Europäische Union

2014/535/EU: Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die staatliche Beihilfe SA.33229 (2012/C) (ex 2011/N) — Umstrukturierung der NLB — Slowenien, die Slowenien für die Nova Ljubljanska banka d.d. durchzuführen beabsichtigt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9632) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0535. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die NLB d.d. vorzunehmen, dazu bei, die Beihilfe auf das notwendige Minimum zu beschränken, ein ausreichendes Maß an Flexibilität für die effiziente Verwaltung des konsolidierten Kapitals und der Liquidität der NLB zu sichern und die Rückzahlung der Beihilfe zu erleichtern. Der Umstand, dass dadurch auch Minderheitsaktionäre der Tochtergesellschaften einen Teil der Dividenden erhalten würden, stellt eine im Verhältnis zu diesen Nutzeffekten angemessene Folgewirkung dar, zumal die relativ geringe Höhe der Dividenden, die letztlich an alle Anteilseigener außer der NLB d.d. ausgezahlt wird, nicht mehr als ein Zehntel der Dividenden ausmachen wird, die schließlich an die NLB d.d. zu zahlen sind. (153) Erstens entsprechen die Verpflichtungen zur Lastenverteilung auf die Anteilseigener und nachrangigen Gläubiger der Umstrukturierungsmitteilung, ergänzt durch die Bankenmitteilung 2013. (154) In diesem Zusammenhang hat Slowenien zugesagt, dass die NLB ihr Eigenkapital und die ausstehenden nachrangigen Verbindlichkeiten vollständig abschreiben wird, bevor sie staatliche Beihilfen (d. h. die dritte Rekapitalisierung und die Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC) erhält, um die Anforderungen der Bankenmitteilung 2013 zu erfüllen. Die Kommission würdigt, dass der Beitrag der nachrangigen Gläubiger im maximalen Umfang ausgeschöpft wird und somit eine angemessene Lastenverteilung gewährleistet ist. Die staatlichen Kapitalzuführungen werden erst dann erfolgen, wenn die nachrangigen Gläubiger ihren vollen Beitrag geleistet haben. Durch diese Reihenfolge wird sichergestellt, dass alle vorhandenen nachrangigen Gläubiger in vollem Umfang zu den Umstrukturierungskosten der Bank beitragen, bevor der Staat tätig wird. Somit werden dem Staat nach der dritten Rekapitalisierung 100 % der Bankanteile gehören, während es vor der ersten Kapitalzuführung durch den Staat noch 33,1 % waren. (155) Zweitens kann nach Randnummer 24 der Umstrukturierungsmitteilung eine Lastenverteilung auch durch eine angemessene Vergütung des staatlichen Kapitals gewährleistet werden. (156) Bezüglich der ersten und der zweiten Rekapitalisierung stellt die Kommission fest, dass diese zu Preisen durchgeführt wurden, die mit den Grundsätzen der Lastenverteilung vereinbar waren (20). Bei der dritten Rekapitalisierung, die im Umstrukturierungsplan enthalten ist, werden dem Staat nach der Kapitalzuführung 100 % der Bank gehören, wodurch die Lastenverteilung maximiert wird. Die Kommission hat außerdem bereits festgestellt, dass die Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC angemessen vergütet wird. (157) Drittens wird die NLB zur Deckung der aus dem Umstrukturierungsplan herrührenden Umstrukturierungskosten mittels interner Maßnahmen durch die NLB kostensenkende Maßnahmen durchführen, die zu einer Verringerung der Betriebskosten von 368 Mio. EUR am 31. Dezember 2012 auf [250-300] Mio. EUR am 31. Dezember 2017 in einem Base-Case-Szenario führen werden. Der Umstrukturierungsplan sieht ferner eine Ausgliederung von mindestens [80-90] % der bankfremden Aktivitäten der Bank vor. Zusätzlich wird ein Kapitalrückzahlungsmechanismus eingerichtet, der die Zahlung von Dividenden an den Staat für die Geschäftsjahre 2015, 2016 und 2017 im größtmöglichen Umfang ermöglicht, ohne die vorgeschriebene Eigenkapitalquote der Bank zu gefährden. (158) Viertens hat sich Slowenien neben diesen strukturellen Maßnahmen auch zu einem Kuponverbot, einem Übernahmeverbot und einem Verbot von Werbung und aggressiven Geschäftspraktiken verpflichtet. (159) Die Kommission weist darauf hin, dass die Zusage, keine Kupons zu bezahlen, nicht für neu begebene Kapitalinstrumente gilt, sofern nicht eine gesetzliche Verpflichtung eine Auszahlung von Kupons für die neu begebenen Kapitalinstrumente begründet, Kuponzahlungen für Wertpapiere der NLB vorzunehmen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses bestehen. (21) Die Kommission akzeptiert diese Einschränkung des Kuponverbots, um der Gruppe zu ermöglichen, im Einklang mit Randnummer 26 der Umstrukturierungsmitteilung frisches Hybridkapital auf dem Markt zu beschaffen. Die Ausgabe nachrangiger Wertpapiere nach dem Datum der Annahme dieses Beschlusses wird der Bank ermöglichen, zusätzliches Geld und Hybridkapital zu beschaffen, ohne die Zahlung von Kupons für vorhandene Wertpapiere, insbesondere vorhandene nachrangige Verbindlichkeiten, auszulösen. Aufgrund der Einschränkung des Kuponverbots wird die Bank in der Lage sein, zusätzlich Tier-1-Kapital gemäß der CRR auszugeben, wodurch sich potenziell ihr Kapitalbedarf zur Bildung von Eigenkapital verringern wird. Hierbei ist zu bedenken, dass Kupons optional sein müssen und nicht obligatorisch sein dürfen, damit Schuldtitel als Tier-1-Kapital gemäß der CRR gelten können. Schließlich ist im vorliegenden Fall auch noch anzumerken, dass nach der vollen Abschreibung des Eigenkapitals und der ausstehenden nachrangigen Verbindlichkeiten der NLB in der Bank kein Eigenkapital und keine nachrangigen Forderungen mehr vorhanden sind. Die Einschränkung des Kuponverbots beeinträchtigt nicht die praktische Wirkung eines Kuponverbots der Art, wie es in der Umstrukturierungsmitteilung erwogen wird, da die Zusage der NLB, dass die Kuponzahlung für neue Instrumente keine gesetzliche Verpflichtung zu Kuponzahlungen für vorhandene Wertpapiere der NLB begründet, jeden nicht notwendigen Abfluss von Kapital verhindern wird. (160) Dementsprechend stellen die Lastenverteilung bei Eigenkapital, Hybridkapital und nachrangigen Gläubigern, Kostensenkungen, Veräußerungen und eine angemessene Vergütung für die Beihilfe einen ausreichenden Eigenbetrag der NLB zu den Kosten ihrer Umstrukturierung dar. (161) Deshalb gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Umstrukturierungsplan einen angemessenen Eigenbeitrag und eine angemessene Lastenverteilung vorsieht. iii)   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen (162) Nach Abschnitt 4 der Umstrukturierungsmitteilung muss der Umstrukturierungsplan Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen enthalten. Solche Maßnahmen sollten auf die möglichen Verzerrungen auf den Märkten zugeschnitten sein, in denen die begünstigte Bank nach der Umstrukturierung tätig ist. Die Art solcher Maßnahmen richtet sich nach zwei Kriterien: erstens nach der Höhe der Beihilfe sowie den Bedingungen und Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, und zweitens nach den Merkmalen der Märkte, auf denen die begünstigte Bank tätig sein wird. Darüber hinaus muss die Kommission den Umfang des Eigenbeitrags der begünstigten Bank und der Lastenverteilung während des Umstrukturierungszeitraums berücksichtigen. (163) Die NLB hat staatliche Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen und Maßnahmen zu wertgeminderten Aktiva bis zu einer Höhe von 2,321 Mrd. EUR erhalten, was 20 % der RWA (22) der NLB entspricht. Angesichts der relativ hohen Beihilfesumme sind eine angemessene Vergütung der Beihilfe und Maßnahmen zur Begrenzung potenzieller Wettbewerbsverzerrungen erforderlich. (164) Eine erste Maßnahme, die Wettbewerbsverzerrungen begrenzen wird, ist die Veräußerung der Anteile der NLB an […]. Die Veräußerung ihrer […] wird den Marktanteil der NLB […] reduzieren. Die Veräußerung von […] der NLB wird ebenfalls dazu beitragen, den Marktanteil der NLB zu verkleinern und den Markt für Wettbewerber zu öffnen. (165) Die Verkleinerung der Marktpräsenz der NLB bei Krediten für Unternehmen in den Bereichen Bauwesen, Transport und Finanzholdings wird dank der jährlichen Begrenzungen für RWA in diesen Wirtschaftssektoren erreicht. (166) Darüber hinaus wird die NLB ihr Leasing-, Factoring-, Forfaitierungs- und Nicht-Kerngeschäft in Slowenien und im Ausland einstellen und so weiter zur Begrenzung der möglichen Folgewirkungen der erhaltenen staatlichen Beihilfen auf andere Aktivitäten als ihr Kerngeschäft als Bank beitragen. (167) Die NLB wird ihre Tätigkeit unter Bedingungen fortsetzen, die Wettbewerbsverzerrungen begrenzen. Als Anleihebank mit einem verbesserten Risikomanagement und einer optimierten Unternehmensführung sowie einer effizienteren Kreditvergabe mit besseren Preisen, die bei neuen Krediten am 31. Dezember 2017 eine RoE von [10-20] % erzielen, wird die Bank ihren Kunden keine übermäßig vorteilhaften Bedingungen anbieten. Diese Elemente tragen zur Rentabilität der NLB bei, begrenzen aber auch Wettbewerbsverzerrungen. (168) Slowenien hat sich zu einem Übernahmeverbot verpflichtet, das gewährleistet, dass die NLB keine staatliche Beihilfe, die sie erhalten hat, für den Erwerb neuer Geschäfte verwenden wird. Darüber hinaus wird ein Kapitalrückzahlungsmechanismus eingerichtet, der es der NLB ermöglicht, dem Staat Dividenden für die Geschäftsjahre 2015, 2016 und 2017 im größtmöglichen Umfang zu zahlen, ohne die aufsichtsrechtliche Eigenkapitalquote der Bank zu gefährden. Der Kapitalrückzahlungsmechanismus sorgt dafür, dass über die aufsichtsrechtliche Eigenkapitalquote hinaus vorhandenes Kapital der Bank erst dann in neue Geschäfte fließt, wenn die Rückzahlung an den Staat erfolgt ist. (169) Zusätzlich zu diesen strukturellen Maßnahmen hat sich Slowenien auch zu einem Bündel von Verhaltensmaßregeln verpflichtet, die Wettbewerbsverzerrungen verhindern. Die Kommission begrüßt das Verbot von Werbung mit Hinweisen auf die staatliche Unterstützung und von aggressiven Geschäftspraktiken, wodurch verhindert wird, dass die NLB die Beihilfe für ein wettbewerbswidriges Marktverhalten benutzt. (170) Ausgehend von dieser Mischung aus Maßnahmen und Verpflichtungen bestehen genügend Schutzvorkehrungen, um potenzielle Wettbewerbsverzerrungen infolge der Höhe der Beihilfe für die NLB zu begrenzen. 8.2.4.   Überwachung des Umstrukturierungsplans (171) Nach Abschnitt 5 der Umstrukturierungsmitteilung, ergänzt durch die Bankenmitteilung 2013, müssen regelmäßig Berichte vorgelegt werden, damit die Kommission prüfen kann, ob der Umstrukturierungsplan ordnungsgemäß umgesetzt wird. Slowenien wird einen Überwachungstreuhänder ernennen, der alle sechs Monate einen Überwachungsbericht vorlegen wird. (172) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Umsetzung des Umstrukturierungsplans während dessen gesamter Laufzeit werden die slowenischen Behörden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die NLB die im Term Sheet aufgeführten Verpflichtungen erfüllt. (173) Ferner werden die korrekte Umsetzung des Umstrukturierungsplans und die vollständige und korrekte Ausführung aller im Term Sheet, das diesem Beschluss im Anhang beigefügt ist, laufend durch einen unabhängigen, ausreichend qualifizierten Überwachungstreuhänder überwacht. Der Überwachungstreuhänder wird uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen haben, die er benötigt, um die Umsetzung des Beschlusses zu überwachen. Die Kommission oder der Überwachungstreuhänder können die NLB um Erläuterungen und Klarstellungen ersuchen. Slowenien und die NLB müssen bei allen Nachfragen in Verbindung mit der Überwachung uneingeschränkt mit der Kommission und dem Überwachungstreuhänder zusammenarbeiten. 8.2.5.   Schlussfolgerung und Einstellung des Prüfverfahrens zum Umstrukturierungsplan (174) Die Kommission stellt fest, dass der von Slowenien vorgelegte Umstrukturierungsplan die Bedenken der Kommission in Bezug auf die Rentabilität (die Unternehmensführung eingeschlossen), die Lastenteilung und die Wettbewerbsverzerrungen angemessen berücksichtigt und den Anforderungen der Umstrukturierungsmitteilung, ergänzt durch die Bankenmitteilung 2013, entspricht. (175) Somit sind die im zweiten Rettungsbeschluss/im Eröffnungsbeschluss erhobenen Bedenken der Kommission zur Vereinbarkeit des Umstrukturierungsplans ausgeräumt. 9.   SCHLUSSFOLGERUNG (176) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die erste, zweite und dritte staatliche Rekapitalisierung der NLB und die Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC eine Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten der NLB darstellen. (177) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Umstrukturierungsmaßnahmen, die in der ersten, zweiten und dritten Rekapitalisierung und der Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC bestehen, geeignet sind, der NLB die Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität zu ermöglichen, im Hinblick auf die Lastenverteilung ausreichend sind und die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen der in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen angemessen und verhältnismäßig ausgleichen. Infolgedessen ist die Kommission der Auffassung, dass der vorgelegte Umstrukturierungsplan den Kriterien der Umstrukturierungsmitteilung, ergänzt durch die Bankenmitteilung 2013, und der Impaired-Assets-Mitteilung, angepasst und ergänzt durch die Bankenmitteilung 2013, entspricht. Daher können die Umstrukturierungsmaßnahmen als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden. Die erste, zweite und dritte Rekapitalisierung und die Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC können daher im Einklang mit dem Umstrukturierungsplan genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die der NLB von der Republik Slowenien gewährte Umstrukturierungsbeihilfe, die in der ersten Rekapitalisierung in Höhe von 250 Mio. EUR, der zweiten Rekapitalisierung in Höhe von 382,9 Mio. EUR, der dritten Rekapitalisierung in Höhe von 1 558 Mio. EUR und der Übertragung von wertgeminderten Aktiva an die BAMC mit einem Beihilfeelement in Höhe von 130 Mio. EUR besteht, ist eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Ausgehend vom Umstrukturierungsplan und den im Anhang dargelegten Verpflichtungen ist die Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Republik Slowenien gerichtet. Brüssel, den 18. Dezember 2013 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Beschluss der Kommission in der Sache SA.34937 (2012/C) (ex 2012/N), Zweite Rekapitalisierung der NLB und SA.33229 (2012/C) (ex 2011/N), Umstrukturierung der NLB — Slowenien (ABl. C 361 vom 22.11.2012, S. 18). (2)  Beschluss der Kommission in der Sache SA.32261 (2011/N), Rettungskapitalisierung zugunsten der NLB (ABl. C 189 vom 29.6.2011, S. 2). (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). (5)  Diese Kapitallücke schließt die Eigenkapitalwirkung der Übertragung von Aktiva an die staatliche Bankenvermögensverwaltungsgesellschaft (Bank Asset Management Company (im Folgenden „BAMC“) ein. (6)  Siehe ausführliche Beschreibung in den Erwägungsgründen 16 bis 22 des ersten Rettungsbeschlusses. (7)  Siehe vollständige Einzelheiten in den Erwägungsgründen 23 bis 31 des zweiten Rettungsbeschlusses/des Eröffnungsbeschlusses. (8)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). (9)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise („Bankenmitteilung“) (ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1). (*1)  Vertrauliche Informationen. (10)  Zum Beispiel durch den TERP (theoretical ex-rights price/theoretischer nach-Rechte Preis). (11)  Bei den Finanzprognosen der NLB im Umstrukturierungsplan sind die Auswirkungen dieses Kapitalrückzahlungsmechanismus nicht berücksichtigt. (12)  Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1). (13)  Siehe Erwägungsgründe 91-104 des zweiten Rettungsbeschlusses/des Eröffnungsbeschlusses vom 2. Juli 2012. (14)  Siehe Erwägungsgrund 97 des zweiten Rettungsbeschlusses/des Eröffnungsbeschlusses vom 2. Juli 2012. (15)  Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2009 über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9). (16)  Siehe Erwägungsgründe 34-41 des ersten Rettungsbeschlusses und Erwägungsgründe 61-66 des zweiten Rettungsbeschlusses/des Eröffnungsbeschlusses. (17)  Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise („Bankenmitteilung 2008“) (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8). Mitteilung über die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen („Rekapitalisierungsmitteilung“) (ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2) die Impaired-Asset-Mitteilung; die Umstrukturierungsmitteilung; Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2011 („Verlängerungsmitteilung 2010“) (ABl. C 329 vom 7.12.2010, S. 7) und Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 („Verlängerungsmitteilung 2011“) (ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7). (18)  Siehe z. B. Rekapitalisierung zur Rettung von NLB SA.32261 (2011/N), Zweite Rekapitalisierung von NLB und Umstrukturierung von NLB SA.34937 (2011/N) SA.33229 (2012/N) und Rekapitalisierung von NKBM SA.35709 (ABl. C 162 vom 7.6.2013, S. 5). (19)  Im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. (20)  Siehe Erwägungsgründe 50 bis 63 des ersten Rettungsbeschlusses und Erwägungsgründe 73 bis 88 des zweiten Rettungsbeschlusses/des Eröffnungsbeschlusses. (21)  In anderen Beschlüssen wird auf ähnliche Verpflichtungen verwiesen: siehe Erwägungsgrund 218 des Beschlusses der Kommission in der Sache Umstrukturierung der Royal Bank of Scotland und Beteiligung am Asset Protection Scheme C(2009)10112 final (ABl. C 119 vom 7.5.2010, S. 1) sowie Erwägungsgrund 165 des Beschlusses der Kommission in der Sache Umstrukturierung der Lloyds Banking Group C(2009) 9087 final (ABl. C 46 vom 24.2.2010, S. 2). (22)  RWA (risikogewichtete Aktiva) Stand Dezember 2012. ANHANG VERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION Die Republik Slowenien („ Slowenien “) gewährleistet, dass die NLB d.d. und ihre Tochtergesellschaften („ NLB “) den am 7. Januar 2013 vorgelegten und am 25. Februar 2013 sowie jüngst im November und Dezember 2013 geänderten Umstrukturierungsplan umsetzen. In Verbindung damit verpflichtet sich Slowenien, insbesondere die Maßnahmen und Handlungen durchzuführen und die nachstehend aufgeführten Ziele zu erreichen (die „ Verpflichtungen “), die Bestandteil dieses Umstrukturierungsplans sind. Die Verpflichtungen treten mit dem Datum der Annahme des Beschlusses der Europäischen Kommission („ Kommission “) in Kraft, mit dem der Umstrukturierungsplan genehmigt wird. Der Umstrukturierungszeitraum endet am 31. Dezember 2017. Die Verpflichtungen gelten während des gesamten Umstrukturierungszeitraums, sofern die jeweilige Verpflichtung nicht etwas anderes besagt. (1) [Verringerung der Bilanzsumme] Gemäß dem Inhalt des Umstrukturierungsplans wird die NLB die Bilanzsumme der Gruppe von ca. 17,9 Mrd. EUR im Jahr 2010 auf [10-20] Mrd. EUR zum 31. Dezember 2017 verringern, und zwar im Wesentlichen ohne Veränderung bei den allgemeinen Bedingungen für die Bilanz und dem für die Bilanzsumme relevanten rechtlichen Umfeld. (2) [Senkung von Kosten] Die Betriebskosten der NLB beliefen sich im Jahr 2012 auf 368 Mio. EUR für die gesamte Gruppe. Die NLB wird ihre Betriebskosten auf Gruppenebene senken (ausgenommen einmalige außerordentliche Kosten mit nicht wiederkehrendem Charakter, d. h. Umstrukturierungsaufwendungen), um entweder ein Aufwand-/Ertragsverhältnis unter 55 % zu erreichen oder, falls das Aufwand-/Ertragsverhältnis über [50-60] % liegt, sie auf [300-350] Mio. EUR bis Ende 2014, [300-350] Mio. EUR bis Ende 2015, [250-300] Mio. EUR bis Ende 2016 und auf [250-300] Mio. EUR bis Ende 2017 zu senken. Falls die jährliche Inflation im Zeitraum 2013-2017 über 2,5 % liegt, werden die Betriebskostenziele angepasst, um die Differenz zwischen Inflationsprognosen im Umstrukturierungsplan und der tatsächlichen Inflation in dem konkreten Jahr zu berücksichtigen. (3) [Verkauf von Beteiligungen] Die NLB hält Beteiligungen unter anderem an folgenden Unternehmen: — […] — […] — […] — […] — […] — […] — […] — […] — […] — […] — […] — […] — […] — […] — […] — […] — […] — […] — […] — […] — […] — […] — […] — […] — […] — […] Mit Stand vom 31. Dezember 2012 repräsentierten die zu veräußernden Beteiligungen einen Gesamtwert von [100-150] Mio. EUR. (3.1) Die oben aufgeführten Beteiligungen sollen soweit veräußert werden — oder ihre Veräußerung soll in Auftrag gegeben werden —, dass der Vermögenswert bis zum 31. Dezember 2015 um mindestens [40-50] % (d. h. auf mindestens [70-80] Mio. EUR) und bis zum 31. Dezember 2016 um mindestens [80-90] % (d. h. auf mindestens [20-30] Mio. EUR) verringert wird. (3.2) Der Verkauf einer Beteiligung gilt als abgeschlossen, sobald die NLB mit einem oder mehreren Erwerbern, der/die unabhängig ist/sind und nicht mit der NLB verbunden ist/sind, einen verbindlichen Kaufvertrag für die betreffende Beteiligung abgeschlossen hat. (3.3) Verfehlt die NLB das Aktivaverringerungsziel für 2015, sind unverzüglich Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und der Kommission mitzuteilen. (3.4) Verfehlt die NLB das Aktivaverringerungsziel für 2016, muss die NLB d.d. dem Veräußerungstreuhänder (eingesetzt gemäß Randnummer 19) ein ausschließliches Mandat zum Verkauf der oben angeführten oder der davon verbliebenen Beteiligungen bis zum […] erteilen. (3.5) In jedem Falle müssen die Beteiligungen im Einklang mit den Verpflichtungen veräußert werden. (4) [Verkauf von nicht zum Kerngeschäft gehörenden Tochtergesellschaften] Die NLB d.d. hält außerdem Beteiligungen an den folgenden nicht zum Kerngeschäft gehörenden Tochtergesellschaften: — […] — […] — […] — […] — […] — […] — […] — […] — […] — […] — […] — […] — […] — […] — […] — […] — […] — […] — […] — […] — […] Mit Stand vom 31. Dezember 2012 repräsentierten die nicht zum Kerngeschäft gehörenden Beteiligungen einen Gesamtwert von [950-1 000] Mio. EUR. (4.1) Die vorstehenden Beteiligungen müssen soweit veräußert (d. h. verkauft, liquidiert oder abgewickelt) werden — oder für ihre Veräußerung ist zu sorgen —, dass der Vermögenswert dieser Beteiligungen bis zum 31. Dezember 2015 um mindestens [40-50] % (d. h. auf mindestens [550-600] Mio. EUR) und bis zum 31. Dezember 2016 um mindestens [80-90] % (d. h. auf mindestens [150-200] Mio. EUR) verringert wird. (4.2) Die Veräußerung einer Beteiligung gilt als abgeschlossen, sobald die betreffende Gesellschaft liquidiert oder abgewickelt worden ist oder die NLB d.d. mit einem oder mehreren Erwerbern, der/die unabhängig ist/sind und nicht mit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.