Europäische Union

2014/525/EU: Beschluss der Kommission vom 20. März 2013 über die Maßnahmen SA.23425 (11/C) (ex NN 41/10), die Italien 2004 und 2009 für SACE BT S.p.A. eingeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1501) Text von Bedeutung für den EWR

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zu-Buchwert-Multiplikator einen marktwirtschaftlich handelnden Investor zu dem Schluss gelangen lassen, dass es besser wäre, die Tochtergesellschaft in Insolvenz fallen zu lassen, statt weitere 70 Mio. EUR in sie zu investieren. (165) Als Ergebnis der vorstehenden Analyse kann also auch die Schlussfolgerung gezogen werden, dass SACE nach Gewähren der dritten und vierten Maßnahme schlechter gestellt war, als sie nach dem Insolvenzszenario gestellt gewesen wäre. (166) Die Kommission stellt weiter fest, dass — wie von SACE betont — einige Marktinvestoren während der Krise weiteres Kapital in ihre Tochtergesellschaften im Exportkreditgeschäft investierten. Angesichts des hohen Maßes an Unsicherheit und Dringlichkeit, hatten diese Investoren möglicherweise zum Zeitpunkt ihrer Investitionen nicht sofort vollständige Prognosen zur Verfügung. Die Exportkreditversicherungen, die von ihren Anteilseignern eine Rekapitalisierung erhielten, waren jedoch vor der Krise rentabel gewesen, so dass es wahrscheinlicher war, dass eine Rückkehr zur Rentabilität erreicht werden könnte. SACE BT wies jedoch eine Bilanz der Verluste auf. Gegenüber einer Tochtergesellschaft, die bereits in den Jahren vor der Krise Verluste machte oder die Gewinnschwelle gerade erreichte (während der Geschäftsplan ein stetiges Ansteigen der Rentabilität prognostizierte), wäre ein marktwirtschaftlich handelnder Investor zögerlicher gewesen, einen hohen Geldbetrag zuzuführen. Er hätte überprüft, ob Hoffnung bestünde, dass das Unternehmen eines Tages ausreichend rentabel würde. Die Kommission stellt fest, dass im Jahr 2009 keine Finanzprognosen gemacht wurden, die den Weg in die Rentabilität zeigten. Ein umsichtiger Investor hätte dem Unternehmen unter diesen Umständen keinen hohen Betrag zusätzlichen Kapitals zugeführt. (167) SACE argumentiert, dass SACE BT noch in der Neugründungsphase gewesen sei und es deshalb für das Unternehmen schwieriger gewesen sei, mit den Auswirkungen der Finanzkrise fertig zu werden. Die Kommission stellt erstens fest, dass 2008, als die Krise ausbrach, bereits das vierte Jahr der Geschäftstätigkeit von SACE BT war. Es entspricht der Praxis der Kommission, dass ein Unternehmen grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit als neu gegründet gilt (123). Zweitens, selbst wenn sich SACE BT noch in der Neugründungsphase befunden hätte, ist nicht klar, was das für eine Auswirkung auf die Anwendung des MEIP hätte haben sollen. Ein marktwirtschaftlich handelnder Investor würde trotzdem den erwarteten Marktwert des Unternehmens nach der Rekapitalisierung (basierend auf der erwarteten Rentabilität) mit der Option vergleichen, das Unternehmen insolvent werden zu lassen oder es zu verkaufen. Italien und SACE haben nicht nachgewiesen, dass SACE von SACE BT in Zukunft eine höhere Rentabilität hätte erwarten können, weil sich SACE BT noch in der Neugründungsphase befand. Wie in Erwägungsgrund 77 gesagt wurde, zeigte der einzige zu dem Zeitpunkt verfügbare Geschäftsplan für 2011 ein Erreichen der Gewinnschwelle, aber keine Gewinne. (168) Deshalb gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass die dritte und vierte Maßnahme SACE BT einen Vorteil verschafft haben, da sie diese mit Kapital versorgt haben, das sie auf dem Markt nicht hätte bekommen können. Dieses Kapital ermöglichte SACE BT das Überleben, obwohl selbst langfristige Prognosen fehlten, dass sie rentabel werden würde. V.1.2.   Zurechenbarkeit und staatliche Ressourcen (169) In den Erwägungsgründen 73-78 des Eröffnungsbeschlusses wendet die Kommission die Indizien aus „Stardust Marine“ (124) an, um die Zurechenbarkeit der Maßnahme zu beweisen. Dabei berücksichtigt sie, dass sich SACE vollständig im Eigentum des Staates befindet. Nach der ständigen Rechtsprechung (siehe insbesondere Stardust Marine) gilt Folgendes: Auch wenn der Staat in der Lage ist, ein öffentliches Unternehmen zu kontrollieren und einen beherrschenden Einfluss auf dessen Tätigkeiten auszuüben, kann nicht ohne weiteres vermutet werden, dass diese Kontrolle in einem konkreten Fall tatsächlich ausgeübt wird. Folglich muss außerdem geprüft werden, ob davon auszugehen ist, dass die Behörden in irgendeiner Weise am Erlass dieser Maßnahmen beteiligt waren. (170) Dennoch wird in dem Urteil Stardust Marine festgestellt: „53. [Es] kann nicht verlangt werden, dass auf der Grundlage einer genauen Anweisung nachgewiesen wird, dass die Behörden das öffentliche Unternehmen konkret veranlasst haben, die fraglichen Beihilfemaßnahmen zu treffen. Zum einen besteht angesichts der engen Beziehungen zwischen dem Staat und den öffentlichen Unternehmen die tatsächliche Gefahr, dass staatliche Beihilfen über diese Unternehmen in wenig transparenter Weise und unter Verstoß gegen die im Vertrag vorgesehene Regelung über staatliche Beihilfen gewährt werden. 54. Zum anderen wird es im Allgemeinen gerade wegen der privilegierten Beziehungen zwischen dem Staat und einem öffentlichen Unternehmen für einen Dritten sehr schwierig sein, in einem konkreten Fall nachzuweisen, dass Beihilfemaßnahmen eines solchen Unternehmens tatsächlich auf Anweisung der Behörden erlassen wurden. 55. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden kann, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergangen ist. […]“ (171) Anschließend hat das Gericht die folgenden Indizien angegeben, die es ermöglichen, die Zurechenbarkeit einer Maßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat abzuleiten: i) der Umstand, dass die fragliche Einrichtung die beanstandete Entscheidung nicht treffen konnte, ohne den Anforderungen der öffentlichen Stellen Rechnung zu tragen; ii) der Umstand, dass, abgesehen von organisationsrechtlichen Faktoren, die die öffentlichen Unternehmen mit dem Staat verbunden haben, dieses Unternehmen, über das die Beihilfen gewährt worden waren, die Richtlinien einer Stelle der Zentralregierung, d. h. des Comitato Interministeriale per la Programmazione Economica (CIPE) zu beachten hatte; iii) die Eingliederung des öffentlichen Unternehmens in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung; iv) die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern; v) der Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt; vi) die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder vii) jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind. (172) In Erwägungsgrund 79 des Eröffnungsbeschlusses folgerte die Kommission weiter, dass es höchst unwahrscheinlich war, dass die untersuchten Maßnahmen ohne jegliche Beteiligung des Staates getroffen wurden. (173) In Beantwortung des Eröffnungsbeschlusses machen Italien und SACE geltend, dass keine der vier Maßnahmen dem Staat zuzurechnen sei, da die Entscheidungen von SACE in vollständiger Unabhängigkeit vom Staat getroffen worden seien. Italien legte weitere Fakten und Begründungen vor, warum die Maßnahmen nicht dem Staat zuzurechnen seien. (174) Zur Bewertung der von Italien angeführten Rechtsprechung muss festgestellt werden, dass die Kommission in der Beihilfesache Olympic Airways zwar die „Stardust Marine“-Kriterien nannte, sie aber nicht wirklich anwendete. Das Gericht stellte fest, dass die Kommission lediglich die Schlussfolgerung zog, dass die Maßnahme dem griechischen Staat zurechenbar sei, ohne sie mit irgendeiner Begründung zu versehen (125). Das Gericht entschied deshalb, dass die Begründung der Kommission unzureichend ist, um die Zurechenbarkeit der Maßnahme zu belegen, nicht aber, dass die Maßnahme selbst nicht zurechenbar ist. (175) In Bezug auf das von den italienischen Behörden angeführte Urteil SIC-RTP (126) stellt die Kommission fest, dass das Urteil des GEI die Beurteilung der Kommission bestätigte, dass bestimmte angefochtene Entscheidungen des sich ehemals im Staatseigentum befindenden Unternehmens Portugal Telecom (insbesondere das Akzeptieren des Verzugs des öffentlichen Rundfunkveranstalters RTP bei den Gebührenzahlungen) nicht dem Staat zurechenbar waren. Das Urteil des GEI basierte jedoch auf den besonderen Umständen dieses Falls. Insbesondere stellte der GEI in der Rechtssache SIC-RTP unter anderem fest, dass die Klägerin der Auffassung der Kommission, dass die Zahlungserleichterungen im Wesentlichen auf einer Meinungsverschiedenheit zwischen der RTP und Portugal Telecom über die Höhe der Gebühr beruhten, nicht widersprach (127). Darüber hinaus stellte der GEI fest, dass die Kommission vorgebracht hat, dass sich das Erhalten von Portugal Telecom nach der Privatisierung nicht geändert habe, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hat (128). Es ist folglich eindeutig, dass sich die Beurteilung des GEI auf eine bestimmte Situation bezog, die sich sehr von der Entscheidung im vorliegenden Fall unterscheidet. (176) Die Kommission fand in den von Italien und SACE vorgelegten zusätzlichen Dokumenten weitere Nachweise über die Zurechenbarkeit der Maßnahmen. Ähnlich wie im Eröffnungsbeschluss werden die „Stardust Marine“-Indizien auf den vorliegenden Beschluss angewendet, um die Zurechenbarkeit der zweiten, dritten und vierten Maßnahme nachzuweisen. (177) Auch wenn SACE nicht Teil der öffentlichen Verwaltung ist und keine hoheitlichen Befugnisse ausübt, ist die Kommission der Ansicht, dass die folgenden allgemeinen Indizien die Zurechenbarkeit der von SACE gewährten Maßnahmen an den Staat belegen (129): a) Sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats von SACE („Consiglio di Amministrazione“) werden gemäß Artikel 6 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 269/2003 auf Vorschlag des italienischen Staates ernannt (130). b) SACE übt ihre Tätigkeiten nicht „unter normalen Bedingungen auf dem Markt und im Wettbewerb mit privaten Wirtschaftsteilnehmern“ aus: i) Die Aufgabe von SACE im Jahr 2004 war (und ist es bis heute), die Wettbewerbsfähigkeit der italienischen Wirtschaft zu erhalten und zu fördern. Im Wesentlichen deckt sie nicht marktfähige Risiken im Sinne der Exportkredit-Mitteilung (d. h. sie war auf einem Gebiet tätig, das nicht als den normalen Wettbewerbsbedingungen des Marktes unterliegend angesehen wird). ii) Der Tätigkeit von SACE kam immer eine staatliche Garantie zugute, was gemäß den Beihilferegeln anderen öffentlichen Unternehmen, die im Wettbewerb mit privaten Marktteilnehmern stehen, nicht gestattet ist. iii) Die Jahresabschlüsse von SACE unterliegen der Kontrolle durch den Rechnungshof und das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen muss dem italienischen Parlament einen jährlichen Bericht über die Tätigkeit von SACE vorlegen. iv) Bezüglich der Verteilung der Ressourcen von SACE hat die CIPE jedes Jahr bis spätestens 30. Juni die Finanzprognosen und den im Zusammenhang mit bestimmten Risiken stehenden Finanzbedarf zu beraten und die generellen Grenzen für die von SACE zu übernehmenden nicht marktfähigen Risiken, getrennt nach einer Laufzeit bis oder über 24 Monate, zu entscheiden (131). c) Die Satzung von SACE BT legt fest, dass sie nicht nur den ordnungsgemäß für private Versicherungsgesellschaften geltenden Rechtsvorschriften unterliegt, sondern auch der Bestimmung eines Gesetzes (132), die besagt, dass SACE für den Fall, dass eine neue Rechtspersönlichkeit für die Deckung des marktfähigen Risikos gegründet wird, mindestens einen Anteil von 30 % am Eigenkapital dieser Rechtspersönlichkeit besitzen muss. Wie es scheint, wurde die ständige Unterstützung (zweite, dritte und vierte Maßnahme) auch nach der Gründung von SACE BT noch in dem Maße vom italienischen Staat beeinflusst, in dem es die vorstehend genannte Rechtsvorschrift ausschloss, dass solche Risiken reduziert und/oder in ihrer Gesamtheit an einen Marktteilnehmer verkauft werden (133). (178) Zusätzlich zu den in Erwägungsgrund 177 genannten allgemeinen Indizien, können weitere Indizien ermittelt werden, die spezifisch für die Bedingungen der Gewährung der zweiten, dritten und vierten Maßnahme sind: a) Zwei der vier Mitglieder („Consiglieri“) des Verwaltungsrats von SACE („Consiglio di Amministrazione“) hatten zu dem Zeitpunkt, zu dem die zweite, dritte und vierte Maßnahme gewährt wurden, leitende Position in der italienischen Verwaltung inne (134), d. h. im ehemaligen Außenhandelsministerium (das derzeitige Ministerium für die wirtschaftliche Entwicklung) und im Außenministerium. Von dieser Position aus hat das Verwaltungsratsmitglied, das auch eine leitende Position im Außenministerium inne hat (bevollmächtigter Minister, Generaldirektor für die multilaterale wirtschaftliche und finanzielle Zusammenarbeit, italienisches Außenministerium) bei der Sitzung von SACEs Verwaltungsrat am 1. April 2009 festgestellt, dass es nicht zu einer Abnahme der Versicherungskapazitäten kommen solle „weder im nicht marktfähigen Sektor noch im Sektor für marktfähige Risiken“ (135). Darüber hinaus hat das Verwaltungsratsmitglied, das auch eine leitende Position im Außenhandelsministerium hat (das derzeitige Ministerium für die wirtschaftliche Entwicklung — Direktor der Generaldirektion für die Internationalisierungspolitik des Außenministeriums), in derselben Sitzung des Verwaltungsrats von SACE am 1. April 2009 festgestellt, dass „die Unterstützung, die dem System [italienischer Unternehmen] von SACE gewährt wird, im Ausland nicht immer wahrgenommen wird, was die Bedeutung einer Unterstützung von SACE BT, auch durch ihre Rekapitalisierung, unterstreicht“ (136). b) Die Rolle der Muttergesellschaft SACE und der anderen Gesellschaften des Konzerns, folglich einschließlich SACE BT, wurde als wichtig für die Erholung der italienischen Wirtschaft angesehen. In seiner Sitzung vom 1. April 2009 hat der Verwaltungsrat von SACE die Bedeutung der Unterstützung von SACE BT anerkannt, durch die der SACE-Konzern seiner institutionellen Aufgabe nachkommt, italienische Unternehmen zu erhalten (137). Diese Position wurde in der Pressemitteilung vom 1. April 2009 über die konsolidierten Ergebnisse des SACE-Konzerns (138) wiederholt. In dieser Pressemitteilung wurde Folgendes festgestellt: „Der Verwaltungsrat hat die Rolle des SACE-Konzerns bei der Unterstützung der italienischen Wirtschaft betont. Diese Rolle ist in der aktuellen wirtschaftlichen und finanziellen Situation, die nicht einfach nur ein typischer Konjunkturabschwung ist, von besonderer Bedeutung. Der Verwaltungsrat ist zuversichtlich, dass die finanziellen Maßnahmen und das Fachwissen von SACE einen maßgeblichen Beitrag zur Erholung der italienischen Wirtschaft geben können.“ Solche Aussagen bestätigen die vorstehend gezogene Schlussfolgerung, dass die Art der Geschäftstätigkeit von SACE nicht ausschließlich gewinnorientiert ist und nicht den normalen Wettbewerbsbedingungen des Marktes folgt (139). Auf diese Weise unterscheidet sich SACE von anderen Unternehmen in öffentlicher Hand, die rein wirtschaftliche Ziele verfolgen, wie eine Eigenkapitalrendite zu erwirtschaften und die Gewinne über Dividenden auszuschütten. Dies unterstützt die Schlussfolgerung, dass SACE vom Staat als ein Instrument zur Erfüllung seiner Aufgabe herangezogen wurde, die wirtschaftliche Entwicklung des Landes zu fördern. Ähnlich scheint sich aus dem Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats von SACE vom 26. Mai 2009, als dieser seine Absicht kundtat, SACE BT durch die zweite, dritte und vierte Maßnahme zu unterstützen, zu ergeben, dass diese Unterstützung auch durch die Aufgabe von SACE BT motiviert war, zur Entwicklung italienischer Unternehmen beizutragen (140). Darüber hinaus scheint es, dass sich die Maßnahmen, die während der Finanzkrise zur Unterstützung von SACE BT ergriffen wurden, auch auf die Aufgabe des Konzerns beziehen, die Erholung der italienischen Wirtschaft zu fördern. c) Es gibt hinreichend Elemente, anhand derer geltend gemacht werden kann, dass die Aufgabe von SACE BT über die Ziele eines privatwirtschaftlichen Marktteilnehmers hinausgeht. Dies wurde auch in dem Protokoll der Sitzung des Aufsichtsrats von SACE BT („Consiglio di Amministrazione“) vom 27. Mai 2009 bei den Diskussionen über den revidierten Haushaltsplan von SACE BT für das Jahr 2009 anerkannt, als eine Rekapitalisierung in Höhe von 70 Mio. EUR erforderlich war, um die Solvabilitätsanforderungen zu erfüllen: „[…]“ (141) (142). (179) In Bezug auf die zweite Maßnahme hat die Risikomanagementabteilung von SACE in einer Mitteilung vom 19. März 2009 (143) (mit der überprüft werden sollte, ob die aus dem Rückversicherungsvertrag resultierende, geschätzte Rentabilität von SACE im Einklang mit dem übernommenen Risiko stand) gegenüber dem Management von SACE befürwortet, dass sich die Gesellschaft an dem Rückversicherungsvertrag beteiligt. In der Sitzung vom 1. April 2009 hat der Verwaltungsrat von SACE die Beteiligung von SACE an dem Exzedentenrückversicherungsvertrag von SACE BT in Höhe des nicht durch Marktversicherer gedeckten Betrags und bis zu einem potenziellen Verlust von 48 Mio. EUR zu denselben Konditionen wie die privaten Rückversicherer genehmigt. Diese Maßnahme zugunsten von SACE BT würde der Gesellschaft insbesondere helfen, ihre Versicherungskapazität aufrecht zu erhalten, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (144). (180) Zusammenfassend hat die Bewertung, die die Kommission in den Erwägungsgründen 177, 178 und 179 dargelegt hat, gezeigt, dass SACE eng mit den italienischen Behörden verknüpft und daran gewöhnt ist, Aufgaben in Wirtschaftsangelegenheiten durchzuführen, die traditionell in den Aufgabenbereich der Behörden fallen. Unter Berücksichtigung auch der wirtschaftlichen und politischen Bedeutung der betreffenden Maßnahmen und der dauerhaft engen Verbindungen zwischen dem Staat und SAC, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Elemente vorliegen, um die zweite, dritte und vierte Maßnahme als dem Staat zurechenbar einzustufen. V.1.3.   Selektivität (181) In Bezug auf die zweite Maßnahme nimmt die Kommission Italiens Stellungnahme zur Kenntnis, SACE habe gemäß der Satzung von SACE BT die Möglichkeit, mit anderen privaten Versicherern als SACE BT Rückversicherungs- und Mitversicherungsverträge zu schließen (145). Trotz dieser Bestimmung hat Italien jedoch nicht nachgewiesen, dass SACE allen privaten Versicherern zu denselben Konditionen Rückversicherung hätte anbieten können. Es wurde jedenfalls nachgewiesen, dass sie nur mit SACE BT einen Rückversicherungsvertrag geschlossen hat und diesen zu Bedingungen, die nicht den Marktbedingungen entsprachen. Es besteht folglich kein Zweifel daran, dass diese spezifische, SACE BT betreffende Maßnahme, selektiv ist. (182) In Bezug auf die dritte Maßnahme betraf die vorgesehene Maßnahme nur eine Gesellschaft, nämlich SACE BT. Folglich ist sie selektiv. (183) In Bezug auf die vierte Maßnahme betraf die vorgesehene Maßnahme nur eine Gesellschaft, nämlich SACE BT. Folglich ist sie selektiv. V.1.4.   Wettbewerbsverzerrung (184) Die zweite Maßnahme ermöglichte es SACE BT, mehr Versicherungen abzuschließen, als ohne die Rückversicherung von SACE möglich gewesen wäre bzw. weniger Risiken auf eigene Rechnung zu tragen. Die Kommission zieht folglich die Schlussfolgerung, dass die zweite Maßnahme den Wettbewerb verzerrt hat (146). (185) In Bezug auf die dritte und vierte Maßnahme stellt Punkt 3.2 der Exportkredit-Mitteilung fest: stellt der Staat bestimmten Unternehmen Kapital zur Verfügung und hat dabei nicht als marktwirtschaftlich handelnder Investor gehandelt, stellt dies eine staatliche Beihilfe dar und verfälscht den Wettbewerb (147). Die Kommission bezweifelt ernsthaft, dass SACE BT ihre Tätigkeit unter normalen Bedingungen ohne die von SACE ergriffenen Maßnahmen hätte fortführen können. Es ist wahrscheinlich, dass SACE BT ihre gesetzlichen Eigenkapitalanforderungen nicht hätte erfüllen können und insolvent gewesen wäre. Ohne die staatlichen Kapitalzuführungen hätte SACE BT zumindest deutlich weniger neue Verträge abschließen können. Sie hätte ihre Marktpräsenz beträchtlich reduzieren müssen. Wie in Tabelle 6 gezeigt wird, hat sie ihre Marktpräsenz jedoch deutlich ausgeweitet. Folglich verzerren auch die dritte und vierte Maßnahme den Wettbewerb. V.1.5.   Auswirkungen auf den Handel (186) Der Exportkreditversicherungsmarkt und andere Versicherungsdienstleistungen, die von SACE BT erbracht werden, stehen dem innergemeinschaftlichen Handel offen und es sind viele Wirtschaftsteilnehmer aus verschiedenen Mitgliedstaaten in der Union tätig. In Italien steht SACE BT im Wettbewerb mit Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen (siehe Tabelle 6). Tabelle 6 Stellung von SACE BT im italienischen Kreditversicherungs- und Kautionsversicherungsmarkt (%)     2006 2007 2008 2009 2010 1. Konzern Allianz 27,3 27,1 25,5 23,3 20,8 2. Coface Assicurazioni 14,2 13,7 13,5 13,7 15,9 3. Atradius 13,4 12,6 11,0 8,8 7,7 4. Konzern Fondiaria-SAI 8,5 8,8 9,1 9,3 9,7 5. Konzern Generali (*5) 10,3 8,6 8,4 9,0 8,8 6. Konzern SACE BT 4,7 6,4 8,2 9,0 8,6 7. Konzern Unipol (UGF) 4,4 4,4 4,4 4,3 4,3 8. Konzern Reale Mutua 4,4 4,3 4,3 3,9 4,3 9. Konzern Zurich Italia (*5) 3,1 2,7 3,1 2,9 2,7 10. Sonstige 9,6 11,3 12,5 15,7 17,2 Quelle:Geschäftsplan 2010-2011, genehmigt vom Verwaltungsrat von SACE BT am 4. August 2009 und der aktualisierte Geschäftsplan 2011-2013, genehmigt vom Verwaltungsrat von SACE BT am 24. November 2011. (187) Folglich und in Übereinstimmung mit Punkt 3.2 der Exportkredit-Mitteilung wirkt sich jeder der Gesellschaft verschaffte Vorteil auf den Handel aus. V.1.6.   Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (148) („De-minimis-Verordnung“) (188) Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 sieht einen Schwellenwert vor, bis zu dem Beihilfen als Maßnahmen angesehen werden, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen und daher auch nicht dem Anmeldeverfahren gemäß Artikel 108 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen. Angesichts der Höhe der Beihilfebeträge, die SACE BT gewährt wurden, wurde der in der De-minimis-Verordnung festgelegte Schwellenwert von 200 000 EUR nur im Fall der zweiten Maßnahme nicht überschritten. In Erwägungsgrund 128 hat die Kommission errechnet, dass die Beihilfe der zweiten Maßnahme 156 000 EUR beträgt. (189) Italien hat sich jedoch nicht auf Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 berufen und hat nicht nachgewiesen, dass SACE BT zu dem Zeitpunkt, zu dem die zweite Maßnahme gewährt wurde, die in der Verordnung niedergelegten Bedingungen erfüllt hat. (190) Darüber hinaus findet Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 keine Anwendung auf Unternehmen in Schwierigkeiten. Diesbezüglich hat Italien SACE BT nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien gehalten (149). Italien hat jedoch nicht hinreichend Nachweise erbracht, um diese Stellung zu belegen. Wie in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien festgelegt ist, zählen steigende Verluste, Überkapazitäten und Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts zu den typischen Symptomen eines Unternehmens in Schwierigkeiten. SACE BT verzeichnet

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.