die französischen Behörden um eine weitere Frist von 20 Tagen, die ihnen von der Kommission am 25. September 1998 gewährt wurde. Mit Schreiben vom 25. November 1998 antworteten die französischen Behörden auf die Eröffnung des Verfahrens. (6) Der Beschluss der Kommission zur Verfahrenseröffnung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die sonstigen Beteiligten auf, sich zu den fraglichen Maßnahmen zu äußern. (7) Die Kommission erhielt diesbezügliche Stellungnahmen vonseiten der Beteiligten. Nachdem die Kommission diese Äußerungen in das Französische hatte übersetzen lassen und mit Schreiben vom 16. Februar 1999 einen Dritten gebeten hatte, seinen Antrag auf vertrauliche Behandlung zurückzuziehen, übermittelte sie diese den französischen Behörden mit Schreiben vom 2. März 1999. Auch nach den Äußerungen der französischen Behörden und Dritter blieben noch zahlreiche Elemente zu klären, um den Fall entscheiden zu können. Daher verlangte die Kommission in dem vorgenannten Schreiben ebenfalls ausführlichere Informationen. (8) Mit Schreiben vom 18. März 1999 ersuchten die französischen Behörden um eine zusätzliche Frist von 10 Tagen, die ihnen von der Kommission mit Schreiben vom 24. März 1999 eingeräumt wurde. Mit Schreiben vom 30. April 1999 antworteten die französischen Behörden dann teilweise auf das Auskunftsverlangen der Kommission. (9) Da die Antworten der französischen Behörden nach einer beträchtlichen Verzögerung immer noch unzureichend waren, forderte die Kommission sie am 8. Juli 1999 auf, ihr die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Diese Entscheidung ging den französischen Behörden mit Schreiben SG(99) D/5459 vom 20. Juli 1999 zu, in dem sie aufgefordert wurden, ihre Anmerkungen innerhalb von 15 Arbeitstagen, gerechnet vom Datum der Zustellung der Entscheidung, zu übermitteln, d. h. bis zum 11. August 1999. (10) Mit Schreiben vom 9. August 1999 baten die französischen Behörden um eine Fristverlängerung um 30 Arbeitstage, die ihnen von der Kommission am 12. August 1999 zugesagt wurde. Am 15. Oktober 1999 kamen die französischen Behörden dem Auskunftsverlangen teilweise nach. (11) Auf Ersuchen der französischen Behörden fand am 7. Dezember 1999 eine Zusammenkunft mit der Kommission statt, während der die Kommission den französischen Behörden ausnahmsweise im Interesse des Verfahrens einräumte, die ergänzenden Informationen bis Ende Dezember 1999 zu liefern. Diese Informationen wurden dann schließlich am 10. Januar und am 21. Februar 2000 übermittelt. 2. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 2.1. BEGÜNSTIGTER DER BEIHILFE (12) 1969 hatte die Gesellschaft Scott Paper Company das französische Unternehmen Bouton Brochard aufgekauft und danach eine neue Gesellschaft, Bouton Brochard Scott, gegründet, die die Geschäftstätigkeit von Bouton Brochard übernahm. Bouton Brochard Scott wurde im November 1987 in Scott S. A. umbenannt(4). (13) Scott S. A., deren Aktien im Januar 1996 von der Kimberly-Clark Corporation (nachstehend "KC") aufgekauft worden waren, betrieb ein Produktionsunternehmen für Toiletten- und Haushaltspapier in dem in der Gemeinde Saint-Cyr-en-Val, Loiret, gelegenen Gewerbegebiet Orléans-Sologne. Dieses Unternehmen mit etwa 170 Beschäftigten wurde im Januar 1998 geschlossen. Die Vermögenswerte des Unternehmens, d. h. das Grundstück und das Papierwerk, wurden im Juni 1998 von Procter & Gamble (nachstehend "P & G") übernommen(5). 2.2. VERKAUF DES GRUNDSTÜCKS (14) Um die Errichtung eines Werkes zur Herstellung von Haushaltspapier durch die Gesellschaft Bouton Brochard Scott S. A. (nachstehend "Scott"), der französischen Tochterfirma der Scott Paper Company, zu ermöglichen, beauftragten der Conseil général und die Stadt am 12. September 1987 die Société d'économie mixte pour l'équipement du Loiret (nachstehend "die Sempel"), sämtliche Studien und Bauarbeiten durchzuführen, die für die Erschließung der Grundstücke von etwa 68 ha Größe erforderlich waren, die zum Teil im Gewerbegebiet "La Saussaye" und zum Teil im Gebiet "La Planche" lagen (nachstehend "Standort La Saussaye")(6). (15) Zu diesem Zweck überließ die Stadt der Sempel die betreffenden 68 ha für einen symbolischen Preis von einem Franc(7). Diese Grundstücke, die seinerzeit Landwirtschaftsfläche waren, hatte die Stadt zwischen 1975 und 1987 für einen Preis von 16 FRF/m2 (2,4 Euro/m2) erworben, d. h. für insgesamt 10,9 Millionen FRF (1,7 Millionen Euro)(8). (16) Die Sempel ist ein örtliches gemischtwirtschaftliches Privatunternehmen nach dem Gesetz 83-597 vom 7. Juli 1983. Unternehmen nach diesem Gesetz sind juristische Personen des Privatrechts, in denen Gebietskörperschaften (Regionen, Départements und Gemeinden) und deren Zusammenschlüsse mit Privatunternehmen und gegebenenfalls anderen öffentlichen Körperschaften zum Zwecke der Durchführung von Erschließungs- und Bauvorhaben, der Erbringung industrieller oder gewerblicher Dienstleistungen im öffentlichen Interesse oder der Durchführung jeder anderen Tätigkeit im öffentlichen Interesse zusammengeschlossen sind. Obwohl sie durch öffentliche Körperschaften kontrolliert werden, im vorliegenden Fall durch Gebietskörperschaften, die mindestens 50 % des Kapitals (maximal 80 %) halten müssen, unterliegen diese Unternehmen dem Privatrecht und insbesondere dem Gesetz vom 24. Juli 1966 über die Handelsgesellschaften(9). (17) Laut Artikel 2 der Vereinbarung Sempel war diese Gesellschaft beauftragt, namentlich folgende Arbeiten auf den Grundstücken, die als Standort für die von Scott vorgesehenen Anlagen bestimmt waren, durchzuführen: "- sämtliche Arbeiten zur Entwicklung des Vorprojekts, - sämtliche Straßen, Wege und Versorgungsnetze sowie alle Anlagen zur Erschließung mit Medien (Wasser, Gas, Strom) des den Gegenstand der Vereinbarung bildenden Gebiets, - die Parkplätze für Lkw und Pkw, - den Eisenbahnanschluss des den Gegenstand der Vereinbarung bildenden Gebiets, - die Beleuchtungsanlagen auf Straßen, Wegen und Parkplätzen, - die Grünanlagen, - den Unterbau, auf dem die Werks- und Lagergebäude errichtet werden, sowie den Überbau, wobei diese Bauarbeiten gemäß einem mit dem Industrieunternehmen, der Gesellschaft Scott Paper, abzuschließenden Vertrag auszuführen sind, - sämtliche primären, sekundären und tertiären Infrastrukturanlagen innerhalb des zu erschließenden Gebietes sowie zu dessen unmittelbarem Anschluss an die äußeren Netze, - sowie alle aufgrund der vorgesehenen Nutzungsart der Grundstücke erforderlichen Erschließungsmaßnahmen." (18) Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung Scott, d. h. 1987, verpflichteten sie die Stadt und das Département, diese Kosten für die Erschließung des Standortes "bis zu einer Höhe von höchstens 80 MF (Millionen Franc)"(10) zu finanzieren. Von diesem Betrag sollte die Stadt Orléans 50 Millionen Franc und das Département Loiret 30 Millionen Franc aufbringen(11). (19) Aus der von der Sempel unter dem Datum 26. Juli 1993 aufgestellten Abwicklungsbilanz für den Standort La Saussaye(12) (nachstehend "Abwicklungsbilanz der Sempel") und den Sitzungsprotokollen des Stadtrates geht jedoch hervor, dass die Gesamtkosten für die Erschließung des Standortes deutlich höher ausgefallen sein müssen. Laut der Abwicklungsbilanz der Sempel betrugen sie ca. 140 Mio. FRF (21,4 Mio. EUR), die sich wie folgt unterteilen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (20) Nach Punkt 2.2 der Sitzungsprotokolle des Stadtrates sollen sich die Gesamtkosten für die Erschließung für das Département auf ca. 37,2 Mio. FRF (5,7 Mio. EUR) und für die Stadt auf ca. 92,5 Mio. FRF (14,1 Mio. EUR) belaufen haben, davon 65,85 Mio. FRF (10 Mio. EUR) für die Tilgung eines der Sempel gewährten Darlehens in Höhe von 34,2 Mio. FRF (5,2 Mio. EUR), 10,9 Mio. FRF (1,7 Mio. EUR) für den Erwerb der Flächen und 13,6 Mio. FRF (2,1 Mio. EUR) für die Arbeiten zur Abwasserentsorgung. (21) 1987 verkaufte die Sempel an Scott 48 ha der vorhandenen 68 ha zum Preis von 65 FRF/m2 (9,9 Euro/m2), d. h. für insgesamt 31 Mio. FRF (4,7 Mio. EUR)(13). Dieser Preis war bereits in der Vereinbarung Sempel (Punkt 12.3) vorgesehen: "[...] der Preis für die Werk- und Lagergebäude sowie der zugehörigen Flächen an die Gesellschaft Scott Paper in Höhe von 31 MF einschließlich aller Gebühren und Abgaben." Die restlichen 20 ha wurden 1989 und 1992 für einen symbolischen Preis von einem Franc an die Stadt Orléans zurückverkauft(14), wonach die Sempel abgewickelt wurde(15). (22) Das Gewerbegebiet La Saussaye umfasste 1998 ca. 200 ha, auf denen 70 Unternehmen mit 2000 Beschäftigten angesiedelt waren(16). 2.3. VORZUGSTARIF FÜR DIE ABWASSERENTSORGUNG (23) Es wird eine Abwassergebühr in FRF/m3 auf der Grundlage der von dem betreffenden Unternehmen verbrauchten Wassermenge erhoben. Bei der Berechnung der Erhebungsgrundlage für die Abwassergebühr wendet die Stadt Orléans die Modalitäten des interministeriellen Rundschreibens vom 12. Dezember 1978(17) an, in dem die Modalitäten für die Berechnung der Erhebungsgrundlage (Anzahl der entnommenen m3 × Einleitungskoeffizient × Degressionskoeffizient × Belastungskoeffizient) für Nutzer mit einem Verbrauch von über 6000 m3/Jahr(18) festgelegt sind. Über die Höhe der Abwassergebühren wird seit dem 1. Januar 1986 von der Stadtverordnetenversammlung frei entschieden(19). (24) Für den Fall, dass der Wasserverbrauch über bestimmten Schwellenwerten liegt, ist in Artikel R. 372 der Kommunalordnung(20) festgelegt, dass "die als Grundlage für die Abwassergebühr dienende Anzahl der entnommenden Kubikmeter nach oben bzw. nach unten korrigiert wird, um die besonderen Anforderungen an die Abwasserentsorgung, insbesondere den Umfang bzw. die Art der von dem Unternehmen verursachten Umweltbelastung zu berücksichtigen". Dabei handelt es sich um den so genannten "Degressionskoeffizienten", der ebenfalls vom Stadtrat von Orléans festgelegt wird. (25) Artikel 7 der Vereinbarung Scott sieht einen Vorzugstarif für die Abwasserentsorgung vor: "Die Stadt Orléans verpflichtet sich, die Tarife der Abwasserentsorgung für Industrieverbraucher in Sonderstellung zu ändern und für letztere einen Tarif vorzusehen, der nicht mehr als 25 % des gegenwärtig günstigsten Tarifs beträgt. Die Stadt Orléans wird Scott diesen Vorzugstarif unter der Bedingung gewähren, dass das Unternehmen die technischen Normen und die geltenden Rechtsvorschriften einhält." (26) Am 1. Januar 1989 legte der Stadtrat von Orléans die Abwassergebühr(21) und den Degressionskoeffizienten neu fest(22). Für Verbrauchsmengen zwischen 0 und 50000 m3 wurde der Degressionskoeffizient proportional zur Menge von 1 auf 0,5 reduziert. Für Mengen zwischen 50001 und 150000 m3 erhöhte er sich von 0,6 auf 0,8. Nach den Sitzungsprotokollen des Stadtrats von 1988 sollen damit die Großverbraucher angeregt werden, ihre Einleitungen zu verringern(23). Für Verbrauchsmengen von über 150000 m3 wird der Koeffizient jedoch ohne Begründung auf 0,25 gesenkt. Die Degressionskoeffizienten sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (27) 1996 lag der Verbrauch von Scott bei rund [...](24) m3(25). Scott kam daher in den Genuss des Vorzugstarifs von 0,25 für [einen wesentlichen Teil](26) seines Verbrauchs, d. h. für den über 150000 m3 liegenden Anteil. Nach Aussage der französischen Behörden kommt der Vorzugstarif nicht nur bei Scott zur Anwendung, sondern auch bei dem Krankenhaus La Source. So wurde diesem Krankenhaus 1996 bei einem Verbrauch von ca. 155000 m3(27) für den Mengenanteil über 150000 m3, d. h. für 3 % seines Gesamtverbrauchs, ein Degressionskoeffizient von 0,25 % berechnet. 3. GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS (28) 1997 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand(28) (nachstehend "die Mitteilung"). Darin wird eine Politik dargelegt, die sich in einem Zeitraum von über 10 Jahren herausgebildet hat. Es wird ein Verfahren zum Verkauf von Bauten und Grundstücken beschrieben, bei dem automatisch jedes Beihilfeelement ausgeschlossen ist (Verkauf im Rahmen eines bedingungsfreien Bietverfahrens bzw. auf der Grundlage eines unabhängigen Gutachtens zur Ermittlung des Verkehrswertes); weiterhin werden die Transaktionen aufgeführt, die der Kommission mitzuteilen sind. (29) Da in dem vorliegenden Fall kein bedingungsfreies Bietverfahren und auch keine Wertermittlung durch einen unabhängigen Sachverständigen stattgefunden hat, ging die Kommission in ihrem Beschluss zur Verfahrenseröffnung davon aus, dass der Verkaufspreis des Grundstücks gerechtfertigt sein könnte, wenn er i) mindestens die den Behörden entstandenen Kosten abdeckt oder im Fall eines preisdrückenden Überangebots ähnlicher Grundstücke ii) zumindest dem Marktpreis entspricht(29). (30) Auf der Grundlage der ihr seinerzeit vorliegenden Angaben kam die Kommission zu dem Schluss, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ob der Scott berechnete Verkaufspreis für das Grundstück i) die den französischen Behörden entstandenen Kosten abdeckte oder ii) dem Marktpreis entsprach. Weiterhin stellte sich die Kommission die Frage, ob der Abwassertarif nicht auch Beihilfeelemente enthielt. 4. GRÜNDE FÜR DAS AUSKUNFTSVERLANGEN (31) Da die französischen Behörden die im Beschluss der Kommission zur Verfahrenseröffnung gestellten Fragen nicht befriedigend beantwortet hatten, forderte die Kommission sie auf, die angefragten Informationen zu liefern. Die Fragen waren praktisch identisch mit denen, die sie den französischen Behörden in ihrem Schreiben vom 2. März 1999 gestellt hatte. (32) Die Kommission betrachtete die französische Antwort als unzureichend, da sie folgende Informationen nicht enthielt: - eine eingehende Beschreibung sowie Nachweise für die Publizität des Verkaufs in Frankreich und Europa; - eine genaue Aufgliederung der von der Sempel auf dem von Scott genutzten Gelände durchgeführten Arbeiten nach ihrer Art (Erdarbeiten, Stromversorgung, Infrastruktur, Bauten usw.) sowie deren tatsächliche Kosten, eine Aufgliederung der Verwendung der von der Sempel aufgenommenen Darlehen sowie eine Kopie der dreiseitigen Vereinbarung zwischen der Stadt Orléans, dem Conseil général von Loiret und der Sempel; - die einzelnen Verkaufsverträge, die die Stadt Orléans mit den sechs weiteren Unternehmen abgeschlossen hat, die Grundstücke auf den restlichen 20 ha erworben haben(30); - die Erläuterung darüber, wieso der Erlass 77-241 vom 7. März 1977 als Rechtsgrundlage für den auf der Grundlage der Verbrauchsmenge gewährten "Rabatt" für die Abwassergebühr dienen kann, obwohl doch in dem genannten Erlass eine Korrektur der Abwassergebühr nach dem Ausmaß der von dem Unternehmen verursachten Umweltbelastung vorgesehen ist; - Rechnungen und genauere Angaben zu sämtlichen anderen Unternehmen in der Region, die in den Genuss des gleichen "Rabatts" wie Scott auf die Abwassergebühren kommen oder gekommen sein sollen. (33) Des Weiteren forderte die Kommission die französischen Behörden aufgrund der von Dritten nach ihrer Entscheidung zur Prozesseröffnung übermittelten Stellungnahmen auf, ihr insbesondere folgende Dokumente zu übermitteln: - eine Kopie der 1987 zwischen der Gesellschaft Scott Paper, der Stadt Orléans und dem Département Loiret abgeschlossenen Vereinbarungen; - eine Kopie der in Anwendung der Vereinbarung Stadt/Département/Sempel geschlossenen Vereinbarung über die von der Stadt Orléans übernommenen selbstschuldnerischen Bürgschaften für die von der Sempel aufgenommenen Darlehen. 5. STELLUNGNAHMEN DER BETROFFENEN (34) Sowohl der Beschwerdeführer als auch das durch die Beihilfe begünstigte Unternehmen Scott haben als betroffene Dritte Stellungnahmen zur Verfahrenseröffnung abgegeben. 5.1. BEMERKUNGEN DES BESCHWERDEFÜHRERS (35) In seinem Schreiben vom 28. Oktober 1998 bestätigt und stützt der Beschwerdeführer insgesamt den von der Kommission in ihrer Entscheidung zur Verfahrenseröffnung dargelegten Standpunkt. In diesem Zusammenhang verweist er insbesondere (Randnrn. 36 bis 43) auf die Notwendigkeit der Klärung der Beziehungen zwischen den örtlichen Gebietskörperschaften, der Sempel und der Gesellschaft Scott Paper sowie (Randnrn. 44 bis 45) auf die jeweiligen Beiträge der einzelnen Gebietskörperschaften des Départments Loiret. Des Weiteren äußert sich der Beschwerdeführer (Randnrn. 46, 47 und 48) zu den Bedingungen des Verkaufs des Gewerbegrundstücks in Saint-Cyr-en-Val an P & G und die Neuansiedlung von KC im Département Loiret. 5.1.1. DIE NOTWENDIGKEIT DER KLÄRUNG DER BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN ÖRTLICHEN GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN, DER SEMPEL UND DER GESELLSCHAFT SCOTT PAPER (36) Hinsichtlich der Undurchsichtigkeit der Beziehungen zwischen den örtlichen Gebietskörperschaften und der Sempel verlangt der Beschwerdeführer eine Klarstellung darüber, wie die Gelder aus den aufgenommenen Darlehen verwendet worden sind. Er weist die Kommission ebenfalls darauf hin, dass die Sempel kurz nach dem Ablauf der für den Zeitraum 1987/1993 abgeschlossenen dreiseitigen Vereinbarung Stadt Orléans/Conseil Général Loiret/Sempel vom 12. September 1987 nach einem Vergleichs- und Konkursverfahren abgewickelt wurde und dass ihre Aufgabe darin bestand, "sämtliche für die Erschließung der Grundstücke im Gewerbegebiet 'La Saussaye' erforderlichen Studien und Bauarbeiten durchzuführen". (37) Zu diesem Punkt führt der Beschwerdeführer weiterhin an, dass das Handelsgericht in seiner Entscheidung im Vergleichs- und Konkursverfahren der Gesellschaft Sempel vom 19. März 1996 festgestellt hatte, dass in einem Rechnungsprüfungsbericht der Gesellschaft von Januar 1995 "ein Defizit von 4 bis 5 Millionen Franc für 1994 und für 1995" vorausgesehen worden war. Er ersucht die Kommission, von den betreffenden französischen örtlichen Gebietskörperschaften die Übermittlung der dreiseitigen Vereinbarung Sempel/Conseil Général Loiret/Stadtverwaltung Orléans zu fordern. (38) Was die von der Sempel zugunsten von Scott Paper auf dem Grundstück Saint-Cyr-en-Val durchgeführten Arbeiten betrifft, so hält der Beschwerdeführer seine Aussage aufrecht, dass die von der Sempel aufgenommenen Darlehen in Wirklichkeit durch die verschleierte Finanzierung einer Reihe ausschließlich zugunsten der Gesellschaft Scott Paper durchgeführter Arbeiten, die unter unverfälschten Wettbewerbsbedingungen ausschließlich von der Gesellschaft Scott Paper hätten finanziert werden müssen, bedingt war. (39) Des Weiteren enthüllt nach Meinung des Beschwerdeführers die Zeitung Journal de Gien vom 17. September 1987(31) ganz eindeutig, was die örtlichen Gebietskörperschaften seit 1987 unternahmen, um die Ansiedlung von Scott Paper im Département Loiret zu erreichen: "Während Orléans triumphiert, kommt heute zutage, auf welche Weise nach einem Jahr Verhandlungen der Wettlauf gewonnen wurde. Die Gebietskörperschaften haben offenbart, welche Mittel sie eingesetzt haben, um die Ansiedlung des amerikanischen Firmenriesen zu erreichen, und was sie sich dies kosten ließen: 80 Millionen Franc." (40) Der Beschwerdeführer legt weiterhin dar, dass aus dem Artikel eindeutig hervorgeht, dass die von den örtlichen Gebietskörperschaften gewährten Hilfen im Wesentlichen darin bestanden, die Grundstücke am Standort von Scott Paper zu erschließen, aber auch in der Ausführung von Infrastrukturarbeiten, die ausschließlich Scott Paper zugute kamen: "Im vorliegenden Fall offerieren die Gebietskörperschaften die erforderlichen öffentlichen Versorgungseinrichtungen, um das Gewerbegebiet La Saussaye entsprechend den Wünschen der Firma Scott Paper zu gestalten, der obendrein noch über die Sempel 50 ha Gewerbeflächen kostenlos übertragen wurden." (41) Laut dem Beschwerdeführer wird in dem Artikel insbesondere klargestellt: "Die Sempel ist zudem mit sämtlichen erforderlichen Bauarbeiten beauftragt, so mit den Erschließungsarbeiten, mit der Erstellung verschiedener Einrichtungen und dem Bau von Werks- und Lagergebäuden. Höhe der Gesamtrechnung: 80 Millionen Franc, die sich das Département (35 Millionen Franc) und Orléans (45 Millionen Franc) teilen. Im kommenden Februar bekommen die beiden Gebietskörperschaften einen Teil ihres Einsatzes zurück, wenn Bouton-Brochard

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.