Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1012 der Kommission vom 24. Februar 2020 über die von Rumänien teilweise durchgeführte staatliche Beihilfe SA.48394-2018/C (ex 2017/N) zugunsten des staatlichen Uranunternehmens (CNU) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1069) (Nur der rumänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D1012. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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enbeitrag zu den Umstrukturierungskosten auszumachen. Die von der Kommission im Einleitungsbeschluss hierzu zum Ausdruck gebrachten Zweifel bleiben daher bestehen. (128) Nach der Entscheidungspraxis der Kommission bei der Anwendung der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien haben die verschiedenen betroffenen Begünstigten mit beihilfefreien Mitteln bis zu 73 % (35) dieser Kosten und mindestens 44 % (36) der Umstrukturierungskosten beigetragen (weniger als 50 % können gemäß Randnummer 98 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV zugelassen werden). Die Kommission möchte darüber hinaus betonen, dass der strategische Charakter der Nuklearindustrie kein Grund war, den Eigenbeitrag von Areva, einem potenziellen Kunden von CNU, der einen Eigenbeitrag von über 50 % leistete, zu senken. (37) Im vorliegenden Fall sieht die Kommission daher keinen triftigen Grund, von diesen Regeln und ihrer Entscheidungspraxis hinsichtlich des Mindestbeitrags zu den Umstrukturierungskosten abzuweichen. (129) Darüber hinaus legte Rumänien keinerlei Rechtfertigung für den von der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss (Erwägungsgrund 50) vorgebrachten Punkt vor, dass Rumänien nicht erklärt hat, warum künftige Gewinne nach Randnummer 63 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien, in der künftige Einnahmen wie Cashflows ausgeschlossen werden, tatsächliche Quellen von Mitteln eines Eigenbeitrags sein können. (130) Wären die übrigen Mittel, die nicht aus dem UO2-Versorgungsvertrag zwischen SNN und CNU stammen, konkret, tatsächlich und beihilfefrei, was Rumänien nicht nachgewiesen hat, würden sie auf jeden Fall maximal 21,4 % des Eigenbeitrags ausmachen (siehe Erwägungsgrund (127)) und bei Weitem nicht ausreichen, die Anforderungen an den Eigenbeitrag nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien zu erfüllen. Die Kommission muss sich daher keine Meinung dazu bilden, ob die übrigen Quellen für den Eigenbeitrag, wie von Rumänien vorgebracht, konkret, tatsächlich und beihilfefrei sind. 4.3.3.   Umstrukturierungsplan und Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität (131) Nach Randnummer 45 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien verlangt die Kommission bei Umstrukturierungsbeihilfen daher, dass der betreffende Mitgliedstaat einen realistischen, kohärenten und weitreichenden Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des begünstigten Unternehmens vorlegt. Der Umstrukturierungsplan muss die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des begünstigten Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben, wobei weitere, nicht im Umstrukturierungsplan vorgesehene staatliche Beihilfen auszuschließen sind. Laut Randnummer 48 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien müssen im Umstrukturierungsplan die Ursachen für die Schwierigkeiten des begünstigten Unternehmens und dessen spezifische Schwächen genannt werden; ferner muss aufgezeigt werden, wie die geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen den Problemen, die den Schwierigkeiten des begünstigten Unternehmens zugrunde liegen, abhelfen werden. Nach Randnummer 50 sollten die erwarteten Ergebnisse der geplanten Umstrukturierung anhand eines Basisszenarios sowie anhand eines pessimistischen Szenarios (oder Worst-Case-Szenarios) aufgezeigt werden. Laut Randnummer 52 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien ist eine langfristige Rentabilität dann erreicht, wenn ein Unternehmen alle Kosten einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten decken kann und eine angemessene Eigenkapitalrendite erwirtschaftet. (132) Diese Schlüsselbedingung der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien zielt insbesondere darauf ab, eine langfristige Verfälschung des Wettbewerbs durch eine unrentable wiederholte Zuführung öffentlicher Mittel in notleidende Unternehmen zu verhindern, die in der Zukunft nicht in der Lage wären, innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer selbsttragenden und rentablen finanziellen Situation zurückzukehren. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass der strategische Charakter der Nuklearindustrie in einem anderen den Sektor betreffenden Fall (38) kein Grund war, die Anforderungen an die Gründlichkeit und Robustheit des Umstrukturierungsplans und die Wahrscheinlichkeit der Rückkehr zur langfristigen Rentabilität nach der Umsetzung des Plans herabzusetzen. 4.3.3.1.   Unzulänglichkeiten des Umstrukturierungsplans (133) In den Erwägungsgründen 54 bis 61 des Einleitungsbeschlusses wurden Zweifel daran geäußert, dass CNU ohne fortlaufende Beihilfen (die Betriebsbeihilfe) rentabel und das geplante neue Bergwerk unter realistischen Annahmen gewinnbringend betrieben werden kann. Als Antwort darauf bringt Rumänien vor, dass CNU angesichts von Finanzprognosen, die von 2018 bis 2023 im Durchschnitt eine Eigenkapitalrendite von 14 % (11,4 % im Jahr 2023) und eine Kapitalrendite von 12,9 % (13,6 % im Jahr 2023) vorhersehen, langfristig rentabel werde. Aufgrund der in den nachstehenden Erwägungsgründen genannten Argumente ist die Kommission der Auffassung, dass die langfristige Rentabilität von CNU nicht erwiesen ist. (134) Die Kommission stellt fest, dass Rumänien in seiner Eingabe nicht erklärt hat, warum seine Cashflow-Prognosen weder die operativen Kosten noch die Investitionskosten für das geplante neue Bergwerk in Tulgheș-Grințieș einzuschließen scheinen. (135) Die Kommission merkt darüber hinaus an, dass die von CNU vorgelegten Preise für die Versorgung von SNN mit Tranchen von 120 tU an UO2 für einen Sechsmonatsbedarf in der Zeit von Dezember 2015 bis August 2018 nach Auskunft der von Rumänien vorgelegten Informationen (Siehe Tabelle 1) um 39 % bis 99 % höher waren als die Preise im Angebot von Cameco. In seinem dritten Umstrukturierungsplan legt Rumänien keine ausführliche, quantifizierte Erklärung dafür vor, wie der Produktionsprozess von CNU (sowohl im Förder- als auch im Aufbereitungs-/Raffinationssegment) mit Cameco wettbewerbsfähig werden und das Unternehmen am Ende der Umstrukturierungsperiode ohne weitere staatliche Beihilfen zur langfristigen Rentabilität auf dem Markt zurückkehren könnte. (136) Die Kommission stellt außerdem fest, dass die von CNU im dritten Umstrukturierungsplan angenommene Höhe der operativen Kosten ab 2020 jährlich im Bereich von [50–70] Mio. RON ([10,5-14,8] Mio. EUR) liegt. Diese Summe beläuft sich in etwa auf ein Drittel der für 2023 prognostizierten jährlichen Ausgaben (196,8 Mio. RON) (41,5 Mio. EUR) im ursprünglichen von Rumänien vorgelegten Umstrukturierungsplan (siehe Tabelle 1). Die rumänischen Behörden trugen keine klare und überzeugende Rechtfertigung für eine solche Senkung der operativen Kosten von einem Plan zum anderen vor: Insbesondere wird in beiden Plänen damit gerechnet, dass die Mine Crucea 2023 vollständig erschöpft sein wird; die Schließung dieses Bergwerks scheint daher den Unterschied bei den operativen Kosten zwischen den beiden Umstrukturierungsplänen nicht erklären zu können. Die Prognosen zu den operativen Kosten sind daher nicht glaubwürdig. (137) Darüber hinaus erklärte Rumänien in keiner Weise die den prognostizierten Einnahmen in seinem Umstrukturierungsplan ab 2021 zugrunde liegenden Annahmen, wie etwa die Annahmen zum Verhältnis von eigenproduziertem und importiertem U3O8 für das Rohmaterial der Anlage in Feldioara. Außerdem legten die rumänischen Behörden kein Worst-Case-Szenario nach Randnummer 50 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien mit einer detaillierten Bewertung der Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens selbst unter pessimistischen Annahmen vor. Die rumänischen Behörden berechneten in der Tat lediglich den Betrag des kumulativen operativen Cashflows, der als Eigenbeitrag gilt, sollten die Betriebskosten (oder alternativ die Investitionskosten) um 25 % höher sein, ohne dabei die Begründung für eine solche Annahme zu belegen oder die Auswirkungen auf den Jahresabschluss von CNU zu bewerten. (138) Darüber hinaus erbrachte Rumänien nicht den im Einleitungsbeschluss ausdrücklich geforderten Nachweis dafür, dass das neue Bergwerk rentabel sein wird. Eine Machbarkeitsstudie, die bei einem rumänischen Beratungsunternehmen (Cepromin Deva) in Auftrag gegeben wurde, wird für November 2019 erwartet. Aus diesem Grund merkt die Kommission an, dass die aus dem Jahr 2011 stammende Studie zum Uranbergwerk (siehe Erwägungsgrund (72)), die Rumänien zum Bedauern der Kommission nicht vorlegen konnte, selbst wenn man mögliche Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit außer Acht lässt, auf jeden Fall überholt ist und nicht ausreicht, um die Rentabilität des neuen Bergwerks festzustellen. Insbesondere hat Rumänien die von der Kommission im Einleitungsbeschluss gemachte Feststellung, dass die erwarteten Produktionskosten des Bergwerks den internationalen Marktpreis von M3O8 bei Weitem übersteigen (siehe Erwägungsgrund (39)), nicht ausgeräumt. Auf der Grundlage derselben Fachquelle stellt die Kommission fest, dass die Uranpreise auf dem niedrigen Niveau von ungefähr 25 USD/lb (22,6 EUR/lb) U3O8 bleiben (39), was deutlich unter den von Rumänien im ursprünglichen Umstrukturierungsplan vorgesehenen Produktionskosten von […] USD ([…] EUR)/lb U3O8 liegt. Rumänien erklärte, dass die Produktionskosten seines neuen Bergwerks niedriger sein könnten als im ursprünglichen Plan von 2011 vorgesehen, da zunächst nur Lagerstätten im Tagebau ausgebeutet würden, doch führte es nicht an, in welchem Verhältnis dies zu den derzeitigen und prognostizierten Marktpreisen stehen würde. Darüber hinaus zeigt die neue Subvention, die mit dem dritten Umstrukturierungsplan (siehe Erwägungsgrund (57)) zur Abdeckung der Schließungskosten des Bergwerks Crucea-Botușana eingeführt wurde, das CNU keine Rücklagen für die Umweltsanierung dieses Bergwerks gebildet hat. Da keine Studie für das neue Bergwerk vorliegt, ist es nicht möglich zu überprüfen, ob diese Kosten korrekt für das neue Bergwerk eingeplant wurden. Dasselbe gilt für alle zukünftigen Kosten für die Ausbeutung der neuen Mine. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ihre im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel hinsichtlich des neuen Bergwerks nicht ausgeräumt wurden. 4.3.3.2.   Zweifel an der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität (139) Zuvorderst ist die Kommission der Auffassung, dass die von den rumänischen Behörden vorgelegten Berechnungen die Wiederherstellung der Rentabilität von CNU nicht belegen, da sie von der falschen Prämisse ausgehen, CNU trüge in zufriedenstellendem Maße zur Umstrukturierung seiner Betriebstätigkeit bei. Wie bereits erläutert, ist die Kommission in der Tat der Auffassung, dass die Einnahmen aus dem Monopol für die Versorgung von SNN mit UO2 nicht frei von Beihilfe sind (siehe Erwägungsgrund (125)). Daraus folgt, dass eine Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität ohne weitere staatliche Beihilfe nicht gegeben ist, da die Lieferungen an SNN im Rahmen des Monopols zeitlich nicht begrenzt sind und voraussichtlich den Großteil der Einnahmen von CNU während des Umstrukturierungszeitraums ausmachen werden. Wie in Tabelle 5 gezeigt würde die CNU ohne diese Einnahmequelle und ungeachtet der Mängel des dritten rumänischen Umstrukturierungsplans für das Jahr 2023 höchstens eine Eigenkapitalrendite von 2,2 % und eine Kapitalrendite von 0,9 % erzielen. Eine Eigenkapitalrendite von 2,2 % liegt deutlich unter dem derzeitigen marktüblichen Zinssatz von 5,0 % für rumänische Staatsanleihen mit einer Laufzeit von 10 Jahren; außerdem liegt diese Rendite von 2,2 % ebenfalls weit unter den 7,5-8,5 % an Kapitalrendite, die Rumänien unter Bezugnahme auf den Beschluss zu Paks II als angemessene Kapitalvergütung in diesem Sektor ansieht (siehe Erwägungsgrund (65)). Der Richtwert, den Rumänien für die Eigenkapitalrendite vorbringt, bezieht sich auf die Errichtung und den Betrieb eines Kernkraftwerks, die mit Risiken, Kosten und Vergütungen verbunden sind, die sich von denen der Versorgung mit Kernbrennstoffen unterscheiden. Die Geschäftstätigkeit von CNU besteht aus einer Bergbaukomponente, die von der Entwicklung des Preises für Yellowcake abhängig ist, sowie einer Komponente, die die Umwandlung in Urandioxid umfasst. Ein angestrebter Mindestwert für die Kapitalrendite von CNU von rund 7 % bis 8,4 %, der zufällig in derselben Größenordnung liegt wie die Marge in der rumänischen Vorlage, könnte daher als Referenz geeignet sein. (40) In jedem Fall bleiben Eigenkapitalrendite und Kapitalrendite, so wie prognostiziert, am Ende des Umstrukturierungszeitraums im Jahr 2023, wenn die nicht beihilfefreien Einnahmen unberücksichtigt bleiben, für Rumänien weitgehend unter den 5 % für Kreditkosten. Es kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass die CNU ohne weitere Hilfe ihre langfristige Rentabilität wiedererlangen wird. (140) Ergänzend bewertet die Kommission, ob sich ihre Schlussfolgerungen zur langfristigen Rentabilität ändern würden, sollten die erwarteten Einnahmen ohne das Monopol allein auf Verkäufen zu marktüblichen Preisen beruhen. Würde CNU tatsächlich zu Marktpreisen verkaufen und entsprechende Umsätze aus der UO2-Produktion verbuchen, würden die daraus resultierenden Einnahmen auf keinen Fall erlauben, langfristige Rentabilität zu erreichen. (141) Laut rumänischer Eingabe entspricht der derzeitige Verkaufspreis von UO2 tatsächlich 380 RON/kg (80 EUR/kg) (Angebot von Cameco im Juli 2018) und der Marktpreis für U3O8 beläuft sich laut 6-Monats-Schnitt auf 31,7 USD/lb (350,4 RON/kgU U3O8). Infolgedessen wäre ein Käufer auf dem freien Markt bereit, CNU für die Bereitstellung von UO2 auf der Grundlage von eingeführtem U3O8 den Marktpreis für UO2 (380,4 RON pro kgU) zu bezahlen, was abzüglich des Marktpreises für U3O8 (350,4 RON pro kgU) einem Preis von etwa 30 RON pro kgU entspricht. Einnahmen in Höhe des Marktpreises würden sich somit als weitgehend unzureichend erweisen, um die Kosten von CNU für die Umwandlung von U3O8 zu UO2 ([…] RON/kg, einschließlich einer Gewinnspanne von 5 %) zu decken. In der Tat würde sich ein höherer Preis für aus eingeführtem U3O8 hergestelltem UO2 als nicht wettbewerbsfähig erweisen. (142) Ähnlich würde CNU die langfristige Rentabilität nicht wiedererlangen, sollte es, wie Rumänien angibt, von SNN den Marktpreis für UO2 (380,4 RON/kgU) für ein integriertes Angebot für UO2 aus eigenproduziertem Yellowcake erhalten: In der Tat gab Rumänien an, dass die integrierten Produktionskosten von CNU auf der Grundlage der Förderung im Bergwerk Crucea-Botușana (41) […] RON/kgU betragen, was deutlich höher als der von Cameco angebotene Preis ist. Daher wäre der Großteil (ca. 80 %) der erwarteten Verkäufe von UO2 verlustbringend, wenn es aus im geplanten Bergwerk selbst gefördertem U3O8 erzeugt wird. Auf dieser Grundlage lässt der von Rumänien eingereichte Plan nicht den Schluss zu, dass CNU rentabel auf dem Markt wäre, wenn es seine Produkte zu Marktpreisen anbieten müsste. (143) Die Kommission bewertete ferner, was geschehen würde, wenn CNU UO2 aus Yellowcake aus dem geplanten neuen Bergwerk zu Marktpreisen (380,4 RON/kgU) an SNN verkaufen würde. In einem solchen Fall beliefen sich die Kosten für Feldioara basierend auf den Angaben der rumänischen Behörden (Tabelle 4) jährlich auf wenigstens […] Mio. RON, was einen Preis von […] RON/kgU bedeutet, nimmt man unter sehr konservativen Voraussetzungen an, dass eine Produktion in der Höhe der vollen Kapazität der Anlage von jährlich […] tU die Kosten nicht steigern würde. Nach der Deckung der Kosten von Feldioara und der Kosten für zentrale Aufgaben (nach konservativen Schätzungen unverändert bei jährlich […] Mio. RON) bliebe CNU eine maximale Marge von […] RON/kgUUO2, um die Kosten des (neuen) Bergwerks und die Umwandlung von Uranerz in Yellowcake decken zu können. Diese Marge ist deutlich niedriger als der aktuelle Marktpreis für U3O8 von 350 RON/kgU. Außerdem ist sie niedriger als die Produktionskosten von […] RON/kgU, die Rumänien für das neue Bergwerk in Tulgheș-Grințieș angegeben hat. (42) (144) Aus Tabelle 7 ergibt sich, dass CNU die langfristige Rentabilität nicht wiedererlangen kann, wenn es UO2 zu einem Marktpreis unter dem im Umstrukturierungsplan angegebenen verkaufen müsste, und dies selbst unter der (optimistischen) Annahme, dass die Produktionskosten des neuen Bergwerks (einschließlich einer angemessenen Rücklage für künftige Kosten für Umweltverbindlichkeiten) denen des aktuellen Marktpreises für Yellowcake (d. h. 350 RON/kgU bei U3O8) entsprechen. Tatsächlich wären die Einnahmen aus dem Verkauf von UO2 zu Marktpreisen geringer als die Produktionskosten von CNU. Entsprechend wären Eigenkapitalrendite, Gesamtkapitalrendite und Kapitalrendite am Ende des Umstrukturierungszeitraums sämtlich negativ. Auf dieser Grundlage lässt der von Rumänien eingereichte dritte Umstrukturierungsplan selbst unter Berücksichtigung der Versorgung aus dem neuen Bergwerk nicht den Schluss zu, dass CNU auf dem Markt rentabel wäre, wenn es seine Produkte zu Marktpreisen anbieten müsste. Tabelle 7 Tatsächliche und prognostizierte Finanzergebnisse von CNU (Verkauf von UO2 zum Marktpreis) In Millionen RON 2017 2018 2019 (f) 2020 (f) 2021 (f) 2022 (f) 2023 (f) Vergangene Einnahmen 84,1 37,8           Nicht-UO2-bezogene Einnahmen     12,9 15,4 16,5 16,9 17,4 UO2-bezogene Einnahmen     93,12 93,12 93,12 93,12 93,12 Gesamtumsatz 84,1 37,8 106,0 108,5 109,6 110,1 110,5 Kosten für Feldioara 42,98 28,38 42,53 41,73 40,61 39,27 37,84 Kosten für die Zentrale 7,77 4,29 7,77 7,77 7,77 7,77 7,77 Förderkosten               in Suceava (unter Voraussetzung, dass die Produktionskosten den Marktkosten entsprechen) k.A. k.A. 84 84 84 84 84 Nettoergebnis k.A. k.A. –28,4 –25,1 –22,8 –21,1 –19,2 Bereinigtes Eigenkapital     115,23         Eigenkapitalrendite (43)       – 25 % – 22 % – 20 % – 18 % Kapitalrendite       – 20 % – 12 % – 17 % – 7 % Gesamtkapitalrendite       – 7 % – 6 % – 5 % – 4 % Quelle: Berechnungen der Kommission auf der Grundlage des dritten Umstrukturierungsplans. 4.3.4.   Vermeidung übermäßig negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel (145) Nach Randnummer 76 ff. der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien sind bei der Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen zu ergreifen, damit nachteilige Auswirkungen auf die Handelsbedingungen so weit wie möglich minimiert werden und die positiven Auswirkungen die nachteiligen überwiegen. Insbesondere sollten Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverfälschung normalerweise die Gestalt von Strukturmaßnahmen haben, d. h., sie sollten klar umrissene Veräußerungen von rentablen Geschäftszweigen und nicht die Abstoßung verlustbringender Geschäftszweige umfassen, die ohnehin aufgegeben werden müssten, um die Rentabilität zu erhalten. (146) Die Überlegung hinter dieser Bedingung ist, dass das Unternehmen unter normalen Wettbewerbsumständen ohne die Gewährung der Beihilfe Konkurs gehen oder übernommen werden würde. Daraus würden sich Markt- und/oder externe Wachstumschancen für die Wettbewerber ergeben. Daher sollte der Begünstigte, solange er die Beihilfe erhält, die dadurch entstehenden negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb irgendwie wenigstens teilweise ausgleichen. Neben der Voraussetzung, dass die Beihilfe einen Beitrag zu einem Ziel im gemeinsamen Interesse leisten muss, wirkt die Verpflichtung zu Ausgleichsmaßnahmen auch abschreckend auf Unternehmen und trägt dazu bei, das moralische Risiko zu vermeiden, dass sich Anteilseigner von Unternehmen an den Staat wenden, wenn das Unternehmen in Schwierigkeiten gerät, während sie die Vorteile genießen, wenn das Unternehmen profitabel ist. (147) In dieser Hinsicht gibt Rumänien wie in den Erwägungsgründen (78) bis (82) zusammengefasst zunächst an, dass die CNU zu gewährende staatliche Beihilfe im dritten Umstrukturierungsplan im Vergleich zum ursprünglichen Umstrukturierungsplan um mehr als 60 % reduziert wurde. Die Kommission stellt wie in Erwägungsgrund (125) geäußert fest, dass die aus dem zwischen CNU und SNN (nach Gesetz 193/2018) abgeschlossenen Vertrag über die Versorgung mit UO2 erzielten Gewinne im dritten Umstrukturierungsplan in der Höhe von 250 Mio. RON (52,7 Mio. EUR) (wie von Rumänien für den Umstrukturierungszeitraum geschätzt) nicht als beihilfefrei gelten können. Daher muss dieser Betrag zu den 178,3 Mio. RON (37,6 Mio. EUR) an Beihilfe addiert werden, wonach sich ein Gesamtbetrag von 428,3 Mio. RON (90,3 Mio. EUR) ergibt. Dieser Betrag entspricht 97,2 % der gesamten von Rumänien im ursprünglichen Umstrukturierungsplan angemeldeten Beihilfesumme (440,8 Mio. RON oder 93,0 Mio. EUR). Daher kommt die Kommission zum Schluss, dass die Beihilfeintensität nahezu unverändert geblieben und nicht um 60 % abgesenkt worden ist, wie es Rumänien darstellt. (148) Rumänien wiederholt lediglich die bereits vorgebrachten Argumente, zu denen die Kommission im Einleitungsbeschluss (siehe Erwägungsgründe 62 bis 68) ihre Zweifel angemeldet hatte. Rumänien macht geltend, dass strukturelle Ausgleichsmaßnahmen weder notwendig noch möglich sind, da die Größe von CNU vernachlässigbar sei und das Fehlen von Versorgern für Uran für CANDU-Reaktoren mit Sitz in der EU die Auswirkung von Beihilfen auf den Wettbewerb unerheblich mache. Angeblich würde jede Ausgliederung die Tragfähigkeit des Umstrukturierungsplans gefährden. (149) Aufgrund der in den Erwägungsgründen (21) bis (23) vorgelegten und in Abschnitt 4.1.4 bewerteten Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es derzeit einen tatsächlichen und einen potenziellen Wettbewerb durch europäische Unternehmen im Bereich der Versorgung mit Yellowcake gibt und dass außerdem ein potenzieller Wettbewerb für den Geschäftszweig der Umwandlung besteht. (150) Hinsichtlich des von Rumänien vorgebrachten Arguments, dass jegliche Ausgliederung die Rentabilität des Umstrukturierungsplans gefährden würde, merkt die Kommission an, dass Areva in seinem entsprechenden Fall (44) sein Reaktorgeschäft (New Areva NP) an den französischen Energieversorger EDF veräußert hat. Dieser Geschäftszweig stellte ein Drittel der Vermögenswerte von Areva dar und generierte vor der Umstrukturierung mehr als 50 % seines Umsatzes. (45) Die Kommission stellt fest, dass Rumänien keinerlei Alternativplan für CNU vorgelegt hat, auch keinen Plan zur Veräußerung von Geschäftszweigen, bei der sich das Unternehmen durch Abstoßen des Aufbereitungs-/Raffinationszweigs zur Fortführung als eigenständiges Unternehmen auf das Kerngeschäft des Bergbaus konzentrieren könnte. (151) Angesichts der in den Erwägungsgründen (147) bis (150) dargestellten Informationen scheint es i) tatsächlichen Wettbewerb hinsichtlich der Uranförderung zu geben, ii) weiterer Wettbewerb hinsichtlich der Uranaufbereitung/-raffination entstehen zu können und iii) Rumänien keinerlei strukturelle Ausgleichsmaßnahmen für CNU vorzuschlagen. Folglich kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Fehlen struktureller Ausgleichsmaßnahmen die Kriterien für Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverfälschung nach Randnummern 76 ff. der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien nicht erfüllt. 4.4.   Abschließende Schlussfolgerungen zur Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.