Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1012 der Kommission vom 24. Februar 2020 über die von Rumänien teilweise durchgeführte staatliche Beihilfe SA.48394-2018/C (ex 2017/N) zugunsten des staatlichen Uranunternehmens (CNU) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1069) (Nur der rumänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D1012. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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te Gewinne werden berücksichtigt, um für jedes Jahr des Umstrukturierungsplans eine bereinigte Eigenkapitalquote zu berechnen. (35)  Beschluss der Kommission vom 25.6.2018 in der Sache SA.49214 (2017/N) — Umstrukturierungsbeihilfe für Semenarna Ljubljana d.o.o. (ABl. C 339 vom 21.9.2018, S. 1). (36)  Beschluss der Kommission vom 12.5.2016 in der Sache SA.40419 (2015/NN) — Umstrukturierungsbeihilfe für Polzela d.d. (ABl. C 258 vom 15.6.2016, S. 1). (37)  Siehe Beschluss (EU) 2017/1021 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die staatliche Beihilfe SA.44727 2016/C (ex 2016/N), die Frankreich der Areva-Gruppe zu gewähren beabsichtigt (ABl. L 155 vom 17.6.2017, S. 23). (38)  Siehe Fußnote 42. (39)  https://www.uxc.com (abgerufen am 20. Juli 2019). (40)  2018 betrugen die gewichteten Kapitalkosten beim Uranabbau für Orano nach Steuern 7,65 % bis 11,6 % und 6,7 % bei der anschließenden Raffination und Aufbereitung. Die relativen gewichteten Kosten für die Uranförderung und die Raffination und Aufbereitung für CNU betrugen 2019 34 % bzw. 66 % (siehe Tabelle 5), was zu Gesamtkapitalkosten von 7 % bis 8,4 % nach Steuern führt, wenn die Kapitalkosten von Orano als Ziel für die Kapitalrendite für CNU festgelegt werden. Dies wäre eine konservative Berechnung. Der angestrebte Mindestwert für die Kapitalrendite sollte höher liegen als die gewichteten Kapitalkosten nach Steuern, da eine angemessene Vergütung immer die Kreditkosten und eine angemessene Vergütung der Anteilseigner abdecken muss. Konsolidierter Jahresabschluss von Orano zum 31.12.2018 — https://www.orano.group/docs/default-source/orano-doc/finance/publications-financieres-et-reglementees/2018/resultats-annuels-2018/orano_comptes, S. 46. (41)  Zweiter Umstrukturierungsplan Anhang 11. (42)  Siehe Erwägungsgrund 25 des Einleitungsbeschlusses. Rumänien hat keine neuen begründeten Kostenschätzungen eingereicht. (43)  Berechnet auf der Grundlage eines bereinigten Eigenkapitals von 115 Mio. RON (der Annahme, die von den rumänischen Behörden im angemeldeten dritten Umstrukturierungsplan für 2018 vorgesehen ist); die Kapitalrendite und die Gesamtkapitalrendite werden durch Division des Nettoergebnisses durch dasselbe relevante Aggregat wie in Tabelle 6 berechnet. (44)  Siehe Fußnote 42. (45)  Siehe Erwägungsgrund 333 des in Fußnote 42 angegebenen abschließenden Beschlusses. (46)  Siehe insbesondere Artikel 1, 2 und 52 des Euratom-Vertrags. (47)  Siehe die Verordnung der Euratom-Versorgungsagentur zur Änderung der Vollzugsordnung der Versorgungsagentur vom 5. Mai 1960 über das Verfahren betreffend die Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen (ABl. L 193 vom 25.7.1975, S. 37). (48)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 11. März 1997, ENU/Kommission, C-357/95 P, ECLI:EU:C:1997:144, in dem der Gerichtshof andeutet, dass es außergewöhnliche Umstände geben könne, die ein Abweichen vom im Vertrag festgelegten Preismechanismus rechtfertigen könnten. Als Beispiel dafür wird „eine Beeinträchtigung oder die Gefahr einer Beeinträchtigung der regelmäßigen und gerechten Versorgung mit Erzen und Kernbrennstoffen …“ angeführt (Rn. 47). (49)  Siehe Entscheidung 2005/407/EG der Kommission vom 22. September 2004 über die staatliche Beihilfe des Vereinigten Königreichs zugunsten von British Energy plc (ABl. L 142 vom 6.6.2005, S. 26) und Beschluss (EU) 2015/658 der Kommission vom 8. Oktober 2014 über die vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N) zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (ABl. L 109 vom 28.4.2015, S. 44). (50)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 1973, Kommission/Deutschland, C-70/72, ECLI:EU:C:1973:87, Rn. 13. (51)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92, C-279/92 und C-280/92, ECLI:EU:C:1994:325, Rn. 75. (52)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, ECLI:EU:C:1999:311, Rn. 64 und 65. (53)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). (54)  Siehe Urteil des Gerichts vom 6. April 1995, Siemens/Kommission, T-459/93, ECLI:EU:C:1995:100, Rn. 97-101. (55)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1) in der geänderten Fassung. (56)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, ECLI:EU:C:2004:238, Rn. 85; Urteil des Gerichtshofs vom 15. Januar 1986, Kommission/Belgien, C-52/84, ECLI:EU:C:1986:3, Rn. 14; Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, ECLI:EU:C:1990:125, Rn. 60-62. (57)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, ECLI:EU:C:2012:781, Rn. 104. (58)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.