Europäische Union

2010/713/EU: Beschluss der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7582) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32010D0713. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ltung bzw. dem Betrieb des Teilsystems zu berücksichtigen sind, — sonstige technische Nachweise, die belegen, dass vorangegangene Prüfungen und Tests von unabhängigen und fachkundigen Stellen unter vergleichbaren Bedingungen erfolgreich durchgeführt wurden, — Bedingungen für die Integration des Teilsystems in seine Systemumgebung und erforderliche Bedingungen für Schnittstellen mit anderen Teilsystemen, — Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw., — etwaige Prüfberichte, — Unterlagen zur Fertigung und Montage des Teilsystems, — ein Verzeichnis der an Herstellung, Montage und Installation des Teilsystems beteiligten Hersteller, — den Nachweis, dass Herstellung und Endabnahme gemäß Nummer 2 vom Qualitätssicherungssystem des Antragstellers erfasst werden, und den Nachweis für die Wirksamkeit dieses Systems, — die Angabe der für die Genehmigung und Überwachung dieses Qualitätsmanagementsystems zuständigen benannten Stelle, — Konformitätsnachweise zum Beleg der Einhaltung aus dem Vertrag abgeleiteter Vorschriften (einschließlich etwaiger Bescheinigungen), — sonstige Informationen, soweit von der (den) einschlägigen TSI gefordert. 5.2. Die vom Antragsteller ausgewählte benannte Stelle prüft den Antrag zunächst auf Gültigkeit der EG-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Anhänge. Wenn die benannte Stelle entscheidet, dass die EG-Baumusterprüfbescheinigung nicht mehr gültig ist oder nicht den Vorschriften entspricht und somit eine neue EG-Baumusterprüfung erforderlich ist, so verweigert die benannte Stelle die Bewertung des Qualitätssicherungssystems des Antragstellers unter Angabe von Gründen. 6.   Ist das in Nummer 5.1 genannte Teilsystem Gegenstand eines Ausnahmeverfahrens gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2008/57/EG, so unterrichtet der Antragsteller die benannte Stelle hierüber. Daneben nimmt der Antragsteller gegenüber der benannten Stelle genau Bezug auf die TSI (oder deren Teile), von denen eine Ausnahme beantragt wird. Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle über das Ergebnis des Ausnahmeverfahrens. 7.   Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle 7.1. Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Antragsteller die sich aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem ergebenden Verpflichtungen vorschriftsmäßig erfüllt. 7.2. Der Antragsteller gewährt der benannten Stelle für die regelmäßigen Audits Zugang zu den Fertigungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere: — Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem, — die Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. 7.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Antragsteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen entsprechenden Auditbericht. Die regelmäßigen Audits werden mindestens einmal alle zwei Jahre durchgeführt. Betreibt der Antragsteller ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem, so ist dies von der benannten Stelle bei den regelmäßigen Audits zu berücksichtigen. 7.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle beim Antragsteller unangemeldete Besuche vornehmen. Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle erforderlichenfalls Prüfungen des betreffenden Teilsystems durchführen oder durchführen lassen, um sich vom ordnungsgemäßen Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu vergewissern. Die benannte Stelle übergibt dem Antragsteller einen Bericht über den Besuch und, sofern Prüfungen vorgenommen wurden, einen Prüfbericht. 7.5. Die benannte Stelle, die für die Durchführung der EG-Prüfung des Teilsystems verantwortlich ist, muss, sofern sie nicht alle betroffenen Qualitätssicherungssysteme gemäß Nummer 3 selbst überwacht, die Überwachungsmaßnahmen anderer hierfür zuständiger benannter Stellen koordinieren, um — zu gewährleisten, dass die Schnittstellen zwischen den einzelnen Qualitätssicherungssystemen zur Integration des Teilsystems ordnungsgemäß koordiniert wurden, — in Verbindung mit dem Antragsteller die für die Bewertung erforderlichen Elemente zu erfassen, um die Kohärenz und die Überwachung der Qualitätssicherungssysteme insgesamt zu gewährleisten. Bei dieser Koordination ist die benannte Stelle berechtigt, — alle von den anderen benannten Stellen ausgestellten Unterlagen (Zulassung und Überwachung) anzufordern, — den regelmäßigen Audits gemäß Nummer 7.3 beizuwohnen, — zusätzliche Audits nach Nummer 7.4 unter ihrer Verantwortung und zusammen mit anderen benannten Stellen durchzuführen. 8.   EG-Prüfbescheinigung und EG-Prüferklärung 8.1. Entspricht das Teilsystem den Anforderungen der einschlägigen TSI, so stellt die benannte Stelle eine EG-Prüfbescheinigung gemäß Nummer 3 von Anhang VI der Richtlinie 2008/57/EG aus. Ist das in Nummer 5.1 genannte Teilsystem Gegenstand einer Ausnahme, Umrüstung oder Erneuerung oder ein Sonderfall, so ist in der EG-Prüfbescheinigung daneben genau anzugeben, im Hinblick auf welche TSI (oder deren Teile) beim EG-Prüfverfahren die Konformität nicht überprüft wurde. Werden lediglich bestimmte Teile oder Phasen des Teilsystems erfasst und entsprechen diese den Anforderungen der einschlägigen TSI, so stellt die benannte Stelle eine Zwischenprüfbescheinigung gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG aus. 8.2. Der Antragsteller stellt für das Teilsystem eine schriftliche EG-Prüferklärung aus und hält sie während der gesamten Lebensdauer des Teilsystems für die nationalen Behörden bereit. Aus der EG-Prüferklärung muss hervorgehen, für welches Teilsystem sie ausgestellt wurde. Ist das in Nummer 5.1 genannte Teilsystem Gegenstand einer Ausnahme, Umrüstung oder Erneuerung oder ein Sonderfall, so ist in der EG-Prüferklärung für das Teilsystem daneben genau anzugeben, im Hinblick auf welche TSI (oder deren Teile) beim EG-Prüfverfahren die Konformität nicht überprüft wurde. Im Falle eines Zwischenprüfbescheinigungsverfahrens erstellt der Antragsteller eine schriftliche vorläufige EG-Konformitätserklärung für das Teilsystem. Die EG-Prüferklärung und ihre Anlagen müssen gemäß Anhang V der Richtlinie 2008/57/EG abgefasst sein. Dabei ist auf folgende Unterlagen Bezug zu nehmen: — die Zulassung des Qualitätssicherungssystems gemäß Nummer 3.3 und etwaige Auditberichte gemäß Nummer 7.3, — die EG-Baumusterprüfbescheinigung und ihre Ergänzungen. Ein Exemplar der EG-Prüferklärung und etwaiger vorläufiger EG-Konformitätserklärungen für das Teilsystem wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. 8.3. Die benannte Stelle ist für die Erstellung der technischen Unterlagen verantwortlich, die der EG-Prüferklärung und der vorläufigen EG-Konformitätserklärung für das Teilsystem beiliegen müssen. Das technische Dossier muss gemäß Artikel 18 Absatz 3 und Punkt 4 von Anhang VI der Richtlinie 2008/57/EG erstellt werden. 9.   Der Antragsteller hält während der gesamten Lebensdauer des Teilsystems folgende Dokumente für die nationalen Behörden bereit: — die Unterlagen gemäß Nummer 3.1; — die Änderung(en) gemäß Nummer 3.5 in ihrer genehmigten Form; — die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß den Nummern 3.5, 7.3 und 7.4 sowie — das technische Dossier gemäß Nummer 8.3. 10.   Jede benannte Stelle unterrichtet ihre benennenden Behörden über EG-Prüfbescheinigungen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihren benennenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller EG-Prüfbescheinigungen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat. Jede benannte Stelle unterrichtet die anderen benannten Stellen über die EG-Prüfbescheinigungen, die sie verweigert, ausgesetzt, zurückgenommen oder auf andere Art eingeschränkt hat, und auf Verlangen über die EG-Prüfbescheinigungen, die sie erteilt hat. 11.   Bevollmächtigter Die in Nummer 3.1, 3.5, 6, 8.2 und 9 genannten Verpflichtungen des Antragstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind. Modul SF.   EG-Prüfung auf der Grundlage einer Produktprüfung 1.   Die EG-Prüfung auf der Grundlage einer Produktprüfung ist der Teil eines EG-Prüfverfahrens, bei dem der Antragsteller die in den Nummern 2 und 5 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf seine alleinige Verantwortung erklärt, dass das den Bestimmungen von Nummer 4 unterzogene betreffende Teilsystem dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entspricht und den dafür geltenden Anforderungen der einschlägigen TSI sowie ggf. aus dem Vertrag abgeleiteten anderen Vorschriften genügt. 2.   Herstellung Der Fertigungsprozess und dessen Überwachung gewährleisten die Übereinstimmung des hergestellten Teilsystems mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den dafür geltenden Anforderungen der einschlägigen TSI. 3.   Der Antrag auf EG-Prüfung des Teilsystems ist vom Antragsteller bei einer benannten Stelle seiner Wahl einzureichen. Der Antrag muss Folgendes enthalten: — Name und Anschrift des Antragstellers sowie, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift; — die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster, einschließlich der Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Anhänge, die nach Abschluss des Baumusterprüfverfahrens gemäß Modul SB ausgestellt wird. Daneben muss der Antrag folgende Unterlagen enthalten, soweit sie nicht in den technischen Unterlagen enthalten sind: — eine allgemeine Beschreibung des Teilsystems, seiner Gesamtkonzeption und seines Aufbaus, — für die Erstellung des technischen Dossiers gemäß Nummer 4 von Anhang VI der Richtlinie 2008/57/EG notwendige Unterlagen, — eine separate Datei mit dem laut der (den) einschlägigen TSI notwendigen Datensatz für jedes entsprechende Register nach Artikel 34 und 35 der Richtlinie 2008/57/EG, — eine Aufstellung der vollständig oder in Teilen angewandten harmonisierten Normen und/oder anderen einschlägigen technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, und eine Beschreibung der Lösungen, mit denen die Anforderungen der einschlägigen TSI erfüllt worden sind, soweit diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden. Bei teilweiser Anwendung harmonisierter Normen ist in den technischen Unterlagen anzugeben, welche Teile angewandt wurden, — Bedingungen für den Gebrauch des Teilsystems (Betriebsdauer- oder Laufleistungsbeschränkungen, Verschleißgrenzen usw.), — Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Funktionsweise und Instandhaltung des Teilsystems erforderlich sind, — Instandhaltungsbedingungen und technische Unterlagen über die Instandhaltung des Teilsystems, — alle in der (den) einschlägigen TSI festgelegten technischen Anforderungen, die bei der Herstellung und Instandhaltung bzw. dem Betrieb des Teilsystems zu berücksichtigen sind, — sonstige technische Nachweise, die belegen, dass vorangegangene Prüfungen und Tests von unabhängigen und fachkundigen Stellen unter vergleichbaren Bedingungen erfolgreich durchgeführt wurden, — Bedingungen für die Integration des Teilsystems in seine Systemumgebung und erforderliche Bedingungen für Schnittstellen mit anderen Teilsystemen, — Konformitätsnachweise zum Beleg der Einhaltung aus dem Vertrag abgeleiteter Vorschriften (einschließlich etwaiger Bescheinigungen), — Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw., — Prüfberichte, — Unterlagen zur Fertigung und Montage des Teilsystems, — ein Verzeichnis der an Entwurf, Herstellung, Montage und Installation des Teilsystems beteiligten Hersteller sowie — sonstige Informationen, soweit von der (den) einschlägigen TSI gefordert. 4.   EG-Prüfung 4.1. Die vom Antragsteller ausgewählte benannte Stelle prüft den Antrag zunächst auf Gültigkeit der EG-Baumusterprüfbescheinigung. Wenn die benannte Stelle entscheidet, dass die EG-Baumusterprüfbescheinigung nicht mehr gültig ist oder nicht den Vorschriften entspricht und somit eine neue EG-Baumusterprüfung erforderlich ist, so verweigert die benannte Stelle die Vornahme einer EG-Prüfung des Teilsystems unter Angabe von Gründen. Die benannte Stelle führt die erforderlichen Untersuchungen und Tests durch, um festzustellen, ob das Teilsystem dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Baumuster entspricht und die Anforderungen der einschlägigen TSI erfüllt. 4.2. Alle Teilsysteme werden einzeln untersucht und es werden geeignete Prüfungen gemäß der/den einschlägigen TSI, harmonisierten Norm(en) und/oder technischen Spezifikationen oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um ihre Konformität mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Baumuster und den Anforderungen der TSI zu überprüfen. In Ermangelung einer solchen harmonisierten Norm verständigen sich der Antragsteller und die betreffende benannte Stelle darüber, welche Prüfungen durchgeführt werden. 4.3. Die benannte Stelle vereinbart mit dem Antragsteller die Orte, an denen die Untersuchungen durchgeführt werden sollen und an denen die Abnahmeprüfung des Teilsystems und, sofern in der einschlägigen TSI vorgeschrieben, die Erprobung oder Validierung unter vollen Betriebsbedingungen durch den Antragsteller unter direkter Überwachung und Anwesenheit der benannten Stelle erfolgen sollen. Der benannten Stelle ist zu Prüf- und Kontrollzwecken ständig Zutritt zu den Werkstätten, Montage- und Installationswerken und gegebenenfalls zu den Vorfertigungsstätten und den Versuchsanlagen zu gewähren, um ihr die Ausführung ihres Auftrags gemäß den einschlägigen TSI-Bestimmungen zu ermöglichen. 4.4. Ist das in Nummer 3 genannte Teilsystem Gegenstand eines Ausnahmeverfahrens gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2008/57/EG, so unterrichtet der Antragsteller die benannte Stelle hierüber. Daneben nimmt der Antragsteller gegenüber der benannten Stelle genau Bezug auf die TSI (oder deren Teile), von denen eine Ausnahme beantragt wird. Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle über das Ergebnis des Ausnahmeverfahrens. 4.5. Die benannte Stelle stellt auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Prüfungen eine EG-Prüfbescheinigung aus. Ist das in Nummer 3 genannte Teilsystem Gegenstand einer Ausnahme, Umrüstung oder Erneuerung oder ein Sonderfall, so ist in der EG-Prüfbescheinigung daneben genau anzugeben, im Hinblick auf welche TSI (oder deren Teile) beim EG-Prüfverfahren die Konformität nicht überprüft wurde. Werden lediglich bestimmte Teile oder Phasen des Teilsystems erfasst und entsprechen diese den Anforderungen der einschlägigen TSI, so stellt die benannte Stelle eine Zwischenprüfbescheinigung gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG aus. Der Antragsteller hält die EG-Prüfbescheinigung während der gesamten Lebensdauer des Teilsystems für die nationalen Behörden bereit. 5.   EG-Prüferklärung 5.1. Der Antragsteller stellt für das Teilsystem eine schriftliche EG-Prüferklärung aus und hält sie während der gesamten Lebensdauer des Teilsystems für die nationalen Behörden bereit. Aus der EG-Prüferklärung muss hervorgehen, für welches Teilsystem sie ausgestellt wurde. Ist das in Nummer 3 genannte Teilsystem Gegenstand einer Ausnahme, Umrüstung oder Erneuerung oder ein Sonderfall, so ist in der EG-Prüferklärung für das Teilsystem daneben genau anzugeben, im Hinblick auf welche TSI (oder deren Teile) beim EG-Prüfverfahren die Konformität nicht überprüft wurde. Im Falle eines Zwischenprüfbescheinigungsverfahrens erstellt der Antragsteller eine schriftliche vorläufige EG-Konformitätserklärung für das Teilsystem. Die EG-Prüferklärung und ihre Anlagen müssen gemäß Anhang V der Richtlinie 2008/57/EG abgefasst sein. Ein Exemplar der EG-Prüferklärung und etwaiger vorläufiger EG-Konformitätserklärungen für das Teilsystem wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. 5.2. Die benannte Stelle ist für die Erstellung der technischen Unterlagen verantwortlich, die der EG-Prüferklärung und der vorläufigen EG-Konformitätserklärung für das Teilsystem beiliegen müssen. Das technische Dossier muss gemäß Artikel 18 Absatz 3 und Punkt 4 von Anhang VI der Richtlinie 2008/57/EG erstellt werden. 6.   Jede benannte Stelle unterrichtet ihre benennenden Behörden über EG-Prüfbescheinigungen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihren benennenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller EG-Prüfbescheinigungen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat. Jede benannte Stelle unterrichtet die anderen benannten Stellen über die EG-Prüfbescheinigungen, die sie verweigert, ausgesetzt, zurückgenommen oder auf andere Art eingeschränkt hat, und auf Verlangen über die EG-Prüfbescheinigungen, die sie erteilt hat. 7.   Bevollmächtigter Die Verpflichtungen des Antragstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind. Ein Bevollmächtigter darf nicht die in Nummer 2 festgelegten Verpflichtungen des Antragstellers erfüllen. Modul SG.   EG-Prüfung auf der Grundlage einer Einzelprüfung 1.   Die EG-Prüfung auf der Grundlage einer Einzelprüfung ist der Teil eines EG-Prüfverfahrens, bei dem der Antragsteller die in den Nummern 2, 3, 4, 6.2. und 6.4 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf seine alleinige Verantwortung erklärt, dass das den Bestimmungen von Nummer 5 unterzogene betreffende Teilsystem den geltenden Anforderungen der einschlägigen TSI sowie ggf. aus dem Vertrag abgeleiteten anderen Vorschriften genügt. 2.   Der Antrag auf EG-Prüfung des Teilsystems ist vom Antragsteller bei einer benannten Stelle seiner Wahl einzureichen. Der Antrag muss Folgendes enthalten: — Name und Anschrift des Antragstellers sowie, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift sowie — die technischen Unterlagen. 3.   Technische Unterlagen Der Antragsteller erstellt die technischen Unterlagen und stellt sie der in Nummer 5 genannten benannten Stelle zur Verfügung. Die Unterlagen müssen es ermöglichen, die Konformität des Teilsystems mit den Anforderungen der einschlägigen TSI zu bewerten. In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und Entwurf, Fertigung, Installation/Montage und Betrieb des Teilsystems zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls folgende Elemente: — eine allgemeine Beschreibung des Teilsystems, seiner Gesamtkonzeption und seines Aufbaus, — für die Erstellung des technischen Dossiers gemäß Nummer 4 von Anhang VI der Richtlinie 2008/57/EG notwendige Unterlagen, — eine separate Datei mit dem laut der (den) einschlägigen TSI notwendigen Datensatz für jedes entsprechende Register nach Artikel 34 und 35 der Richtlinie 2008/57/EG, — eine Aufstellung der vollständig oder in Teilen angewandten harmonisierten Normen und/oder anderen einschlägigen technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, und eine Beschreibung der Lösungen, mit denen die Anforderungen der einschlägigen TSI erfüllt worden sind, soweit diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden. Bei teilweiser Anwendung harmonisierter Normen ist in den technischen Unterlagen anzugeben, welche Teile angewandt wurden, — Bedingungen für den Gebrauch des Teilsystems (Betriebsdauer- oder Laufleistungsbeschränkungen, Verschleißgrenzen usw.), — Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Funktionsweise und Instandhaltung des Teilsystems erforderlich sind, — Instandhaltungsbedingungen und technische Unterlagen über die Instandhaltung des Teilsystems, — alle in der (den) einschlägigen TSI festgelegten technischen Anforderungen, die bei der Herstellung und Instandhaltung bzw. dem Betrieb des Teilsystems zu berücksichtigen sind, — sonstige technische Nachweise, die belegen, dass vorangegangene Prüfungen und Tests von unabhängigen und fachkundigen Stellen unter vergleichbaren Bedingungen erfolgreich durchgeführt wurden, — Bedingungen für die Integration des Teilsystems in seine Systemumgebung und erforderliche Bedingungen für Schnittstellen mit anderen Teilsystemen, — Konformitätsnachweise zum Beleg der Einhaltung aus dem Vertrag abgeleiteter Vorschriften (einschließlich etwaiger Bescheinigungen), — Entwürfe, Fertigungs- und Montagezeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw., — Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen erforderlich sind, — Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw., — Prüfberichte, — Unterlagen zur Fertigung und Montage des Teilsystems, — ein Verzeichnis der an Entwurf, Herstellung, Montage und Installation des Teilsystems beteiligten Hersteller sowie — sonstige Informationen, soweit von der (den) einschlägigen TSI gefordert. Der Antragsteller hält die technischen Unterlagen während der gesamten Lebensdauer des Teilsystems für die nationalen Behörden bereit. 4.   Herstellung Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungs- und/oder Installations-/Montageprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung des Teilsystems mit den Anforderungen der einschlägigen TSI gewährleisten. 5.   EG-Prüfung 5.1. Eine vom Antragsteller gewählte benannte Stelle führt die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen gemäß der/den einschlägigen TSI, harmonisierten Norm(en) und/oder technischen Spezifikationen oder gleichwertige Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um die Konformität des Teilsystems mit den Anforderungen der einschlägigen TSI zu prüfen. In Ermangelung einer solchen harmonisierten Norm und/oder technischen Spezifikation verständigen sich der Antragsteller und die betreffende benannte Stelle darüber, welche Prüfungen durchgeführt werden. Die Untersuchungen, Prüfungen und Tests werden in den Stufen gemäß Nummer 2 von Anhang VI der Richtlinie 2008/57/EG durchgeführt. Die benannte Stelle kann Untersuchungen, Prüfungen und Tests berücksichtigen, die unter vergleichbaren Bedingungen erfolgreich von anderen Stellen (1) oder, sofern in der betreffenden TSI vorgesehen, vom Antragsteller oder in dessen Namen durchgeführt wurden. Die benannte Stelle entscheidet daraufhin, ob sie die Ergebnisse dieser Prüfungen oder Tests verwendet. Die von der benannten Stelle gesammelten Belege müssen geeignet und ausreichend sein, um nachzuweisen, dass die Anforderungen der TSI erfüllt werden und sämtliche erforderlichen Prüfungen und Tests durchgeführt wurden. Der Umfang, in dem die benannte Stelle den von Dritten erbrachten Fremdnachweisen Rechnung trägt, wird anhand einer dokumentierten Analyse begründet, die sich auf die im folgenden Absatz aufgeführten Kriterien stützt. 5.2. Die benannte Stelle prüft — die Verwendung bestehender Ausrüstungen und Systeme: — verwendet wie zuvor, — bereits verwendet, jedoch an die neue

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.