Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1012 der Kommission vom 24. Februar 2020 über die von Rumänien teilweise durchgeführte staatliche Beihilfe SA.48394-2018/C (ex 2017/N) zugunsten des staatlichen Uranunternehmens (CNU) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1069) (Nur der rumänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D1012. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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EUR) (durch Schuldenerlass) und b) drei staatliche Zuschüsse in der Gesamthöhe von 117,9 Mio. RON (24,9 Mio. EUR) zur Unterstützung der Investitionen von CNU in die Modernisierung seines Standortes Feldioara, der Inbetriebnahme des Bergwerks Tulgheș-Grințieș und der Schließung des Bergwerks Crucea-Botușana. (86) Vor der Prüfung, ob diese Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beinhalten, stellt die Kommission fest, dass Rumänien der Auffassung ist, die Umwandlung des verlängerten Rettungsdarlehens in eine Umstrukturierungsbeihilfe (im Folgenden „Erlass des Rettungsdarlehens“) beinhalte ebenso wie die erwähnten staatlichen Zuschüsse (im Folgenden „staatliche Zuschüsse“) eine staatliche Beihilfe. 4.1.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat (87) Maßnahmen können dann als Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV eingestuft werden, wenn sie a) aus staatlichen Mitteln stammen, die entweder unmittelbar vom Staat oder mittelbar von zwischengeschalteten Stellen gewährt werden, die im Auftrag des Staates handeln, und b) dem Staat zurechenbar sind. (88) Durch den Erlass des Rettungsdarlehens entgeht dem Staat die Rückzahlung des Rettungsdarlehens, das er aus seinem Haushalt gewährt hat und das CNU an den Staat hätte zurückzahlen müssen. Daher stellt diese Maßnahme eine staatliche Beihilfe dar. Da diese Entscheidung vom rumänischen Staat getroffen werden muss, ist die Maßnahme dem Staat zuzurechnen. Auch die staatlichen Zuschüsse müssen aus dem Staatshaushalt finanziert werden und sind ein direktes Ergebnis einer Entscheidung des rumänischen Staates. Diese Maßnahmen sind daher eindeutig dem Staat zuzurechnen und wurden aus staatlichen Mitteln gewährt. 4.1.2.   Selektivität (89) Eine Maßnahme kann nur dann als staatliche Beihilfe betrachtet werden, wenn sie selektiv in dem Sinne ist, dass sie nur bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt. (90) Der Erlass des Rettungsdarlehens und die staatlichen Zuschüsse werden ausschließlich CNU zur Verfügung gestellt und sind somit nicht Gegenstand einer allgemeinen Maßnahme, die allen in der Mineralienförderung/-aufbereitung oder in anderen Branchen tätigen Unternehmen in Rumänien zugänglich ist. Darüber betraf die Eilverordnung Nr. 65/2016, die den Rechtsrahmen für die Gewährung der Rettungsbeihilfe bildet, ausschließlich CNU und ist keinem anderen Unternehmen, das sich mit CNU im Bereich der Uranaufbereitung im Wettbewerb befindet oder dies beabsichtigt, zugänglich. Wie der Gerichtshof feststellte, reicht bei Einzelbeihilfen im Prinzip schon die Identifizierung eines wirtschaftlichen Vorteils dafür aus, die Vermutung einer selektiven Maßnahme zu untermauern. (22) Daher haben der Erlass des Rettungsdarlehens und die Gewährung staatlicher Zuschüsse selektiven Charakter. 4.1.3.   Wirtschaftlicher Vorteil (91) Ein Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ist ein wirtschaftlicher Vorteil, den ein Unternehmen unter marktüblichen Bedingungen, d. h. ohne Eingreifen des Staates, nicht hätte erlangen können. (23) (92) Der Erlass des Rettungsdarlehens in Höhe von 62 Mio. RON (13,1 Mio. EUR) wäre ein Vorteil für CNU, da sie die Mittel, die für die Rückzahlung des Darlehens benötigt würden, für andere Zwecke freisetzt. Kein unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder Gläubiger hätte einem Erlass seiner gesamten Forderung gegenüber einem bestimmten Unternehmen ohne eine Kompensations- oder Beitreibungsperspektive zugestimmt, wenn er bei einer Liquidation des Unternehmens die Chance hätte, einen Teil seiner Forderung aus der Konkursmasse beitreiben zu können. Als Schlussfolgerung lässt sich festhalten, dass CNU auf dem Markt keine Finanzierung zu diesen Bedingungen hätte erhalten können und der Erlass des Rettungsdarlehens daher einen Vorteil für CNU darstellt. (93) Die zugunsten von CNU geplanten staatlichen Zuschüsse sind nicht rückzahlbare Finanzinstrumente, die auf dem Finanzmarkt nicht erhältlich sind, da sie dem Investor weder eine Vergütung noch Erwartungen oder Ansprüche auf künftige finanzielle Gewinne bieten. CNU hätte zu diesen Bedingungen keine Finanzierung auf dem Markt erhalten können. Die staatlichen Zuschüsse stellen daher einen wirtschaftlichen Vorteil zugunsten von CNU dar. 4.1.4.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (94) Wenn die von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Position eines Unternehmens gegenüber anderen im innergemeinschaftlichen Handel konkurrierenden Unternehmen stärkt, gilt der Handel als von der Beihilfe beeinträchtigt. (24) Es genügt dabei bereits, dass der Begünstigte der Beihilfe auf dem für Wettbewerb offenen Markt mit anderen Unternehmen in Wettbewerb steht (25). (95) Wie in den Erwägungsgründen (9) und (10) erläutert, ist CNU vor allem in zwei Abschnitten der Produktionskette von Uran tätig: von der Erzförderung bis zu Herstellung des Yellowcake und vom Yellowcake bis zur Produktion von UO2. (96) Wie in Erwägungsgründen (20) bis (22) erläutert, ist Yellowcake ein handelbares Produkt, das von einer Reihe von Unternehmen angeboten wird, und der Markt, auf dem CNU tätig ist, ist ein weltweiter Markt, der offen ist für Wettbewerb. CNU sieht sich insbesondere der realen und direkten Konkurrenz durch das europäische Unternehmen Orano ausgesetzt, das vorgeschlagen hat, den Bedarf von SNN an Yellowcake zu decken. Ferner droht dem Unternehmen potenzielle Konkurrenz durch europäische Marktteilnehmer, die innerhalb der EU Bergwerke in Finnland, Ungarn und Spanien planen. (97) In Erwägungsgrund (23) wurde erläutert, dass UO2 kein spezielles Produkt ist, das ausschließlich von CNU hergestellt wird; UO2 ist vielmehr auch ein Zwischenprodukt in der Produktionskette von angereichertem UO2. Über den Wettbewerb mit Cameco und den möglichen Wettbewerb mit anderen UO2-Versorgern in Ländern mit CANDU-Reaktoren hinaus (siehe Erwägungsgrund (23)) ist ebenso anzumerken, dass im Informationsbericht des Orano-Werkes Malvési erwähnt wird, dass Orano die Genehmigung für die Installation einer Anlage erhalten hat, die jährlich 300 t UO2 für französische Kunden oder den internationalen Markt produzieren kann. (26) Diese neuen Kapazitäten könnten den jährlichen UO2-Bedarf von SNN vollständig abdecken. (98) CNU wird in keiner Weise gesetzlich daran gehindert, Güter in andere Mitgliedstaaten zu liefern oder dort Dienstleistungen anzubieten. (99) Darüber hinaus überwacht und verwaltet CNU geschlossene Uranbergwerke in Rumänien. Auch diese Tätigkeit kann von anderen Bergbauunternehmen ausgeübt werden, die anderswo in der Union im Bereich der Schließung und Verwaltung von Bergwerken tätig sind. (100) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass es für die von CNU gehandelten bzw. hergestellten Produkte und die von CNU erbrachten Dienstleistungen einen Markt innerhalb der Union gibt. Die geplante Beihilfe, die es CNU erlauben soll, auf dem Markt zu bleiben, ist geeignet, die Wettbewerbsposition des Unternehmens zu stärken, und hindert seine Konkurrenten daran, die Tätigkeiten von CNU zum Teil oder insgesamt zu übernehmen. Daher verfälscht sie den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen, und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. 4.1.5.   Schlussfolgerung bezüglich des Vorliegens von Beihilfen (101) In Anbetracht dessen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Erlass des Rettungsdarlehens und die staatlichen Zuschüsse, mit denen Rumänien plant, die Kosten des dritten Umstrukturierungsplans von CNU in Höhe von 178,3 Mio. RON (37,6 Mio. EUR) zu finanzieren, staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, und wird daher deren Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt prüfen. 4.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (102) Die Kommission stellt fest, dass Rumänien seine Pläne zur im ursprünglichen Umstrukturierungsplan angemeldeten staatlichen Beihilfe in Form eines Zuschusses in der Höhe von 75,5 Mio. RON, einer Betriebsbeihilfe in der Höhe von 213 Mio. RON und einer Umwandlung der Verbindlichkeiten von CNU von 13,3 Mio. RON in vom rumänischen Staat gehaltene Anteile zum 30. März 2017 zurückgezogen hat. Rumänien bestätigte, dass diese Maßnahmen nicht durchgeführt wurden. Aus diesem Grund ist die Bewertung dieser drei Maßnahmen durch die Kommission gegenstandslos geworden. (103) Im Hinblick auf die übrigen in Erwägungsgrund (57) beschriebenen angemeldeten Beihilfemaßnahmen und angesichts der Tatsache, dass sich Rumänien verpflichtet hat, den Erlass des Rettungsdarlehens und die staatlichen Zuschüsse bis zum endgültigen Beschluss der Kommission nicht durchzuführen, ist das in Artikel 108 Absatz 3 AEUV festgeschriebene Durchführungsverbot erfüllt und die Maßnahmen gelten unbeschadet des Ausgangs der Vereinbarkeitsprüfung als rechtmäßig. (104) Das Rettungsdarlehen wurde nicht vor dem Rettungsbeihilfebeschluss der Kommission gewährt und war daher bei seiner Genehmigung keine rechtswidrige staatliche Beihilfe. Dennoch machen die Nichtrückzahlung des Darlehens und die übermäßige Verlängerung über den Zeitrahmen von sechs Monaten hinaus, für den es gewährt worden war, die Beihilfe rechtswidrig. 4.3.   Vereinbarkeit der Beihilfen und Rechtsgrundlage für die Würdigung (105) Der AEUV definiert die Voraussetzungen, unter denen eine Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c ebendieses AEUV bestimmt, dass die Kommission eine staatliche Beihilfe genehmigen darf, wenn sie zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige gewährt wird und wenn sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Angesichts der Art der fraglichen staatlichen Beihilfe wird die Kommission prüfen, ob die staatliche Beihilfe im Licht der Bestimmungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien und unter gebührender Berücksichtigung des Euratom-Vertrags mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (106) Bei der Bewertung der Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe zur Unterstützung des dritten Umstrukturierungsplans muss ermittelt werden, ob die im Rahmen des Verfahrens gesammelten Informationen die im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel zerstreuen. Zu diesem Zweck folgt die Bewertung der drei darin geäußerten Hauptzweifel an der Vereinbarkeit der im dritten Umstrukturierungsplan beschriebenen Umstrukturierungsmaßnahmen mit dem Binnenmarkt; dies sind i) das Vorhandensein eines konkreten und tatsächlichen Eigenbeitrags frei von staatlicher Beihilfe, ii) die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Begünstigten und iii) das Fehlen sinnvoller Ausgleichsmaßnahmen. 4.3.1.   Förderfähigkeit von CNU für Umstrukturierungsbeihilfe nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien (107) Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen dürfen im Sinne von Randnummer 20 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien nur den Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden, die weder im Steinkohlesektor noch in der Stahlindustrie tätig sind (Randnummern 15 und 16 der Leitlinien). (108) Wie im Rettungsbeihilfe- und im Einleitungsbeschluss festgestellt hat CNU die Kriterien zur Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten nach Randnummer 20 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien (siehe Erwägungsgrund 33 des Rettungsbeihilfebeschlusses)erfüllt (27) und ist nicht in Steinkohlebergbau-, Stahl- oder Finanzsektor tätig, sodass das Unternehmen Umstrukturierungsbeihilfen in Anspruch nehmen kann. 4.3.2.   Existenz eines konkreten und tatsächlichen Eigenbeitrags von CNU, der frei von staatlicher Beihilfe ist (109) Nach Randnummer 62 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien muss ein beträchtlicher Beitrag der Umstrukturierungskosten aus eigenen Mitteln des Beihilfebegünstigten, von seinen Anteilseignern, Kapitalgebern oder von der Unternehmensgruppe, zu der das Unternehmen gehört, stammen. In Randnummer 64 wird verlangt, dass der für ein großes Unternehmen wie CNU für angemessen gehaltene Eigenbeitrag wenigstens 50 % der Umstrukturierungskosten abdecken muss. (110) Darüber hinaus ist es nach Randnummer 63 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von Bedeutung, dass dieser Beitrag konkret und tatsächlich, so hoch wie möglich und beihilfefrei ist und für die Zukunft erwartete Gewinne ausschließt. (111) Dieses zentrale Vereinbarkeitskriterium mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien wird dadurch begründet, dass Rettungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen zu denjenigen staatlichen Beihilfen zählen, die den Wettbewerb am stärksten verfälschen. Die Unterstützung notleidender Unternehmen stört die normale Marktdynamik, die weniger effiziente Unternehmen aus dem Markt drängen würde. Daher gilt ein beträchtlicher Eigenbeitrag als ein Zeichen dafür, dass der Markt Vertrauen in die Machbarkeit der Wiederherstellung der Rentabilität hat und den Umstrukturierungsplan aktiv unterstützt. (112) Rumänien kündigte im dritten Umstrukturierungsplan einen Eigenbeitrag von 178,1 Mio. RON (37,6 Mio. EUR) an, der angeblich 50 % der gesamten Umstrukturierungskosten ausmacht (siehe Abschnitt 3.3.1). Die Einnahmen sollen aus Verträgen mit folgenden Unternehmen erwirtschaftet werden: i) SNN für die Bereitstellung von UO2, ii) SNN für die Aufbereitung von Schrott, iii) ANRSPS, iv) Conversmin und v) kleinere Umsätze mit anderen Unternehmen (siehe Tabelle 4). (113) Bei der Untersuchung der Frage, ob der Eigenbeitrag beihilfefrei ist, stellt die Kommission an prominenter Stelle fest, dass keine Beteiligungen von Kapitalgebern auf dem freien Markt oder von Geschäftsbanken bestehen, die das Risiko der Vorfinanzierung von Verkäufen an SNN eingehen oder Darlehen nach Marktbedingungen oder frisches Kapital zur Finanzierung eines Teiles der Umstrukturierungskosten bereitstellen würden. Die Kommission stellt vielmehr im Gegenteil fest, dass alle vorgeschlagenen Quellen des Eigenbeitrags aus Einnahmen aus Verträgen mit der öffentlichen Verwaltung und staatseigenen Unternehmen stammen. (114) Rumänien legte Belegunterlagen oder Beweise weder für die Marktkonformität der geplanten Verträge zwischen CNU und ANRSPS, einer öffentlichen Verwaltung, noch für die vereinbarten Preise vor, sodass die im Einleitungsbeschluss (Erwägungsgrund 51) geäußerten Zweifel nicht ausgeräumt werden konnten. Dasselbe gilt für die Verträge mit Conversmin: Rumänien legte Daten über frühere und aktuelle Verträge vor, weist aber nicht nach, dass diese Verträge auf marktüblichen Preisen basieren und die Verträge und die Einnahmen aus ihnen somit beihilfefrei sind. (115) Wichtiger noch ist, dass die Haupteinnahmequelle von CNU für den Beitrag zu den Umstrukturierungskosten (etwa 80 %) nach rumänischen Angaben aus UO2-Lieferverträgen stammen, die CNU unter Anwendung des jüngst verabschiedeten Gesetzes 193/2018 und des dazugehörigen Regierungsbeschlusses (wie in Erwägungsgrund (53) beschrieben) abzuschließen plant. Daher wird die Kommission zunächst prüfen, ob diese Einnahmen — vor allem aus den Verkäufen an SNN — als beihilfefrei gelten können. Zu diesem Zweck wird die Kommission denselben Überlegungen und Kriterien folgen wie in Abschnitt 4.1. 4.3.2.1.   Prüfung der Einnahmen von CNU aus der Lieferung von UO2 an SNN (116) Die in diesem Abschnitt vorgenommene Analyse der aus den UO2-Verkäufen an SNN erzielten Einnahmen von CNU dient lediglich dazu, die Vereinbarkeit mit Randnummer 63 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien zu überprüfen, in der vorausgesetzt wird, dass der Eigenbeitrag des Begünstigten zur Abdeckung von Umstrukturierungskosten frei von staatlichen Beihilfen ist. (117) Wie in Erwägungsgrund (12) erläutert, hält der rumänische Staat über das Ministerium für Energie 82,5 % der Anteile an SNN. Daraus folgt, dass die von SNN an CNU als Zahlung für im Rahmen des neuen Monopolgesetzes durchzuführende Verträge transferierten Mittel zu einem überwältigenden Teil aus staatlichen Mitteln stammen und dass die Mittel von SNN vom rumänischen Staat kontrolliert werden. (118) Wenn der Staat die Kontrolle über ein öffentliches Unternehmen innehat, das von der Bewilligung einer Maßnahme betroffen ist, bedeutet das nach dem Gesetz aber nicht automatisch, dass ihre Handlungen sowie die kommerziellen Entscheidungen dem Staat zuzurechnen sind. Der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „der Gerichtshof“) hat festgestellt, dass die Mittel eines staatlichen Unternehmens staatliche Mittel darstellen und diesbezügliche Maßnahmen dem Staat zuzurechnen sind, wenn der Staat in der Lage ist, durch die Ausübung beherrschenden Einflusses auf solche Unternehmen die Verwendung ihrer Mittel zu steuern. (28) Der Gerichtshof nannte eine Reihe von Indikatoren für die Feststellung der Zurechenbarkeit, zu denen unter anderem die Intensität der durch die Behörden ausgeübten Aufsicht über die Geschäftsführung des Unternehmens oder jeder andere Indikator gehört, der auf eine Beteiligung der Behörden an der Annahme einer Maßnahme hinweist. (119) Zuallererst stellt die Kommission fest, dass das Gesetz 193/2018, das SNN dazu verpflichtet, bei CNU zu kaufen, vom Parlament verabschiedet wurde (siehe Erwägungsgrund (53)). Infolge dieses Gesetzes ist SNN verpflichtet, das benötigte UO2 von CNU auf der Grundlage der tatsächlichen Aufbereitungskosten von CNU zu erwerben, unabhängig von der Rentabilität der Transaktion für SNN, insbesondere im Vergleich mit alternativen Bezugsmöglichkeiten von UO2 z. B. über den kanadischen Anbieter Cameco. Dies belegt deutlich, dass auf diesem Gesetz beruhende Versorgungsverträge zwischen SNN und CNU nicht auf marktbasierten, unabhängigen kommerziellen Entscheidungen von SNN beruhen, sondern Ergebnis der Ausübung der gesetzgebenden Befugnis des rumänischen Staats sind. Das bedeutet, dass es letztendlich der rumänische Staat ist, der entscheidenden Einfluss auf die Entscheidung von SNN ausübt, sein UO2 bei CNU zu erwerben, und damit auch auf die entsprechenden Vertragsbedingungen (insbesondere den Preis). (120) Unter ähnlichen Umständen kam die Kommission zu dem Schluss, dass langfristige Elektrizitätsversorgungsverträge, die Hidroelectrica, ein öffentliches Unternehmen, das vom rumänischen Staat (als 80%igen Anteilseigner) kontrolliert wird, mit anderen öffentlichen Unternehmen, der S. C. Termoelectrica S. A. und der S. C. Electrocentrale Deva S. A., abgeschlossen hat, von den staatlichen Behörden veranlasst wurden und mit staatlichen Mitteln verbunden sowie dem Staat zuzurechnen sind. (29) Im vorliegenden Fall ist die Zurechenbarkeit an den Staat sogar noch offensichtlicher und direkt belegt, bedenkt man, dass sämtliche Versorgungsalternativen von UO2 gegen Gesetz 193/2018 über den staatlich auferlegten, sich direkt aus den rumänischen Rechtsvorschriften herleitenden Charakter der vertraglichen Beziehungen zwischen SNN und CNU verstoßen würden, es sei denn, CNU könnte nicht liefern. (121) Die Kommission stellt ferner fest, dass die Schlussfolgerung durch die Bedeutung der Rolle des Staats im Rahmen der Leitung von SNN (siehe Erwägungsgrund (12)) untermauert wird, da sie sicherstellt, dass SNN durch Gesetz auferlegte Verpflichtungen durch dessen Entscheidungsgremien umgesetzt werden: die sieben Mitglieder des Verwaltungsrats von SNN (30) werden durch die Hauptversammlung ernannt, in der der Staat entsprechend seiner Anteile die Mehrheit darstellt. Der Verwaltungsrat ist insbesondere für die Ernennung und die Abberufung der Geschäftsführer von SNN zuständig und überwacht deren Tätigkeit. (122) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass direkte Beweise dafür vorliegen, dass der Abschluss der Verträge und ihre Erfüllung dem rumänischen Staat zuzurechnen sind. In Anbetracht der Tatsache, dass Abschluss und Durchführung der Verträge einen Transfer von Mitteln des staatlich kontrollierten Käufers SSN (als Bezahlung für CNU) einschließen, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese geplante neue Maßnahme staatliche Mittel beinhaltet (siehe Erwägungsgründe (116) und (118)). (123) Das Gesetz 193/2018 betrifft ausschließlich CNU und kann von Unternehmen, die auf dem Markt der Uranaufbereitung im Wettbewerb mit CNU stehen oder zu treten planen, nicht in Anspruch genommen werden. Wie der Gerichtshof festgestellt hat, reicht bei Einzelbeihilfen im Prinzip schon die Feststellung eines wirtschaftlichen Vorteils dafür aus, die Vermutung einer selektiven Maßnahme zu untermauern. (31) Das Gesetz 193/2018 und die CNU durch die Umsetzung entstandenen Einnahmen sind somit eindeutig selektiv. (124) Hinsichtlich des wirtschaftlichen Vorteils kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der durch Gesetz 193/2018 und den begleitenden Regierungsbeschluss gesetzte Regulierungsrahmen CNU die Gewissheit gibt, seine UO2-Produktion zu einem Preis, der einen Teil seiner Kosten deckt und einen Profit sichert, an SNN verkaufen zu können. Diese Gewissheit ist auf dem Markt für kein anderes Unternehmen gegeben. Ohne staatliches Eingreifen hätte CNU wie zuvor, als SNN seine UO2-Lieferverträge ausschrieb, keine Sicherheit, seine Produktion verkaufen zu können. Dies wird durch Tabelle 1 bestätigt, aus der hervorgeht, dass die von CNU angebotenen Preise seit der Einführung des Ausschreibungsverfahrens immer deutlich höher waren als die Preise von Cameco. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass Gesetz 193/2018 und die Einnahmen, die CNU bei seiner Umsetzung zufließen, einen wirtschaftlichen Vorteil für CNU darstellen. (125) In Anbetracht dessen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die aus dem Verkauf von UO2 an SNN erzielten Einnahmen nicht frei von staatlicher Beihilfe sind und daher keinen gültigen Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten nach Randnummer 63 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien darstellen. (126) Anschließend bewertete die Kommission unter ansonsten gleichen Voraussetzungen, wie hoch der Eigenbeitrag von CNU wäre, wenn diese Einnahmen aus der Aufbereitung für SNN nicht mehr verbucht werden. Der resultierende operative Cashflow ist in Tabelle 6 wiedergegeben. (32) Tabelle 6 Tatsächliche und prognostizierte Finanzergebnisse von CNU In Millionen RON 2017 2018 2019 (f) 2020 (f) 2021 (f) 2022 (f) 2023 (f) Umsatz 84,1 37,8 12,9 15,4 16,5 16,9 17,4 (Gesamtbetrag der Ausgaben) 66,0 44,0 2,7 3,2 3,1 2,8 3,0 Gesamtbetrag der operativen Cashflows 18,1 –6,2 10,1 12,2 13,4 14,1 14,4 (Abschreibung)   14,6 11,3 11,3 11,3 11,3 11,3 (Steuern — Steuersatz von 16 %, angenommen aufgrund der von Rumänien vorgelegten Unterlagen)   0,0 0,0 0,2 0,3 0,5 0,5 Nettoergebnis   k.A. –1,2 0,8 1,7 2,4 2,6 Bereinigtes Eigenkapital   115,2 (33) 114,1 114,8 116,6 119,0 121,6 Eigenkapitalrendite (34)   k.A. –1,0 % 0,7 % 1,5 % 2,0 % 2,2 % Kapitalrendite   k.A. –0,8 % 0,4 % 1,3 % 0,7 % 0,9 % Gesamtkapitalrendite   k.A. –0,3 % 0,2 % 0,4 % 0,4 % 0,6 % Quelle: Berechnungen der Kommission auf der Grundlage des dritten Umstrukturierungsplans. (127) Auf der Grundlage dieser Berechnungen und unter Verwendung der von Rumänien zugrunde gelegten Summe der operativen Cashflows für den Zeitraum 2017-2023 beträgt das Maximum des beihilfefreien Eigenbeitrags von CNU 76,2 Mio. RON (16,1 Mio. EUR). Dieser Betrag entspricht nur 21,4 % der geplanten 365 Mio. RON (77,0 Mio. EUR) an Umstrukturierungskosten. Dies liegt deutlich unter dem festgelegten Wert von mindestens 50 % Eigenbeitrag. Selbst wenn man um des Arguments willen annähme, dass CNU bei einer Angleichung an den Marktpreis noch in der Lage wäre, SNN zu beliefern, wären die CNU zufließenden operativen Einnahmen notwendigerweise hypothetisch, nicht stabil genug und zu unvorhersehbar, um eine konkrete und tatsächliche Quelle für einen Eig

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.