Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1012 der Kommission vom 24. Februar 2020 über die von Rumänien teilweise durchgeführte staatliche Beihilfe SA.48394-2018/C (ex 2017/N) zugunsten des staatlichen Uranunternehmens (CNU) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1069) (Nur der rumänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D1012. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

(152) Hinsichtlich des Rettungsdarlehens ist festzustellen, dass sich Rumänien nach Randnummer 55 Buchstabe d der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien verpflichtet hatte, spätestens nach sechs Monaten ab dem Datum des Rettungsbeihilfebeschlusses bzw. dem Datum der Auszahlung der ersten Rate (Erwägungsgrund 42 des Rettungsbeihilfebeschlusses) entweder nachzuweisen, dass das Darlehen zurückgezahlt wurde, oder einen tragfähigen Umstrukturierungsplan oder einen begründeten Abwicklungsplan vorzulegen, in dem dargelegt wird, mit welchen Schritten die Abwicklung von CNU innerhalb einer angemessenen Frist ohne weitere Beihilfen erreicht werden soll. Rumänien ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, da i) das Rettungsdarlehen nicht zurückgezahlt wurde und ii) Rumänien darüber informiert wurde, dass der Umstrukturierungsplan, den es (im Juni 2017 und in der letzten geänderten Version im April 2019) vorgelegt hat, weder einen angemessenen Eigenbeitrag von CNU zum Umstrukturierungsplan, noch die langfristige Rückkehr zur Rentabilität ohne weitere Beihilfe nach dem Zeitpunkt des Endes des Umstrukturierungszeitraums, noch angemessene Ausgleichmaßnahmen gewährleistet. (153) Aus dem Vorstehenden schließt die Kommission, dass i) die (durch Schuldenerlass vorgenommene) Umwandlung des verlängerten Rettungsdarlehens in eine Umstrukturierungsbeihilfe in der Höhe von 60,4 Mio. RON (12,7 Mio. EUR) und ii) die drei staatlichen Zuschüsse an CNU in der Höhe von 117,9 Mio. RON (24,9 Mio. EUR) nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. 5.   BEREICHE DER ANWENDUNG DES EURATOM-VERTRAGS (154) Die Kommission trägt der Tatsache Rechnung, dass die CNU in vom Euratom-Vertrag abgedeckten Bereichen tätig ist. Der Euratom-Vertrag gründet die Europäische Atomgemeinschaft unter Angabe der erforderlichen Instrumente und Festlegung der Verantwortlichkeiten im Hinblick auf das Erreichen der Ziele wie etwa die nukleare Sicherheit, die Energieunabhängigkeit, die Diversifizierung und Sicherung der Energieversorgung. (46) (155) Mit Artikel 52 des Euratom-Vertrags wurde die Euratom-Versorgungsagentur (ESA) eingerichtet, um im Einklang mit den Zielen von Artikel 2 Buchstabe d für eine regelmäßige und gerechte Versorgung aller Verbraucher in der Union mit Kernbrennstoffen zu sorgen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sorgt die ESA für eine Versorgungspolitik auf dem Prinzip des gleichberechtigten Zugangs aller Verbraucher zu Erzen und Kernbrennstoffen und hat ein Optionsrecht auf in der Gemeinschaft produziertes Material und das ausschließliche Recht, Verträge über die Lieferung von Erzen und Kernbrennstoffen abzuschließen. (156) Gemäß Artikel 67 des Euratom-Vertrags „[ergeben sich s]oweit in diesem Vertrag keine Ausnahmen vorgesehen sind, … die Preise aus der Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage nach Maßgabe des Artikels 60; widersprechende innerstaatliche Vorschriften der Mitgliedstaaten sind unzulässig“. Im Rahmen des in Artikel 5bis der Verordnung der Euratom-Versorgungsagentur (47) festgelegten vereinfachten Verfahrens übt die ESA das Optionsrecht aus sowie ein Recht auf Abschluss von Verträgen durch einen trilateralen Einzelvertrag zwischen dem Erzeuger, der ESA und dem Verbraucher. (157) Im vorliegenden Fall ist die ESA Vertragspartei jedes Vertrags zwischen CNU und SNN und wie in Erwägungsgrund (156) ausgeführt, ist sie bei der Beurteilung von Bestellungen nicht an rumänische Rechtsakte gebunden. (158) Das System zur Regelung der Versorgung legt gemäß Artikel 2 Buchstabe d des Euratom-Vertrags lediglich den Grundsatz der Bevorzugung von Verbrauchern in der Gemeinschaft fest und garantiert nicht die Entsorgung der gemeinschaftlichen Produktion von Kernmaterial. Darüber hinaus sieht der Euratom-Vertrag ein System vor, das die Preise durch den Ausgleich von Angebot und Nachfrage regelt, es sei denn, außergewöhnliche Umstände verhindern dies. (48) (159) Die Kommission hat bereits in vorangehenden Beschlüssen zur staatlichen Beihilfe eingeräumt, dass die Förderung einer leistungsfähigen Kernenergie ein wesentliches Ziel des Euratom-Vertrags und somit der Europäischen Union darstellt. (49) Ohne der Untersuchung der Vereinbarkeit der Lieferungen von CNU an SNN, die Gesetz 193/2018 und dem Regierungsbeschluss 126/2019 unterliegen, mit den Bestimmungen des Euratom-Vertrags vorzugreifen, erkennt die Kommission an, dass der vorliegende Beschluss einige der durch den Euratom-Vertrag entstehenden Verpflichtungen Rumäniens hinsichtlich der Sicherheit des Uranabbaus und der -aufbereitung beeinträchtigen könnte, insbesondere sollte die CNU ihren Betrieb einstellen müssen. (160) Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren nach AEUV oder als Folgemaßnahmen zu diesem Verfahren kann Rumänien die Verabschiedung von Maßnahmen planen, die die Erfüllung der Ziele des Euratom-Vertrags hinsichtlich der Sicherheit des Abbaus und der Aufbereitung von Uranerzen und der Versorgungssicherheit gewährleisten, z. B. durch Garantie der Fähigkeit der Anlage in Feldioara, UO2 für die CANDU-Reaktoren von SNN zu produzieren, unabhängig davon, ob sie sich im Besitz von CNU befindet oder von ihr betrieben wird. Solche Maßnahmen dürfen jedoch in diesem Zusammenhang die Umsetzung jeglicher Rückforderungsverpflichtung, die sich aus diesem Verfahren ergibt, nicht infrage stellen, den Umfang unangemessen einschränken oder verzögern und müssen notwendig, verhältnismäßig, angemessen und zeitlich und in ihrem Umfang auf das für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Versorgungssicherheit unerlässliche Maß beschränkt sein. Bei der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses muss die Kommission im Vorfeld unterrichtet werden und sich vergewissern können, dass diese Anforderungen erfüllt werden. Folglich greift der Beschluss generell solchen Maßnahmen nicht vor. 6.   RÜCKFORDERUNG (161) Nach dem AEUV und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission befugt zu entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat die Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten hat, wenn sie die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat. (50) Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dient die einem Mitgliedstaat durch einen Beschluss der Kommission auferlegte Verpflichtung zur Aufhebung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe zur Wiederherstellung der früheren Lage. (51) (162) In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die im Rahmen der rechtswidrigen Beihilfe erhaltenen Beträge zurückbezahlt hat, da er so den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird. (52) (163) In diesem Zusammenhang heißt es in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern …“. (53) (164) Somit wurde das verlängerte Rettungsdarlehen — das ab dem Zeitpunkt rechtswidrig wurde, zu dem die Rettungsbeihilfe nicht innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Gewährung und/oder Auszahlung zurückgezahlt wurde — unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt und ist als rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe zu betrachten. Die Beihilfe muss zurückgefordert werden, um die vor ihrer Gewährung auf dem Markt bestehende Situation wiederherzustellen. Nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1589, deckt die Rückforderung den Zeitraum, ab dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger gewährt wurde, d. h. ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe dem Begünstigten in Form des Darlehenskapitals rechtswidrig zur Verfügung gestellt wurde, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung ab. Der Rückforderungsbetrag umfasst darüber hinaus Zinsen, die ab dem Tag, an dem die Beihilfen den Begünstigten zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. Die Rückforderungszinsen unterscheiden sich von den vertraglich vereinbarten Zinsen oder anderen mit dem Rettungsdarlehen verbundenen Beträgen, die CNU aufgrund vertraglicher Vereinbarung dem Staat schuldet und die entsprechend zum ursprünglichen Beihilfebetrag hinzuzurechnen sind. Durch Zahlung der Rückforderungszinsen verliert der Begünstigte den finanziellen Vorteil, der sich daraus ergeben hat, dass die betreffende Beihilfe von dem Zeitpunkt, ab dem sie ihm zur Verfügung stand, bis zu ihrer Rückzahlung kostenlos verfügbar war. (54) Die Rückforderungszinsen werden nach Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet. (55) (165) Die Kommission nimmt die kürzlich mit Rumänien geführten Gespräche zur Kenntnis, in denen nicht ausgeschlossen wurde, dass ein Rückforderungsbeschluss für das Rettungsdarlehen die Liquidierung und Veräußerung der Vermögenswerte des Unternehmens zur Folge haben könnte, um seine Verbindlichkeiten, einschließlich derer zu erfüllen, die sich aus der Umsetzung des an Rumänien gerichteten Rückforderungsbeschlusses ergeben. (166) Die Tatsache, dass CNU möglicherweise einem Insolvenzverfahren unterzogen wird und nicht in der Lage ist, die Beihilfe zurückzuzahlen, stellt keinen triftigen Grund dar, CNU von seiner Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfe zu befreien. (56) In diesem Fall können die Wiederherstellung der Lage, die vor der Beihilfegewährung bestanden hat, und die Beseitigung der Wettbewerbsverfälschung erreicht werden, indem die Forderung für das Rettungsdarlehen im Rahmen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens in die Forderungstabelle eingetragen wird. Wenn Rumänien nicht in der Lage sein sollte, den vollen Betrag zurückzuerhalten, sollte das Verfahren zur endgültigen Einstellung der Tätigkeit von CNU führen. (57) 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (167) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass Rumänien CNU durch das verlängerte Rettungsdarlehen eine rechtswidrige staatliche Beihilfe gewährt hat, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist und zurückgefordert werden muss, und dass dem Unternehmen die Rückzahlung des Darlehens nicht, wie von Rumänien geplant, erlassen werden darf. Die Kommission kommt außerdem zu dem Schluss, dass die zusätzlich geplante Umstrukturierungshilfe in Gestalt der drei Zuschüsse für die Schließung des Bergwerks Crucea-Botușana, die Inbetriebnahme des Bergwerks Tulgheș-Grințieș und die Modernisierung des Standortes Feldioara in Höhe von 117,9 Mio. RON ebenfalls nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist und CNU nicht zur Verfügung gestellt werden sollte. Darüber hinaus nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass Rumänien einige ursprünglich angemeldete Umstrukturierungsbeihilfen, bezüglich derer die Kommission Zweifel geäußert hatte, nicht mehr durchzuführen plant. (168) Die Kommission kann in künftigen, getrennten Verfahren prüfen, ob Einnahmen, die CNU im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes 193/2018, wie im Regierungsbeschluss 126/2019 näher ausgeführt, zufließen, eine unzulässige staatliche Beihilfe darstellen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 178,3 Mio. RON, die Rumänien der Compania Națională a Uraniului S.A. in Form eines Erlasses des nach der Regierungseilverordnung Nr. 65/2016 gewährten Darlehens und dreier staatlicher Zuschüsse für die Schließung des Bergwerks Crucea-Botușana, die Inbetriebnahme des neuen Bergwerks Tulgheș-Grințieș und die Modernisierung der Anlage in Feldioara zu gewähren plant, ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Beihilfemaßnahmen dürfen daher nicht durchgeführt werden. Artikel 2 Nachdem Rumänien seine Pläne zurückgezogen hat, ist das Verfahren bezüglich der von Rumänien angemeldeten staatlichen Beihilfe in Form eines 75,5 Mio. RON betragenden Zuschusses, einer 213 Mio. RON betragenden Betriebsbeihilfe und einer Umwandlung der Schulden der Compania Națională a Uraniului S. A. in Höhe von 13,3 Mio. RON in vom rumänischen Staat gehaltene Anteile zum 30. März 2017 gegenstandslos geworden. Artikel 3 Das der Compania Națională a Uraniului aufgrund der Regierungseilverordnung Nr. 65/2016 gewährte Darlehen in Höhe von 62 Mio. RON samt Zinsen (das Rettungsdarlehen), das nicht nach sechs Monaten zurückgezahlt wurde, stellt eine von Rumänien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährte rechtswidrige staatliche Beihilfe dar, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Artikel 4 (1)   Rumänien fordert die in Artikel 3 genannten mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen vom Empfänger zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag entspricht dem Betrag des tatsächlich an den Begünstigten ausgezahlten und von diesem nicht an den rumänischen Staat zurückgezahlten Rettungsdarlehens, d. h. 60 367 550,53 RON, und umfasst die entsprechenden vertraglich vereinbarten Zinsen, die seit dem Tag, an dem das Rettungsdarlehen zur Verfügung gestellt wurde, hätten berechnet werden müssen. Der Rückforderungsbetrag umfasst außerdem Rückforderungszinsen, die ab dem Zeitpunkt, an dem die Beihilfe rechtswidrig wurde, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission anhand der Zinseszinsformel berechnet. (58) (4)   Rumänien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses die Zahlung aller ausstehenden Beträge für die in Artikel 3 genannte Beihilfe ein. Artikel 5 (1)   Die in Artikel 3 genannte Beihilfe wird sofort und in wirksamer Weise zurückgefordert, ohne geeigneten Maßnahmen vorzugreifen, die Rumänien zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Euratom-Vertrag ergreifen kann, sofern diese Maßnahmen, verhältnismäßig, angemessen und zeitlich begrenzt sind. (2)   Rumänien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 6 (1)   Rumänien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist. (2)   Rumänien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 3 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Rumänien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Rumänien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 7 Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet. Brüssel, den 24. Februar 2020 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Exekutiv-Vizepräsidentin (1)   ABl. C 236 vom 6.7.2018, S. 6. (2)  In diesem Beschluss wird der Wechselkurs vom 17.9.2019 zugrunde gelegt: 1 RON = 0,211 EUR und gegebenenfalls 1 RON = 0,233 USD und 1 USD = 0,906 EUR. Die Zahlen zu anderen Währungen als dem RON werden nur informationshalber angegeben. (3)  Entscheidung der Kommission vom 30.9.2016 in der Sache SA. 46312 (2016/N) — Rettungsbeihilfe Rumäniens für die Compania Națională a Uraniului S.A. (ABl. C 236 vom 6.7.2018, S. 6). (4)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1). (5)  Siehe den Beschluss der Kommission vom 8.5.2018 in der Sache SA.48394 (C/2018) (ex 2017/N) — Umstrukturierung des staatlichen Uranunternehmens Compania Națională a Uraniului (CNU) (ABl. C 236, vom 6.7.2018, S. 6). (6)  Siehe die Satzung von SNN: http://www.nuclearelectrica.ro/wp-content/uploads/2014/08/engl-act-const1.pdf. (*)  Vertrauliche Informationen. (7)  https://www.wise-uranium.org/upeur.html (abgerufen am 23. September 2019). (8)  Punkt 12.2 der Eingabe der rumänischen Behörden als Anhang zu Schreiben Nr. 121321/DV/8.12.2018. (9)  https://www.orano.group/docs/default-source/orano-doc/groupe/publications-reference/rapport_tsn_malvesi_2018.pdf, Seite 13. (10)  Das Rettungsdarlehen wurde am 5. Oktober 2016 durch den Vertreter des rumänischen Staats, den Minister für Energie, im Einklang mit der Regierungseilverordnung Nr. 65/2016 gewährt, die den rechtlichen Rahmen für die Gewährung einer Einzelbeihilfe zur Rettung der Compania Națională a Uraniului S.A. festlegt (amtliches Mitteilungsblatt Nr. 801 vom 11. Oktober 2016). Das Rettungsdarlehen mit einem vertraglich festgelegten Zinssatz von 6,92 % wurde in zwei Tranchen ausgezahlt: 47,2 Mio. RON am 5. November 2016 und in der Folge 13 167 550,53 RON am 30. März 2017. Der Zinssatz wurde am 19. Juli 2017 von 6,92 % auf 11,08 % angepasst. Quelle: www.cdep.ro/interpel/2018/r1405B.pdf (11)  Anmeldeformular Teil III.B Abschnitt 5.1.B. (12)  Ungefähr 120 USD/kgU oder 46 USD/lb U3O8nach der Umrechnung 1 kgU = 2,59979 lb U3O8: http://www.uranium.info/unit_conversion_table.php. (13)  https://www.uxc.com/p/prices/UxCPrices.aspx (abgerufen am 22. März 2018). (14)  Rumäniens Eingabe vom 19. April 2019, Kapitel IV.3. Umstrukturierungsplan, Punkt iv. (15)  Rumäniens Eingabe vom 19. April 2019, Kapitel IV.3. Umstrukturierungsplan, Punkt iv. (16)  Gesetz Nr. 193/2018 verabschiedet am 19. Juli 2018 und im amtlichen Mitteilungsblatt Nr. 640 vom 23. Juli 2018 veröffentlicht. (17)  Regierungsbeschluss Nr. 126/2019 vom 5. März 2019 zur Genehmigung der Kriterien und Modalitäten zur Bestimmung und Anpassung der regulierten Preise für Qualifizierungsdienste, der Lagerung und der Aufbereitung von Uranoxid sowie des Preises für von der Compania Națională a Uraniului S.A. auf rumänischem Staatsgebiet geliefertem Urandioxid, veröffentlicht im amtlichen Mitteilungsblatt vom 6. März 2019. (18)  Siehe den Link zum Presseartikel: https://www.focus-energetic.ro/nuclearelectrica-incheie-iar-contract-cu-cnu-pentru-uraniu-54071.html. Außerdem die Bemerkung auf Seite 36 des Jahresberichts 2018 von SNN, in der die Mengen der beiden Versorgungsverträge mit Cameco und CNU aufgeführt sind: http://www.nuclearelectrica.ro/wp-content/uploads/2019/02/SNN_RO_Raport-Anual-CA-2018.pdf. Der Vertrag wurde in Folge des Angebots von CNU für eine größere Menge und einen anfänglichen Angebotspreis abgeschlossen, der 99 % über dem in Tabelle 1 Zeile 6 angegebenen Preis von Cameco lag. (19)  In Artikel 2 Absatz 5 des Regierungsbeschlusses ist vorgesehen, dass „die Kostenreduzierung aus einer Effizienzsteigerung der Tätigkeiten von CNU, die durch einen unabhängigen Prüfer bescheinigt werden, wie folgt aufgeteilt werden: 50 % des Betrags werden im Preis als erhöhter Gewinn erfasst, während 50 % in einer Preissenkung bestehen“. (20)  Siehe den Beschluss der Kommission vom 6. März. 2017 in der Sache SA.38454 (2015/C) für den Bau von zwei Kernreaktoren im Atomkraftwerk Paks II (ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 45). (21)  Beschluss (EU) 2017/1021 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die staatliche Beihilfe SA.44727 2016/C (ex 2016/N), die Frankreich der Areva-Gruppe zu gewähren beabsichtigt (ABl. L 155 vom 17.6.2017, S. 23). (22)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C-15/14 P, ECLI:EU:C:2015:362, Rn. 60. (23)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, SFEI u. a./Kommission, C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60; Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, C-342/96, ECLI:EU:C:1999:210, Rn. 41. (24)  Siehe insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris Holland BV/Kommission, C-730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11; Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 22. November 2001, Ferring SA/Agence centrale des organismes de sécurité sociale (ACOSS), C-53/00, ECLI:EU:C:2001:627, Rn.21; Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 29. April 2004, Italienische Republik/Kommission, C-372/97, ECLI:EU:C:2004:234, Rn. 44. (25)  Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Het Vlaamse Gewest/Kommission, T-214/95, ECLI:EU:T:1998:77. (26)  https://www.orano.group/docs/default-source/orano-doc/groupe/publications-reference/rapport_tsn_malvesi_2018.pdf, S. 13 (abgerufen am 23. September 2019). (27)  CNU wies ausweislich in seiner Jahresbilanz zum 31. Dezember 2015 ein negatives Eigenkapital auf und erfüllte nach rumänischen Recht die Voraussetzungen, um auf Antrag seiner Anteilseigner einem kollektiven Insolvenzverfahren unterzogen zu werden. (28)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Republik Frankreich/Kommission, C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294. (29)  Siehe Beschluss der Kommission vom 20.4.2015 über die Unvereinbarkeit mutmaßlicher Vorzugstarife in Verträgen zwischen Hidroelectrica S.A. und Wärmeenergieanbietern (SA.33475 (2012/C)), Erwägungsgründe 12 und 92 bis 100 (ABl. L 275 vom 20.10.2015, S. 46). In diesem Fall beruhten die Verkaufspreise auf den durch die Energieregulierungsbehörde festgelegten Kosten und die Verträge erlaubten es den Versorgern, die keine Abnehmer zu Marktpreisen finden konnten, einen Teil ihrer Produktion weit über dem Marktpreis an Hidroelectrica zu verkaufen. (30)  Siehe den jüngsten Bericht auf der Seite „Jahresberichte“ der offiziellen Website: Jahresbericht 2016http://www.nuclearelectrica.ro/wp-content/uploads/2018/01/Raport-Anual-CA-2016-Final-ENGLEZA1.pdf (abgerufen am 30. Juli 2019). (31)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C-15/14 P, ECLI:EU:C:2015:362, Rn. 60. (32)  Zur Neuberechnung des operativen Cashflows wurden mehrere Annahmen zu den von Rumänien vorgelegten Einnahmen und Kosten (Tabelle 4) getroffen. Was zunächst die Einnahmen betrifft, wird davon ausgegangen, dass CNU die mit dem UO2-Vertrag mit SNN verbundenen Einnahmen ab 2019 nicht mehr erhalten wird; Einnahmen aus den Jahren 2017 und 2018 stammen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes 193/2018. Zweitens gehen die Berechnung in konservativer Weise davon aus, dass CNU ab 2019 nur einen Anteil der mit dem Standort Feldioara verbundenen Kosten tragen würde, und zwar den Anteil der durch den Vertrag über die Aufbereitung von Schrott generierten Einnahmen verglichen mit den Gesamteinnahmen aus dem Schrott- und dem UO2-Vertrag. Die Betriebskosten des bestehenden Bergwerks Crucea-Botușana werden ab 2019 ebenfalls zurückgestellt, da CNU die meisten von ihnen nicht tragen würde, sollte das Unternehmen kein U3O8 für die Versorgung von SNN mit UO2 herstellen müssen. Infolgedessen stellen diese operativen Cashflows, wenn kein Versorgungsvertrag über UO2 mit SNN besteht, ein Maximum dar, legt man konservative Annahmen über das Ausmaß des Einnahmerückgangs und der Kostensenkung zugrunde: Die Kostensenkungen könnten niedriger ausfallen, wenn CNU trotz fehlenden Vertrags über UO2-Lieferungen mit SNN z. B. für den Aufbau eines internen Lagers noch U3O8 produzieren würde. (33)  Aufgrund der von Rumänien vorgelegten Unterlagen (41,3 Mio. RON „Aktienkapital“ und 73,9 Mio. RON „sonstige Reserven“) (34)  Eigenkapitalrendite, Kapitalrendite und Gesamtkapitalrendite wurden gemäß der von den rumänischen Behörden in ihrer Vorlage vom 19. April 2019 angewandten Methode für das Jahr 2018 berechnet (Anhang 14), indem das Nettoergebnis durch das „Aktienkapital“, zuzüglich „sonstiger Reserven“, dividiert wurde. Kumulier

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.