Europäische Union

2014/535/EU: Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die staatliche Beihilfe SA.33229 (2012/C) (ex 2011/N) — Umstrukturierung der NLB — Slowenien, die Slowenien für die Nova Ljubljanska banka d.d. durchzuführen beabsichtigt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9632) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0535. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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igkeiten der Bank von Slowenien als Bankenaufsicht der NLB wird die Dividendenausschüttung vollständig oder teilweise ausgesetzt, wenn nach einem begründeten Antrag der NLB, der vom Überwachungstreuhänder befürwortet wird, davon ausgegangen wird, dass sie die Solvabilität der Bank in den Folgejahren gefährdet. (12.2.2) Für die Geschäftsjahre 2013 und 2014 wird keine Dividende gezahlt. (12.2.3) Die Tochtergesellschaften der NLB d.d. unterliegen einem Dividendenverbot, das dem oben erläuterten für die NLB d.d. entspricht. Ungeachtet dieses Verbots kann die NLB-Gruppe Dividenden an ihre Anteilseigner zahlen, wenn die NLB d.d. — direkt oder indirekt — der Mehrheitsaktionär ist und alle externen Anteilseigner zusammen weniger als [10-20] % der Anteile und Stimmrechte in der jeweiligen Gesellschaft halten. (12.3) [Kuponverbot]; um sicherzustellen, dass die NLB während des Umstrukturierungszeitraums nur Auszahlungen auf Kapitalinstrumente vornimmt, zu denen sie gesetzlich verpflichtet ist, und diese Instrumente nicht ohne vorherige Zustimmung der Kommission zurückruft oder -kauft. Kupons für vom Staat gehaltene Kapitalinstrumente dürfen nur dann ausgezahlt werden, wenn solche Zahlungen keine Kuponzahlungen an andere Anleger auslösen, die andernfalls nicht vorgeschrieben wären. Diese Verpflichtung, Kupons während des Umstrukturierungszeitraums nicht auszuzahlen, gilt nicht für neu ausgegebene Instrumente (also Instrumente, die nach der abschließenden Genehmigung des Umstrukturierungsplans durch die Kommission ausgeben werden), sofern eine solche Kuponzahlung für solche neu ausgegebenen Instrumente keine gesetzliche Pflicht zu Kuponzahlungen für alle Wertpapiere der NLB begründet, die zum Zeitpunkt der Annahme des Umstrukturierungsbeschlusses der Kommission existieren (Kuponverbot); (12.4) [Übernahmeverbot] um sicherzustellen, dass die NLB keine Beteiligungen an einem Unternehmen erwirbt. Das gilt sowohl für Unternehmen, die die Rechtsform einer Gesellschaft haben, als auch für Pools von Aktiva, die ein Unternehmen bilden. a)   Ausnahme, die der vorherigen Genehmigung der Kommission bedarf: Ungeachtet dieses Verbots darf die NLB nach Einholung der Genehmigung der Kommission Unternehmen übernehmen, wenn dies in Ausnahmefällen notwendig ist, um die Finanzstabilität wiederherzustellen oder einen wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten (8); b)   Ausnahme, die nicht der vorherigen Genehmigung der Kommission bedarf: Die NLB darf Beteiligungen an Unternehmen erwerben, wenn der Kaufpreis in jedem Einzelfall weniger als 1,5 Mio. EUR (0,01 % der Vermögenswerte der NLB mit Stand vom Dezember 2012) beträgt und wenn die von der NLB gezahlte Kaufsumme für alle Übernahmen im gesamten Umstrukturierungszeitraum weniger als 3,75 Mio. EUR (0,025 % der Vermögenswerte der NLB mit Stand vom Dezember 2012) beträgt; c)   Aktivitäten, die nicht unter das Übernahmeverbot fallen: 1) Übernahmen im Rahmen des normalen Bankgeschäfts zur Regelung bestehender Forderungen gegenüber notleidenden Unternehmen; 2) Veräußerungen und Umstrukturierungen innerhalb der NLB-Gruppe, einschließlich Übernahmen von Minderheitsaktionären und die Übernahme der verbliebenen Anteile der NLB Vita von KBC. (13) [Lastenverteilung] Slowenien sagt zu, dass das Eigenkapital der Anteilseigner und alle ausstehenden nachrangigen Verbindlichkeiten voll abgeschrieben werden, bevor staatliche Beihilfen gewährt werden. (14) [Verringerung der staatlichen Beteiligung und […]] Slowenien wird seine Beteiligung an der NLB d.d. bis zum […] auf […] („[…]“) senken. Hat Slowenien nicht bis zum […] a) einen verbindlichen Kaufvertrag/verbindliche Kaufverträge für den Verkauf ihres Anteils an der NLB d.d. über […] hinaus abgeschlossen, dann erteilen Slowenien und die NLB d.d. dem Veräußerungstreuhänder (eingesetzt gemäß Randnummer 19) ein ausschließliches Mandat zum Verkauf der Beteiligungen der NLB d.d. an folgenden […] zu einem Mindestpreis von mindestens […] des Buchwerts: — […] — […] — […] — […] — […] — […] Das Verkaufsverfahren wird von dem gemäß Randnummer 19 eingesetzten Veräußerungstreuhänder durchgeführt. (14.1) Hat Slowenien seinen Anteil an der NLB d.d. über […] hinaus bis spätestens zum […] verkauft, dann sind alle in diesem Dokument niedergelegten Verpflichtungen ab dem 31. Dezember 2016 nichtig; ausgenommen davon ist die Verpflichtung gemäß Ziffer 9.9 zur Begrenzung der Gesamtvergütung für alle Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter, die besondere Aufgaben wahrnehmen, auf eine angemessene Höhe, die bis zum 31. Dezember 2017 gilt und eingehalten wird. (15) [Übertragung von Aktiva an die BAMC] Der Übernahmewert der an die BAMC übertragenen Aktiva wird deren tatsächlichem wirtschaftlichen Wert (TWW) entsprechen oder darunter liegen, den die Sachverständigen der Kommission im Einklang mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen ermitteln. (16) [Rekapitalisierung von Tochtergesellschaften] Sofern in anwendbaren Rechtsvorschriften nichts anderes festgelegt ist, gilt Folgendes: a) Bei der Zeichnung der Rekapitalisierung von Tochtergesellschaften mittels Kapitalzuführungen wird i) ein Abschlag von 25 % von den (bereits zur Berücksichtigung des „Verwässerungseffekts“ angepassten) Aktienpreisen unmittelbar vor Bekanntgabe der Zuführung vorgenommen oder, falls dieser niedriger ist, ii) der niedrigste Preis zugrunde gelegt, zu dem andere Anteilseigner von Tochtergesellschaften der NLB zur Rekapitalisierung der Tochtergesellschaften beitragen. Der „Verwässerungseffekt“ kann mit Hilfe allgemein anerkannter Methoden wie dem TERP (theoretical ex-rights price/theoretischer nach-Rechte Preis) quantifiziert werden. Im Falle nichtbörsennotierter Tochtergesellschaften sollte der Marktwert der Anteile mit Hilfe eines angemessenen marktorientierten Ansatzes (einschließlich eines Peer-Group-KGV(Kurs-Gewinn-Verhältnis)-Ansatzes) oder anderer allgemein anerkannter Bewertungsmethoden ermittelt werden. b) Falls die Kapitalzuführung in Form von hybriden Kapitalinstrumenten erfolgt, werden diese Instrumente einen alternativen Kuponzahlungsmechanismus und die Bestimmung zur Festlegung des Umwandlungskurses des Hybridkapitals in Eigenkapital mit dem Abschlag von 25 % auf den TERP (der wie im Falle der unter a) geregelten Kapitalzuführung ermittelt wird) enthalten. Die Festlegung unter Randnummer 16 gilt nur in Fällen, in denen andere Anteilseigener von Tochtergesellschaften der NLB mehr als [5-10] % halten und sich nicht an der Kapitalerhöhung oder der Zeichnung von hybriden Kapitalinstrumenten im Verhältnis zu den jeweiligen Beteiligungen beteiligen. (17) [Berichterstattung] Slowenien verpflichtet sich, bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums der Kommission einen halbjährlichen Fortschrittsbericht zu übersenden. Der Bericht muss eine zusammenfassende Darstellung der Fortschritte bei der Umsetzung des Umstrukturierungsplans sowie die Einzelheiten über Verkäufe von Beteiligungen, die Liquidation von Tochtergesellschaften und den Abbau von RWA enthalten. Der Bericht wird alle sechs Monate bis spätestens jeweils zum 30. November für das erste Halbjahr und zum 31. Mai für das zweite Halbjahr übermittelt. (18) [Überwachungstreuhänder] Die vollständige und korrekte Umsetzung aller in diesem Katalog dargelegten Verpflichtungen wird durch einen entsprechend qualifizierten Überwachungstreuhänder kontinuierlich und sorgfältig überwacht und überprüft, der i) von der NLB und der slowenischen Regierung unabhängig ist; ii) über die zur Ausübung seines Mandats notwendigen Qualifikationen verfügt; und iii) sich nicht einem Interessenkonflikt befindet oder befinden wird. (18.1) Es liegt im Ermessen der Kommission, die vorgeschlagenen Treuhänder zu genehmigen oder abzulehnen und das vorgeschlagene Mandat mit den Änderungen zu genehmigen, die sie für notwendig hält, damit die Treuhänder ihre Pflichten erfüllen können. (18.2) Aufgabe des Treuhänders bzw. der Treuhänder ist es, die Erfüllung der Verpflichtungen zu gewährleisten. Die Kommission kann Anordnungen oder Anweisungen erteilen, um zu gewährleisten, dass die Bedingungen und Auflagen gemäß diesem Beschluss sowie den abgegebenen Verpflichtungen erfüllt werden. (18.3) Slowenien (Finanzministerium) sagt zu, dass die NLB d.d. dem Überwachungstreuhänder jede Zusammenarbeit, Unterstützung, Rechte, Befugnisse und Informationen zukommen lassen bzw. veranlassen wird, dass sie ihm zukommen, die der Überwachungstreuhänder vernünftigerweise verlangen kann und benötigt, um seine Aufgaben und Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. (18.4) Die NLB d.d. und ihre Tochtergesellschaften im Kerngeschäft werden ein internes Verfahren einrichten, um dem Überwachungstreuhänder alle Informationen und Dokumentationen zuzuleiten, die dieser benötigt, um die Umsetzung der Verpflichtungen zu überwachen. Die NLB d.d. wird dem Überwachungstreuhänder auf dessen Ersuchen uneingeschränkten Zugang zu allen ihren Büchern, Unterlagen (einschließlich Protokollen des Vorstands), Dokumenten, Führungskräften und anderem Personal, Einrichtungen, Standorten und technischen Informationen gewähren, die zur Erfüllung seiner Pflichten notwendig sind. Die NLB wird dem Überwachungstreuhänder einen oder mehrere Büroräume am Hauptsitz der Bank zur Verfügung stellen und für Zusammenkünfte auf Ersuchen des Überwachungstreuhänders zur Verfügung stehen. (18.5) Für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten ist der Überwachungstreuhänder berechtigt, gemäß den einschlägigen Vorschriften an Sitzungen des Aufsichtsrats der NLB d.d. teilzunehmen und Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der NLB d.d. im Zusammenhang mit der Einhaltung der Verpflichtungen zu befragen sowie a) in Zusammenarbeit mit den internen Kontrollorganen der NLB die interne Organisation der NLB zu überwachen. Zu diesem Zweck ist der Treuhänder berechtigt, die Mitglieder des Aufsichtsrats der NLB d.d. und dessen Risikoausschusses und Prüfungs-/Bilanzausschusses zu befragen. Der Treuhänder wird auf sein Ersuchen hin alle von internen Kontrollorganen erstellten Berichte erhalten. Der Treuhänder muss überwachen, dass i) Empfehlungen in Verbindung mit den Verpflichtungen von ständigen Aufsichtspersonen oder regelmäßig tätigen Kontrolleuren/Prüfern ordnungsgemäß durchgesetzt werden und dass ii) Maßnahmepläne umgesetzt werden, um etwaige Versäumnisse, die im Rahmen der internen Kontrolle ermittelt wurden, behoben werden; b) Geschäftspraktiken der NLB d.d. und ihrer Tochtergesellschaften im Kerngeschäft zu überwachen und dabei der Kreditpolitik und der Anlagepolitik besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Der Treuhänder darf Mitglieder aller relevanten Kreditausschüsse befragen, insbesondere diejenigen, die zuständig sind für i) die Beurteilung/Bewertung von Kunden, ii) die Gewährung von Krediten für Kunden, iii) die Verwaltung von notleidenden Krediten und umstrukturierten Krediten und iv) die Risikovorsorge bei notleidenden Krediten und umstrukturierten Krediten. c) die Politik der NLB d.d. und ihrer Tochtergesellschaften im Kerngeschäft im Hinblick auf die Umstrukturierung und Risikovorsorge bei notleidenden Krediten zu überwachen und alle Mitglieder der relevanten Ausschüsse, die für die Umstrukturierung und die Risikovorsorge bei notleidenden Krediten zuständig sind, zu befragen. Die NLB muss dem Treuhänder auf dessen Ersuchen hin alle dem Aufsichtsrat übermittelten Risikoberichte oder alle Analysen/Überprüfungen zur Bewertung des Kreditrisikos der NLB zuleiten. Der Treuhänder führt ausgehend von den oben angeführten Berichten, Befragungen und ggf. der Überprüfung einzelner Kreditvorgänge (unbeschadet der Rahmenbedingungen für das Bankgeheimnis) seine eigene Analyse durch. Diesbezüglich sollte der Treuhänder berechtigt sein, wenn er dies für notwendig hält, Kreditanalysten und Risikobeauftragte zu befragen, die an den Stichprobenfällen beteiligt waren. (19) [Veräußerungstreuhänder] Die folgenden Bestimmungen gelten für die Einsetzung eines Veräußerungstreuhänders: a) Slowenien muss der Europäischen Kommission spätestens einen Monat vor Ablauf der in Randnummer 12 genannten Fristen eine Aufstellung mit einer oder mehreren Personen vorlegen, die es zur Einsetzung als Veräußerungstreuhänders vorschlägt. b) Der Veräußerungstreuhänder muss innerhalb von einer Woche nach der Genehmigung durch die Europäische Kommission gemäß dem von der Europäischen Kommission genehmigten Mandat eingesetzt werden. c) Slowenien muss dem Veräußerungstreuhänder umfassende Handlungsvollmachten erteilen, damit dieser i) die Veräußerung der staatlichen Beteiligung an der NLB durchführen kann (einschließlich der Befugnisse, die er benötigt, um die ordnungsgemäße Ausfertigung aller für die Durchführung der Veräußerung erforderlichen Dokumente zu gewährleisten); und ii) alle Maßnahmen ergreifen und Erklärungen abgeben kann, die der Veräußerungstreuhänders für notwendig oder angemessen erachtet, um die Veräußerung zu realisieren, wozu auch die Einsetzung von Beratern zur Unterstützung der Veräußerung gehört. d) Die NLB d.d. und ihre Tochtergesellschaften müssen dem Veräußerungstreuhänder die Zusammenarbeit, Unterstützung und Informationen zukommen lassen, die er vernünftigerweise zur Ausübung seiner Aufgaben verlangen kann. e) Der Veräußerungstreuhänder ist von der NLB d.d. zu vergüten, und zwar so, dass die unabhängige und effektive Ausübung seines Mandats nicht behindert wird. (1)  Die Definition gilt auch für die entsprechenden Codes im Format XX.X und XX.XX (d. h. 64.200 gilt auch für 64.2. und 64.20). (2)  Die gleiche Logik gilt für Finanzholdings. (3)  Die gleiche Logik gilt für Finanzholdings und den Bausektor. (4)  Mitarbeiter, die besondere Aufgaben gemäß der Definition in der Vergütungspolitik der Bank wahrnehmen, sind neben dem Vorstand i) Geschäftsbereich — Mitarbeiter im Bereich Bank der NLB d.d; Personen, die das unmittelbare Risiko tragen: Direktoren der zweiten Leitungsebene, Abteilungsleiter im Bereich Finanzmärkte, Direktoren von Filialen im Privatkundengeschäft, Direktoren von Geschäftszentren im Firmengeschäft (Großunternehmen, KMU); ii) Allgemeine Aufgaben — Direktoren der zweiten und dritten Leitungsebene; iii) Aufsicht — Direktoren der zweiten und dritten Leitungsebene, Mitarbeiter im internen Kontrollsystem (Innenrevision usw.) und in anderen unabhängigen Kontrollbereichen (Risikomanagement usw.), Chief Information Security Officer (CISO); iv) Andere Mitarbeiter, deren Jahreseinkommen insgesamt bei über 100 000 EUR brutto liegt. (5)  NLB Razvojna banka, NLB Montenegrobanka, NLB Banka Tuzla, Tutunska banka, NLB Banka Priština and NLB Bank Beograd. (6)  Mittlere Unternehmen: Unternehmen mit einem Kreditvolumen von 500 000 EUR bis 10 Mio. EUR auf der Ebene der NLB-Gruppe oder mit Erlösen von 2,5 Mio. EUR bis 50 Mio. EUR in zwei aufeinanderfolgenden Jahren; kleine Unternehmen: Unternehmen mit einem Kreditvolumen von bis zu 500 000 EUR auf der Ebene der NLB-Gruppe oder mit Erlösen von bis zu 2,5 Mio. EUR in zwei aufeinanderfolgenden Jahren. (7)  Neues Kreditvolumen je Berichtszeitraum bedeutet die jährlich in einem bestimmten Berichtszeitraum vereinbarten Kreditbeträge. (8)  Siehe Randnummer 41 der Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.