Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1012 der Kommission vom 24. Februar 2020 über die von Rumänien teilweise durchgeführte staatliche Beihilfe SA.48394-2018/C (ex 2017/N) zugunsten des staatlichen Uranunternehmens (CNU) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1069) (Nur der rumänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D1012. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

andeutete, dass CNU eine Erweiterung seines Kundenportfolios außerhalb von Rumänien anstrebe, während es gleichzeitig behauptete, dass es für das von CNU gelieferte Produkt keinen europäischen Markt gebe und daher kein Bedarf an weiteren Ausgleichmaßnahmen bestünde. (46) Daher kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss: i) dass bei der Förderung von Uran derzeit Wettbewerb besteht und ii) weiterer Wettbewerb im Bereich der Aufbereitung von Uran entstehen könnte. Als Konsequenz erschienen die von Rumänien vorgeschlagenen Verhaltensmaßregeln als unzureichend und es waren strukturelle Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb abzumildern. 3.   STELLUNGNAHME RUMÄNIENS (47) In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss übermittelte Rumänien die im Folgenden angeführten neuen Informationen und einige Anmerkungen sowie einen zweiten Umstrukturierungsplan. 3.1.   Stellungnahme Rumäniens zur Anwendung des Euratom-Vertrags (48) Die rumänischen Behörden erwähnten, die Umstrukturierung sei Ausdruck der Verpflichtungen, die man mit dem Euratom-Vertrag hinsichtlich der nuklearen Sicherheit übernommen habe, insbesondere hinsichtlich folgender Verpflichtungen: a) Verhinderung von Wassereinbruch in Bergwerken, b) kontrollierte Ableitung von Grund- und Teichwasser, c) Dekontaminierung und Reinigung von Gruben- und Teichwasser, dessen Gehalt an Uran-, Radium- und anderen Salzen über dem in den Umweltvorschriften erlaubten Wert liegt, was besonders ernsthafte Konsequenzen für Umwelt und Bevölkerung sowie Einrichtungen und Ausrüstung des Unternehmens haben könnte, d) Sicherheit der Versorgung mit Rohmaterialien zur Produktion von Kernbrennstoffen, die für den Betrieb der Blöcke des Kernkraftwerks Cernavodă benötigt werden, einschließlich der Aufrechterhaltung des lokalen Kernbrennstoffkreislaufes, der zur Gewährleistung der Energiesicherheit in Rumänien beiträgt, e) Verwaltung von Uranvorräten, die Schließung von Standorten, an denen Bergbau/Uranabbau betrieben wurde, die Konservierung, Stilllegung von Kernkraftwerken, die Durchführung von Renaturierungsarbeiten, die Überwachung von Umwelt- und Bevölkerungsfaktoren nach der Schließung, komplexe und langwierige Tätigkeiten und Verfahren zur Vermeidung radioaktiver Kontamination, Schließung von Bergwerken, die Begrünung und die Überwachung nach der Schließung. f) Rumänien geht außerdem davon aus, dass CNU für die Sicherheit der Energieversorgung in Rumänien von entscheidender Bedeutung ist, darüber hinaus für den Erhalt wertvollen Fachwissens sowie erheblicher Investitionen in die Ausrüstung, Technologie und Lizenzen von CNU, die andernfalls verloren gehen könnten. (14) Rumänien sieht im lokalen Bergbau den sichersten Weg, die Versorgungskette für die Kernenergieproduktion sicherzustellen und bringt vor, dass CNU der einzige Lieferant von UO2 in der EU sei, der auf effiziente und beständige Weise die Versorgung für die Kernbrennstoffproduktion in den Kernreaktoren von Cernavodă gewährleisten könne. (15) 3.2.   Zweiter Umstrukturierungsplan (49) Rumänien unterstrich zunächst, dass es im zweiten Umstrukturierungsplan drei der fünf im ursprünglichen Umstrukturierungsplan angemeldeten Beihilfemaßnahmen, nämlich die in Erwägungsgrund (26) beschriebenen Maßnahmen c, d, und e zurückgezogen habe, was zu der erheblichen Senkung der zu gewährenden Beihilfe von 440,8 Mio. RON (93,0 Mio. EUR) auf 125,1 Mio. RON (26,4 Mio. EUR) geführt habe. Die verbleibenden Beihilfemaßnahmen seien die Umwandlung der Rettungsbeihilfe in der Höhe von 60,4 Mio. RON (12,7 Mio. EUR) und ein Zuschuss in der Höhe von 64,8 Mio. RON (13,7 Mio. EUR) (50) Die Umstrukturierungskosten seien ebenfalls gesunken, von 941 Mio. RON (198,5 Mio. EUR) auf 250,3 Mio. RON (52,8 Mio. EUR), wovon CNU nach Angaben Rumäniens mit 125,1 Mio. RON (26,4 Mio. EUR) 50 % beitragen würde. (51) Teil dieses zweiten Umstrukturierungsplans sei eine neue Zusammenarbeit mit SNN. In diesem Zusammenhang vertrat Rumänien die Auffassung, dass die in den Erwägungsgründen 47 bis 50 des Einleitungsbeschlusses zum Ausdruck kommenden Bedenken der Kommission zur möglichen staatlichen Beihilfe, die im Preis des geplanten Vertrags mit SNN enthalten seien, unerheblich geworden seien, da der Vertrag nicht länger geplant sei. Rumänien erklärte, dass SNN nach dem Ende des Vertrags mit CNU, das die finanziellen Schwierigkeiten von CNU mitverursacht habe, begann, sein Rohmaterial vom kanadischen Unternehmen Cameco zu beziehen. Sich auf eine einzige Bezugsquelle zu verlassen sei jedoch langfristig für riskant gehalten worden, und daher habe SNN die Strategie einer Diversifizierung der Bezugsquellen vorgeschlagen. (52) In der Hauptversammlung von SNN im Mai 2018 wurde diese Strategie genehmigt, und CNU ausdrücklich als Lieferant von Aufbereitungsdienstleistungen benannt. Rumänien erklärte, dass die Abhängigkeit von einem einzigen Lieferanten und die damit zusammenhängenden Risiken aufgrund dieser Strategie vermieden würden, indem U3O8 statt UO2 auf dem internationalen Markt erworben, CNU dieses weiterverarbeiten und das entstandene UO2 zur Herstellung von Kernbrennstoffen verwendet würde. Die Beziehung zwischen CNU und SNN würde die Aufbereitung und Lagerung von U3O8 auf dem Gelände von CNU und die Qualifizierung von U3O8-Lieferanten durch CNU einschließen: Eine Qualifizierung durch CNU sei in der Tat vor der Durchführung von Wettbewerbsverfahren zwischen den qualifizierten U3O8-Lieferanten nötig, da SNN nicht über das benötigte Fachwissen verfüge, um U3O8-Lieferanten qualifizieren zu können. (53) Wenig später verabschiedete Rumänien ein Gesetz zur Regelung der Grundsätze für die nationale Strategie Rumäniens zur Aufrechterhaltung des integrierten Nuklearkreislaufs und der Versorgung mit Rohstoffen zur Produktion der für den Betrieb der Kernreaktoren in Cernavodă (16) benötigten Kernbrennstoffe (im Folgenden „Gesetz 193/2018“). Durch Gesetz 193/2018 wird festgelegt, dass auf rumänischem Staatsgebiet nur die CNU berechtigt ist, UO2-Pulver zu produzieren, und SNN dieses Produkt exklusiv von CNU erwerben muss, es sei denn, CNU kann nicht in den benötigten Mengen liefern. Die Kriterien und Modalitäten zur Bestimmung und Anpassung der regulierten Preise für Qualifizierungsdienste, die Lagerung und die Aufbereitung von U3O8 und der Preis von UO2, wie es von CNU geliefert wird, sollen nach einem Regierungsbeschluss, der zum Zeitpunkt der Vorlage des zweiten Umstrukturierungsplans noch erörtert wurde, auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten von CNU festgelegt werden (Einzelheiten zu diesem Gesetz in Erwägungsgrund (63)). (17) Rumänien ging davon aus, dass ein Vertrag zwischen CNU und SNN als Teil des zweiten Umstrukturierungsplans ab 2018 in Kraft treten würde. (54) Am 22. Juni 2018 bot CNU die Lieferung von […] t UO2 zu einem Preis von […] RON/kgU (ohne MwSt.) ([…] EUR/kgU) an. Am 17. Juli 2018 teilte SNN CNU mit, dass die erste Bestellung über die Menge von […] tU UO2 aufgrund des angebotenen Einheitspreises nicht an CNU gehen werde. CNU und SNN unterzeichneten am 19. Juli 2018 eine Rahmenvereinbarung, aufgrund derer CNU UO2 an SNN liefern würde. (55) Im November 2018 unterzeichneten SNN und CNU im Rahmen dieser Vereinbarung einen Vertrag über den Erwerb von […] tU UO2 zum Preis von […] RON/kg ([…] EUR/kg) (d. h. zu einer Gesamtsumme von […] Mio. RON ([…] Mio. EUR) (ohne MwSt.)). (18) 3.3.   Der dritte Umstrukturierungsplan (56) Im Anschluss an eine Videokonferenz mit der Kommission am 3. Dezember 2018, auf der der zweite Umstrukturierungsplan erörtert wurde, legte Rumänien den dritten Umstrukturierungsplan vor, der alle anderen zuvor angemeldeten Umstrukturierungspläne ersetzte. (57) Im dritten Umstrukturierungsplan wurden nur noch zwei der ursprünglich fünf Beihilfemaßnahmen mit einem gegenüber dem ursprünglichen Umstrukturierungsplan niedrigeren Beihilfebetrag beibehalten. Die verbleibenden Maßnahmen belaufen sich insgesamt auf 178,3. Mio. RON (37,6 Mio. EUR) und umfassen i) die Umwandlung des Rettungsdarlehens in eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 60,4 Mio. RON (12,7 Mio. EUR) und ii) einen Zuschuss in Höhe von 64,8 Mio. RON (13,7 Mio. EUR) zur Unterstützung der Investition von CNU, einschließlich der Inbetriebnahme des Bergwerks Tulgheș-Grințieș. Eine neue Subvention in der Höhe von 53,1 Mio. RON (11,2 Mio. EUR) wurde eingeführt, um die Kosten für die Schließung des Bergwerks in Crucea-Botușana zu decken. (58) Rumänien teilte mit, dass die Umstrukturierungskosten in Höhe von 356,4 Mio. RON (75,2 Mio. EUR), die in Tabelle 3 ausführlich dargelegt sind, zum Teil durch die Umstrukturierungsbeihilfe und zum anderen Teil durch einen aus zukünftigen Einnahmen stammenden Beitrag von CNU in der Höhe von 178,1 Mio. RON (37,6 Mio. EUR) bestritten würden. Tabelle 3 Umstrukturierungskosten und Finanzierung Geplante Umstrukturierungskosten Kostenbeträge Staatliche Beihilfen Eigenbeitrag CNU Umwandlung der Rettungsbeihilfe in eine Umstrukturierungsbeihilfe 60,4 60,4   Stufenweise Schließung des Bergwerks in Crucea-Botușana 106,0 53,1 52,9 Inbetriebnahme des Bergwerks Tulgheș-Grințieș (…) (…) (…) Verbesserung der Technologie für die Aufbereitung von Grubenabfällen am Standort Feldioara (…) (…) (…) Verbesserte Uranrückgewinnung aus Schlammteichen (…) (…) (…) Verbesserte Uranrückgewinnung aus stillgelegten Halden (…) (…) (…) Gesamtkosten Umstrukturierung (nach rumänischen Angaben) 356,4 178,3 178,1 Gesamt in % (nach rumänischen Angaben)   50,0 % 50,0 % Quelle: Anhang 14 zum dritten Umstrukturierungsplan (Copenhagen Economics basierend auf CNU). (59) Daraufhin strukturierte Rumänien seine Eingabe, um die drei wichtigsten Zweifel der Kommission auszuräumen. Laut Rumänien sei der Eigenbeitrag von CNU konkret und tatsächlich sowie frei von staatlicher Beihilfe, werde der dritte Umstrukturierungsplan die langfristige Rentabilität von CNU wiederherstellen und die Umstrukturierungsbeihilfe an CNU würde den Wettbewerb nicht verfälschen. 3.3.1.   Der Eigenbeitrag von CNU ist konkret und tatsächlich und umfasst keine staatliche Beihilfe (60) Rumänien legte in Tabelle 4 eine ausführliche Aufschlüsselung der Einnahmequellen von CNU vor: Tabelle 4 Einnahmequellen von CNU Betrag (in Mio. RON) 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 SNN — HG   (…) (…) (…) (…) (…) (…) % der Gesamteinnahmen von CNU   […] % […] % […] % […] % […] % […] % SNN — Schrott (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Gesamt ANRSPS (…)             Gesamt Conversmin (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Andere Einnahmen durch Vermietungen (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Insgesamt (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…)                 Gesamtbetriebskosten (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Operative Cashflows (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Quelle: Dritter Umstrukturierungsplan Anhang 14 (Copenhagen Economics). (61) Wie aus vorstehender Tabelle hervorgeht, führt Rumänien drei Hauptkunden für CNU an: SNN, ANRSPS und Conversmin. Rumänien beschrieb die Beziehungen zwischen CNU und diesen drei Parteien ausführlich, um zu belegen, dass der Eigenbeitrag von CNU aus den entsprechenden Einnahmen konkret und tatsächlich sei und keine staatliche Beihilfe einschließe. (62) Zunächst nahm CNU wie in Erwägungsgrund (53) erwähnt eine neue, in Gesetz Nr. 193/2018 verankerte Kooperation mit SNN auf. Artikel 2 dieses Gesetzes besagt, dass CNU das UO2 in Rumänien produzieren wird, das für die von SNN betriebenen CANDU-Reaktoren benötigt wird. Darüber hinaus hat CNU nach Artikel 2 Absatz 4 desselben Gesetzes das Exklusivrecht auf die Erbringung von Aufbereitungs- und Lagerdienstleistungen für U3O8 in Rumänien. (63) Der Preis für die beiden von CNU bereitgestellten Dienstleistungen (namentlich den Verkauf von UO2 sowie die Aufbereitung von U3O8) wird durch einen Regierungsbeschluss reguliert und festgelegt. Im Regierungsbeschluss 126/2019 wird ausgeführt, dass der Preis für diese Dienstleistungen auf Grundlage der effektiven Kosten von CNU festgelegt werden soll. (64) Artikel 2 Absatz 4 des Regierungsbeschlusses 126/2019 legt bestimmte Grenzen für den zu regulierenden Preis fest, um nach rumänischer Auffassung sicherzustellen, dass er im Einklang mit den Marktprinzipien steht. Insbesondere darf der Preis von UO2 nicht höher sein, als die Summe der drei nachstehenden Posten: des Sechsmonatsdurchschnitts des langfristigen internationalen Preises für U3O8, der Verarbeitungskosten und einer Gewinnspanne von 4 %. Darüber hinaus legt Artikel 2 Absatz 5 fest, dass eine Kostensenkung, die sich aus einer von einem unabhängigen Prüfer bescheinigten Effizienzsteigerung der Tätigkeit von CNU ergibt, mit dem Käufer geteilt wird und 50 % der Kostenminderung als Preissenkung an SNN weitergegeben werden. (19) Kostensenkungen, die nicht mit einer Effizienzsteigerung einhergehen, werden vollständig über die Preise weitergegeben. Rumäniens Auffassung zufolge, bietet dieser Kostenteilungsmechanismus CNU genügend Anreize, mit der Zeit effizienter zu werden. (65) Rumänien legt außerdem eine Analyse der drei Hauptkomponenten des UO2-Preises vor. Der Sechsmonatsdurchschnitt des langfristigen internationalen Preises für U3O8 wurde für den nächsten Zeitabschnitt auf 351 RON/kg (74 EUR/kg) festgelegt. Die Verarbeitungskosten für die Herstellung von UO2 belaufen sich nach den Angaben von Rumänien ungefähr auf […] RON/kg ([…] EUR/kg). Diese Preiskomponente enthält bereits eine Gewinnspanne von 5 % und basiert auf einem Volumen von […] tU für UO2 für einen Arbeitszeitraum von 10 Monaten. Der letzte Teil der Formel betrifft die Gewinnspanne von 4 %, was laut Rumänien ein konservativer Ansatz im Vergleich mit den durchschnittlichen Kapitalkosten in der Branche ist. Rumänien erwähnt, dass diese Gewinnmarge mit den Kapitalkosten für die Errichtung des Kernkraftwerks Paks II verglichen werden könne, die sich auf [7,5-8,5 %] belaufen hätten und von der Kommission genehmigt worden seien. (20) Nach Angaben Rumäniens werde dies auch durch die Kapitalkosten für Bergbautätigkeiten bestätigt, die auf über 9 % angesetzt werden könnten. (66) Die Addition der drei in Erwägungsgrund (65) genannten Komponenten ergibt einen Betrag von ungefähr […] RON/kg ([…] EUR/kg) für das von CNU an SNN gelieferte UO2. (67) Rumänien erwähnt auch, dass CNU für das Jahr 2018 einen Vertrag mit SNN im Wert von 24,3 Mio. RON (5,1 Mio. EUR) unterzeichnet und sich für 2019 bereits eine Vorauszahlung zur Sicherung der Produktionskontinuität gesichert habe. Darüber hinaus bestehen zwischen CNU und SNN Jahresverträge über die Aufbereitung von Materialien, die Natururan enthalten; 2018 belief sich der Vertrag auf über 4,7 Mio. RON (1,0 Mio. EUR) und es besteht die Möglichkeit einer jährlichen Verlängerung. (68) Zweitens merkt Rumänien hinsichtlich der Verträge zwischen CNU und ANRSPS an, dass die Vertragsdetails als Geschäftsgeheimnis gelten würden. (69) Drittens leistet CNU im Rahmen sich automatisch verlängernder Jahresverträge Instandhaltungsdienstleistungen für Conversmin. (70) Rumänien ist in Anbetracht dessen der Auffassung, der Beitrag von CNU sei konkret, tatsächlich und frei vom Element staatlicher Beihilfe. 3.3.2.   Der dritte Umstrukturierungsplan wird die Rentabilität von CNU langfristig wiederherstellen (71) Der dritte Umstrukturierungsplan wird zum Teil über drei wesentliche Beihilfemaßnahmen finanziert: die Umwandlung der Rettungsbeihilfe in eine Umstrukturierungsbeihilfe, die Beihilfe für die Schließung des Bergwerks Crucea-Botușana und einige Investitionsmaßnahmen wie die Inbetriebnahme des neuen Bergwerks Tulgheș-Grințieș oder die Sanierung des Werkes Feldioara. (72) Die rumänischen Behörden legten in Hinblick auf die im Einleitungsbeschluss der Kommission geforderte Investitionsstudie für das Bergwerk in Tulgheș-Grințieș, die Rumäniens Annahme im ursprünglichen Umstrukturierungsplan zugrunde liegt, Folgendes vor: Rumänien gibt an, dass die Entscheidung, das neue Bergwerk zu eröffnen, auf früheren Studien aus den Jahren 1986, 2004 und insbesondere 2011 beruhe, auch, wenn die rumänischen Behörden die Studie von 2011 als vertrauliche Information behandeln und sie daher der Kommission nicht vorlegten, ist Rumänien der Ansicht, dass die Annahmen im Plan sogar konservativ seien, da zunächst wenigstens für zehn Jahre mit der Ausbeutung der Reserven im Tagebau begonnen werden solle, was die Förderung kostengünstiger mache. Eine von den rumänischen Behörden bei Cepromin S.A. in Auftrag gegebene Machbarkeitsstudie dürfte erst im November 2019 zur Verfügung stehen. (73) Zur technologischen Anpassung der Anlage in Feldioara an die Aufbereitung, Raffination und Nutzung von Grubenabfällen führen die rumänischen Behörden an, Ziel der Investition sei, die Aufbereitungskosten von Uranerz durch Verbesserung des technischen Ablaufs zu senken und dadurch höhere Aufbereitungserträge zu erreichen. (74) Rumänien erklärt darüber hinaus, aus Tabelle 4 gehe hervor, dass der vorgeschlagene Plan ausreichende Cashflows gewährleiste, um den Eigenbeitrag von CNU sicherzustellen, da sich der Eigenbeitrag auf etwa 178 Mio. RON belaufen würde, während die Summe der erwarteten operativen Zahlungsströme über den Zeitraum 2017–2023 über 250 Mio. RON (52,7 Mio. EUR) betrage. (75) Rumänien legte auch die in Tabelle 5 wiedergegebene ausführliche Auflistung der geplanten Kostenreduktionen, gegliedert nach Standort, vor. Diese Tabelle zeigt nach den Angaben Rumäniens, dass die wesentlichen Kostenreduktionen auf den Standort „Suceava“ entfallen, wo das Bergwerk Crucea-Botușana betrieben wird. Tabelle 5 Kosten nach Standort Kosten (in Millionen RON) 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Kosten nach Standort   Zentrale (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Feldioara (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Suceava (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Stei (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Oravita (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Gesamtkosten (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Vollständige Abschreibung (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Gesamtbetriebskosten (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Quelle: Dritter Umstrukturierungsplan Anhang 14 (Copenhagen Economics). (76) Rumänien erklärt darüber hinaus, die Schätzungen im dritten Umstrukturierungsplan basierten auf dem derzeitigen Uranpreis, doch ihre eigenen Untersuchungen zeigten für die nahe Zukunft positive Trends auf dem Uranmarkt. Laut Rumänien prognostizierten verschiedene Quellen (wie S&P Global Market Intelligence) ähnliche Trends. Die Prognosen gingen davon aus, dass der Uranpreis von 2018 bis 2020 um 40 % ansteigen werde. Darüber hinaus bezieht sich Rumänien auf einen früheren Beschluss der Kommission, in dem festgestellt wird, dass ein Marktkonsens über eine mittelfristige Erholung des Preises von Kernmaterial besteht. (21) (77) Rumänien gibt dann an, dass die Ergebnisse zur Gesamtrentabilität signifikanten Änderungen der Annahmen zu den Marktbedingungen standhalten würden. CNU sollte in der Lage sein, einen Eigenbeitrag leisten zu können, der groß genug ist, den Investitionsbedarf für die Umstrukturierung abzudecken, selbst, wenn die geplanten Investitionen 25 % höher ausfallen würden oder wenn sich der Cashflow in ähnlicher Höhe verringerte. 3.3.3.   Der Umstrukturierungsbeihilfe im dritten Umstrukturierungsplan wird nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen (78) Rumänien unterstreicht zunächst, dass die Höhe der Umstrukturierungsbeihilfe gegenüber dem ursprünglichen Umstrukturierungsplan um 60 % gesenkt worden sei und dass diese Reduzierung die Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel erheblich einschränken würde. (79) Rumänien trägt weiter vor, der Uranmarkt scheine ein weltweiter Markt zu sein (sowohl der vorgelagerte Markt — Förderung — als auch der nachgelagerte Markt — Raffination/Aufbereitung), und eine Beihilfe von weniger als 40 Mio. EUR könne daher nur minimale Auswirkungen haben. Zur Untermauerung dieser Ausführungen erklären die rumänischen Behörden, dass die Uranproduktion in Rumänien weniger als 0,1 % der weltweiten Uranproduktion ausmache. (80) Darüber hinaus sei CNU der einzige Produzent in Europa, der UO2 nach der CANDU-Technologie herstelle und eines der beiden einzigen Unternehmen weltweit, das nicht angereichertes natürliches UO2 produziere. Rumänien erklärt außerdem, dass die geringe Nachfrage nach nicht angereichertem UO2 nicht ausreiche, um Verkäufe in dem Maße anzustoßen, dass sie einen Technologiewechsel rentabel machten und einen Anreiz für Versorger von angereichertem UO2 böten, in diesen neuen Markt einzutreten. (81) Laut Rumänien würde ein Ausstieg von CNU aus dem Uranmarkt für SNN die Abhängigkeit von externen UO2/U3O8- Lieferanten erhöhen. Rumänien geht davon aus, dass, wenn die Kontrolle über den kompletten Kernbrennstoffkreislauf verloren ginge, externe Lieferanten von UO2/U3O8diese Situation ausnutzen könnten; dies gelte insbesondere für Cameco, das dann als einziger Lieferant von Uran in der Form von UO2 mit einer CANDU-Zertifizierung in Rumänien übrigbliebe. Externe Lieferanten würden den Preis der Produkte für SNN in die Höhe treiben und ihren Gewinn maximieren. Dies werde die langfristige Rentabilität des staatlichen Kernkraftbetreibers mit negativen Konsequenzen für Rumäniens Energiesicherheit beeinträchtigen. (82) Schließlich betont Rumänien, dass es keine praktikablen strukturellen Ausgleichsmaßnahmen gebe, die ergriffen werden könnten, ohne nicht nur die Rentabilität des Unternehmens, sondern auch sein Kerngeschäft zu gefährden. Rumänien macht geltend, dass die Kommission bereits in früheren Beschlüssen akzeptiert habe, dass jede weitere Reduzierung der Tätigkeiten eine Gefahr für die Erholung eines Unternehmens darstellen könne, ohne nennenswerte Marktchancen für Wettbewerber zu schaffen, siehe z. B. den Beschluss der Kommission vom 7. März 2007 Staatliche Beihilfe C 10/06 (ex N555/05) zur Umstrukturierung der Cyprus Airways Public Ltd. 4.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 4.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (83) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind, „[s]oweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, … staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (84) Damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden kann, müssen daher die folgenden vier Kriterien erfüllt sein: i) sie muss vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden, ii) sie muss einem Unternehmen einen Vorteil verschaffen, iii) sie muss selektiv sein, d. h. bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen und iv) sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (85) In Abschnitt 4 bewertet die Kommission die Beihilfemaßnahmen, die die rumänischen Behörden im dritten Umstrukturierungsplan dargelegt haben (siehe Tabelle 3 für ausführliche Informationen): a) die Umwandlung des verlängerten Rettungsdarlehens in eine Umstrukturierungsbeihilfe in der Höhe von 60,4 Mio. RON (12,7 Mio.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.