Europäische Union

2014/525/EU: Beschluss der Kommission vom 20. März 2013 über die Maßnahmen SA.23425 (11/C) (ex NN 41/10), die Italien 2004 und 2009 für SACE BT S.p.A. eingeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1501) Text von Bedeutung für den EWR

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s langfristigen Zeithorizont auszuwirken. Dennoch sieht Italien die Verwendung der oben genannten gewichteten durchschnittlichen Eigenkapitalrendite aus den folgenden zwei Gründen als geeigneter an (49): a) Eine gewichtete Durchschnittsberechnung sei eine bessere Methode als der nicht gewichtete Durchschnitt, da sie die erforderliche Rendite in einem Sektor mit zwei Teilnehmern, die in Bezug auf die Rendite und den Umsatz beträchtliche Unterschiede aufweisen und bei denen der Umsatz in den einzelnen Jahren beträchtlich schwankt, besser widerspiegeln würde; (50) b) Als Grundlage für die Wichtung verwendete Italien die im Kreditversicherungsgeschäft gebuchten Bruttoprämien mit dem Ziel, einen homogenen Beispielvergleich mit der Tätigkeit von SACE BT zu haben, die 2004 noch eine neu gegründete Gesellschaft war (sie begann mit dem Kreditversicherungsgeschäft und expandierte erst später in andere verbundene Tätigkeiten). Das Kautionsversicherungsgeschäft („ramo cauzioni“) sei von der Grundlage dieser Berechnung ausgeschlossen worden, da es durch eine andere Dynamik gekennzeichnet sei, als das Kreditversicherungsgeschäft. Im Jahr 2004 sei nur Coface im Kautionsgeschäft tätig gewesen (51). (67) Italien brachte auch vor, dass eine Berechnung der erforderlichen Rendite, die auf dem gesamten Prämienvolumen basiert (d. h., ohne sich nur auf die Kreditversicherungsprämien zu beschränken, wie oben dargelegt wurde), einen Wert von 9,5 % ergeben würde. IV. 3.   BEGÜNSTIGUNGSKRITERIUM: DIE ZWEITE MASSNAHME (68) SACE argumentiert, dass die Maßnahme von Gewinnüberlegungen gesteuert worden sei und so der Rückversicherungstätigkeit zu Marktpraktiken entsprochen habe. Die Gesellschaft betont, dass die wichtigsten Bedingungen des von SACE an SACE BT im Jahr 2009 gewährten Rückversicherungsschutzes denen entsprochen hätten, die wenige Monate zuvor mit den privaten Versicherern vereinbart worden seien (siehe Erwägungsgrund 31). Im Nachhinein kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass nur die Muttergesellschaft SACE einen Nutzen daraus gezogen habe. Sie habe 1,56 Mio. EUR (52) Prämieneinnahmen erhalten, da SACE BT die Rückversicherung nicht in Anspruch genommen habe, um einen vorher festgelegten Schadenüberschuss abzudecken. (69) Darüber hinaus macht Italien geltend, dass die zweite Maßnahme den Kapitalbedarf von SACE BT auf der Ebene des Kapitalbedarfs („requisito patrimoniale“), der zu dem Zeitpunkt im Jahr 2009 nach dem „Solvency 2“-Vorschlag errechnet wurde (QIS4 Technische Spezifikationen), nicht verringert habe. Insbesondere habe die Exzedentenrückversicherung keine Vorteile gebracht, da sie im von SACE BT für die Quantifizierung des Kapitalbedarfs verwendeten Standardformular nicht anerkannt wird. In Bezug auf die Kapitalabsorption („assorbimento di capitale“) erklärte Italien, dass per Definition alle Formen der Rückversicherung, einschließlich der Rückversicherung in Form einer Exzedentenrückversicherung Auswirkungen auf die Höhe des Kapitals hätten (53). Die Kommission hatte Italien am 4. Januar 2012 insbesondere dazu aufgefordert, die Höhe der Kapitalentlastung zu nennen, die SACE BT durch die Exzedentenrückversicherung entstand, die sie 2009 mit SACE geschlossen hatte. Italien legte die geforderten Informationen nicht vor, sondern wiederholte, dass die Exzedentenrückversicherung keine Entlastung im Sinne von aufsichtsrechtlichem Kapitalbedarf („requisiti patrimoniali di vigilanza“) (54) darstelle. (70) SACE brachte jedoch vor (55), dass einer der wichtigsten Zwecke einer Rückversicherung sei, die Kapazität des zedierenden Versicherers für die Unterzeichnung weiterer Verträge zu erhöhen. (71) In Bezug auf die in der Exportkredit-Mitteilung niedergelegte Ausweichklausel (56) brachte Italien vor, dass Italien es nicht für angebracht halte, diesem Sektor öffentliche Unterstützung zu gewähren und dass es entschieden habe, die Ausweichklausel nicht anzuwenden (57). SACE fand das Ersuchen der Kommission auf Vorlage von Informationen zum Nachweis der mangelnden Marktabdeckung für Exporteure nicht wichtig (58). IV. 4.   BEGÜNSTIGUNGSKRITERIUM: DRITTE UND VIERTE MASSNAHME (72) SACE argumentiert, sie habe SACE BT mit der Annahme der dritten und vierten Maßnahme in den Stand des „finanziellen Gleichgewichts“ versetzen wollen, um so die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft gemäß den durch den Rechtsrahmen auferlegten Zwängen zu garantieren. Sobald die Zahlungsfähigkeit von SACE BT garantiert gewesen wäre, hätte die Möglichkeit bestanden, eine ausreichende Rentabilität zu erreichen (59). Darüber hinaus unterstreicht SACE, dass viele private italienische Wettbewerber von SACE BT in den Jahren 2008 und 2009 Verluste erwirtschaftet hätten. Dies habe ihre Anteilseigner zum Eingreifen bewogen, die bedeutende Kapitalzuführungen vorgenommen hätten (international habe auch Natixis Coface zweimal in 2009 und Anfang 2010 neues Kapital zugeführt. Coface habe im Jahr 2009 Verluste in Höhe von 163 Mio. EUR erwirtschaftet). (73) SACE merkt auch an, dass zwar praktisch alle Marktteilnehmer von der Wirtschaftskrise betroffen gewesen seien, diese aber besonders schwere Auswirkungen auf SACE BT gehabt habe. SACE argumentiert, dass SACE BT noch in der Aufbauphase gewesen sei. Aus diesem Grund habe SACE BT die „Schwankungsrückstellungen“ („riserva di perequazione“) (60) nicht verwenden können, um die wirtschaftlichen und finanziellen Risiken zu meistern, da diese Rückstellungen noch nicht bestanden hätten. Alle anderen wichtigen Wettbewerber von SACE BT — einschließlich Coface — hätten während der aktuellen Wirtschaftskrise von diesen Rückstellungen profitiert. (74) Als Antwort auf die Aufforderung der Kommission im Eröffnungsbeschluss, die geschätzten Kosten mitzuteilen, die SACE im Falle eines Verkaufs oder der Liquidation von SACE BT hätte, erklärte SACE, dass die Liquidation von SACE BT eine rein hypothetische Option sei, die derzeit nicht durchgeführt werden könne. Die wichtigsten von SACE angeführte Gründe bezogen sich auf: i) das Fehlen eines sofortigen Nutzens für SACE als Anteilseigner, da eine Liquidation die negativen Ergebnisse angesichts der zu dem Zeitpunkt besonders widrigen Marktverhältnisse eher herauskristallisieren und den Ruf von SACE beträchtlich schädigen würden; ii) die Möglichkeit, dass eine solche Maßnahme von den Märkten als Liquiditätskrise bei SACE ausgelegt werden könne; iii) das wahrscheinliche Ereignis, dass der Verkaufspreis nicht angemessen wäre (61). In der Erwiderung auf das gesonderte Informationsersuchen der Kommission bezüglich der Gefährdung von SACE durch SACE BT vor dem Gewähren der zweiten, dritten und vierten Maßnahme, gab Italien an, dass im Fall einer Einstellung der Tätigkeit und einer Liquidation der Vermögenswerte von SACE BT im Jahr 2009 theoretisch Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 2,09 Mio. EUR gegenüber SACE potenziell gefährdet gewesen seien. Italien gab an, dass die Nettobilanz zwischen den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten gegenüber SACE für das Jahr 2008 positiv gewesen sei und 8,43 Mio. EUR (62) betragen habe. Dies würde netto bedeuten, dass SACE SACE BT Geld geschuldet hätte. (75) SACE stellt fest, dass bei der Anwendung des MEIP auch die rechtlichen Zwänge zu berücksichtigen seien. […] (*3) SACE argumentiert weiter, dass ein Kapitalgeber nicht nur auf die Rentabilität einer Investition achte, sondern auch andere Erwägungen berücksichtige, wie etwa das Bemühen um Imagepflege des Konzerns oder eine Neuorientierung seiner Geschäftstätigkeiten (63). (76) Italien gab an, dass der Betrag in Höhe von 70 Mio. EUR (dritte und vierte Maßnahme) Teil des Kapitalbedarfs gewesen sei, den die Risiko-Management-Abteilung (64) im Mai 2009 als für die Einhaltung der zukünftigen Anforderungen aufgrund von Solvency 2 als erforderlich identifiziert habe (65) (66). Diese Simulation basierte auf dem aktualisierten Haushalt für 2009. (77) Laut SACE seien die Entscheidungen, SACE BT zu rekapitalisieren, angesichts der erwarteten Rückkehr in die Rentabilität und das Erreichen der Gewinnschwelle in 2011 getroffen worden (67). (78) Laut Italien sei SACE BT seit 2009 Gegenstand tiefgehender Veränderungen in der Organisation, im Management und im Geschäftsprozess gewesen, die die langfristige Rentabilität der Gesellschaft wiederhergestellt und ihr die Möglichkeit eröffnet hätten, bereits im Jahr 2011 in die Gewinnzone zurückzukehren. Dies sei früher gewesen, als im Geschäftsplan für 2011-2013 vorhergesehen. Angesichts der sich ändernden Wirtschafts- und Marktsituation sei der Geschäftsplan von SACE BT für 2011-2013 aktualisiert worden, um die fortdauernde Krise zu berücksichtigen. Es sei eine Reihe von Initiativen festgelegt worden, um die Rentabilität weiter zu verbessern (siehe Tabelle 5). Der aktualisierte Geschäftsplan für 2011-2013 sei am 24. November 2011 vom SACE-BT-Verwaltungsrat gebilligt worden. Das Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 24. November 2011 (d. h. zwei Jahre nach den Kapitalzuführungen) würde sich auf das Ziel einer sich schrittweise verbessernden Rentabilität (gemessen als Eigenkapitalrendite) beziehen, um den Durchschnitt im Sektor zu erreichen. Tabelle 5 Wichtige Finanzzahlen von SACE BT im Geschäftsplan für 2010-2011 und im aktualisierten Plan für 2011-2013   Aktuell Prognostiziert im Geschäftsplan für 2010-2011, vom Verwaltungsrat genehmigt am 4. August 2009 (68) Prognostiziert im Geschäftsplan für 2011-2013, vom Verwaltungsrat genehmigt am 24. November 2011 (69) Mio. EUR 2008 (*4) 2009 2010 Aktua-lisierter Haus-haltsplan 2009 Geschäftsplan 2010 Geschäftsplan 2011 2011 Progn. 2012 Progn. 2013 Progn. Gebuchte Bruttoprämien (70) 99,7 95,2 94,6 (…) (…) (…) (…) (…) (…) Von SACE getragene versicherungs-technische Ausgaben („Sinistri di competenza“) – 70,6 – 104,9 – 59,8 (…) (…) (…) (…) (…) (…) Allgemeine Ausgaben – 36,1 – 38,2 – 37,3 (…) (…) (…) (…) (…) (…) Versicherungs-technisches Ergebnis vor der Rück-versicherung – 63,0 – 60,0 18,2 (…) (…) (…) (…) (…) (…) Versicherungs-technisches Ergebnis nach der Rück-versicherung – 39,3 – 56,4 5,0 (…) (…) (…) (…) (…) (…) Ertrag vor Steuern – 39,5 – 47,3 – 4,8 (…) (…) (…) (…) (…) (…) Nettoertrag – 29,5 – 34,1 – 4,8 [≤ 0] [≤ 0] [≤ 0] (…) (…) (…) Eigenkapital-rendite vor Steuern (%) (71) k.A. – 41,7 % – 4,4 % k.A. n.z. k.A. (…) (…) (…) Eigenkapital-rendite nach Steuern (%) (72) – 38,0 % – 30,6 % – 4,4 % k.A. n.z. k.A. (…) (…) (…) Verlustquote (%) 131,0 % 119 % 67 % (…) (…) (…) (…) (…) (…) Kostenquote (%) 44,6 % 43 % 41 % (…) (…) (…) (…) (…) (…) Kombinierte Quote (%) 175,6 % 163 % 108 % (…) (…) (…) (…) (…) (…) (79) In der letzten Stellungnahme vom 30. März 2012 wiederholte Italien, dass die Maßnahmen nicht dem Staat zurechenbar seien und dass sie dem MEIP entsprächen. Italien erklärte erstens, dass es sich um konzerninterne Entscheidungen gehandelt habe, um den Ruf des Konzerns zu schützen. Italien argumentierte zweitens, dass SACE wie ein Marktteilnehmer handeln und ihre Ressourcen in die Entwicklung des Geschäfts investieren würde, in dem die Gesellschaft tätig ist, ohne sich auf irgendeine Weise auf öffentliche Unterstützung zu verlassen. Während der Krise sei die Muttergesellschaft SACE rentabel geblieben und habe Dividenden an den Staat ausgeschüttet. Italien gab an, dass es SACE aus diesem Grund niemals für erforderlich gehalten habe, einen Umstrukturierungsplan zu erstellen, um diesen der Kommission gemäß der Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften („Umstrukturierungsmitteilung“) (73) zu übermitteln. Auch die nationale Aufsichtsbehörde, ISVAP, habe keine Einwände erhoben oder bestimmte Verfahren nach der Rekapitalisierung von SACE BT gefordert. Schließlich erinnerte Italien an seine Einschätzung, dass es zu dem Zeitpunkt sehr schwierig gewesen wäre, einen potenziellen Käufer für SACE BT zu finden. (80) Italien argumentiert, dass die Krise von SACE BT nicht durch interne Prozesse, Nachfrageänderungen oder andere Faktoren verursacht worden sei, die ein grundlegendes Überdenken des Geschäftsmodells und eine nachfolgende Umstrukturierung erforderlich gemacht hätten, sondern durch einen signifikanten Anstieg der Schadensfälle durch die Krise. Italien bringt vor, dass SACE angesichts dieser Situation entschieden habe, weitere Mittel bereitzustellen und die notwendigen organisatorischen und Managementänderungen in vollständiger Autonomie und aus der Sichtweise eines Marktteilnehmers durchzuführen. IV. 5.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE (81) Italien und SACE haben den größten Teil ihrer Stellungnahmen auf den Eröffnungsbeschluss dem Argument gewidmet, dass die Maßnahmen mit dem MEIP vereinbar seien, dem Staat nicht zurechenbar seien und folglich keine Beihilfe darstellen würden. Sollte die Kommission dennoch der Ansicht sein, dass diese Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags darstellen würden, erklärte SACE, dass die Maßnahmen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erkannt und erklärt werden sollten (74). In Bezug auf die zweite Maßnahme sieht SACE die von der Kommission bezüglich der Vereinbarkeit der Maßnahme vorgebrachten Zweifel als rein spekulativ an . (75) In Bezug auf die dritte und die vierte Maßnahme wiederholte SACE, dass es auf jeden Fall möglich sei, sie auf der Grundlage der von der Kommission zitierten Mitteilungen als gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags für mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen (76). V.   BEWERTUNG DER MASSNAHMEN V. 1.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 107 ABSATZ 1 DES VERTRAGS (82) Es muss geprüft werden, ob die vier, in Abschnitt II.4 dargelegten Maßnahmen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags darstellen. Wie in Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags dargelegt, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. (83) Die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe setzt folglich voraus, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind: sie muss dem Staat zurechenbar sein und von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln finanziert worden sein, sie muss einen selektiven Vorteil gewähren, der bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und das Potenzial aufweisen, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (84) Da diese Bedingungen kumulativ sind, müssen sie alle erfüllt werden, bevor eine Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft wird. Wenn folglich eine dieser Bedingungen nicht erfüllt wird, kann die entsprechende Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden. (85) In Erwägungsgrund 61 des Eröffnungsbeschlusses hat die Kommission darauf hingewiesen, dass der Teil der Maßnahmen, der eine der beiden Bedingungen erfüllt, keine staatliche Beihilfe darstellt: a) das Kapital/die Rückversicherung, die das nicht marktfähige Risiko (im Gegensatz zum marktfähigen Risiko) begünstigt (das erste Ausschlusskriterium); es gibt tatsächlich keinen Markt für diese Risiken und deshalb würde eine staatliche Unterstützung den Wettbewerb zwischen den Versicherungsunternehmen nicht verfälschen, so dass die Einstufung als Beihilfe ausgeschlossen werden könnte; und b) der SACE BT zugeführte Kapitalbetrag, der bei SACE bereits implizit Risiken zugewiesen war, die zu marktfähigen Risiken geworden sind (denn, wenn dieses Kapital SACE BT für dieselben Tätigkeiten zugeführt würde, denen es bereits bei SACE diente, würde dies das Fortführen derselben Tätigkeit, mit demselben Kapital unter einer anderen Rechtsform darstellen. Die Übertragung dieses Kapitals würde folglich keine Begünstigung dieser Tätigkeiten darstellen und die Einstufung als Beihilfe könnte ausgeschlossen werden) (das zweite Ausschlusskriterium). (86) Bezüglich des zweiten Ausschlusskriteriums bestätigte SACE, dass in Bezug auf die EU-10 Mitgliedstaaten den nicht marktfähigen Risiken, die zu marktfähigen Risiken wurden, bevor SACE BT gegründet wurde, kein Kapital zugewiesen wurde. (77) Das stimmt mit Italiens wiederholter Argumentation überein, dass das Unternehmen ein neu gegründetes Unternehmen gewesen sei (siehe auch Erwägungsgründe 96-100). (87) In Bezug auf das erste Ausschlusskriterium antwortete SACE auf die Aufforderung der Kommission, eine Unterteilung in marktfähige und nicht marktfähige Risiken (78) vorzulegen, dass der entsprechende Umfang an nicht marktfähigen Tätigkeiten bei SACE BT sehr gering sei (79). Darüber hinaus stellte Italien fest, dass SACE BT die nicht marktfähigen Risiken zu Marktbedingungen und ohne staatliche Garantie handhabe und dass sie nicht dem Schwellenwert unterlägen, der jedes Jahr von dem CIPE für die nicht marktfähigen Risiken mit einer Laufzeit von unter 24 Monaten festgelegt wird (80). (88) Die Kommission stellt fest, dass die Exportkredit-Mitteilung festlegt, dass Mitgliedstaaten, wenn sie ihre nicht marktfähigen Risiken finanziell unterstützen möchten, getrennte Bücher geführt werden müssen, um sicherzustellen, dass keine Hilfe zu den marktfähigen Risiken fließt. Im vorliegenden Fall war keine von SACEs Maßnahmen speziell auf die Unterstützung der geringfügigen Tätigkeiten im Bereich der nicht marktfähigen Risiken gerichtet. Italien beruft sich nicht darauf, dass es die nicht marktfähigen Risiken habe unterstützen wollen und ist der Ansicht, dass alle Maßnahmen SACE BT als Ganzes (und nicht einer spezifischen Tätigkeit) und zu Marktbedingungen gewährt worden seien. Italien ficht nicht an, dass alle diese Maßnahmen nach dem MEIP-Test analysiert werden, um das Vorliegen eines Vorteils festzustellen. (89) Die Kommission stimmt deshalb mit Italien und SACE überein, dass die in den Kapiteln 4.1.1. und 4.1.2. des Eröffnungsbeschlusses niedergelegten Ausschlusskriterien nicht auf die vorliegende Beihilfesache Anwendung finden. Folglich kann die Einstufung als Beihilfe (eines Teils) der vier Maßnahmen basierend auf diesen Ausschlusskriterien nicht ausgeschlossen werden. Das gesamte, SACE BT zugeführte Kapital in Höhe von 105,8 Mio. EUR (erste Maßnahme) und die anderen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit könnten eine Beihilfe darstellen und unterliegen der Bewertung. V.1.1.   Vorliegen eines Vorteils V.1.1.1.   Allgemeine Grundsätze für die Beurteilung des Vorliegens eines Vorteils (90) Wie in den Erwägungsgründen 80-82 des Eröffnungsbeschlusses niedergelegt ist, muss nach ständiger Rechtsprechung für die Frage, ob mit einer Kapitalzuweisung ein Wettbewerbsvorteil gewährt wird, geprüft werden, ob ein privater Kapitalgeber in einer Marktwirtschaft unter ähnlichen Umständen Kapitaleinlagen dieses Umfangs gewährt hätte (81), nachdem er insbesondere die verfügbaren Informationen und die zum Zeitpunkt dieser Einlagen vorhersehbaren Entwicklungen berücksichtigt hat (82). (91) Beim MEIP handelt es sich um einen Test, der Ex-ante angewendet werden sollte, d. h. es sollte zum Zeitpunkt der Planung einer Investition ermittelt werden, ob ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber eine solche Kapitaleinlage tätigen würde. Ein marktwirtschaftlich handelnder Investor würde die mit einer solchen Investition einhergehenden Risiken gebührend berücksichtigen, um bei riskanteren Investitionen eine höhere Rendite zu fordern. Er würde den bestehenden Rechtsrahmen berücksichtigen, z. B. im Finanzdienstleistungssektor. Würden die spezifischen Rechtsvorschriften zum Mindestkapital, zur Liquidität und zu ähnlichen Punkten die Investition unrentabel machen, würde ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber nicht fortfahren. Er würde keine Investition tätigen, die zwar den Rechtsvorschriften entspricht, aber keine angemessene Rentabilität bietet. (92) Ein privater Kapitalgeber begnügt sich aber normalerweise nicht damit, dass eine Anlage ihm keine Verluste oder nur begrenzte Gewinne einbringt. Er wird nämlich eine angemessene Maximierung der Rendite für seine Anlage nach Maßgabe der vorliegenden Umstände und seiner Interessen anstreben, was auch im Fall einer Anlage in ein Unternehmen gilt, an dessen Grundkapital er schon beteiligt ist (83). Selbst wenn die Durchschnittsrendite nur eines der Elemente ist, die die Kommission berücksichtigen kann, würde ein umsichtiger privater Kapitalgeber bei der Schätzung der angemessenen Vergütung grundsätzlich eine Mindestrendite erwarten, die mindestens der Durchschnittsrendite in dem betreffenden Sektor entspricht (84). (93) Nach ständiger Rechtsprechung (85) muss ein Mitgliedstaat, wenn er sich auf die Einhaltung des MEIP beruft, im Zweifelsfall eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise belegen, dass er die durchgeführte Maßnahme in seiner Eigenschaft als Anteilseigner getroffen hat, d. h. dass er zu Marktbedingungen gehandelt hat. Insoweit können insbesondere Nachweise erforderlich sein, die zeigen, dass diese Entscheidung auf wirtschaftlichen Bewertungen beruht, die mit jenen vergleichbar sind, die ein rationaler privater Kapitalgeber in einer möglichst ähnlichen Lage wie dieser Mitgliedstaat vor dieser Kapitalanlage hätte erstellen lassen, um die künftige Rentabilität einer solchen Kapitalanlage zu bestimmen. Für die Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers sind nur die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Vornahme der Kapitalanlage verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen relevant. Dies gilt insbesondere, wenn die Kommission wie im vorliegenden Fall das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage prüft, die ihr nicht mitgeteilt und vom betreffenden Mitgliedstaat bereits getätigt worden war, als sie ihre Prüfung durchführte. (94) Wenn die Kommission ihre eigene Bewertung bezüglich der Einhaltung des MEIP durchführt, hat diese eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei neben den vom betroffenen Mitgliedstaat vorgelegten Nachweisen auch jeden anderen im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob dieser Mitgliedstaat die in Rede stehende Maßnahme in seiner Eigenschaft als Anteilseigner, d. h. als marktwirtschaftlich handelnder Investor oder in der Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt getroffen hat. Hierbei sind insbesondere die Natur und der Gegenstand dieser Maßnahme, der Kontext, in den sie eingebettet ist, sowie das verfolgte Ziel und die Regeln, denen diese Maßnahme unterworfen ist, von Bedeutung (86). V.1.1.2.   Vorliegen eines Vorteils durch die erste Maßnahme (95) In den Erwägungsgründen 95 und 96 des Eröffnungsbeschlusses hat die Kommission Zweifel zum Ausdruck gebracht, dass die erste Maßnahme dem MEIP entspricht. Die Kommission hat im Eröffnungsbeschluss dargelegt, dass der festzustellende Parameter die erwartete Rentabilität der Investition laut dem Geschäftsplan ist. Nach ständiger Rechtsprechung und Rechtspraxis (87) hatte die Muttergesellschaft SACE, so wie jeder marktwirtschaftlich handelnde Investor unter ähnlichen Umständen, die A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.