Europäische Union

2005/372/EG: Beschluss des Rates vom 3. März 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

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17.5.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 124/41 BESCHLUSS DES RATES vom 3. März 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (2005/372/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka ein Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ausgehandelt. (2) Dieses Abkommen ist gemäß dem Beschluss vom 25. Dezember 2003 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses am 4. Juni 2004 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden. (3) Dieses Abkommen sollte genehmigt werden. (4) Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Rückübernahmeausschuss eingesetzt, der rechtswirksame Beschlüsse zu bestimmten technischen Fragen fassen kann. Daher sollten vereinfachte Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft in derartigen Fällen vorgesehen werden. (5) Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte. (6) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Irland nicht bindend oder anwendbar ist. (7) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt sowie die dazugehörigen Erklärungen werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation vor. Artikel 3 Die Kommission, unterstützt von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 17 des Abkommens eingesetzten Gemischten Rückübernahmeausschuss. Artikel 4 Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rückübernahmeausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 17 Absatz 5 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat eingesetzten besonderen Ausschusses festlegt. Der Standpunkt der Gemeinschaft zu allen übrigen Beschlüssen des Gemischten Rückübernahmeausschusses wird auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt. Artikel 5 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 3. März 2005. Im Namen des Rates Der Präsident F. BILTGEN ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt, und DIE DEMOKRATISCHE SOZIALISTISCHE REPUBLIK SRI LANKA, im Folgenden „Sri Lanka“ genannt, beide im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt — ENTSCHLOSSEN, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen, BESORGT angesichts der deutlichen Zunahme der Schleusung von Migranten durch organisierte kriminelle Gruppen und anderer damit zusammenhängender Straftaten, IN DEM BESTREBEN, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemäße Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet von Sri Lanka oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Gebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern, UNTER HINWEIS darauf, dass dieses Abkommen die sich aus dem Völkerrecht ergebenden Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Sri Lankas unberührt lässt, IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, das in den Geltungsbereich von Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt, nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht für das Königreich Dänemark gelten — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Mitgliedstaat“ ist einer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark. b) „Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ ist, wer im Sinne der Definition für Gemeinschaftszwecke die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. c) „Staatsangehöriger Sri Lankas“ ist, wer die Staatsangehörigkeit Sri Lankas besitzt. d) „Staatsangehöriger eines Drittstaates“ ist, wer eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats besitzt. e) „Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt. Dazu gehören nicht Personen, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats ihre Staatsangehörigkeit verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung von diesem Staat zumindest zugesagt worden ist. f) „Aufenthaltsgenehmigung“ ist jede von Sri Lanka oder einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich in dem betreffenden Hoheitsgebiet aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst weder die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags vorübergehend in dem betreffenden Gebiet zu verbleiben, noch den Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung. g) „Visum“ ist die Genehmigung oder Entscheidung Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das betreffende Hoheitsgebiet erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Flughafentransitvisum. ABSCHNITT I RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN SRI LANKAS Artikel 2 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger (1)   Sri Lanka nimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Personen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie Staatsangehörige Sri Lankas sind. (2)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats stellt Sri Lanka der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert Sri Lanka die Gültigkeit des Reisedokuments oder stellt gegebenenfalls zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Sri Lanka den Eingang des Ersuchens eines Mitgliedstaats innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass es das in Anhang 7 zu diesem Abkommen beigefügte gemeinsame provisorische Reisedokument für die Zwecke der Rückführung anerkennt. Artikel 3 Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen (1)   Sri Lanka nimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlose zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen a) zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung von Sri Lanka waren oder b) vom Hoheitsgebiet Sri Lankas aus auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind. Im Sinne dieses Buchstabens kommt eine Person auf direktem Wege aus Sri Lanka, wenn sie ohne vorherige Einreise in ein anderes Land auf dem Luft- oder dem Seeweg in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelangt ist. (2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern a) der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose lediglich im Transit über den Internationalen Flughafen Colombo gereist ist oder b) der ersuchende Mitgliedstaat dem Staatsangehörigen eines Drittstaates bzw. dem Staatenlosen vor oder nach dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, dass diese Person im Besitz eines von Sri Lanka ausgestellten Visums oder einer von Sri Lanka ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Gültigkeitsdauer ist. (3)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats stellt Sri Lanka der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt Sri Lanka zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Sri Lanka den Eingang des Ersuchens eines Mitgliedstaats innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass es das gemeinsame provisorische Reisedokument in Anhang 7 für die Zwecke der Rückführung anerkennt. ABSCHNITT II RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN DER GEMEINSCHAFT Artikel 4 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger (1)   Ein Mitgliedstaat nimmt auf Ersuchen Sri Lankas ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Personen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind. (2)   Auf Ersuchen Sri Lankas stellt ein Mitgliedstaat der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert der betreffende Mitgliedstaat die Gültigkeit des Reisedokuments oder stellt gegebenenfalls zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der betreffende Mitgliedstaat den Eingang des Ersuchens Sri Lankas innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass er das gemeinsame provisorische Reisedokument in Anhang 7 für die Zwecke der Rückführung anerkennt. Artikel 5 Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen (1)   Ein Mitgliedstaat nimmt auf Ersuchen Sri Lankas ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen a) zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Mitgliedstaats waren oder b) vom Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats aus auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet Sri Lankas eingereist sind. Im Sinne dieses Buchstabens kommt eine Person auf direktem Wege aus dem ersuchten Mitgliedstaat, wenn sie ohne vorherige Einreise in ein anderes Land auf dem Luft- oder dem Seeweg in das Hoheitsgebiet Sri Lankas gelangt ist. (2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern a) der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose lediglich im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Mitgliedstaats gereist ist oder b) Sri Lanka dem Staatsangehörigen eines Drittstaates bzw. dem Staatenlosen vor oder nach dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, dass diese Person im Besitz eines von dem ersuchten Mitgliedstaat ausgestellten Visums oder einer von ihm ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Gültigkeitsdauer ist. (3)   Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt, so gilt die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 für den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument bzw., wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so gilt die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 für den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat. (4)   Auf Ersuchen Sri Lankas stellt ein Mitgliedstaat der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt der betreffende Mitgliedstaat zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der betreffende Mitgliedstaat den Eingang des Ersuchens Sri Lankas innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass er das in Anhang 7 zu diesem Abkommen beigefügte gemeinsame provisorische Reisedokument für die Zwecke der Rückführung anerkennt. ABSCHNITT III RÜCKÜBERNAHMEVERFAHREN Artikel 6 Grundsatz (1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist für jede Rückführung einer aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2 bis 5 zurückzunehmenden Person der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeersuchen zu übermitteln. (2)   Das Rückübernahmeersuchen kann durch eine schriftliche Mitteilung ersetzt werden, die rechtzeitig vor der Rückführung der betreffenden Person an die ersuchte Vertragspartei zu richten ist, sofern die zurückzunehmende Person a) im Besitz eines gültigen Reisedokuments und gegebenenfalls eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates und b) zur Rückkehr in den ersuchten Staat bereit ist. Artikel 7 Rückübernahmeersuchen (1)   Das Rückübernahmeersuchen muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten: a) Angaben zu der zurückzunehmenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und ‐ort, Geschlecht, Personenbeschreibung, Namen des Vaters und der Mutter, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit, Sprache, Familienstand, gegebenenfalls Namen des Ehepartners und der Kinder oder Namen anderer naher Angehöriger, letzter Aufenthaltsort, Nummer des Reisepasses oder Personalausweises, Führerschein, besuchte Schulen); b) die Angabe der Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit, der Transit, die illegale Einreise und der illegale Aufenthalt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. (2)   Das Rückübernahmeersuchen sollte gegebenenfalls auch Folgendes enthalten: a) die Erklärung, dass die rückzuführende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat; b) die Angabe sonstiger Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die bei der Rückführung im Einzelfall erforderlich sind. (3)   Ein gemeinsames Formblatt für das Rückübernahmeersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 5 beigefügt. Artikel 8 Beweismittel für die Staatsangehörigkeit (1)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 1 aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird ein solches Dokument vorgelegt, so erkennen die Mitgliedstaaten und Sri Lanka die Staatsangehörigkeit ohne weiteres an. Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden. (2)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. (3)   Falls keine echten Dokumente im Sinne von Anhang 1 vorliegen, so kann die zuständige diplomatische Vertretung Sri Lankas oder des betreffenden Mitgliedstaats bei Bedarf und auf Ersuchen Vorkehrungen treffen, um die zurückzunehmende Person zwecks Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich zu befragen. Artikel 9 Beweismittel bei Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen (1)   Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen wird nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 3 aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen; der Nachweis kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden. Ein solcher Nachweis wird von der anderen Vertragspartei ohne weiteres anerkannt. (2)   Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen wird nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 4 aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht werden; der Nachweis kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Sri Lanka die Voraussetzungen für die Rückübernahme als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. In Zweifelsfällen konsultieren die Vertragsparteien einander im Hinblick auf eine etwaige unverzügliche Befragung der zurückzunehmenden Person. (3)   Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird anhand der Reisedokumente der betreffenden Person festgestellt, in denen das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar. Artikel 10 Fristen (1)   Das Rückübernahmeersuchen ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb eines Jahres zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass ein Staatsangehöriger eines Drittstaates bzw. ein Staatenloser die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Ersuchens, so wird die Frist auf Ersuchen verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen. (2)   Das Rückübernahmeersuchen ist unverzüglich, das heißt in der Regel innerhalb von 15 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen zu beantworten; wird das Rückübernahmeersuchen abgelehnt, so ist dies zu begründen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmeersuchens. Wird der Eingang des Ersuchens innerhalb dieser Frist nicht bestätigt, gilt die Zustimmung zur Rückführung als erteilt. (3)   Nach Erteilung der Zustimmung bzw. bei Ausbleiben einer Bestätigung innerhalb von 30 Kalendertagen wird die betreffende Person unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 3 Monaten, rückgeführt. Auf Ersuchen kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird. Artikel 11 Rückführungsmodalitäten und Art der Beförderung (1)   Vor der Rückführung einer Person treffen die zuständigen Behörden Sri Lankas und des betreffenden Mitgliedstaats im Voraus eine schriftliche Absprache über den Tag der Rückführung, den Einreiseort, etwaige Begleitpersonen und sonstige Einzelheiten der Rückführung. (2)   Kein Beförderungsmittel ist ausgeschlossen; die Rückführung kann auf dem Luft-, Land- oder Seeweg erfolgen. Die Rückführung auf dem Luftweg ist nicht auf die Inanspruchnahme der nationalen Fluggesellschaften der Vertragsparteien beschränkt und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Im Falle begleiteter Rückführungen ist die Begleitung nicht auf ermächtigte Personen aus dem ersuchenden Staat beschränkt, sondern kann auch durch ermächtigte Personen aus Sri Lanka oder einem beliebigen Mitgliedstaat erfolgen. Sri Lanka und der betreffende Mitgliedstaat konsultieren einander vorab über die Modalitäten von Charterflügen. ABSCHNITT IV DURCHBEFÖRDERUNG Artikel 12 Grundsätze (1)   Die Mitgliedstaaten und Sri Lanka sollten die Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen auf die Fälle beschränken, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können. (2)   Sri Lanka genehmigt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen durch sein Hoheitsgebiet und ein Mitgliedstaat genehmigt auf Ersuchen Sri Lankas die Durchbeförderung von Staatangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen durch sein Hoheitsgebiet, wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet ist. (3)   Die Durchbeförderung kann von Sri Lanka oder einem Mitgliedstaat abgelehnt werden: a) wenn die Gefahr besteht, dass der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose in einem anderen Durchgangsstaat oder im Bestimmungsstaat verfolgt wird, wenn er dort strafrechtlichen Verfahren oder Maßnahmen ausgesetzt sein könnte oder wenn ihm im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates ein strafrechtliches Verfahren droht oder b) aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates. (4)   Sri Lanka

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.