Europäische Union

2014/525/EU: Beschluss der Kommission vom 20. März 2013 über die Maßnahmen SA.23425 (11/C) (ex NN 41/10), die Italien 2004 und 2009 für SACE BT S.p.A. eingeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1501) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0525. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

e sowohl im Jahr 2008 (rund 29,5 Mio. EUR) als auch im Jahr 2009 (rund 34 Mio. EUR) sehr große Verluste, die dazu führten, dass ihr Anteilseigner mit einer beträchtlichen Rekapitalisierung eingriff. Gemäß Italiens Stellungnahme reichten die Vermögenswerte bereits Ende des ersten Halbjahrs 2009 nicht mehr zur Deckung der Reserven, d. h., Ende Juni 2009 wurde ein Betrag in Höhe von 23 Mio. EUR benötigt und Ende 2009 in Höhe von 68 Mio. EUR (150). (191) Zweitens, selbst wenn SACE BT für die De-minimis-Beihilfe in Betracht gekommen wäre, hätte SACE BT Italien vor Gewährung der Beihilfe jede De-minimis-Beihilfe angeben müssen, die sie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat (151). Außerdem hätte Italien, wenn es beabsichtigt hätte, SACE BT eine De-minimis-Beihilfe zu gewähren, ihr schriftlich die voraussichtliche Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mitteilen müssen. Italien hat der Kommission solche Dokumente nicht vorgelegt. (192) Aus den oben genannten Gründen kann die Kommission die zweite Maßnahme nicht als De-minimis-Beihilfe ansehen. V.1.7.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (193) Aus den oben genannten Gründen zieht die Kommission die Schlussfolgerung, dass die zweite, dritte und vierte Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellen. V. 2.   EINSTUFUNG ALS NEUE ODER ALS BESTEHENDE BEIHILFE (194) Die Kommission ist der Ansicht, dass in Bezug auf die zweite, dritte und vierte Maßnahme nicht geltend gemacht werden kann, sie seien vor Annahme der Exportkredit-Mitteilung durch Italien gewährt worden. Folglich sind sie als neue Hilfe einzustufen. (195) Insbesondere hat Italien die Empfehlungen der Exportkredit-Mitteilung spätestens am 14. September 2001 angenommen, als es die Fassung der Exportkredit-Mitteilung von 2001 annahm (siehe Erwägungsgrund 5 des Eröffnungsbeschlusses). Da die zweite, dritte und vierte Maßnahme nach diesem Datum gewährt wurden, werden sie als neue Beihilfe eingestuft. (196) Deshalb werden sie als rechtswidrige Beihilfe betrachtet, da Italien sie vor ihrer Durchführung im Jahr 2009 nicht bei der Kommission anmeldete. V. 3.   VEREINBARKEIT DER POTENZIELLEN BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT (197) Da im vorstehenden Abschnitt festgestellt wurde, dass die zweite, dritte und vierte Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags darstellen, sollte ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt beurteilt werden. V.3.1.   Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Vereinbarkeit (198) Da Italien und SACE die Maßnahmen nicht als Beihilfe angesehen haben, haben sie keine Begründung oder Nachweise erbracht, wie die Maßnahmen die Bedingungen zur Vereinbarkeit erfüllen. Wie in Erwägungsgrund 81 dargelegt ist, berief sich SACE auf die Rekapitalisierungs- und Umstrukturierungsmitteilung (152) als mögliche Grundlagen für die Vereinbarkeit der dritten und vierten Maßnahme. Weder Italien noch SACE haben jedoch ihre Feststellung begründet, dass die Bedingungen dieser Mitteilungen erfüllt sind. (199) Die Kommission erinnert daran, dass gemäß Punkten 3.2 und 4.1 der Exportkredit-Mitteilung die in Artikel 107 Absatz 2 und 3 des Vertrags vorgesehene Freistellung von dem Verbot nach Artikel 107 Absatz 1 keine Anwendung auf marktfähige Risiken findet. („Staatliche Beihilfen […], die staatliche oder staatlich unterstützte Exportkreditversicherer für […] marktfähige […] Risiken erhalten, können den Wettbewerb verfälschen und [kommen] deshalb für eine Freistellung im Rahmen der Vorschriften des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen nicht in Betracht […].“) Folglich können normalerweise für Beihilfen, mit denen marktfähige Risiken unterstützt werden, keine Begründung für die Vereinbarkeit gefunden werden. (200) Dennoch wird die Kommission aufzeigen, dass die drei Beihilfemaßnahmen auf keinen Fall eine der in Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags genannten Bedingungen für die Vereinbarkeit erfüllen würden. V.3.2.   Vereinbarkeit gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten („die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien“) (153) (201) Die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien definieren die Rettungsbeihilfe als eine kurzfristige Beihilfe, die grundsätzlich nicht für einen längeren Zeitraum als sechs Monate gewährt wird und dem Begünstigen die notwendige Atempause verschaffen soll, um einen detaillierten Umstrukturierungs- oder Liquidationsplan zu erstellen. Eine Rettungsbeihilfe ist ihrem Wesen nach vorübergehend und reversibel. Sie besteht üblicherweise aus einer Darlehensbürgschaft oder einem Darlehen, die/das einem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wird, während seine Zukunft beurteilt wird. (202) In Bezug auf die Möglichkeit, die zweite Maßnahme als vereinbar mit der Rettungsbeihilfe zu sehen, stellt die Kommission fest, dass die zweite Maßnahme weder die Eigenschaften einer Finanzhilfe aufweist noch das vorrangige Ziel hat, SACE BT über Wasser zu halten. Deshalb kann die zweite Maßnahme nicht als Rettungsbeihilfe eingestuft werden. Die dritte und vierte Maßnahme können nicht als Rettungsbeihilfe eingestuft werden, da es sich bei ihnen um eine dauerhafte und irreversible Kapitalzuführung handelt. (203) Gemäß den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien müssen Begünstigte der Umstrukturierungsbeihilfe a) zeigen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist eine langfristige Rentabilität ohne staatliche Beihilfe erzielen können; b) im Fall großer Unternehmen nachweisen, dass sie mindestens 50 % (oder weniger bei kleinen oder mittleren Unternehmen) der Kosten für die Umstrukturierung aus ihren eigenen Mitteln aufbringen; c) Maßnahmen bereitstellen, um die durch die Beihilfe verursachten Wettbewerbsverzerrungen zu bekämpfen, insbesondere durch Kapazitätsverringerungen und Veräußerungen, die über das für die Wiederherstellung der Rentabilität erforderliche Maß hinausgehen. (204) Die Kommission stellt jedoch fest, dass die zweite, dritte und vierte Beihilfemaßnahme diese Bedingungen für die Vereinbarkeit als Umstrukturierungsbeihilfe gemäß der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien nicht erfüllen. Sie sieht beispielsweise die folgenden Probleme: a) Erstens belegt der Geschäftsplan von 2009 für 2010-2011 nicht, dass er zu einer langfristigen marktkonformen Rentabilität von SACE BT führen würde (siehe die Beurteilung in den Abschnitten V.1.1.3, V.1.1.4 und V.3.4). b) Zweitens lag keine Maßnahme zur Begrenzung der Wettbewerbsverzerrung vor. Im Gegenteil, laut Italien plante SACE BT, ihre Marktpräsenz im Kreditversicherungs- und Kautionsversicherungsmarkt dramatisch auf […] % zu steigern und bis 2011 der […] Marktteilnehmer im Kreditversicherungsgeschäft zu werden. V.3.3.   Vereinbarkeit gemäß der Exportkredit-Mitteilung und dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen (205) Da die zweite, dritte und vierte Maßnahme im Jahr 2009 rechtswidrig gewährt wurden, beurteilt die Kommission ihre Vereinbarkeit gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (154) nach den Bestimmungen der zu dem Zeitpunkt anzuwendenden Exportkredit-Mitteilung (d. h. der Exportkredit-Mitteilung von 1997, die später in den Jahren 2001 (155), 2004 (156) und 2005 (157) geändert und verlängert wurde) (158). (206) Gemäß Punkt 4 Absatz 2 der Exportkredit-Mitteilung wurden die Mitgliedstaaten ersucht, ihre Exportversicherungssysteme für marktfähige Risiken erforderlichenfalls so zu ändern, dass die Gewährung der nachstehend aufgeführten Arten staatlicher Beihilfen zugunsten von staatlichen oder staatlich unterstützten Exportkreditversicherern in Bezug auf die genannten Risiken innerhalb von einem Jahr nach der Veröffentlichung dieser Mitteilung abläuft. Zu den in Punkt 4(2)(d) der Exportkredit- Mitteilung aufgeführten verbotenen Maßnahmen zählen „Gewährung einer Beihilfe oder Bereitstellung von Kapital oder anderen Finanzierungsformen unter Umständen, bei denen ein unter normalen wirtschaftlichen Bedingungen handelnder privater Kapitalgeber nicht in das Unternehmen investieren würde oder die für einen privaten Kapitalgeber nicht annehmbar wären“. Deshalb sind die dritte und vierte Maßnahme, die in einer Rekapitalisierung bestehen, gemäß der Exportkredit-Mitteilung nicht vereinbar. Da der Vorübergehende Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (159), der zum Zeitpunkt der Gewährung der dritten und vierten Maßnahme anwendbar war, keine öffentlichen Kapitalzuführungen abdeckt, sind die dritte und vierte Maßnahme gemäß diesem Rechtsrahmen nicht vereinbar. (207) In Bezug auf die zweite Maßnahme brachte die Kommission in Erwägungsgrund 142 des Eröffnungsbeschlusses ihre Zweifel zum Ausdruck, dass die Maßnahme mit der Exportkredit-Mitteilung und dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen vereinbar ist. (208) Die in der Exportkredit-Mitteilung vorgesehene Ausweichklausel (im Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen aufgegriffen) soll den vorübergehenden Mangel an Exporteuren zur Verfügung stehendem Versicherungsschutz ausgleichen. Sie macht es möglich, dass während der Krise staatlich gestützte Versicherungen und Rückversicherungen angeboten werden, die im Einklang mit den Beihilfevorschriften stehen. Hierfür gelten die folgenden Voraussetzungen: der Mitgliedstaat muss den Mangel an Risikodeckung im privaten Versicherungsmarkt für Exporteure belegen, indem er hinreichende Nachweise über die Nichtverfügbarkeit von Risikoschutz auf dem privaten Versicherungsmarkt erbringt. Die Regelung steht allen Marktbeteiligten offen und der Staat berechnet Prämien, die den Prämien entsprechen, die ein privater Anbieter für die abgedeckten Risiken verlangt hätte (in der Praxis wurde diese Bestimmung dahin gehend ausgelegt, dass der Staat für die Deckung der Restrisiken eine höhere Gebühr anwenden sollte). (209) Die Kommission hat festgestellt, dass Italien, damit die Anwendung der Ausweichklausel in Betracht käme, erstens die entsprechenden Nachweise erbringen müsse. Italien entschied sich jedoch gegen eine Anwendung der Ausweichklausel. SACE antwortete, dass sie das Ersuchen der Kommission auf Vorlage von Informationen, die das Fehlen von Versicherungsschutz auf dem Exportmarkt hätten belegen können, für irrelevant erachte. (210) Zweitens wiederholten Italien und SACE ihre Ansicht, dass die Bereitstellung von Rückversicherung durch SACE gemäß der Satzung von SACE allen Marktteilnehmern offen gestanden habe. In diesem Fall griff SACE ein, indem sie SACE BT, einem Versicherer, Rückversicherungsschutz bot, der angeblich auch anderen privaten Versicherern zu Verfügung gestanden habe. Wir haben jedoch keinen Nachweis vorliegen, dass es auf dem Markt für die Bereitstellung kurzfristiger Exportkreditversicherungen für Exporteure einen Mangel an Versicherungsdeckung gab. Eine beschränkte Verfügbarkeit von Versicherungsschutz hätte sich offensichtlich auch auf die anderen Marktteilnehmer auswirken müssen. Der Kommission liegen jedoch keine Nachweise darüber vor, ob auch andere Marktteilnehmer als SACE BT Schwierigkeiten hatten, Rückversicherungsschutz auf dem Markt zu finden und ob sie in dem Fall von SACE auch und unter denselben Konditionen Rückversicherungsschutz hätten erhalten können. In der Praxis hat dies keiner der Marktteilnehmer beantragt. Ohne diese Informationen kann die Kommission nicht feststellen, dass die Maßnahme im Verhältnis zum Ziel steht, d. h. der Behebung der schweren Störung der italienischen Wirtschaft. Es muss deshalb die Schlussfolgerung gezogen werden, dass Italien, statt eine allen Marktteilnehmern zur Verfügung stehende Maßnahme anzuwenden, eine selektive Maßnahme zugunsten eines Marktteilnehmers durchgeführt hat, nämlich zugunsten der SACE BT. (211) Drittens hat SACE in Bezug auf die Versicherungsprämie, wie bereits vorstehend angegeben wurde, keinen höheren Preis verlangt, sondern einen Preis, der dem der privaten Versicherer entsprach und das bei Übernahme eines höheren Risikos (da es sich um ein Restrisiko und zudem um ein viel höheres Risiko handelte), das die anderen Versicherer angesichts der Wirtschaftslage und der Situation von SACE BT nicht zu übernehmen bereit waren. (212) Schließlich stellt die Kommission fest, dass der Beihilfebetrag, der für die zweite Maßnahme berechnet wurde, d. h. 156 000 EUR, auf der Grundlage der Bestimmungen aus Punkt 4.2.2 des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, da die zweite Maßnahme nicht in Form einer Beihilferegelung gewährt wurde und keine Erklärung über eine De-minimis-Beihilfe vorlag. (213) Folglich erfüllt die Beihilfe, die im Rahmen der zweiten Maßnahme gewährt wurde, nicht die Bestimmungen der Exportkredit-Mitteilung und des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens. V.3.4.   Vereinbarkeit gemäß der Rekapitalisierungsmitteilung und der Umstrukturierungsmitteilung (214) In Erwägungsgrund 144 des Eröffnungsbeschlusses machte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der dritten und vierten Maßnahme mit der Rekapitalisierungsmitteilung und der Umstrukturierungsmitteilung für den Finanzsektor während der Krise geltend. Da auch die zweite Maßnahme während der Krise gewährt wurde, beurteilt die Kommission auch ihre Vereinbarkeit gemäß diesem Rechtsrahmen. (215) Da die Kommission die vorgelegten Informationen auch nach den Stellungnahmen von Italien und SACE auf den Eröffnungsbeschluss noch als zu unzureichend bewertete, als dass sie eine vollständige Beurteilung der Maßnahmen als potenzielle Umstrukturierungshilfe ermöglicht hätten, bot die Kommission Italien im Februar 2012 die Möglichkeit an, zusätzliche Begründungen für eine Vereinbarkeit vorzubringen, indem es einen vollständigen Umstrukturierungsplan in Übereinstimmung mit der Umstrukturierungsmitteilung vorlegt. Im Schreiben der Kommission wurden die wichtigsten Punkte dargelegt, die der Umstrukturierungsplan enthalten sollte, wobei auf die entsprechenden Punkte der Umstrukturierungsmitteilung verweisen wurde. (216) Die Kommission hat festgestellt, dass die von Italien eingereichten Dokumente lediglich eine Zusammenstellung von internen Dokumenten von SACE sind, die auf eine Wiederholung von Italiens Ansicht abstellen, dass die drei im Jahr 2009 durchgeführten Maßnahmen nicht dem Staat zuzurechnen seien und mit dem MEIP entsprächen. (217) Die Kommission stellt fest, dass Italien zum Zeitpunkt der Gewährung der drei Maßnahmen nicht die Möglichkeit in Betracht zog, der Kommission gemäß den Anforderungen der Umstrukturierungsmitteilung einen Umstrukturierungsplan vorzulegen. Italien argumentiert auch, dass die nationale Aufsichtsbehörde, ISVAP, solche Umstrukturierungsmaßnahmen nicht gefordert habe. (218) Gemäß Punkt 10 der Umstrukturierungsmitteilung sollte im Umstrukturierungsplan auf die Ursachen für die Schwierigkeiten des Beihilfeempfängers und deren eigene Schwächen eingegangen und aufgezeigt werden, wie die betreffenden Probleme des Beihilfeempfängers durch die vorgeschlagenen Umstrukturierungsmaßnahmen behoben werden können. Diesbezüglich argumentiert Italien, dass die Krise von SACE BT nicht durch interne Prozesse, Nachfrageänderungen oder andere Faktoren verursacht worden sei, die ein grundlegendes Überdenken des Geschäftsmodells und eine nachfolgende Umstrukturierung erforderlich gemacht hätten, sondern durch einen signifikanten Anstieg der Schadensfälle durch die Krise. Die Kommission hält diese Informationen nicht für ausreichend, insbesondere da SACE BT in den Jahren 2008 und 2009 beträchtliche Verluste verzeichnete. Auch haben private Versicherer Zweifel an der Situation der Gesellschaft deutlich gemacht, als sie sich nicht an der Rückversicherungsdeckung für 2009 für SACE BT beteiligen wollten. Darüber hinaus ist es SACE BT trotz der Prognosen im Geschäftsplan nicht gelungen, in den ersten Jahren ihrer Geschäftstätigkeit (2005-2007) rentabel zu werden. Dies belegt, dass die Schwierigkeiten von SACE BT nicht nur durch die Finanzkrise ausgelöst worden waren, sondern auch durch eigene Schwächen. (219) In Bezug auf die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität merkt die Kommission an, dass bei SACE BT seit 2009 eine Änderung der Organisations-, Management- und Betriebsprozesse stattfand. Zu den Maßnahmen, die zur Verbesserung der Lage von SACE BT ergriffen wurden, gehörten Prämienerhöhungen, Kostensenkungen und Änderungen im Management. Darüber hinaus verkaufte SACE BT am 25. Februar 2009 ihre Beteiligung an KUP. (220) Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass diese Maßnahmen nicht ausreichten, um eine Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität von SACE BT zu erwarten. (221) Die Prognosen, die bei der Erstellung des am 4. August 2009 (als die vierte Maßnahme durchgeführt wurde) gebilligten Geschäftsplans nur für zwei Jahre im Voraus gemacht wurden, sagten für das zweite Jahr der Prognose (2011) zwar das Erreichen der Gewinnschwelle voraus, aber keine Rückkehr in die Rentabilität. Es gab folglich keine Nachweise für die Möglichkeit einer Rückkehr in die Rentabilität innerhalb einer angemessen kurzen Zeit, die grundsätzlich fünf Jahre nicht übersteigt, was spätestens Ende 2014 wäre. Darüber hinaus hätten die zugrunde liegenden Annahmen erklärt und einem Stresstest unterzogen werden müssen. Italien reichte diesbezüglich keine Informationen ein. (222) Italien legte eine Aktualisierung des Geschäftsplans für 2011-2013 vor, der am 24. November 2011 gebilligt worden war, also zwei Jahre nach Gewährung der Maßnahmen. Das Ziel von SACE BT, die Rentabilität (Eigenkapitalrendite) schrittweise auf einen Wert von […] zu steigern, wie es der Verwaltungsrat der Gesellschaft am 24. November 2011 feststellte, wurde nicht durch hinreichend detaillierte und robuste Finanzprognosen gestützt, wie es die Umstrukturierungsmitteilung fordert. In Bezug auf die Finanzprognosen ab Ende 2011 erwartet SACE BT für 2013 eine Eigenkapitalrendite vor Steuern von nur […] %, was einer Eigenkapitalrendite (nach Steuern) von […] % entspricht. Damit liegt sie deutlich unter den Kapitalkosten, die von Italien vorher auf ungefähr [5-10] % geschätzt wurden. (223) In Übereinstimmung mit den Punkten 22-23 der Umstrukturierungsmitteilung hätte der Umstrukturierungsplan nachweisen sollen, dass die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt ist, d. h., dass die Beihilfe die Rentabilität von SACE BT wieder herstellt, ihr aber nicht die Expansion in neue Märkte oder Marktsegmente ermöglicht. Im Gegensatz dazu hat SACE BT gemäß den vorgelegten Dokumenten ihre Marktpräsenz während der Krise im Kredit- und Kautionsgeschäft („cauzioni“) in Italien leicht erhöht und hat sich vom 6. Rang im Jahr 2008 auf den 5. Rang im Jahr 2010 verbessert, während beispielsweise die Marktpräsenz von Atradius in derselben Zeit vom 3. auf den 6. Rang zurückgegangen ist (siehe Tabelle 6). (224) Kurz gesagt fehlen die grundlegenden Elemente eines Umstrukturierungsplans wie die Identifizierung der Schwierigkeiten, das Aufzeigen der Rentabilität im Base-Case-Szenario und im Stress-Szenario, die Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß und Ausgleichsmaßnahmen vollständig. (225) Abschließend wird festgestellt: selbst wenn die von Italien vorgelegten Maßnahmen und der aktualisierte Geschäftsplan für 2011-2013 als Umstrukturierungsplan akzeptiert worden wären, hätten sie nicht die Anforderungen an einen Umstrukturierungsplan gemäß der Umstrukturierungsmitteilung erfüllt. (226) Die Rekapitalisierungsmitteilung legt die Bedingungen fest, die ein Rekapitalisierungsinstrument zu erfüllen hat. Werden sie erfüllt, kann die Beihilfe vorübergehend gewährt werden. Für eine endgültige Bewilligung muss die Rekapitalisierungsbeihilfe um einen Umstrukturierungsplan ergänzt werden, der die Umstrukturierungsmitteilung einhält. Es existierte jedoch kein Plan, der die Umstrukturierungsmitteilung einhielt. Folglich ist es nicht erforderlich, zu beurteilen, ob die Bedingungen der dritten und vierten Maßnahme mit der Rekapitalisierungsmitteilung übereinstimmen, da sie auf keinen Fall als endgültig vereinbar angesehen werden können. V.3.5.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit (227) Die Kommission hat keine Grundlagen für die Vereinbarkeit der zweiten, dritten und vierten Maßnahme gefunden. Sie zieht die Schlussfolgerung, dass Italien nicht die Gelegenheit genutzt hat, die erforderlichen Nachweise zu erbringen, um geltend zu machen, dass die zweite, dritte und vierte Maßnahme als zulässige Umstrukturierungsbeihilfe gewährt wurden. Die vorgelegten Dokumente erfüllen die Anforderungen der Umstrukturierungsmitteilung nicht, da die kumulierten Anforderungen für die Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe, d. h. das Erreichen einer langfristigen Rentabilität, die Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß und Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen nicht erfüllt werden. VI.   FAZIT (228) Die Kommission stellt fest, dass die anfängliche Kapitalzuweisung von 100 Mio. EUR in Form von Grundkapital und der Kapitalbeitrag für Rücklagen (sogenannter „Fondo di organizzazione“) in Höhe von 5,8 Mio. EUR durch SACE für die Gründung von SACE BT im Jahr 2004 (erste Maßnahme), SACE BT keinen Vorteil verschafft haben und folglich keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags darstellen. (229) Die Kommission stellt fest, dass Italien die durch die zweite, dritte und vierte Maßnahme gewährten Beihilfen, rechtswidrig und unter Verletzung von Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags gewährt hat und zieht folglich die Schlussfolgerung, dass die Beihilfen zurückzufordern sind — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die anfängliche Kapitalzuweisung in Höhe von 105,8 Mio. EUR von SACE für die Gründung der SACE BT im Jahr 2004 für die vollständige Einzahlung des Grundkapitals in Höhe von 100 Mio. EUR durch SACE und SACEs Kapitalbeitrag von 5,8 Mio. EUR für die Rücklagen („Fondo di Organizzazione“) von SACE BT stellen keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 2 Die am 5. Juni 2009 von SACE zugunsten von SACE BT durchgeführte Bereitstellung der Exzedentenrückversicherung im Umfang von 74,15 % erfolgte unter Verletzung von Artikel 108 Absatz 3 AEUV. Sie ist mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar. Das in der Maßnahme enthaltene Beihilfeelement entspricht der Differenz zwischen der Rückversicherungsgebühr, die ein privater Rückversicherer für einen so hohen Rückversicherungsanteil in Rechnung gestellt hätte, und der Gebühr, die SACE BT berechnet wurde. Gemäß ihrer Entscheidungspraxis (160) vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Gebühr für einen so viel höheren Anteil an einer Rückversicherung und am Risiko um mindestens 10 % hätte höher sein müssen als die Gebühr, die von den privaten Rückversicherern für den kleineren Teil der Rückversicherung und des Risikos gefordert wurde. Für den Betrag von 1,56 Mio. EUR, den SACE BT an SACE bezahlt hat, beläuft sich die zurückzufordernde Beihilfe auf 156 000 EUR. Artikel 3 Die am 18. Juni 2009 durchgeführte Rekapitalisierung von SACE BT in Form einer Kapitalübertragung in Höhe von 29 Mio. EUR zur Deckung der von SACE BT im Jahr 2008 erwirtschafteten Verluste stellt eine Beihilfe dar, die unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV gewährt wurde und mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist. Artikel 4 Die Rekapitalisierung von SACE BT, die am 4. August 2009 durchgeführt wurde, als die Hauptversammlung der Aktionäre den Kapitaltransfer in Höhe von 41 Mio. EUR von SACE auf das Kapitalkonto von SACE BT („versamento in conto capitale“) genehmigte, stellt eine Beihilfe dar, die unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV gewährt wurde und mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist. Artikel 5 (1)   Italien fordert die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.