Europäische Union

2005/372/EG: Beschluss des Rates vom 3. März 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0372. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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................ ................................................... (Unterschrift) (Siegel/Stempel) ANHANG 7 Text von Bild [Emblem von Sri Lanka] .............................................................…..... ...................................................................... .................................................................... ........................................................…….... (Ort und Datum) (Bezeichnung der ausstellenden Behörde) Aktenzeichen: ............................................... GEMEINSAMES PROVISORISCHES REISEDOKUMENT nach den Artikel 2 bis 5 des Abkommens vom 4. Juni 2004 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt Gültig für eine einfache Rückreise aus ………….……………........................... (ausstellender Staat) nach ......................................................................….….............… (Einreiseort/Bestimmungsstaat) über …………………..…………................................................................…… (Durchgangsstaaten) per …………………………..................................................................………. (Beförderungsmittel) am ................................................................……..................………............……... (Abreisedatum) Dieses Reisedokument gilt bis zum ……............…… und muss bei der Ankunft in ............................................................ (Einreiseort/Bestimmungsstaat) dem Einwanderungsbeamten vorgelegt werden. Name: ………..............……..……………………………..... Vorname: .................………………………………….......… Geburtsdatum: .........................……………………….......… Geburtsort: …………...............……………………….......… Geschlecht: ............................................................................. Größe: ..................................................................................... Fotografie des Inhabers Ggf. besondere Kennzeichen: ................................................. Personalausweis Nr.: ..........…….......…......……...........…… Staatsangehörigkeit: ............................................................... Unterschrift Anschrift in Sri Lanka (falls bekannt): ………………………………………………………………. ………………………………………………………………………………………………………… …………………………………… (Unterschrift) (Siegel/Stempel) GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 2 ABSATZ 1 Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass ein Staatsangehöriger Sri Lankas nach der sri-lankischen Verfassung und dem geltenden sri-lankischen Staatsangehörigkeitsrecht (Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 18 von 1948) seine sri-lankische Staatsangehörigkeit nicht verlieren kann, ohne die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates zu erwerben. In ähnlicher Weise wird die Aufgabe der Staatsangehörigkeit durch einen Staatsangehörigen Sri Lankas nur rechtsgültig, wenn dieser die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erworben hat. Die Vertragsparteien kommen überein, einander rechtzeitig zu konsultieren, falls sich diese Rechtslage ändern sollte. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UND ARTIKEL 5 ABSATZ 1 BUCHSTABE b Die Vertragsparteien kommen überein, dass der bloße Flughafentransit in einem Drittstaat nicht als „vorherige Einreise in ein anderes Land“ im Sinne dieser beiden Bestimmungen gilt. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen nicht für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark gilt. Es wird daher als zweckmäßig erachtet, dass Sri Lanka und Dänemark ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließen. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND UND NORWEGEN Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island sowie Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Abkommen vom 18. Mai 1999 über die Beteiligung dieser Länder an der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Es wird daher als zweckmäßig erachtet, dass Sri Lanka mit Island und Norwegen ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ERLEICHTERUNG DER ZUSAMMENARBEIT DER VOLLZUGSBEHÖRDEN Die Delegationen der Gemeinschaft und Sri Lankas verpflichten sich zu gemeinsamen Anstrengungen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung. Sie sind sich darin einig, dass das Problem der illegalen Einwanderung aus Sri Lanka nur umfassend angegangen werden kann, wenn sich aus dieser Situation ergebende wirksame Kooperationsmaßnahmen ergriffen werden. Außerdem erkennen beide Vertragsparteien die Notwendigkeit an, Maßnahmen gegen die zunehmend Besorgnis erregende organisierte Kriminalität zu ergreifen, wie beispielsweise gegen Menschenhandel, Schleusertum und die Finanzierung terroristischer Aktivitäten. Demnach wird die Europäische Gemeinschaft im Einklang mit allen einschlägigen internationalen Übereinkünften einschließlich der Protokolle von Palermo gegen den Menschenhandel und die Schleusung von Migranten sich im Rahmen ihrer Befugnisse dafür einsetzen, dass die Vollzugs-, Einwanderungs- und sonstigen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit den entsprechenden sri-lankischen Stellen im Einklang mit ihrem jeweiligen nationalen Recht zusammenarbeiten, und wird entsprechende Erleichterungen vorsehen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.