Europäische Union

2001/88/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. April 1999 über die von Griechenland zugunsten zweier Düngemittelhersteller gewährten Beihilfen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1120)

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T zu einer solchen Besicherung bereit gewesen wäre, da sie noch nicht einmal gewillt war, dem Staat im Gegenzug zu dessen Bürgschaft für das o. g. Darlehen von 500 Mio. GRD echte Sicherheiten zu bieten. Mit Bezug auf die Hypotheken der Nationalen Bank auf Vermögenswerte der LD AG über einen Wert von 5 Mrd. GRD wiesen die von den griechischen Behörden vorgelegten Unterlagen aus, dass laut Bescheinigung des Grundschuldregisters vom 17. Juli 1995 die Bank über eine 1994 eingetragene Hypothek in dieser Höhe gegenüber der PKT verfügt. Die Vermögenswerte der LD, die zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht existierte, werden von dieser Hypothek nicht erfasst. Des weiteren führen die griechischen Behörden aus, dass die von der Nationalen Bank der PKT und - ab 1996 - der LD gewährten Fazilitäten nach rein wirtschaftlichen Kriterien zustande gekommen seien. Die Konditionen (Zinsen, Sicherheiten usw.) für die als Betriebskapital bereitgestellten Darlehen seien auch gegenüber anderen Unternehmen vergleichbarer Kreditwürdigkeit geschäftsüblich. Der wirtschaftliche Sinn dieser Darlehen verdient eine genauere Betrachtung. Die Zurverfügungstellung von Betriebskapital soll einem Unternehmen die Begleichung laufender Verbindlichkeiten ermöglichen und nicht die für eine Verbesserung seiner Lage erforderliche Umstrukturierung. Angesichts der geplanten Schließung der Düngemittelfabrik erscheint es zweifelhaft, ob Kreditinstitute der LD überhaupt langfristige Darlehen gewährt hätten. In ihrem Schreiben vom 21. November 1997 erläutern die griechischen Behörden, dass das Werk in Drapetsona von der Nationalen Bank die jeweiligen Darlehen zur Deckung der Verluste der Jahre 1994, 1995 und 1996 erhalten hätte, nachdem die griechische Regierung für die Darlehen von 1,2 Mrd. GRD und 0,6 Mrd. GRD gebürgt hätte. Diese Auskunft legt folgende Schlüsse nahe: Erstens lässt sie vermuten, dass die Darlehen erst gewährt wurden, nachdem der Staat zugestimmt hatte, für das Unternehmen zu bürgen. Laut Schreiben der griechischen Behörden vom 21. November 1997 wurde LD das Darlehen von 1,2 Mrd. GRD am 16. Januar 1996 gewährt, also am Tag der Annahme des Ministerialerlasses, mit dem die Bürgschaft genehmigt wurde. Im Wortlaut dieses Erlasses wird im übrigen mit Bezug auf das Darlehen das Futur verwendet: "Gewährung und Rückzahlung des Darlehens werden gemäß den Konditionen erfolgen, die im ETE-Dokument vom 7. September 1995 niedergelegt sind ...". Wäre LD in der Lage gewesen, sich diese Mittel ohne staatliche Bürgschaft auf dem Kreditmarkt zu beschaffen, dann muss es verwundern, dass die ETE (d. h. die Nationale Bank) bis zum 16. Januar 1996, dem Datum der Bürgschaftsgewährung, wartete, um ein Darlehen zu gewähren, dessen Konditionen nach dem Wortlaut des zitierten Erlasses bereits seit dem 7. September 1995 bekannt waren. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass LD damals noch nicht existierte, sondern erst am 30. November 1995 gegründet wurde. Zweitens bezweifelt die Kommission, dass die ETE die finanzielle Lage eines Unternehmens unberücksichtigt lässt, dem sie ein Darlehen zu gewähren beabsichtigt, oder dass sich die meisten Kunden dieser Bank in der gleichen finanziellen Lage befanden wie LD. Wie jede Geschäftsbank müsste sie normalerweise das wirtschaftliche Risiko der Finanzierung eines Unternehmens in massiven Schwierigkeiten einkalkulieren und die Konditionen eines etwaigen Darlehens diesem Risiko anpassen. Es ist daher völlig konsequent, dass die ETE die LD genauso behandelt hat wie andere Unternehmen, sobald mit der staatlichen Bürgschaft das Darlehensrisiko ausgeschaltet war. Ebenso zweifelhaft ist die Behauptung, dass LD unter normalen Marktbedingungen keine Schwierigkeiten gehabt hätte, ein Darlehen zu erhalten, da aus der LD-Bilanz von 1996 hervorgeht, dass sie zur Rückzahlung von in jenem Jahr fälligen Verbindlichkeiten von 3,76 Mrd. GRD nicht in der Lage war. Die einzige logische Erklärung ist einem Vermerk der Rechnungsprüfer zur Bilanz von 1996 zu entnehmen, wonach diese 3,76 Mrd. GRD durch staatliche Bürgschaften gedeckt waren. Demnach handelte es sich bei den kurzfristigen Verbindlichkeiten gegenüber Banken im Jahr 1996 zu 87,6 % um fällige Tilgungen, die durch staatliche Bürgschaften gedeckt waren. Schon der Jahresabschluss von 1995 lässt erkennen, dass LD erhebliche Schwierigkeiten hatte, ihre Darlehen zurückzuzahlen: 1,16 Mrd. GRD an kurzfristigen Verbindlichkeiten wurden durch staatliche Bürgschaften besichert. Schon damals machte dieser Betrag 82 % der kurzfristigen Verbindlichkeiten gegenüber den Banken aus. Nichts deutet darauf hin, dass die übrigen kurzfristigen Verbindlichkeiten nicht auch durch staatliche Bürgschaften gedeckt gewesen wären; die griechischen Behörden haben derlei auch nie behauptet. Die griechischen Behörden konnten somit nicht nachweisen, dass LD die zur Deckung der Verluste von 1994, 1995 und 1996 bestimmten Darlehen ohne die Bürgschaft des Staates hätte erhalten können. Die Bürgschaften beeinträchtigen den Handel zwischen Mitgliedstaaten und verfälschen den Wettbewerb, da sie der griechischen Düngemittelfabrik bei der Bewältigung ihrer betrieblichen Schwierigkeiten geholfen haben, wohingegen der vom Staat angeordnete Kapazitätsabbau nicht jenen Absatz ermöglichte, der zur Wiedererlangung der Rentabilität ausgereicht hätte. Die Bürgschaften verhindern deswegen die normale Umstrukturierung dieses Wirtschaftszweigs in Griechenland, die in den meisten anderen Mitgliedstaaten bereits stattgefunden hat, da sie vorübergehend ein Unternehmen künstlich am Leben erhalten, dem es nicht gelingt, Gewinne zu erwirtschaften, und das im Jahr 2000 unwiderruflich seine Tätigkeit wird einstellen müssen. Die künstliche Verlängerung der Existenz von PKT und LD verhindert außerdem, dass ihre Anteile von anderen Herstellern aus Griechenland oder der übrigen Gemeinschaft übernommen werden. Die Bürgschaften stellen somit Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Die griechischen Behörden konnten in diesem Verfahren nicht nachweisen, dass LD auch ohne die staatliche Bürgschaft die zur Deckung der Verluste von 1994, 1995 und 1996 bestimmten Darlehen hätte erhalten können, was vor allem an der sehr schwierigen Finanzlage des begünstigten Unternehmens liegt. Im Zuge des Verfahrens traten keine neuen Anhaltspunkte auf, die die bei der Einleitung des Verfahrens formulierte Einschätzung widerlegt hätten, wonach die Beihilfe dem Bürgschaftsbetrag abzüglich der für die Bürgschaft entrichteten Provision in Höhe von 1 % des Darlehensbetrags entspricht. Kein privater Investor hätte ohne staatliche Bürgschaften eine zudem noch befristete Tätigkeit weitergeführt, die angesichts der für die Wiedererlangung der Rentabilität unmöglich ausreichenden Absatzzahlen lediglich zunehmende Verluste zu produzieren drohte. Es ist daher logisch, dass der Gesellschafter ETE unter diesen Voraussetzungen lieber durch staatliche Bürgschaften besicherte Darlehen gewährte, als dem Unternehmen neues Kapital zuzuführen, da die Investitionen auf diese Weise mit keinerlei Verlustrisiko behaftet waren. Angesichts der Jahresabschlüsse des Unternehmens und der Bürgschaftserlasse kann die Kommission nicht ausschließen, dass die staatlichen Bürgschaften für die Darlehen an LD ganz oder zu erheblichen Teilen in Anspruch genommen wurden. Nach den einschlägigen Erlassen ist der Staat verpflichtet, der Nationalen Bank jede nicht getilgte Rate spätestens zwei Monate nach Fälligkeit zu zahlen. Wie oben erwähnt, waren nach dem Jahresabschluss 1996 3,76 Mrd. GRD (einschließlich Zinsen) an Zahlungen für Darlehen fällig, die durch staatliche Bürgschaften besichert waren. c) Die Kapitalaufstockung von NFI und die Verbindlichkeiten gegenüber der staatlichen Elektrizitätsgesellschaft i) Im Februar 1995 nahm der Hauptaktionär ATE bei NFI eine Kapitalzufuhr von 1 Mrd. GRD (1000000041 GRD nach der Jahresbilanz 1995) vor, um ihr die Verwirklichung eines Investitionsplans zur Modernisierung der Anlagen für die Herstellung neuer Produkte zu ermöglichen. Die griechischen Behörden haben diese Maßnahme als normalen geschäftlichen Vorgang dargestellt. Der Investitionsplan diente der Automatisierung der Lade- und Einfuellanlage und dem Bau eines Lagers für Rohstoffe und Zusatzstoffe. Auf diese Weise wollte das Unternehmen seine Finanzlage durch eine höhere Produktion verbessern. Die griechischen Behörden geben allerdings zu, dass dieser Plan scheiterte und die ATE eine falsche Entscheidung getroffen hatte. Um den Tatbestand einer staatlichen Beihilfe auszuschließen, müsste nachgewiesen werden, dass die ATE sich wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten hat. Die einschlägigen Kriterien zur Beurteilung des Verhaltens eines öffentlichen Unternehmens sind in der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag und des Artikels 5 der Richtlinie 80/723/EWG (Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie niedergelegt(7). Die Prüfung der NFI-Bilanzen zeigt, dass das Unternehmen mindestens seit 1992 und bis 1996, dem letzten Jahr, für das der Kommission eine Bilanz vorliegt, Verluste erwirtschaftete. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kapitalgeber ATE einen angemessenen Erlös für seine Investitionen erwarten konnte, zumal er das Unternehmen mehrere Jahre lang hat abgleiten lassen, ohne einzugreifen. Weder die griechischen Behörden noch die ATE haben der Kommission einen Sanierungsplan der Bank zur Wiederherstellung der langfristigen Lebensfähigkeit von NFI vorgelegt, der die Rentabilität der ATE-Investition aufgezeigt hätte. Vorgelegt wurde von den Behörden lediglich eine Studie des Industrieministeriums aus dem Jahr 1994 über die Rentabilität der vier Düngemittelfabriken in Griechenland, in der die Probleme der NFI aufgelistet und einige Lösungsmöglichkeiten vorgeschlagen wurden. Zu den Schwierigkeiten zählen die Obsolenz und ab 1991 die Stillegung einiger Produktionsanlagen, die Unzulänglichkeit der verkauften Mengen, um - auch nach Wiederbelebung der Düngemittelproduktion 1992 - die Rentabilitätsschwelle zu erreichen, und vor allem eine Verbindlichkeit von 4,5 Mrd. GRD gegenüber der nationalen Elektrizitätsgesellschaft. Als Lösung vorgeschlagen wurden Wartung (geschätzte Kosten ca. 350 Mio. GRD) und Modernisierung der Anlagen (geschätzte Kosten ca. 3,6 Mrd. GRD), die Lösung der Beschaffungsprobleme bei Ammoniak, die Verbesserung des Inlandsabsatzes insbesondere in ohne große Transportkosten zugänglichen Regionen, eine Vereinbarung mit SYNEL zwecks Gewährleistung eines Mindestabsatzes und schließlich das Bemühen um eine Vereinbarung mit der Elektrizitätsgesellschaft, da eine zur Rückzahlung der Verbindlichkeiten erforderliche Erhöhung des Düngemittelpreises unweigerlich die Schließung des Unternehmens zur Folge gehabt hätte. Aufgrund der genannten Schwierigkeiten lagen die Eigenmittel des Unternehmens am Ende des Geschäftsjahres 1993 mit 1,6 Mio. GRD gegenüber einem Nominalkapital von 3,37 Mrd. GRD gerade noch im positiven Bereich. Ende 1994 lagen sie bei etwa - 800 Mio. GRD, und selbst 1995 war der Betrag trotz der o. g. Kapitalerhöhung immer noch mit etwa 500 Mio. GRD im negativen Bereich. Ende 1996 betrugen die Eigenmittel - 1,4 Mrd. GRD. Diese Entwicklung war auf die in den Vorjahren angehäuften Verluste zurückzuführen. Diese stetige Verschlechterung dürfte dazu geführt haben, dass das Unternehmen 1997 der Gesamtvollstreckung zugeführt wurde(8). Nach den der Kommission vorliegenden Bilanzen war Artikel 47 des Gesetzes 2190/1920 spätestens seit 1992 auf NFI wendbar. Nach diesem Artikel muss der Aufsichtsrat binnen sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Gesellschafterversammlung einberufen, wenn die gesamten Eigenmittel einer Gesellschaft weniger als die Hälfte des Nominalkapitals betragen. Die Gesellschafterversammlung muss die Gesellschaft entweder auflösen oder andere Maßnahmen beschließen. Folglich hätte die ATE seit Mitte 1993 entweder den Konkurs des Unternehmens in die Wege leiten oder andere Maßnahmen ergreifen müssen, um eine Umstrukturierung zu gewährleisten. Erst mehr als zwei Jahre später, nämlich im November 1995, entschloss sich die Bank jedoch zur Kapitalerhöhung bei ihrer Tochter NFI. Außerdem reichte diese Kapitalzufuhr nicht aus, um die Finanzlage des Unternehmens wesentlich zu verändern, da sie weniger als ein Viertel der angehäuften Verluste betrug. Zudem wurde die Eigenmittellage nicht soweit verbessert, als dass eine Anwendung des Artikel 47 hätte vermieden werden können, da die Eigenmittel deutlich im negativen Bereich verblieben und die Kapitalzufuhr lediglich die Differenz zwischen Umlaufvermögen und kurzfristigen Verbindlichkeiten deckte. Ebensowenig reichte die Kapitalzufuhr aus, um die in der o. g. Studie geschätzten Modernisierungskosten zu decken. Der Investitionsplan der ATE zielte denn auch lediglich auf eine Verbesserung des Düngemittelabsatzes; die übrigen Lösungsvorschläge der Studie wurden anscheinend ignoriert. Nach den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen(9) diente die Kapitalzufuhr mehr der Finanzierung der Rohstoffbeschaffung als der Modernisierung der Anlagen. Diese Annahme wird zumindest teilweise in der Jahresbilanz von 1995 bestätigt, derzufolge die Produktionskosten um 800 Mio. GRD und die Lagerbestände um 200 Mio. GRD gestiegen waren. Gleichzeitig wurde für Anlagen und Maschinen nur ein Mehrbetrag von 34 Mio. und für Gebäude und Bautätigkeiten von 100 Mio. ausgewiesen. Sollte diese Auslegung zutreffen, würde sie die Schlussfolgerung zusätzlich stützen, dass die Kapitalzufuhr nicht die Struktur des Unternehmens durch eine Rationalisierung der Kosten bezweckte, sondern die Weiterführung der Betriebstätigkeit und die Erhöhung des Ausstoßes. Auf jeden Fall reichte die Kapitalerhöhung der NFI zur Wiederherstellung der Rentabilität nicht aus, und der Kommission wurden keine anderen Sanierungsmaßnahmen mitgeteilt, obwohl solche gemäß dem griechischen Gesetz und den Vorschlägen des Berichts des Industrieministeriums hätten ergriffen werden müssen. Die Vollstreckung ist wahrscheinlich auf das Ausbleiben dieser Maßnahmen zurückzuführen. Da die öffentliche Bank ATE die Verschlechterung der Finanzlage von NFI mindestens zwei Jahre ohne einzugreifen hingenommen hat und das letztendliche Eingreifen zur Wiederherherstellung der Rentabilität nicht ausreichte, muss die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangen, dass sich die Bank nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten hat. Deswegen ist die Kapitalaufstockung von NFI um 1 Mrd. GRD als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten. ii) Mit Bezug auf die Maßnahmen der nationalen Elektrizitätsgesellschaft (DEI) erklären die griechischen Behörden, dass die Gesellschaft alle rechtlich möglichen Schritte unternommen habe, um die von ihr auf 4,5 Mrd. GRD (einschl. Zinsen) veranschlagten Verbindlichkeiten von NFI zurückzufordern. Diese Verbindlichkeiten betreffen den Stromverbrauch 1989-1991. 1990 hatte die DEI beim erstinstanzlichen Gericht in Athen geklagt. Im Verlaufe dieses Verfahrens haben die griechischen Behörden angegeben, dass der Fall im Dezember 1995 verhandelt wurde, ein Urteil aber noch nicht vorliegt(10). Außerdem hat die DEI einstweilige Maßnahmen gegen die NFI beantragt. 1993 wurde eine Hypothek von 4 Mrd. GRD auf das Anlagevermögen von NFI eingetragen. Außerdem hat NFI einen Teil ihrer Verbindlichkeiten gezahlt, und zwar den Rechnungsbetrag für April bis Dezember 1991 in Höhe von insgesamt ungefähr 800 Mio. GRD. Angesichts dieser Maßnahmen kann davon ausgegangen werden, dass die DEI alle erforderlichen Schritte unternommen hat, um ihre Forderungen gegen die NFI beizutreiben. Die Kommission stellt daher das Verfahren in diesem Punkt ein. d) Die Maßnahmen von SYNEL Vor Einleitung des Verfahrens hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass SYNEL von der staatlichen Bank ATE kontrolliert werde. Im Verlaufe des Verfahrens hat er jedoch klargestellt, dass es sich nur um eine Teilkontrolle handelt. Anläßlich einer früheren Entscheidung(11) über Beihilfen zugunsten von SYNEL hatte die Kommission 1992 festgestellt, dass das Unternehmen zu 30 % von der ATE und zu 70 % von Verbänden landwirtschaftlicher Genossenschaften kontrolliert wird. Nach Auskunft der griechischen Behörden im Laufe dieses Verfahrens ist SYNEL immer noch ein privates Unternehmen, dessen Maßnahmen folglich nicht unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. Unterschiedliche Zahlungskonditionen je nach beschaffter Düngemittelmenge und Standort des Lieferanten, wie sie SYNEL praktiziert, widersprechen nicht der marktwirtschaftlichen Logik. Die vom Beschwerdeführer ausgemachte Wettbewerbsverzerrung liegt vermutlich in dem Umstand begründet, dass bestimmte Anbieter wie insbesondere PKT zu Preisen unterhalb der Gestehungskosten verkaufen. Dies wird auch durch einen der übrigen Betroffenen bestätigt, die sich in diesem Verfahren geäußert haben, nach dessen Auskunft die Verkaufspreise von SYNEL auf dem griechischen Markt direkt mit den Einkaufspreisen zusammenhängen. Die Würdigung dieses Punktes durch die Kommission hat keinerlei Bindewirkung für andere Nachprüfungen aufgrund von Vorschriften des EG-Vertrags. VI Nachdem festgestellt wurde, dass die Staatsbürgschaften zugunsten von LD und die Kapitalzufuhr zugunsten von NFI staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 darstellen, sind diese auf ihre Rechtmäßigkeit und ihre Vereinbarkeit mit dem Vertrag zu prüfen. Da sämtliche Beihilfen den beiden Unternehmen unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurden, sind sie rechtswidrig. Vereinbarkeit der Beihilfen zugunsten der LD Es handelt sich um zwei Beihilfen, nämlich die staatliche Bürgschaft für einen Betrag von 1,2 Mrd. GRD und die staatliche Bürgschaft für einen Betrag von 600 Mio. GRD. a) Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen Nach Ansicht der griechischen Behörden sind die Beihilfen mit diesem Gemeinschaftsrahmen(12) und insbesondere mit Punkt 3.4 vereinbar. Danach kann die Kommission von ihrem Grundsatz abweichen, keine Betriebsbeihilfen zu genehmigen, die die Unternehmen von den Kosten ihrer umweltverschmutzenden oder -belastenden Tätigkeit teilweise befreien, wie es im Bereich der Abfallbehandlung und der Befreiung von Umweltabgaben geschehen ist. Die Beihilfen dürfen in solchen Fällen lediglich die Produktionsmehrkosten im Vergleich zu den üblichen Kosten ausgleichen und müssen vorübergehend und grundsätzlich degressiv sein, um einen Anreiz zur Herabsetzung der Verschmutzung oder zum beschleunigten, rationelleren Einsatz von Ressourcen darzustellen. In ihren Bemerkungen zur Einleitung des Verfahrens haben die griechischen Behörden ausgeführt (Schreiben vom 7. Januar 1997), dass wegen der nur vorübergehenden Fortführung der Betriebstätigkeit die staatliche Maßnahme bestimmte feste Betriebskosten aus Umweltgründen decken sollten, da der Staat selbst die permanente Verringerung der Produktion angeordnet habe. Diese Festkosten werden von den griechischen Behörden mit 1,5 Mrd. GRD angegeben. Sie entstehen durch die Weiterführung der Umweltschutzanlagen (Filter, Abwasseraufbereitung und Abfallbehandlung: 300 Mio.), den Kauf von Material und unerlässlichen Ersatzteilen für die kurzfristige Wartung (300 Mio.) sowie durch den entsprechenden Personalbedarf (900 Mio.) Diese Kosten verringern sich auch bei einem Produktionsabbau so gut wie überhaupt nicht. Außerdem wurde nach Auskunft der griechischen Behörden die Belegschaft verringert: von 820 Beschäftigten im Jahr 1995 über 520 Ende 1996 auf 450 im Jahr 1997. Die Beihilfe diente demnach nicht der künstlichen Weiterführung eines unrentablen Unternehmens, sondern seiner Umstrukturierung im Rahmen eines umweltbedingten Produktionsabbaus bis zur endgültigen Schließung, die innerhalb eines Zeitraums von drei bis fünf Jahren vorgesehen war. In ihrem Schreiben vom 21. November 1997 haben die griechischen Behörden ausgeführt, dass die endgültige Einstellung der Tätigkeit zum 31. Juli 2000 vom Präfekt von Piräus am 18. Juni 1997 angeordnet worden war. Laut diesem Schreiben sollten die Beihilfen die aus der staatlich verordneten Verringerung der Produktion um 50 % entstehenden Verluste decken und einen schrittweisen Abbau der Beschäftigtenzahl ermöglichen. Die Bürgschaftserlasse wiederum weisen aus, dass die gewährten Darlehen die Verluste mehrerer aufeinanderfolgender Geschäftsjahre decken sollten. Die von den griechischen Behörden geltend gemachte Ausnahmebestimmung ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Da die Behörden die Schließung umweltverschmutzender Anlagen angeordnet haben, kann von Produktionsmehrkosten im Vergleich zu den üblichen Kosten im Sinne des Gemeinschaftsrahmens keine Rede sein. Außerdem werden die Beihilfen nicht degressiv gewährt, um einen Anreiz zur Herabsetzung der Verschmutzung oder zum beschleunigten, rationelleren Einsatz von Ressourcen darzustellen. Diese Kosten werden sich schon deswegen nicht aufgrund eines umweltschonenderen Produktionsverfahrens verringern, weil ein solches Verfahren gar nicht geplant ist. Auf jeden Fall dient die Beihilfe der Deckung von Festkosten des Unternehmens und nicht der umweltschutzbedingter Mehrkosten, die allmählich verringert werden sollen. Außerdem ist nicht zu erkennen, inwieweit die zur Deckung von Festkosten bestimmte Beihilfe allmählich verringert wird. Die Schwierigkeiten der Fabrik beruhen darauf, dass der vom Staat wegen der hohen Umweltbelastung aufgezwungene Produktionsabbau nicht mit einer Umorganisation einhergeht, die den neuen Betriebsbedingungen Rechnung trägt. Eine solche Umorganisation wäre vermutlich schon deswegen sinnlos, weil wahrscheinlich bereits seit der Gründung von PKT im Jahr 1993 geplant war, das Werk innerhalb weniger Jahre zu schließen. b) Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(13) Auch wenn die griechischen Behörden eine Anwendung dieser Leitlinien nicht ausdrücklich beanspruchen, weisen sie doch mehrmals auf die Umstrukturierung und die Schwierigkeiten der Fabrik in Drapetsona hin. Es ist daher nicht auszuschließen, dass sie die griechischen Behörden zumindest implizit auf diese Rahmenregeln beziehen. Die im November 1995 gegründete PKT-Tochter LD hat die Düngemittelproduktion ihrer Muttergesellschaft übernommen, während diese sich auf die Bewirtschaftung des Immobilienvermögens konzentrierte. Die Anlagen verblieben im Eigentum von PKT und wurden an LD vermietet. Obwohl im November 1995 gegründet, veröffentlichte das Unternehmen eine Bilanz für den Zeitraum vom 31. Januar bis 31. Dezember 1995. Der Umsatz ist in etwa der gleiche wie der von PKT zwischen dem 9. März 1993 und dem 31. Dezember 1994. Außerdem scheint LD zwar einen Teil der Passiva, aber keinerlei Aktiva von PKT übernommen zu haben. Unter diesen Umständen bezweifelt die Kommission, dass LD, die lediglich einen nicht genauer präzisierten Teil der PKT-Passiva übernommen hat als ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des o. g. Gemeinschaftsrahmens betrachtet werden kann. Ersatzweise weist die Kommission darauf hin, dass selbst in dem Fall, dass LD als ein Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet würde, die Voraussetzungen des Gemeinschaftsrahmens im Hinblick auf eine Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht erfuellt wären. LD hat demnach einen nicht genau bezifferten Teil der Finanzlasten von PKT übernommen und zusätzliche Verluste erwirtschaftet, weil der Umsatz die Betriebskosten nicht deckte. Hinzu kam das ständige Wachstum des Schuldenbergs von LD. Im Geschäftsjahr 1995 betrugen die Verluste von LD 1,3 Mrd. GRD, 1996 waren es etwa 2,5 Mrd. GRD. Während seiner gesamten Lebensdauer galt für

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.