Europäische Union

2014/535/EU: Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die staatliche Beihilfe SA.33229 (2012/C) (ex 2011/N) — Umstrukturierung der NLB — Slowenien, die Slowenien für die Nova Ljubljanska banka d.d. durchzuführen beabsichtigt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9632) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0535. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

der NLB verbunden ist/sind, einen verbindlichen Kaufvertrag für die betreffende Beteiligung abgeschlossen hat. (4.3) Die Handelstätigkeit von Beteiligungen, die nicht innerhalb der unter i) festgelegten Fristen veräußert wurden, z. B. aufgrund von anhängigen Gerichtsverfahren oder Streitigkeiten mit anderen Anteilseignern, wird entsprechend der Dauer und Art des zugrunde liegenden Geschäfts beendet. Es werden keine neuen Geschäfte durchgeführt (ausgenommen erzwungene Verlängerungen bestehender Engagements). In einem solchen Fall gilt die betreffende Veräußerung als abgeschlossen, wenn entweder die gesamten Aktiva einer bestimmten Beteiligung auf 10 % bezogen auf den Gesamtwert der Beteiligung mit Stand vom 31. Dezember 2012 verringert wurden oder das gesetzliche förmliche Liquidationsverfahren eingeleitet worden ist oder die Eigenkapitalanforderungen für die jeweiligen Tochtergesellschaften einen Gesamtbetrag von 5 Mio. EUR auf konsolidierter Basis nicht überschreiten. (4.4) Verfehlt die NLB das Ziel der Aktivaverringerung für 2015, sind unverzüglich Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und der Kommission mitzuteilen. (4.5) Verfehlt die NLB das Ziel der Aktivaverringerung für 2016, muss die NLB d.d. dem Veräußerungstreuhänder (eingesetzt gemäß Randnummer 19) ein ausschließliches Mandat zum Verkauf […] der oben angeführten (oder der davon verbliebenen) Beteiligungen an einen oder mehrere Erwerber erteilen, der/die die unter Punkt 4.2 festgelegten Anforderungen erfüllt/erfüllen. (4.6) In jedem Falle müssen die Beteiligungen im Einklang mit den Verpflichtungen veräußert werden. (5) [Verkauf von Joint-Venture-Beteiligungen] Die NLB d.d. wird bis zum […] ihre sämtlichen Joint-Venture-Beteiligungen an den folgenden Gesellschaften verkaufen: — […] — […] — […] — […] — […] — […] (5.1) Der Verkauf der oben angeführten Joint-Venture-Beteiligungen gilt als abgeschlossen, sobald i) die NLB mit einem oder mehreren Erwerbern, der/die unabhängig ist/sind und nicht mit der NLB verbunden ist/sind, einen verbindlichen Vertrag für die betreffende Beteiligung abgeschlossen hat oder ii) das Eigentum der Joint Ventures auf […] % verringert wurde. (5.2) Hat die NLB nicht bis zum […] für jede der oben angeführten Beteiligungen einen verbindlichen Kaufvertrag abgeschlossen oder ihr Eigentum auf […] % verringert, wird die NLB d.d. dem Veräußerungstreuhänder (eingesetzt gemäß Randnummer 19) ein ausschließliches Mandat zum Verkauf der (davon verbliebenen) Beteiligungen bis zum […] an einen oder mehrere Erwerber erteilen, der/die die unter Punkt 5.1 festgelegten Anforderungen erfüllt/erfüllen. (5.3) In jedem Falle müssen die Beteiligungen im Einklang mit den Verpflichtungen veräußert werden. (6) [Verkauf von Beteiligungen an Banken] Die NLB d.d. wird ihre Beteiligungen an […] bis zum […] verkaufen. Der Verkauf einer Beteiligung gilt als abgeschlossen, sobald die NLB d.d. für die jeweilige Beteiligung einen verbindlichen Kaufvertrag mit einem oder mehreren Erwerbern abgeschlossen hat, der/die folgende Anforderungen erfüllt/erfüllen: i) ist/sind unabhängig und nicht mit der NLB verbunden; ii) hat/haben die finanziellen Mittel, nachgewiesene Sachkenntnis und das Interesse, das übernommene Geschäft und das/die übernommene/n Gesellschaften zu einem rentablen und aktiven Wettbewerber auszubauen; iii) gibt/geben prima facie keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken bzw. bringt/bringen nicht das Risiko mit sich, dass sich die Umsetzung der Verpflichtungen verzögert, und es kann erwartet werden, dass er/sie alle für den Erwerb des betreffenden Geschäfts erforderlichen Genehmigungen der zuständigen Regulierungsbehörden einholt/einholen. Hat die NLB d.d. nicht bis zum […] für ihre Beteiligungen an […] einen verbindlichen Kaufvertrag abgeschlossen, muss die NLB d.d. dem Veräußerungstreuhänder (eingesetzt gemäß Randnummer 19) ein ausschließliches Mandat zum Verkauf dieser Beteiligungen (oder der davon verbliebenen Beteiligungen) bis zum […] an einen oder mehrere Erwerber erteilen, der/die die hier unter Randnummer 6 festgelegten Anforderungen erfüllt/erfüllen, und zwar nicht zu einem Mindestpreis. (6.1) Die NLB d.d. wird außerdem ihre Beteiligung an […] bis zum […] vollständig veräußern. Wird die Beteiligung der NLB d.d an […] nicht bis zum […] vollständig veräußert, wird die NLB d.d. von sich aus alle Maßnahmen, Entscheidungen oder Gesellschafterbeschlüsse vorschlagen, uneingeschränkt unterstützen, befürworten und ausführen, die notwendig sind, um […] beginnend ab dem […] abzuwickeln, bis ihr Kreditportfolio nicht mehr besteht (höchstens drei Jahre). In jedem Falle wird die NLB d.d. von sich aus alle Maßnahmen, Entscheidungen oder Gesellschafterbeschlüsse vorschlagen, uneingeschränkt unterstützen, befürworten und ausführen, die notwendig sind, damit […] bis zum […] keine neuen Kredite vergeben kann. (7) [Verkleinerung des Kreditgeschäfts und Schließung von […]] Die NLB d.d. wird ihre Marktpräsenz auf folgende Weise reduzieren: a) Schließung […] bis […]; b) Verkleinerung des Kreditgeschäfts in Slowenien mit (b.1) Finanzholdings [SIC-Codes 64.200, 64.300, 64.920, 64.990, 70.100, 70.200 und 70.220 (1)]; die risikogewichteten Aktiva (Risk-Weighted Assets, „RWA“) dieses Portfolios beliefen sich mit Stand vom 31. Dezember 2012 auf [500-550] Mio. EUR. Die NLB d.d. wird sicherstellen, dass die RWA dieses Portfolios nach folgendem Zeitplan reduziert werden: Ende 2013 Ende 2014 Ende 2015 Ende 2016 Mitte 2017 Ende 2017 […] […] […] […] […] […] (b.2) Firmenkunden aus dem Transportsektor mit einem Kreditvolumen von über einer Million [SIC-Codes 49.392, 49.410, 50.200, 51.100 und 52.290 (2)]; die RWA dieses Portfolios beliefen sich mit Stand vom 31. Dezember 2012 auf [100-150] Mio. EUR. Die NLB d.d. wird sicherstellen, dass die RWA dieses Portfolios nach folgendem Zeitplan reduziert werden: Ende 2013 Ende 2014 Ende 2015 Ende 2016 Mitte 2017 Ende 2017 […] […] […] […] […] […] (b.3) Firmenkunden aus dem Bausektor mit einem Kreditvolumen von über fünf Millionen [SIC-Codes 41.100, 41.200, 42.110, 42.220 und 68.100 (3)]; die RWA dieses Portfolios beliefen sich mit Stand vom 31. Dezember 2012 auf [900-950] Mio. EUR. Die NLB d.d. wird sicherstellen, dass die RWA dieses Portfolios nach folgendem Zeitplan reduziert werden: Ende 2013 Ende 2014 Ende 2015 Ende 2016 Mitte 2017 Ende 2017 […] […] […] […] […] […] (7.1) Werden in einem dieser drei Sektoren die vorgelegten Ziele zur Reduzierung der RWA um mehr als [10-20] % verfehlt, wird die NLB d.d. davon absehen, in dem betreffenden Sektor neue Kreditaktivitäten in Slowenien aufzunehmen, bis das jeweilige Ziel zur Reduzierung der RWA erreicht ist. Darüber hinaus wird die NLB der Kommission unverzüglich einen Notfallplan vorlegen, aus dem ersichtlich ist, dass sie in der Lage ist, das relevante Ziel zur Reduzierung der RWA bis zum 31. Dezember 2017 zu erreichen. (8) [Geschäft mit ausländischen Kunden] Die NLB d.d. wird davon absehen, in dem betreffenden Sektor neue Kreditaktivitäten mit Firmen aufzunehmen, die außerhalb Sloweniens gegründet wurden und keine Mitglieder der Gruppen sind, deren Sitz oder Endbegünstigter sich in Slowenien befindet. Die NLB d.d. wird ihre Tätigkeit mit solchen Kunden auf die ordnungsgemäße Ausführung und Verwaltung von Kreditverträgen begrenzen. Der Klarheit halber sei hinzugefügt, dass die Handels- und Exportfinanzierung für slowenische Unternehmen im Zusammenhang mit anderen Ländern und Finanzgeschäfte mit ausländischen Banken nicht dieser Einschränkung unterliegen. (9) [Unternehmensführung] Slowenien verpflichtet sich, in der NLB moderne Strukturen der Unternehmensführung entsprechend der EU-Eigenkapitalrichtlinie und der slowenischen Rechtsvorschriften einzuführen. Die damit verbundenen erforderlichen Änderungen an der Geschäftsordnung und den internen Vorschriften der NLB d.d. sind drei Monate nach der Annahme des Beschlusses der Kommission zum Umstrukturierungsplan der NLB umzusetzen. Insbesondere (9.1) verpflichtet sich Slowenien zur Einhaltung a) der Vorschriften für die Unternehmensführung gemäß der Punkte 9.2 bis 9.9. b) des Rahmens und der Aufgabentrennung gemäß den Festlegungen im slowenischen Unternehmens- und Banken-/Aufsichtsrecht für Anteilseigner, Vorstand und Aufsichtsrat von Finanzinstituten; und c) des Leitfadens der Kommission zur Unternehmensführung und zu den Rahmenbedingungen für Beziehungen zu Banken mit staatlicher Beteiligung; (9.2) wird der Vorstand der NLB d.d. die alleinige Befugnis und Zuständigkeit für die Leitung des Tagesgeschäfts der NLB unabhängig und im alleinigen Interesse der Bank haben. Weder der Aufsichtsrat noch die Gesellschafterversammlung oder Vertreter von Anteilseignern dürfen dem Vorstand Weisungen erteilen oder auf andere Weise in die tägliche Leitung der Bank eingreifen; (9.3) dürfen abgesehen von der Beaufsichtigung und Überwachung durch den Aufsichtsrat keine anderen Unternehmensorgane oder -abteilungen dem Vorstand Anweisungen erteilen; insbesondere dürfen keine direkten oder indirekten Anweisungen durch einen Anteilseigner oder durch den Staat an den Vorstand ergehen. Dies gilt auch für die Generalversammlung, deren Entscheidungsbefugnis auf den gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Entscheidungskatalog begrenzt ist. Darüber hinaus müssen Personen, die ihren Einfluss auf ein Unternehmen nutzen, um Mitglieder des Vorstands dazu zu bewegen, in einer Weise zu handeln, die dem Unternehmen oder dessen Anteilseignern Schaden zufügt, das Unternehmen für den entstandenen Schaden entschädigen. (9.4) gilt für die Beziehung zwischen der Bank und ihren Anteilseignern, insbesondere Slowenien, der Fremdvergleichsgrundsatz; (9.5) müssen alle Mitglieder des Aufsichtsrats die Kriterien der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung erfüllen, d. h. sie müssen verlässlich sein und die erforderlichen fachlichen Fähigkeiten besitzen, um die Geschäfte der NLB ordnungsgemäß zu bewerten und zu überwachen. Slowenien wird abgesehen von seinen eigenen Kandidaten und über seine Rechte als Anteilseigner nach allgemeinem slowenischen Gesellschaftsrecht hinaus nicht in die Ernennung von Aufsichtsratsmitgliedern und Führungskräften eingreifen; (9.6) sind zwei Drittel der Sitze und Stimmrechte im Aufsichtsrat und dessen Ausschüssen mit unabhängigen Sachverständigen zu besetzen, d. h. mit Personen, die weder gegenwärtig dort beschäftigt sind noch in den 24 Monaten vor ihrer Ernennung bei der slowenischen Regierung beschäftigt waren und die gegenwärtig oder in den 24 Monaten vor ihrer Ernennung keine Führungs- oder Leitungsfunktion innerhalb einer politischen Partei Sloweniens innehaben bzw. -hatten; (9.7) wird die NLB eine effektive, unabhängige und objektive Innenrevision gewährleisten. Zu diesem Zweck wird die Innenrevision nur dem Vorstand und dem Prüfungs-/Bilanzausschuss des Aufsichtsrats Bericht erstatten und verantwortlich sein, wo mindestens ein Mitglied über aktuelle und relevante Erfahrungen in finanziellen Angelegenheiten verfügt. Ferner müssen die Feststellungen und Empfehlungen der Innenrevision im Prüfungs-/Bilanzausschuss/Vorstand gebührende Aufmerksamkeit finden und erörtert werden und einen geeigneten Maßnahmeplan zur Behebung der ermittelten Probleme nach sich ziehen. Eine Entscheidung, auf die Feststellung der Innenrevision hin nichts zu unternehmen, muss gut begründet sein und auf Anfrage dem Überwachungstreuhänder gemeldet werden; (9.8) wird die NLB eine umsichtige, solide und am Prinzip der Nachhaltigkeit ausgerichtete Geschäftspolitik betreiben, während sie die geplanten Maßnahmen durchführt. Die NLB wird ferner ihre interne Anreiz- und Vergütungspolitik überprüfen und Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass diese nicht zur Eingehung unangemessener Risiken verleitet, dass sie sich an nachhaltigen und langfristigen Unternehmenszielen orientiert und dass sie transparent ist. Bei der Vergütung der Vorstandsmitglieder und leitenden Angestellten der Bank sind vor allem der Beitrag der betreffenden Person zur wirtschaftlichen Lage der Bank und die Notwendigkeit marktorientierter Gehälter zu berücksichtigen, damit besonders geeignete Personen beschäftigt werden können, die eine nachhaltige Geschäftsentwicklung zu erreichen vermögen. Die Vergütungspolitik und -praxis der NLB wird den Leitlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde zu Vergütungspolitik und Vergütungspraxis vom 10. Dezember 2010 entsprechen. Die variable Jahresvergütung wird wie folgt begrenzt: a) Vorstand: fünf Monatsgehälter; b) Mitarbeiter, die besondere Aufgaben wahrnehmen (4) und im Bereich Markt beschäftigt sind: fünf Monatsgehälter; c) Mitarbeiter, die besondere Aufgaben in anderen Bereichen wahrnehmen: drei Monatsgehälter. Die Zahlung von mindestens 50 % der variablen Vergütung wird über den Zeitraum von drei Jahren zurückgestellt. (9.9) Unabhängig von der Verpflichtung unter Punkt 9.8 wird in jedem Falle die Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied und jeden Mitarbeiter, der besondere Aufgaben wahrnimmt, für den gesamten Umstrukturierungszeitraum auf eine angemessene Höhe begrenzt. Die Gesamtvergütung für eine dieser Personen wird das 15-fache des nationalen Durchschnittsgehalts in Slowenien oder das 10-fache des Durchschnittsgehalts der NLB d.d. nicht übersteigen. Die genannten Beschränkungen werden bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums gelten. (9.9.1) Nach Unterrichtung des Überwachungstreuhänders kann die NLB die oben genannte Höchstgrenze für die Jahresvergütung entsprechend der Inflation in Slowenien anpassen. (9.9.2) Soweit rechtlich möglich, wird die NLB die Mitglieder ihrer Organe und Ausschüsse, Mitarbeiter und wichtige Vertreter nach folgenden Grundsätzen vergüten: (b.1) der Beitrag der relevanten Person zur wirtschaftlichen Lage der NLB, insbesondere vor dem Hintergrund der bisherigen Geschäftspolitik und des bisherigen Risikomanagements; und (b.2) die Notwendigkeit marktorientierter Gehälter, um besonders geeignete Personen beschäftigen zu können, die ein nachhaltiges Wachstum zu erreichen vermögen. (9.10) Slowenien wird sicherstellen, dass jede staatseigene Bank eine gesonderte Wirtschaftseinheit mit unabhängigen Entscheidungsbefugnissen im Sinne der EG-Fusionskontrollverordnung und der Mitteilung zu Zuständigkeitsfragen bleibt. Insbesondere stellt Slowenien sicher, dass a) alle vertraulichen, wirtschaftlich sensiblen oder personenbezogenen Informationen, die staatlichen Stellen zur Verfügung gestellt werden und als solche gekennzeichnet sind, entsprechend behandelt und nicht an andere Banken und Unternehmen weitergegeben werden, an denen der Staat beteiligt ist; b) die Regierung ihren Anteil getrennt von der Verwaltung ihrer Anteile an anderen Banken verwaltet, an denen der Staat beteiligt ist; c) die Ausübung von Rechten, die der Staat innehat, und die Verwaltung der staatlichen Anteile an allen Banken auf kommerzieller Grundlage erfolgt und einen wirksamen Wettbewerb nicht verhindern, einschränken, verfälschen oder erheblich abschwächen oder erschweren wird. Jede Veräußerung der staatlichen Beteiligung muss in einem transparenten, offenen und wettbewerbsorientierten Verfahren erfolgen. (10) [Risikomanagement und Kreditpolitik] Die NLB wird ihr Risikomanagementverfahren überholen, und die NLB d.d. und ihre Tochtergesellschaften des Kerngeschäfts (5) werden insbesondere (10.1) für jeden neuen Kredit (wobei als neuer Kredit jedes neue Geschäft gilt, das nicht mit einem bestehenden Geschäft verbunden ist) einen Preis mittels eines geeigneten internen Preisbildungsinstruments (z. B. des derzeitig genutzten „Kreditni Kalkulator“ und dessen künftiger Version) oder (im Falle von Endkunden- und KMU (6)-Krediten) anhand geeigneter interner Preisbildungsleitlinien festsetzen. Die Preise für neue Kredite gelten als angemessen, wenn der neue Kredit dazu beiträgt, eine positive Eigenkapitalrendite (Return on Equity, „RoE“) vor Steuern von mindestens […] % im Jahr 2014, […] % im Jahr 2015, […] % im Jahr 2016 und […] % im Jahr 2017 für entweder den einzelnen Kredit oder für jede Kundenbeziehung zu erzielen. Die Berechnung der RoE einer Kundenbeziehung kann Zinserträge, Gebühren sowie andere kombinierte Produkte desselben Kunden einschließen. Die Berechnung der RoE auf Kundenebene und die Preisfestsetzung ausgehend von einer Mindest-RoE muss bis zum 30. Juni 2014 auf eigenständiger Basis und bis zum 31. Dezember 2014 für alle Tochtergesellschaften des Kerngeschäfts erfolgen. a) Für die Zwecke dieser Berechnung können der volumengewichtete Durchschnitt aller Kredite für einen einzigen Kunden (ab dem Datum dieses Beschlusses), sonstige Gebührengeschäfte oder Bankgeschäfte, die zur Rentabilität der Beziehung mit diesem Kunden beitragen, berücksichtigt werden, sodass ein neuer Kredit möglicherweise eine niedrigere Rendite erzielt, wenn er durch Erlöse aus anderen Gebührengeschäften oder Bankgeschäften kompensiert wird. Neue Kredite werden über eine Kreditdokumentation verfügen, die eine vorvertraglich berechnete RoE für entweder den individuellen Kredit oder sonstige aktive Forderungen bei Einzelkunden, einschließlich Gebührengeschäfte oder Bankgeschäfte, ausweist. Im Falle von Privatkunden- und KMU-Geschäften kann diese vorvertraglich berechnete RoE durch eine Bestätigung dafür, dass das Geschäft in Einklang mit internen Preisbildungsleitlinien steht, und einen zentralisierten Nachweis dafür, dass die Preisbildungsleitlinien eine RoE von […] % im Jahr 2014, […] % im Jahr 2015, […] % im Jahr 2016 und […] % im Jahr 2017 gewährleistet, ersetzt werden. b) Jede Abweichung von dem festgesetzten Preis, die einen niedrigeren Preis zur Folge hat, wird dokumentiert werden. Diese Dokumentation wird eine tragfähige kommerzielle Begründung für die Abweichung beinhalten und dem Überwachungstreuhänder vorgelegt. Die Höhe der Abweichungen wird die unter Ziffer 10.6 festgelegten Umfänge nicht überschreiten. c) Kreditverträge, die nicht unter diese Regelung zur Preispolitik fallen: Geschäfte mit verbundenen Parteien (d. h. Mitglieder und Arbeitnehmer der Gruppe), Umstrukturierungssachen (von D-, E- und C-Kunden mit einem Zahlungsverzug von mehr als 90 Tagen) sowie alle Geldmarkttransaktionen; (10.2) das Bewertungsverfahren in der Weise anpassen, dass eine Jahresabschlussanalyse und eine Bonitätsprüfung, die mindestens Parameter zu Fremdkapitalaufnahme und Leistung wie Kapitalrendite, EBIT-Zinsdeckung, Verschuldung/EBITDA, Verschuldung/(Verschuldung+Eigenkapital) usw. erfasst, berücksichtigt werden, ehe neue Kredite an einen Firmenkunden vergeben werden. Jeder Kunde, an den die NLB d.d. Kredite in Höhe von über 1 Mio. EUR vergeben hat, sollte jährlich neu bewertet werden; (10.3) alle Umstrukturierungsentscheidungen, d. h. alle neuen Kreditverträge mit in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Firmenkunden mit einem Kreditvolumen von über 10 000 EUR, dokumentieren und in die Dokumentation einen Vergleich mit alternativen Lösungen wie der Verwertung von Sicherheiten und der Beendigung des Engagements aufnehmen, sodass erkennbar ist, dass die Lösung mit dem höchstmöglichen Kapitalwert für die Bank gewählt wird. Wenn nicht mindestens eine RoE von […] % erzielt werden kann, werden Umstrukturierungsentscheidungen getroffen, die es der Bank ermöglichen, das Engagement mindestens alle 12 Monate zu beenden. Verfügt die NLB d.d. nicht über das ausschließliche Recht, Umstrukturierungsverträge anzunehmen, vorzuschlagen oder zu genehmigen oder Umstrukturierungsentscheidungen zu treffen, übt sie ihre Rechte nach den oben angeführten Grundsätzen aus. Dem Überwachungstreuhänder wird regelmäßig (mindestens alle sechs Monate) eine Liste aller aktuellen Umstrukturierungsentscheidungen vorgelegt. Die Dokumentation für eine Umstrukturierungsentscheidung wird dem Überwachungstreuhänder auf Anfrage vorgelegt; (10.4) sicherstellen, dass alle Kreditsachbearbeiter, die Kredite für KMU und Firmenkunden genehmigen, bis spätestens zum 30. Juni 2014 an einer internen Schulung teilgenommen haben, in der sie mit dem Bonitätsprüfungsverfahren und den festgelegten Preisfestsetzungsmethoden vertraut gemacht werden; (10.5) das Kundenbewertungsverfahren bis spätestens zum 31. Dezember 2014 zu einem vollständig auf internen Bewertungen basierenden System weiterentwickeln, das von der Bank von Slowenien genehmigt worden ist. (10.6) Sollte der Überwachungstreuhänder feststellen, dass die NLB eine der Verpflichtungen dieser Randnummer 10 nicht erfüllt, wird die NLB d.d. dem Überwachungstreuhänder einen Abhilfeplan vorlegen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen sie ergriffen hat und ergreifen will, um im darauffolgenden Quartal einen Verstoß zu verhindern. Der Plan wird dem Überwachungstreuhänder so rechtzeitig vorgelegt, dass er darüber in seinem folgenden Halbjahresbericht an die Kommission Bericht erstatten kann. Sollte der Abhilfeplan nicht die erwarteten Ergebnisse und Ziele erbringen, wird die NLB d.d. für eine Frist von zwölf Monaten — beginnend mit dem Quartal, das auf die Meldung eines solchen Verstoßes gegen die Verpflichtungen folgt — das neue Kreditvolumen je Berichtszeitraum auf 66 % des neuen Kreditvolumens (7) des Berichtszeitraums begrenzen, in dem gegen die Verpflichtung verstoßen wurde. Dies gilt nicht für einen Einzelverstoß gegen eine Verpflichtung nach den Ziffern 10.1, 10.2 und 10.3, sofern eine weitere Untersuchung durch den Überwachungstreuhänder ergibt, dass ein solcher Verstoß als isolierter Fehler oder isoliertes Versäumnis anzusehen ist und dass nichts darauf hinweist, dass ein Vertragsvolumen je Kunde von insgesamt mehr als […] Mio. EUR von diesem Verstoß betroffen ist. (11) [Gleichbehandlung] Die slowenischen staatlichen Unternehmen werden auf keinen Fall gegenüber nichtstaatlichen Unternehmen begünstigt (Gleichbehandlung). Die NLB d.d. sollte während des gesamten Umstrukturierungszeitraums jährlich einen Bericht vorlegen, in dem die Bedingungen der Kreditvergabe für staatliche Unternehmen und vergleichbare private Unternehmen gegenübergestellt werden. (12) [Verhaltenszusagen] Slowenien verpflichtet sich, in Bezug auf die Umstrukturierung der NLB die folgenden Verhaltensmaßregeln einzuführen: (12.1) [Verbot von Werbung und aggressiven Geschäftsstrategien] um ein Verbot von Werbung in Verbindung mit der staatlichen Hilfe für die NLB und dem staatlichen Eigentum an der NLB (oder allen Wettbewerbsvorteilen, die sich in irgendeiner Form aus den Beihilfen für die NLB oder dem staatlichen Eigentum an der NLB ergeben) zu verhängen und um zu verhindern, dass die NLB aggressive Geschäftsstrategien einsetzt, die ohne staatliche Unterstützung nicht verfolgt werden könnten (W); (12.2) [Kapitalrückzahlungsmechanismus und Dividendenverbot] Ausgehend von dem geprüften Jahresabschlüssen wird die NLB d.d. folgende Beträge in Form von Dividendenausschüttungen an ihre Anteilseigner auszahlen: i) für die Geschäftsjahre 2015 und 2016: i) 50 % des Kapitalüberschusses über der nach europäischem und slowenischem Recht geltenden Mindesteigenkapitalanforderung auf konsolidierter Ebene (einschließlich der Säulen 1 und 2) zuzüglich eines Kapitalpuffers von 100 Basispunkten oder, falls dieser Betrag niedriger ist, ii) den Überschuss für das betreffende Jahr; ii) für das Geschäftsjahr 2017: i) 100 % des Kapitalüberschusses über der nach europäischem oder slowenischem Recht geltenden Mindesteigenkapitalanforderung auf konsolidierter Ebene (einschließlich der Säulen 1 und 2) zuzüglich eines Kapitalpuffers von 100 Basispunkten; oder, falls dieser Betrag niedriger ist, ii) den Überschuss für das betreffende Jahr. (12.2.1) Unbeschadet der Zuständ

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.