Europäische Union

2001/88/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. April 1999 über die von Griechenland zugunsten zweier Düngemittelhersteller gewährten Beihilfen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1120)

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Avis juridique important | 32001D0088 2001/88/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. April 1999 über die von Griechenland zugunsten zweier Düngemittelhersteller gewährten Beihilfen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1120) Amtsblatt Nr. L 030 vom 01/02/2001 S. 0045 - 0055 Entscheidung der Kommission vom 21. April 1999 über die von Griechenland zugunsten zweier Düngemittelhersteller gewährten Beihilfen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1120) (Nur die griechische Fassung ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/88/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Aufforderung der Betroffenen zur Äußerung gemäß diesem Artikel(1) und unter Berücksichtigung ihrer Bemerkungen, in Erwägung nachstehender Gründe I Durch eine Beschwerde erhielt die Kommission davon Kenntnis, dass die griechischen Behörden mehrere Beihilfen an zwei griechische Düngemittelhersteller vergeben haben: Protypos Ktimatiki, Touristiki AG, auch als Moretco bekannt (nachstehend PKT) und Nitrogen, Fertilizers Industry, auch als "Aeval" bekannt (nachstehend NFI). Am 3. Oktober 1996 beschloss die Kommission die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag wegen dieser Beihilfen. Die griechische Regierung wurde hiervon mit Schreiben vom 16. Oktober 1996 unterrichtet und antwortete der Kommission mit Schreiben vom 7. Januar 1997, das bei der Kommission am 15. Januar einging. Der Wortlaut des Schreibens an die griechische Regierung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2), worauf sich drei sonstige Betroffene äußerten, zwei europäische Unternehmensverbände und die Handelskammer eines Mitgliedstaates. Deren Äußerungen wurden den griechischen Behörden mit Schreiben vom 23. September 1997 zur Stellungnahme zugeleitet. Gleichzeitig bat die Kommission um zusätzliche Auskünfte, die die griechischen Behörden mit Schreiben vom 21. November 1997 erteilt haben. II A. DIE BEGÜNSTIGTEN UNTERNEHMEN PKT und LD Nach den Informationen, die der Kommission bei Einleitung des Verfahrens zur Verfügung standen, wurde die PKT bis 1992 unter dem Namen "Hellenic Chemical Products and Fertilizers SA" (nachstehend "HCPF") geführt. Dieses Unternehmen ging in Konkurs, da es 18 Mrd. GRD ungetilgte überfällige Schulden an die Nationale Bank von Griechenland hatte. Sein Anlagevermögen wurde von der Nationalen Bank für 9 Mrd. GRD erworben und anschließend zur Gründung der PKT verwendet. Gleichzeitig schrieb die Bank die übrigen Forderungen in Höhe von 9 Mrd. GRD ab. Die Vermögenswerte wurden u. a. unter der Bedingung übertragen, dass die PKT die Düngemittelfabrik nur eine Übergangszeit lang betreiben und den Kaufpreis der Vermögenswerte anschließend der Nationalen Bank erstatten würde. Nach den vorliegenden Informationen setzte die Düngemittelfabrik ihre Produktionstätigkeit fort, und die Nationale Bank hat die Zahlung der ersten Raten praktisch nicht befristet. Zudem befand sich die PKT in einer sehr schlechten Wirtschaftslage. Die Bilanzen für die ersten beiden Geschäftsjahre 1994 und 1995 weisen Verluste deutlich über dem Eigenkapital aus, sodass dieses bereits im ersten Geschäftsjahr in den negativen Bereich absank. Auch im zweiten Geschäftsjahr mussten schwere Verluste hingenommen werden, obwohl die Düngemittelproduktion hoch war und das Düngemittelgeschäft am 30. November 1995 einem neuen Tochterunternehmen, der Lipasmata Drapetsonas (nachstehend LD), übertragen worden war. Die LD verzeichnete für sich allein einen Verlust von 1,3 Mrd. GRD, wodurch das Eigenkapital auf - 1,2 Mrd. GRD sank. NFI Nach den bei der Einleitung des Verfahrens vorliegenden und bekanntgemachten Informationen gehört die NFI der im Staatsbesitz befindlichen Landwirtschaftsbank (nachstehend ATE). Das Unternehmen befand sich spätestens seit 1992 in der Verlustzone. 1993 war das Eigenkapital praktisch aufgezehrt und geriet seither wegen weiterer Verluste ins Negative. Das Unternehmen konnte seinen kurzfristigen Verbindlichkeiten kaum noch nachkommen, da 1994 schwere Liquiditätsprobleme festgestellt wurden. B. DIE BEIHILFEN Das Verfahren wurde wegen folgender Beihilfen eingeleitet: - Die Abschreibung der Schuld in Höhe von 9 Mrd. GRD durch die Nationale Bank und die unbegrenzte Zahlungsfrist, wenigstens für die erste Rückzahlungsrate des von der Nationalen Bank gezahlten Kaufpreises in Höhe von 9 Mrd. GRD. - Ein Darlehen der Nationalen Bank an die PKT vom 7. September 1995 in Höhe von 500 Mio. GRD und die staatliche Bürgschaft für dieses Darlehen vom 18. Oktober 1995. - Ein Darlehen der Nationalen Bank vom 16. Januar 1996 in Höhe von 1,2 Mrd. GRD an die LD und die entsprechende staatliche Bürgschaft. Dieses Darlehen sollte die Verluste aus den Jahren 1994 (500 Mio.) und 1995 (700 Mio.) decken, obwohl das neue Unternehmen im damaligen Zeitraum noch gar nicht existierte. - Ein Darlehen der Nationalen Bank an die LD aus dem Jahr 1996 in Höhe von 600 Mio. GRD und die entsprechende staatliche Bürgschaft vom 30. Juli 1996. - Eine von der ATE vorgenommene Kapitalzufuhr an die NFI in Höhe von 1 Mrd. GRD und die Unterstützung der staatlichen Elektrizitätsgesellschaft, die auf die Beitreibung unbeglichener Forderungen in Höhe von 4,5 Mrd. GRD verzichtete. - Eine 1995 eingeführte Quotenregelung des von der ATE kontrollierten griechischen Düngemittel-Vertriebsorgans SYNEL, um PKT/LD und NFI einen bestimmten Umsatz zu sichern, den sie unter den üblichen Marktbedingungen nicht hätten erzielen können. III Die sonstigen Betroffenen unterstützten ausnahmslos die Haltung der Kommission und wiesen nachdrücklich auf die Schwierigkeiten hin, denen sich die Hersteller aus den anderen Mitgliedstaaten auf dem griechischen Düngemittelmarkt wegen der Unterstützung bestimmter einheimischer Unternehmen durch die öffentliche Hand gegenübersehen. IV Die Haltung der griechischen Behörden lässt sich wie folgt zusammenfassen: a) Die Nationale Bank hat auf keinerlei Forderung gegenüber der HCPF verzichtet. Die Anlagewerte des in Konkurs gegangenen Unternehmens waren bereits praktisch vollständig liquidiert. Die Nationale Bank erhebt Forderungen sowohl über die Kredite aus der Zeit vor Anmeldung des Konkurses als auch für die während des Konkursverfahrens gewährten Kredite. b) Den Kaufpreis für die Fabrik hatte die PKT erst nach einer Kapitalaufstockung um eine Betrag in der Höhe jeder einzelnen Jahresrate entrichtet. Der Betrag der Kapitalerhöhung wurde von ihrem Aktionär, der Nationalen Bank, übernommen. Die drei ersten Raten (1995-1997) wurden ordnungsgemäß zurückgezahlt, und auch die verbleibenden Raten werden zum fälligen Termin überwiesen. Die entsprechenden Zahlungsbelege wurden der Kommission zugeleitet. c) Die Schwierigkeiten von PKT und anschließend von LD hängen damit zusammen, dass der Staatsrat eine der Vorläufergesellschaft erteilte Genehmigung des Ministerrates zur Modernisierung der Anlagen widerrufen hatte. Anschließend hatte der Staat aus Umweltschutzgründen die Schließung bestimmter Werksteile angeordnet (umweltverschmutzende Tätigkeit in einem Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte). Deswegen musste die Erzeugung um 50 % reduziert werden, was zur Folge hatte, dass der Absatz unterhalb der Rentabilitätsschwelle blieb. Die Darlehen der Nationalen Bank und die staatlichen Bürgschaften sollten dem Unternehmen über die durch die Produktionsausfälle verursachten betrieblichen Schwierigkeiten hinweghelfen. Außerdem wird der Betrieb nur befristet weitergeführt, weil der Präfekt des Bezirks Piräus die Schließung spätestens zum 31. Juli 2000 angeordnet hat. Die staatliche Maßnahme diente somit der Umstrukturierung des Unternehmens im Zuge einer Verringerung der Produktion aus Umweltschutzgründen. Die griechischen Behörden sind der Auffassung, dass die Beihilfen gemäß den Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) und/oder c) für mit dem Vertrag und dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen(3) - insbesondere mit Ziffer 3.4 betreffend Betriebsbeihilfen - vereinbar erklärt werden können. d) Die Beihilfe beeinträchtigt nicht den innergemeinschaftlichen Handel, da der griechische Anteil an diesem minimal ist und zwischen 0,4 % und 1,1 % schwankt. e) Was NFI betrifft, so hat ihr Hauptaktionär ATE im Februar 1995 eine Kapitalerhöhung vorgenommen, um dem Unternehmen die Verwirklichung eines Investitionsplans zur Modernisierung seiner Anlagen und zur Herstellung neuer Produkte zu ermöglichen. Außerdem wollte die NFI ihre Finanzlage durch eine Steigerung der Produktion verbessern. Die erhofften Folgen blieben jedoch aus, und das Unternehmen konnte seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht überwinden. Im August 1997 musste es den Betrieb einstellen. Diese Intervention stellt keine staatliche Beihilfe dar, da die Bank an einer Maximierung der eigenen Gewinne durch Investition in ihre Tochterunternehmen interessiert war. f) SYNEL ist ein privates Unternehmen und hat (seit der Liberalisierung des Düngemittelmarkts im Jahr 1992) den sie beliefernden Düngemittelherstellern nie Quoten auferlegt. Die finanziellen Konditionen werden vertraglich vereinbart und können je nach gekaufter Menge unterschiedlich sein. SYNEL kauft im gesamten griechischen Hoheitsgebiet ein und wählt ihre Lieferanten anhand der mit den einzelnen Standorten verknüpften komparativen Vorteile aus. PKT/LD waren für Düngemittellieferungen in den Süden und ins Landesinnere wettbewerbsfähiger, da ihre Konkurrenten in Nordgriechenland niedergelassen sind. V A. TATBESTAND EINER STAATLICHEN BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 92 ABSATZ 1 EG-VERTRAG Die Maßnahmen der Nationalen Bank und des griechischen Staates, der ATE, der staatlichen Elektrizitätsgesellschaft und der SYNEL sind daraufhin zu prüfen, ob es sich um staatliche Beihilfen handelt. a) Die Maßnahmen der Nationalen Bank Laut der Beschwerde, die den Anstoß zu diesem Verfahren gab, wird die Nationale Bank indirekt vom griechischen Staat kontrolliert. Nach einer anderen Beschwerde, die nur am Rande mit diesem Verfahren in Zusammenhang steht, identifiziert sich die Bank im wesentlichen mit dem Staat, da sich ihre Aktien zum Großteil im Besitz des Staates und öffentlich-rechtlicher Einrichtungen befinden. Nach den Informationen, die der Kommission infolge der genannten anderen Beschwerden zugingen, hält der griechische Staat selbst zwar nur 5 % des Kapitals der Bank, die Beteiligung staatlich kontrollierter Einrichtungen beläuft sich hingegen auf 43,67 %. Die Gesamtbeteiligung der öffentliche Hand beträgt demnach 48,779 %. Die übrigen 51,22 % befinden sich in Streubesitz, sodass die übrigen Aktionäre de facto keinerlei Kontrolle über das Verhalten der Bank ausüben. Aus der gleichen Quelle geht hervor, dass der Vorstand von der Gesellschafterversammlung gewählt wird. Mindestens vier der insgesamt fünfzehn Vorstandsmitglieder, nämlich der Geschäftsführer und seine drei Stellvertreter, die gleichzeitig Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende des Vorstands sind, werden jedoch von der Regierung benannt, bevor sie der Gesellschafterversammlung vorgestellt werden. Auch andere Vorstandsmitglieder vertreten öffentliche Einrichtungen; z. B. wird die Kirche, in Griechenland eine laut Verfassung nicht vom Staat getrennte Einrichtung, durch einen Bischof vertreten. In anderen Verfahren (u. a. Beihilfefälle NN 137/97 und NN I38/97 - Griechenland) hat die Kommission die griechischen Behörden um Auskunft über den öffentlichen oder privaten Charakter der Nationalen Bank ersucht. Nach den u. a. von der Bank selbst vorgelegten Angaben gehört das Geldinstitut gemäß Artikel 91 des Gesetzes 1892/1990 nicht mehr dem öffentlichen Sektor an, da der Staat weder über das gesamte Kapital noch über mehr als die Hälfte verfügt. Die direkte Beteiligung des Staates beläuft sich auf 5,097 %, die Beteiligung der öffentlichen Hand insgesamt auf 49,194 %. Mit den in öffentlicher Hand befindlichen Anteilen sind keine besonderen Rechte verbunden. Der Vorstand wird von der Gesellschafterversammlung frei gewählt und kontrolliert. Sämtliche Vorschriften, die dem Staat die Ernennung von Vorstandsmitgliedern erlaubten, wurden per Gesetz 2076/1992 aufgehoben. Mit dem gleichen Gesetz wurden auch die Bestimmungen aufgehoben, nach denen öffentliche Einrichtungen auf den Gesellschafterversammlungen obligatorisch durch das Finanzministerium, das Arbeitsministerium usw. oder ihren gemeinsamen Repräsentanten vertreten sein mussten. Die griechischen Behörden sind deshalb der Auffassung, dass die Maßnahmen der Leitungsorgane der Bank nicht länger als staatliche Maßnahmen zu deuten sind und die Beschlüsse der Bank daher keine staatlichen Beihilfen darstellen. Die Kommission nimmt die Aktionärsstruktur und den Umstand, dass sich die Mehrheit des Kapitals in privaten Händen befindet, zur Kenntnis. Solange keine der vorgelegten Informationen den Nachweis erlaubt, dass der Vorstand der Nationalen Bank mehrheitlich aus Vertretern des öffentlichen Sektors besteht, muss die Kommission annehmen, dass die Bank nicht vom Staat kontrolliert wird. Die Beschlüsse der Geschäftsleitung der Bank fallen somit nicht unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. Diese Schlussfolgerung wurde den griechischen Behörden bereits am 24. April 1997 im Zusammenhang mit einer anderen Sache mitgeteilt. Somit stellen weder die mögliche Abschreibung von 9 Mrd. GRD zugunsten der HCPF noch die Stundung der geschuldeten Tilgungen der PKT, die von den griechischen Behörden geleugnet werden, staatliche Beihilfen dar. Die Kommission kann das Verfahren betreffend diese beiden Punkte sowie die an PKT und LD vergebenen Darlehen einstellen. Es bleibt allerdings zu prüfen, ob die Bank den beiden Unternehmen die Darlehen auch ohne staatliche Bürgschaften gewährt hätte. b) Die Bürgschaften des Staates zugunsten von PKT und LD Die Bürgschaften wurden per Ministerialerlass vom 16. Oktober 1995, 16. Januar 1996 und 23. Juni 1996 gewährt, die im Amtsblatt der Griechischen Republik(4) veröffentlicht wurden. Da es sich um ad-hoc-Maßnahmen handelt, begünstigen sie im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige. Während des Verfahrens haben die griechischen Behörden angegeben, dass die Darlehensbürgschaft über 500 Mio. GRD von 1995 nie gewährt wurde. Als Beweis legten sie ein Schreiben des Finanz- an das Wirtschaftsministerium vom 7. Oktober 1997 vor, aus dem hervorgeht, dass diese Darlehensbürgschaft mangels echter Sicherheiten in Form einer erstrangigen Hypothek annulliert wurde. Die Kommission folgert daraus, dass die PKT nie in den Genuss der Staatsbürgschaft für ein Darlehen in Höhe von 500 Mio. GRD gelangt ist, und stellt daher das Verfahren betreffend diesen Punkt ein. In ihren Bemerkungen zur Einleitung des Verfahrens bestreiten die griechischen Behörden nicht den Beihilfecharakter der Bürgschaften zugunsten der PKT (deren Annullierung erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgewiesen wurde) und LD. Sie machen geltend, dass es sich um Betriebsbeihilfen handelt, die aus Umweltgründen notwendig waren. Außerdem hatten die staatlichen Maßnahmen nach Auffassung der griechischen Behörden wegen des geringen griechischen Anteils am zwischenstaatlichen Handel, wie die Kommission im Laufe des Verfahrens hervorgehoben hatte, keine Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel. Es wäre somit die Schlussfolgerung möglich, dass diese Maßnahmen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, obwoh die griechischen Behörden diese Schlussfolgerung keineswegs ziehen und diese auch mit der zuvor ausgeführten Argumentation nicht vereinbar wäre. Dieser Einwand kann im übrigen auch nicht aufrechterhalten werden. Wie die Kommission schon bei der Einleitung des Verfahrens betonte, ist Griechenland am innergemeinschaftlichen Handel beteiligt, so gering sein Anteil auch sein mag. Außerdem ist der innergemeinschaftliche Handel erheblich. 1992 belief sich der Handel auf 16,8 Mio. t, 1994 auf 19,5 Mio.; 1993 entfielen 0,66 % und 1994 0,44 % (real) des innergemeinschaftlichen Handels auf Düngemittelexporte aus Griechenland in andere Mitgliedstaaten. Die Einfuhren nach Griechenland machten 1993 1,1 % und 1994 0,89 % des einschlägigen innergemeinschaftlichen Handels aus. Die Düngemitteleinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten deckten (je nach Berechnungsweise) zwischen 10 % und 15 % des griechischen Bedarfs. Die Bedeutung des Handels wurde auch von den sonstigen Beteiligten dieses Verfahrens hervorgehoben. Nach Angaben eines der Herstellerverbände schwanken die Einfuhren nach Griechenland zwischen 350000 und 400000 Tonnen, davon 150000 t von Sorten, die auch in Griechenland selbst produziert werden. 90 % dieser Menge würden von Mitgliedern dieses Herstellerverbandes geliefert. Nach Angaben eines anderen Herstellerverbandes führte Griechenland 1996 63700 t aus anderen Mitgliedstaaten ein, was etwa 5 % seines Inlandsverbrauchs entsprechen würde. Wie die griechischen Behörden selbst anerkennen, führte LD einen Teil ihrer Erzeugung in andere Mitgliedstaaten aus, sodass die Kommission zu der Schlussfolgerung kommen muss, dass die staatliche Maßnahme, mit der das Unternehmen gerettet werden sollte, seine Produktion und folglich auch seine Ausfuhren beeinträchtigte und sich damit auch auf den zwischenstaatlichen Handel in der Gemeinschaft auswirkte. Was die Veränderung der Wettbewerbsbedingungen betrifft, so geht aus dem Panorama der EG-Industrie - '97(5) hervor, dass der westeuropäische Düngemittelmarkt in der ersten Hälfte der 90er Jahre in eine Depression geriet und sowohl unter dem zurückgehenden Verbrauch als auch unter niedrigen Preisen litt. Die Zunahme der Einfuhren in die Union und der Wettbewerb mittel- und osteuropäischer Produzenten auf den Überseemärkten hat die finanzielle Lage der westeuropäischen Hersteller weiter verschlechtert. Dadurch beschleunigte sich die Umstrukturierung der Industrie, in deren Verlauf viele Unternehmen schließen mussten. In einigen Mitgliedstaaten hält dieser Prozess noch an. 1983 waren in der Düngemittelherstellung EG-weit 140000 Personen beschäftigt, 1995 waren es nur noch 20000. Seit Mitte der 90er Jahre ist der Wirtschaftszweig wieder wettbewerbsfähig und technisch wie finanziell besser in der Lage, die Nachfrage auf dem europäischen Markt im Hinblick auf Mengen und Qualitätsstufen zu decken. Für die nahe Zukunft wird ein stabiler Markt prognostiziert. Diese Entwicklung war 1995 bereits absehbar, da im Panorama der EG-Industrie jenes Jahres(6) bereits eine Stabilisierung der Produktion für die Folgejahre vorhergesagt wurde, nachdem die Jahre vorher von Überkapazitäten und schwacher Nachfrage geprägt waren. Soweit die staatlichen Maßnahmen die in den anderen Mitgliedstaaten schon abgeschlossene oder im Gang befindliche Umstrukturierung der Düngemittelindustrie in Griechenland verzögern, muss die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangen, dass der Wettbewerb verfälscht wird. Diese Feststellung wird auch von den sonstigen Betroffenen geteilt, die außerdem auf den Wettbewerbsnachteil hinweisen, der ihnen daraus entsteht, dass die staatliche Hilfe den unterstützten Unternehmen die Beibehaltung eines Verkaufspreises unterhalb der Gestehungskosten ermöglicht. Nach den von den sonstigen Betroffenen vorgelegten und von den griechischen Behörden nicht bestrittenen Informationen wurden weder PKT noch LD (und auch nicht NFI) daran gehindert, 1994 und 1995 ihre Produktion zu Preisen zu verkaufen, die zwischen 9 % und 25 % unter den generellen Marktpreisen lagen. Dies hätte der gleichen Quelle zufolge an der Geschäftspolitik dieser Unternehmen gelege, ihre Konkurrenten systematisch zu unterbieten. Die Kommission erinnert daran, dass dieser Punkt einer der ersten war, den der Beschwerdeführer in diesem Verfahren aufwarf. Die Beihilfen in Form öffentlicher Bürgschaften beeinträchtigen somit den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Die staatlichen Bürgschaften zugunsten von LD sind daher als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen. Obwohl diese Analyse zur Feststellung des Beihilfecharakters der in Rede stehenden Maßnahmen ausreicht, geht die Kommission ersatzweise auf einige Ausführungen der griechischen Regierung ein, die den Eindruck entstehen lassen, dass diese Bürgschaften möglicherweise keine staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellten. Letzteres wurde von den griechischen Behörden allerdings zu keinem Zeitpunkt behauptet. In ihrem Schreiben vom 21. November 1997 führen die griechischen Behörden an, dass im Rahmen der Schließung von LD die Vermögenswerte nach ihrer Veräußerung nicht nur die Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber der Nationalen Bank, sondern auch gegenüber den übrigen Gläubigern decken würden. Außerdem sei der objektive Wert der bebaubaren Grundstücke und anderer Immobilienwerte von LD auf 16,34 Mrd. GRD anzusetzen, was auch durch eine Erklärung der Finanzverwaltung von Piräus bestätigt werde. Diese Erklärung stammt jedoch aus dem Jahr 1993 und entspricht nicht dem im gleichen Jahr von der Nationalen Bank (oder PKT) entrichteten Kaufpreis von 9 Mrd. GRD. Nach Angaben der griechischen Behörden erwarb die Bank die Vermögenswerte im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung. Dieser Kaufpreis ist somit gegebenenfalls als Marktpreis des Jahres 1993 zugrunde zu legen. Im Jahresabschluss von PKT wird im übrigen auch ein Betrag dieser Größenordnung aufgeführt. Die griechischen Behörden geben an, dass die Hypotheken für die von der Nationalen Bank der LD gewährten Darlehen durch den objektiven Wert der Baugrundstücke und der übrigen Immobilienwerte problemlos gedeckt wären. Außerdem beliefen sich die betreffenden Hypotheken auf 5 Mrd. GRD. Zudem führen die Behörden in ihrem Schreiben vom 7. Januar 1997 aus, ohne dass deutlich wird, ob sich diese Passage auf PKT oder auf LD bezieht, dass die Kreditwürdigkeit des Unternehmens nie in Zweifel stand, da es dank seiner Umsatzzahlen und seiner Vermögenswerte bei jeder Bank das erforderliche Betriebskapital erhalten hätte. Zu keinem Zeitpunkt vermerken die griechischen Behörden jedoch ausdrücklich, dass die Sicherheiten, die LD tatsächlich anzubieten in der Lage war, dem Unternehmen die zur Deckung seiner Verluste erforderlichen Kredite auch ohne Zuhilfenahme einer staatlichen Bürgschaft eröffnet hätten. Aber auch sonst bedürfen die obigen Ausführungen einiger Anmerkungen. Erstens mietet die LD, die lediglich zum Betrieb des Werks gegründet wurde, die die PKT gehörenden Anlagen lediglich und ist somit nicht Eigentümerin. Dies wird auch durch die Jahresabschlüsse von LD bestätigt, wo im Kapitel Aktiva unter den Immobilien weder Grundstücke noch Gebäude aufgeführt werden. LD verfügt somit nicht über Anlagevermögen im Wert von 16,34 Mrd. GRD. Es ist daher schwierig, nachzuvollziehen, inwieweit das bescheidene Anlagevermögen von LD (1995 36 Mio. GRD, 1996 40 Mio. GRD) angesichts der im Minus befindlichen Eigenmittel zur Deckung ihrer Verluste (1995 5,67 Mrd. GRD, 1996 7,5 Mrd. GRD) ausreichen sollten. Beim Umlaufvermögen sieht die Lage etwas günstiger aus (1995 4,45 Mrd. GRD, 1996 4,5 Mrd. GRD), aber auch dieses bietet keine ausreichenden Sicherheiten. Zweitens gibt es im Gegensatz zum Fall der staatlichen Bürgschaft für das Darlehen von 500 Mio. GRD zugunsten von PKT keinen Anhaltspunkt dafür, dass der griechische Staat von LD eine Hypothek über das gesamte Anlagevermögen der Düngemittelfabrik von Drapetsona gefordert hat. Drittens könnte angenommen werden, dass PKT für LD gebürgt haben könnte, z. B. durch Zurverfügungstellung einer Hypothek über ihr eigenes o. g. Anlagevermögen. Dies wurde von den griechischen Behörden im Laufe dieses Verfahrens aber weder behauptet noch nachgewiesen. Allerdings ist auch kaum vorstellbar, dass PK

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.