Europäische Union

2005/372/EG: Beschluss des Rates vom 3. März 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0372. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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bzw. der Mitgliedstaat kann die Genehmigung widerrufen, wenn nach deren Erteilung in Absatz 3 genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist. Artikel 13 Verfahren bei der Durchbeförderung (1)   Den zuständigen Behörden ist ein schriftliches Durchbeförderungsersuchen zu übermitteln, das Folgendes enthalten muss: a) Art der Durchbeförderung (auf dem Luft-, Land- oder Seeweg), etwaige weitere Durchgangsstaaten und vorgesehener Bestimmungsstaat; b) Angaben zu der betreffenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, Spitznamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum, Geschlecht und — falls möglich — Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments); c) die Angabe des vorgesehenen Einreiseorts, der Zeit der Übergabe und etwaiger Begleitpersonen; d) die Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 2 erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 12 Absatz 3 nicht bekannt sind. Ein gemeinsames Formblatt für das Durchbeförderungsersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt. (2)   Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat unverzüglich schriftlich über die Übernahme, wobei er den Einreiseort und die vorgesehene Zeit der Übernahme bestätigt, bzw. über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe für diese Ablehnung. (3)   Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die zurückzunehmende Person und etwaige Begleitpersonen von der Pflicht befreit, im Besitz eines Flughafentransitvisums zu sein. (4)   Vorbehaltlich gegenseitiger Konsultationen unterstützen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates die Durchbeförderungen, insbesondere durch Überwachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten. ABSCHNITT V KOSTEN Artikel 14 Beförderungs- und Durchbeförderungskosten Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der zurückzunehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Bestimmungsstaates von dem ersuchenden Staat getragen. ABSCHNITT VI DATENSCHUTZ UND UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL Artikel 15 Datenschutz Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Anwendung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden Sri Lankas bzw. eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den internen Rechtsvorschriften Sri Lankas bzw., wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist, den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 28 vom 23.11.1995, S. 31) und den von diesem Mitgliedstaat zur Umsetzung jener Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften. Ferner gelten folgende Grundsätze: a) Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden. b) Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Anwendung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von dem Empfänger in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. c) Personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und/oder verarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen: — Angaben zu der rückzuführenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, etwaige frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Geschlecht, Namen des Vaters und der Mutter, Geburtsdatum und ‐ort, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit, letzter Aufenthaltsort, besuchte Schulen, Familienstand, gegebenenfalls Namen des Ehepartners und der Kinder und Namen anderer naher Angehöriger), — Reisepass, Personalausweis oder Führerschein (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort), — Zwischenlandungen und Reiseroute, — sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden. d) Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und, falls notwendig, auf den neuesten Stand gebracht werden. e) Personenbezogene Daten dürfen nicht länger, als es für die Realisierung des Zwecks, für den sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht. f) Die übermittelnde Behörde und der Empfänger treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil diese Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein. g) Auf Ersuchen teilt der Empfänger der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch er von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse er damit erzielt hat. h) Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Übermittlung an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich. i) Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen. Artikel 16 Unberührtheitsklausel (1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Sri Lankas unberührt, die sich aus dem Völkerrecht und insbesondere aus den geltenden internationalen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind, ergeben. (2)   Dieses Abkommen steht der Rückführung einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen. ABSCHNITT VII DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG Artikel 17 Gemischter Ausschuss für Rückübernahme (1)   Die Vertragsparteien unterstützen einander in der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck setzen sie einen Gemischten Ausschuss für Rückübernahme (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“ genannt) ein, der vor allem die Aufgabe hat, a) die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen; b) die für seine einheitliche Umsetzung erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu beschließen; c) einen regelmäßigen Informationsaustausch über die nach Artikel 18 von einzelnen Mitgliedstaaten und Sri Lanka vereinbarten Durchführungsprotokolle durchzuführen; d) über die spezifischen Durchführungsbestimmungen zu beschließen, die auf eine ordnungsgemäße Abwicklung der Rückführungen abzielen; e) über Änderungen der diesem Abkommen beigefügten Anhänge zu beschließen; f) Änderungen zu diesem Abkommen zu empfehlen. (2)   Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses sind für die Vertragsparteien verbindlich. (3)   Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Sri Lankas zusammen; die Gemeinschaft wird von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird. (4)   Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen. (5)   Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 18 Durchführungsprotokolle (1)   Sri Lanka und ein Mitgliedstaat können Durchführungsprotokolle vereinbaren mit Bestimmungen über a) die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen; a) die Voraussetzungen für begleitete Rückführungen, einschließlich der Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen mit Begleitpersonen; b) zusätzliche Beweismittel und Dokumente, die nicht in den Anhängen 1 bis 4 aufgeführt sind. (2)   Die in Absatz 1 genannten Durchführungsprotokolle treten erst in Kraft, nachdem sie dem nach Artikel 17 eingesetzten Gemischten Ausschuss für Rückübernahme notifiziert worden sind. (3)   Sri Lanka erklärt sich bereit, jede Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat vereinbarten Durchführungsprotokolls auch in seinen Beziehungen zu jedem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der darum ersucht. Artikel 19 Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen und ‐vereinbarungen der Mitgliedstaaten Die Bestimmungen dieses Abkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen der nach Artikel 18 zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Sri Lanka geschlossenen bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, soweit diese mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind. ABSCHNITT VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 20 Räumlicher Geltungsbereich (1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieses Abkommen für das Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und für das Hoheitsgebiet Sri Lankas. (2)   Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet Dänemarks. Artikel 21 Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung (1)   Dieses Abkommen ist von den Vertragsparteien nach ihren Verfahren zu ratifizieren oder zu genehmigen. (2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben. (3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. (4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch amtliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt 6 Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. Artikel 22 Anhänge Die Anhänge 1 bis 7 sind Bestandteil dieses Abkommens. Geschehen zu Colombo am vierten Juni zweitausendundvier in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer, singhalesischer und tamilischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaβen verbindlich ist. Für die Europäische Gemeinschaft Für die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka ANHANG 1 Gemeinsame Liste der Dokumente, deren Vorlage als Nachweis der Staatsangehörigkeit gilt (Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1) — Von Behörden der Mitgliedstaaten oder Sri Lankas ausgestellte gültige oder abgelaufene Reisepässe jeder Art (nationale Reisepässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe und gegebenenfalls Sammelpässe und Ersatzpässe einschließlich Kinderpässe) — von Behörden der Mitgliedstaaten oder Sri Lankas ausgestellte gültige Personalausweise jeder Art (einschließlich vorläufiger Personalausweise) — Staatsangehörigkeitsbescheinigungen und andere amtliche Dokumente, aus denen die Staatsangehörigkeit hervorgeht — Wehrpässe und Militärausweise — Seefahrtsbücher und Kapitänsausweise. ANHANG 2 Gemeinsame Liste der Dokumente, deren Vorlage als Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit gilt (Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1) — Fotokopien (*1) der in Anhang 1 aufgeführten Dokumente — Fotokopien (*1) von Staatsangehörigkeitsbescheinigungen und anderen amtlichen Dokumenten, aus denen die Staatsangehörigkeit hervorgeht — Führerscheine und Fotokopien (*1) davon — Geburtsurkunden und Fotokopien (*1) davon — sonstige von den Behörden des ersuchten Staates ausgestellte amtliche Dokumente — Firmenausweise und Fotokopien (*1) davon — Zeugenaussagen — Angaben der betreffenden Person und von ihr gesprochene Sprache. (*1)  Für die Zwecke dieses Anhangs sind unter „Fotokopien“ von den Behörden Sri Lankas oder der Mitgliedstaaten amtlich angefertigte Fotokopien zu verstehen. ANHANG 3 Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen gelten (Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1) — Einreise-/Ausreisestempel und ähnliche Vermerke im Reisedokument der betreffenden Person oder sonstige Beweise für die Einreise/Ausreise (z. B. Fotografien) — offizielle Dokumente wie Aufnahme- oder Entlassungsbescheinigungen von Krankenhäusern, aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat — Tickets und/oder Passagierlisten für Flug- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hervorgeht — Angaben, nach denen die betreffende Person einen Kurierdienst oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat — amtliche Erklärungen, insbesondere von Grenzbeamten und sonstigen Zeugen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können — förmliche Erklärung der betreffenden Person im Rahmen eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens. ANHANG 4 Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Anscheinsbeweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen gelten (Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1) — Von den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates erstellte Beschreibung des Ortes und der Umstände, an dem bzw. unter denen die betreffende Person nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates abgefangen wurde — Angaben über die Identität und/oder den Aufenthalt einer Person, die von einer internationalen Organisation zur Verfügung gestellt wurden — Berichte/Bestätigung von Angaben durch Familienangehörige — inoffizielle Dokumente wie Hotelrechnungen, Mietwagenverträge oder Kreditkartenbelege, aus denen der Name und die Reisepassnummer oder andere Erkennungsmerkmale der betreffenden Person hervorgehen. ANHANG 5 Text von Bild [Emblem von Sri Lanka] ..............................................................…… ................................................................… .................................................................… (Ort und Datum) (Bezeichnung der ersuchenden Behörde) Aktenzeichen: ...............................………………… .................................................................. An ................................................................… (Bezeichnung der ersuchten Behörde) RÜCKÜBERNAHMEERSUCHEN nach Artikel 7 des Abkommens vom 4. Juni 2004 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt A. Angaben zur Person 1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen): ...........................................................……………………………… 2. Geburtsname: ...........................................................……………………………… 3. Geburtsdatum und ‐ort: ...........................................................……………………………… Fotografie 4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Größe, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.): …………………………………………………………………………………………...................… 5. Namen des Vaters und der Mutter: .......................................………………………………………………………………........……......... 6. Aliasnamen (frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme): ……...........................................................................................................................………................. 7. Staatsangehörigkeit und Sprache: ……...........................................................................................................................………................. 8. Familienstand: —verheiratet —ledig —geschieden —verwitwet Falls verheiratet: Name des Ehepartners: .................................................................................... Ggf. Namen und Alter der Kinder .......................................................................….........………….. ..….............................................................................…………… 9. Namen von Geschwistern und anderen nahen Angehörigen: ……….................................................................................................................................................... 10. Letzte Anschrift im ersuchenden Staat: …………..............................................................................................................................………...... 11. Letzte Anschrift im ersuchten Staat: …………................................................................................................................………………........ Text von Bild 12. Namen der im ersuchten Staat besuchten Schulen (einschl. Angabe der Zeiträume): …………................................................................................................................................................ 13. Beruf und Namen etwaiger früherer Arbeitgeber im ersuchten Staat: …………................................................................................................................................................ 14. Namen und Anschriften von Ärzten/Zahnärzten im ersuchten Staat: ……….……………………………………………………………………………………………… 15. Datum der Ausreise aus dem ersuchten Staat und verwendetes Beförderungsmittel (Flugzeug/Name der Fluggesellschaft, Schiff usw.): …………................................................................................................................................................ 16. Datum der Einreise in den ersuchenden Staat und verwendetes Beförderungsmittel: …………................................................................................................................................................ B. Besondere Umstände in Bezug auf die rückzuführende Person 1. Gesundheitszustand (z. B. Hinweis auf besondere medizinische Betreuung, lateinischer Name etwaiger Infektionskrankheiten): …………............................................................................................................................................… 2. Hinweis auf eine besonders gefährliche Person (z. B. Verdacht auf eine schwere Straftat, aggressives Verhalten): …………............................................................................................................................................… C. Beigefügte Beweismittel 1. .............…................................................. (Reisepass Nr.) ...................................................................... (Ausstellungsdatum und ‐ort) ............................…….................................. (Ausstellende Behörde) ...................................................................... (Ende der Gültigkeitsdauer) 2. ...................…........................................... (Personalausweis Nr.) ...................................................................... (Ausstellungsdatum und ‐ort) ….................................................................. (Ausstellende Behörde) ...................................................................... (Ende der Gültigkeitsdauer) 3. ..........................….................................... (Führerschein Nr.) ...................................................................... (Ausstellungsdatum und ‐ort) ….................................................................. (Ausstellende Behörde) ...................................................................... (Ende der Gültigkeitsdauer) 4. ..................….......................................... (Anderes amtliches Dokument Nr.) ...................................................................... (Ausstellungsdatum und ‐ort) ….................................................................. (Ausstellende Behörde) ...................................................................... (Ende der Gültigkeitsdauer) D. Bemerkungen ................................................................................................................................................................ ................................................................................................................................................................ ………………………………………………………………………………………………………… ................................................... (Unterschrift) (Siegel/Stempel) ANHANG 6 Text von Bild [Emblem von Sri Lanka] ..............................................................…… ................................................................… ...............................................................… (Ort und Datum) (Bezeichnung der ersuchenden Behörde) Aktenzeichen ................................................................…… An ................................................................… ................................................................… ................................................................… (Bezeichnung der ersuchten Behörde) DURCHBEFÖRDERUNGSERSUCHEN nach Artikel 13 des Abkommens vom 4. Juni 2004 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt A. Angaben zur Person 1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen): ............................................................. 2. Geburtsname: ............................................................. 3. Geburtsdatum und ‐ort: .................................................…….......... Fotografie 4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Größe, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.): ...........................................................................................................................…… 5. Aliasnamen (frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme): ...........................................................................................................................…… 6. Staatsangehörigkeit und Sprache: ...........................................................................................................................…… 7. Art und Nummer des Reisedokuments: .............................................................................................................................………….. Text von Bild B. Durchbeförderung 1. Art der Durchbeförderung: auf dem Luftweg auf dem Seeweg auf dem Landweg 2. Bestimmungsstaat: ……………………………………………………………………………………………… 3. Ggf. weitere Durchgangsstaaten: …….……………………………………………………………………………………… 4. Vorgesehene Grenzübergangsstelle, Datum und Zeit der Durchbeförderung und etwaige Begleitpersonen: ……………………………………………………………………………………………… ……………………………………………………………………………………………… ……………………………………………………………………………………………… 5. Ist die Übernahme in etwaigen weiteren Durchgangsstaaten und im Bestimmungsstaat gewährleistet? (Artikel 12 Absatz 2) Ja Nein 6. Sind Gründe für eine Ablehnung der Durchbeförderung bekannt? (Artikel 12 Absatz 3) Ja Nein C. Bemerkungen .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. ..............................................................................................................................

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.