Europäische Union

2001/88/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. April 1999 über die von Griechenland zugunsten zweier Düngemittelhersteller gewährten Beihilfen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1120)

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Quellenkennung: 32001D0088. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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das Unternehmen Artikel 47 des o. g. Gesetzes 2190/1920, da seine Eigenmittel nie im positiven Bereich lagen. Im August 1997 wurde schließlich die Gesamtvollstreckung eingeleitet. Obwohl sie der begünstigten Gesellschaft die Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit ermöglichten, können die staatlichen Beihilfen in Form der Bürgschaften nicht als Rettungsbeihilfen für mit den Leitlinien vereinbar erklärt werden, da sich ihr Betrag nicht auf die zur Weiterführung des Betriebs notwendige Höhe beschränkt, sondern einen Teil der Festkosten und/oder Betriebsverluste decken. Außerdem reichen sie weit über den Zeitraum (von in der Regel sechs Monaten) hinaus; der in den Leitlinien für die Konzeption eines Sanierungsplans veranschlagt wird. Die Bürgschaften betreffen ein auf zweieinhalb und ein auf anderthalb Jahre befristetes Darlehen. In diesem Zeitraum wurde kein Sanierungsplan konzipiert bzw. zumindest keiner, von dem die Kommission unterrichtet worden wäre. Zudem muss es sich bei der Rettungsbeihilfe um eine Ausnahmemaßnahme handeln. In diesem Falle wurde die Maßnahme jedoch mindestens einmal wiederholt, um sukzessiv angehäufte Verluste zu decken. Im Hinblick auf eine Einordnung als Umstrukturierungsbeihilfe ist darauf hinzuweisen. dass der Kommission kein Umstrukturierungsplan vorgelegt wurde, der die langfristige Rentabilität hätte wiederherstellen können. Außerdem geht aus dem Schreiben der griechischen Behörden vom 7. Januar 1997 hervor, dass die endgültige Schließung der Fabrik schon entschieden war, bevor der Präfekt von Piräus am 18. Juni 1997 den entsprechenden Erlass verfügte, da in diesem Schreiben die nur noch vorübergehende Weiterführung des Geschäftsbetriebs bis zur endgültigen Schließung in drei bis fünf Jahren bereits als feste Tatsache hingestellt wird. Die griechischen Behörden und der Beschwerdeführer stimmen zumindest in dem Punkt überein, dass der Gesellschaftszweck von PKT die Verwertung der Grundstücke auf dem Immobilienmarkt war. Der Kauf des Grundstücks, auf dem sich die Fabrik befindet, muss logischerweise mit dem Gesellschaftszweck der PKT in Zusammenhang stehen, dieses Grundstück zu verwerten. Deswegen erscheint es sinnlos, sich über die langfristige Rentabilität der Betreibergesellschaft (LD) Gedanken zu machen, zumal dieses Unternehmen schon schwer angeschlagen und die endgültige Schließung bereits geplant war. Der Konkurs der LD im Jahr 1997 erscheint als eine logische Konsequenz der Lage des Unternehmens. Da die Bedingung der Vorlage eines Umstrukturierungsplans zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität nicht erfuellt ist, ist die Prüfung der übrigen Kriterien der Leitlinien nicht erforderlich. Die Beihilfen in Form der Bürgschaften sind nicht als Umstrukturierungsbeihilfen genehmigungsfähig. c) Betriebsbeihilfen Weil sie der Durchführung produktiver Investitionen dient, kann die fragliche Beihilfe auch nicht als regionale Investitionsbeihilfe eingestuft werden. Sie ist daher als Betriebsbeihilfe anzusehen. Betriebsbeihilfen dürfen nur in Gebieten gewährt werden, die unter Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) fallen, was grundsätzlich auf das gesamte griechische Hoheitsgebiet zutrifft. In ihrer Mitteilung über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) auf Regionalbeihilfen(14) hat die Kommission nicht ausgeschlossen, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Betriebsbeihilfen gewährt werden dürfen: i) die Beihilfe muss zeitlich begrenzt und zur Überwindung der strukturellen Benachteiligungen von Unternehmen in Regionen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) bestimmt sein; ii) die Beihilfe muss zu einer dauerhaften und ausgeglichenen wirtschaftlichen Entwicklung beitragen und darf nicht zu sektoralen Überschusskapazitäten auf Gemeinschaftsebene führen, damit die sektoralen Probleme auf Gemeinschaftsebene nicht schwerwiegender sind als die ursprünglichen regionalen Schwierigkeiten; iii) die Beihilfen müssen im Einklang mit den Regeln gewährt werden, die für Beihilfen an Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden, gelten; iv) der Kommission ist ein Jahresbericht über die Durchführung vorzulegen, in dem die Gesamtausgaben nach Art der Beihilfe und der betroffenen Sektoren aufgeschlüsselt sind; v) Beihilfen zur Förderung der Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten sind nicht zulässig. Angesichts dessen, was mit Bezug auf die Anwendbarkeit der Gemeinschaftsleitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen oben dargelegt wurde, ist die dritte Voraussetzung eindeutig nicht erfuellt. Des weiteren dürfte die Beihilfe kaum zu einer dauerhaften und ausgeglichenen wirtschaftlichen Entwicklung beitragen, da eine weitere Verschlechterung der Lage des Unternehmens angesichts des fehlenden Umstrukturierungskonzepts selbst ungeachtet der angekündigten Schließung des Standorts wahrscheinlich war. Da die Beihilfen zugunsten der LD in Form der Bürgschaften für die beiden Darlehen von 1,2 Mrd. und 600 Mio. GRD nicht als Betriebsbeihilfen genehmigungsfähig sind, ist die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) auf sie nicht anwendbar. Ebensowenig fallen sie unter den Buchstaben b) des gleichen Artikels, weil sie kein wichtiges Vorhaben von gemeinsamen europäischen Interesse fördern. Ferner fallen sie nicht unter Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c), da sie nicht als Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe an ein Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden können. Die Anwendung von Buchstabe d) ist ausgeschlossen, da die Beihilfen nicht der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes dienen. Nicht einschlägig sind schließlich die Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 2, da die Beihilfen weder einzelnen Verbrauchern gewährt werden noch durch Naturkatastrophen entstandene Schäden beseitigen helfen sollen. Diese Beihilfen sind folglich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Vereinbarkeit der Beihilfen zugunsten der NFI mit dem Gemeinsamen Markt Wie schon erwähnt befanden sich die Eigenmittel der Gesellschaft Ende des Geschäftsjahres 1993 mit 1,6 Mio. GRD im Verhältnis zum Nominalkapital von 3,37 Mrd. GRD gerade noch im positiven Bereich. Ende 1994 wiesen sie einen Minusbetrag von ungefähr 800 Mio. auf, und Ende 1995 lagen sie trotz der o. g. Kapitalaufstockung immer noch um etwa 500 Mio. GRD im negativen Bereich. Ende 1996 betrugen die Eigenmittel - 1,4 Mrd. GRD. Das Unternehmen muss daher als ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der einschlägigen Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen angesehen werden, und die Kapitalzufuhr von 1 Mrd. GRD ist als Umstrukturierungsbeihilfe einzustufen. Die Beihilfe diente der Modernisierung des Werkes zur Herstellung neuer Produkte (Mehrnährstoffdünger). Genauer gesagt diente der Investitionsplan der Automatisierung der Lade- und Einfuellanlage und dem Bau eines Lagers für Rohstoffe und Zusatzstoffe. Abgesehen von der bloßen Erläuterung, dass die Investition die wirtschaftliche Lage des Unternehmens durch eine Steigerung der Produktion verbessern sollte, wurden der Kommission keinerlei Rentabilitätsprognosen vorgelegt. Als einzigen Nachweis der positiven Ergebnisse, die die ATE für ihre Tochtergesellschaft NFI registrierte, legten die griechischen Behörden der Kommission einen Auszug der jährlichen Produktionszahlen des Unternehmens vor, der vermutlich nach Beendigung der Geschäftstätigkeit am 18. Juli 1997 erstellt worden war. Der Kommission wurde kein Umstrukturierungsplan übermittelt, der die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen hätte wiederherstellen können. Da wie im Fall von LD die Voraussetzung nicht erfuellt worden ist, der Kommission einen solchen Umstrukturierungsplan vorzulegen, erübrigt sich die Prüfung der weiteren in den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten festgelegten Genehmigungsvoraussetzungen. Es handelt sich um eine Voraussetzung sine qua non, bei deren Nichterfuellung die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c), auf der diese Leitlinien fußen, nicht angewendet werden kann. Aus den gleichen Gründen wie im Fall von LD kann die Beihilfe auch nicht als Betriebsbeihilfe genehmigt werden. Gleiches gilt zudem für Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben b) und d) sowie für die Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 2. Auch diese Beihilfe ist somit mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. VII Die Kommission stellt fest, dass Griechenland die Beihilfen zugunsten von LD und NFI unter Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag und damit unrechtmäßig gewährt hat. Bei Unvereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt ist die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs - Urteile vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache Nr. 70/72 (Kommission/Deutschland(15), vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache Nr. 310/85 (Deufil/Kommission(16) und vom 20. September 1990 in der Rechtssache Nr. C 5/89 (Kommission/Deutschland)(17) - gehalten, dem Mitgliedstaat die Rückforderung des Betrags der unrechtmäßig gewährten Beihilfen aufzuerlegen. Die Beihilfen sind demzufolge aufzuheben oder - falls sie schon gewährt wurden - durch die griechischen Behörden zurückzufordern. Bei den staatlichen Bürgschaften zugunsten der LD entspricht der Beihilfebetrag aus den o. g. Gründen dem Betrag der verbürgten Darlehen, wie schon bei Einleitung des Verfahrens ausgeführt. Die griechischen Behörden sind verpflichtet, die entsprechenden Beträge abzüglich der von der Gesellschaft gezahlten Provision von 1 % von LD zurückzufordern. Außerdem sind die griechischen Behörden gehalten, die Kapitalzufuhr von 1 Mrd. GRD von NFI zurückzufordern - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN. Artikel 1 U Die staatlichen Bürgschaften zugunsten der Lipasmata Drapetsonas SA für zwei Darlehen in Höhe von 1,2 Mrd. GRD und 600 Mio. GRD, die aufgrund der Ministerialerlasse vom 16. Januar 1996 und 23. Juni 1996 gewährt wurden, sind staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. Bei der Kapitalzufuhr der ATE zugunsten ihrer Tochtergesellschaft NFI in Höhe von 1 Mrd. GRD im Jahr 1995 handelt es sich ebenfalls um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz l EG-Vertrag. Diese Beihilfen sind rechtswidrig, da sie unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurden. Artikel 2 Die Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da sie unter keine der in Artikel 92 Absatz 2 oder 3 des EG-Vertrags vorgesehenen Ausnahmebestimmungen fallen. Artikel 3 Die Hellenische Republik fordert die in Artikel 1 bezeichneten Beihilfen von den begünstigten Unternehmen zurück. In Bezug auf die Beihilfen zugunsten der Lipasmata Drapetsonas SA ist jeweils die für den Erhalt der Staatsbürgschaften gezahlte Provision von 1 % vom Rückforderungsbetrag abzuziehen. Artikel 4 Die Rückforderung erfolgt gemäß den Vorschriften des griechischen Rechts unter Einschluss von Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen bis zum tatsächlichen Rückzahlungstermin. Der anzuwendende Zins entspricht dem Bezugszinssatz, der von der Kommission bei der Ermittlung des Nettosubventionsäquivalents der Regionalbeihilfen in Griechenland zugrundegelegt wird. Artikel 5 Die Hellenische Republik unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten ab Übermittlung dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die sie ergriffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik gerichtet. Brüssel, den 21. April 1999 Für die Kommission Karel Van Miert Mitglied der Kommission (1) ABl. C 82 vom 14.3.1997, S. 5. (2) Siehe Fußnote 1. (3) ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3. (4) Am 20. Oktober 1995 (Nr. 876), 19. Januar 1996 (Nr. 34) und 30. Juli 1996 (Nr. 658). (5) Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 1997. (6) Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 1995. (7) ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3. (8) Laut Fertilizer Week vom 23. März 1998 wurde die NFI Anfang 1998 vom Konkursverwalter zum Verkauf angeboten. (9) Fertilizer Werk vom 12. Juni 1995. (10) Schreiben der griechischen Behörden vom 21. November 1997. (11) ABl. C 266 vom 15.10.1992, S. 5. (12) Siehe Fußnote 3. (13) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (14) ABl. C 212 vom 12.8.1988, S. 2. (15) Slg. 1972/1973, S. 609. (16) Slg. 1987, S. 901. (17) Slg. 1990, S. I-3437

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.