Europäische Union

Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-24

Quellenkennung: 32014D0512. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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iner Speicheranlage im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 17 ) Speicherkapazität im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 18 ) bereitzustellen für: a)  russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, b)  juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehalten werden, oder c)  natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln. ▼M38 ————— ▼M35 (3)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von Speicherkapazität gemäß Absatz 1 genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Sicherstellung der kritischen in der Union erforderlich ist. (4)   Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung. ▼M38 Artikel 1n (1)   In der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 40 % unmittelbar oder mittelbar gehalten werden von a)  einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, b)  einem russischen Staatsangehörigen oder c)  einer natürlichen Person mit Wohnsitz in Russland, melden ab dem 1. Mai 2024 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende jedes Quartals jeden Geldtransfer von mehr als 100 000  EUR, den sie während dieses Quartals im Rahmen eines oder mehrerer Vorgänge direkt oder indirekt aus der Union heraus getätigt haben. (2)   Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Meldepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis übermitteln die Kredit- oder Finanzinstitute der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt sind, ab dem 1. Juli 2024 innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Semesters Informationen über alle Geldtransfers mit einem Gesamtwert von mehr als 100 000  EUR in diesem Semester, die sie für die in Absatz 1 genannten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen direkt oder indirekt aus der Union heraus eingeleitet haben. (3)   Die Mitgliedstaaten bewerten die gemäß den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Informationen, um Transaktionen, Einrichtungen und Geschäftszweige zu ermitteln, die auf ein ernstes Risiko von Verstößen gegen den vorliegenden Beschluss oder die Beschlüsse 2014/145/GASP ( 19 ), 2014/386/GASP ( 20 ), 2014/512/GASP oder (GASP) 2022/266 ( 21 ) des Rates oder die Verordnungen (EU) Nr. 269/2014 ( 22 ), (EU) Nr. 833/2014 ( 23 ), (EU) Nr. 692/2014 ( 24 ) oder (EU) 2022/263 ( 25 ) oder deren Umgehung oder die Verwendung von Mitteln für Zwecke, die mit ihnen unvereinbar sind, hindeuten, und unterrichten einander und die Kommission regelmäßig über ihre Erkenntnisse. (4)   Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 übermittelten Informationen überprüft die Kommission spätestens bis zum 20. Dezember 2024 das Funktionieren der in diesem Artikel festgelegten Maßnahmen. ▼M44 Artikel 1o (1)   Die Ämter für geistiges Eigentum und Sortenämter sowie andere zuständige Einrichtungen, jeweils gegründet nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder der Union, nehmen folgendes nicht an: a)  neue Anträge auf Eintragung von Marken, Patenten, gewerblichen Mustern, Geschmacksmustern, geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, die von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen eingereicht wurden, auch wenn diese von einem russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland, in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemeinsam mit einer oder mehreren nichtrussischen natürlichen oder juristischen Person(en) mit Wohnsitz bzw. Niederlassung außerhalb Russlands eingereicht werden. b)  Anträge oder Vorlagen russischer Staatsangehöriger oder natürlicher Personen mit Wohnsitz in Russland, in Russland niedergelassener juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen während der Registrierungsverfahren vor solchen Ämtern für geistiges Eigentum, die sich auf unter Buchstabe a genannte Rechte des geistigen Eigentums beziehen. (2)   In ihrer Rolle als Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 in der am 17 Dezember 1991 und am 29. November 2000 geänderten Fassung (im Folgenden ‚EPÜ‘) und im Rahmen der Erfüllung ihrer mit dem EPÜ eingegangenen internationalen Verpflichtungen bemühen sich die Mitgliedstaaten nach besten Kräften sicherzustellen, dass das Europäische Patentamt Anträge auf einheitliche Wirkung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 26 ) ablehnt, die von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen eingereicht werden, auch wenn diese von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemeinsam mit einer oder mehreren nichtrussischen natürlichen oder juristischen Person(en) mit Wohnsitz bzw. Niederlassung außerhalb von Russland eingereicht werden. (3)   In ihrer Rolle als Vertragsstaaten des EPÜ und im Rahmen der Erfüllung ihrer mit dem EPÜ eingegangenen internationalen Verpflichtungen bemühen sich die Mitgliedstaaten nach besten Kräften sicherzustellen, dass das europäische Patentamt keine neuen Anträge auf Eintragung europäischer Patentanmeldungen annimmt, die von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen eingereicht wurden, auch wenn diese von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemeinsam mit einer oder mehreren nichtrussischen natürlichen oder juristischen Person bzw. Personen mit Wohnsitz bzw. Niederlassung außerhalb von Russland beantragt wurden. (4)   Wenn die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Union im Rahmen des Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in seiner am 28. September 1979 geänderten Fassung handeln, bemühen sie sich nach besten Kräften sicherzustellen, dass die WIPO oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder der Union gegründete Ämter für geistiges Eigentum oder das Europäische Patentamt Anträge auf einheitliche Wirkung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates* ablehnt, die von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen eingereicht wurden, auch wenn diese von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemeinsam mit einer oder mehreren nichtrussischen natürlichen oder juristischen Person(en) mit Wohnsitz bzw. Niederlassung außerhalb von Russland beantragt wurden. (5)   Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz. ▼M56 Artikel 1oa (1)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Anhang XXIX aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu tätigen, die gemäß dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 122 vom 15. Februar 2024, dem Erlass der Regierung der Russischen Föderation Nr. 1767 vom 18. Oktober 2021, geändert durch den Regierungsbeschluss Nr. 380 vom 27. März 2024, oder gemäß damit im Zusammenhang stehender oder gleichwertiger russischer Rechtsvorschriften oder gemäß einer Verfügung, Anordnung, Maßnahme, eines Urteils oder einer sonstigen Entscheidung eines russischen Gerichts Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse, die einer juristischen Person in Russland, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer natürlichen Person eines Mitgliedstaats oder einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten juristischen Person befindet, gehören oder die zu Gunsten einer solchen lizenziert wurden, ohne Zustimmung des Rechteinhabers nutzt oder genutzt hat. (2)   Unbeschadet des Artikels 6b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unterrichten die in Absatz 1 genannten natürlichen Personen eines Mitgliedstaats oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten die juristischen Personen die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats über jede Nutzung — gemäß den in dem genannten Absatz genannten russischen Rechtsvorschriften und ohne Zustimmung des Rechteinhabers — von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die den juristischen Personen in Russland, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, gehören oder die zugunsten dieser lizensiert wurde. (3)   Die von den Rechteinhabern gemäß Absatz 2 unterrichteten Mitgliedstaaten unterrichten ihrerseits die Kommission über die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums oder von Geschäftsgeheimnissen ohne Zustimmung. ▼M44 Artikel 1p (1)   Es ist verboten, Zuwendungen, wirtschaftliche Vorteile oder Unterstützung, einschließlich Finanzmitteln und Finanzhilfen, unmittelbar oder mittelbar entgegenzunehmen von a)  der Regierung Russlands, b)  einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet, c)  einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a oder b aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder d)  einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter den Buchstaben a, b oder c aufgeführten Organisationen handelt. (2)   Absatz 1 gilt nur für a)  europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 27 ), b)  politische Parteien und politische Bündnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1141/2014, unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden Grundprinzipien verfassungsrechtlicher Art zur Regelung der Funktionsweise dieser politischen Parteien und Bündnisse; c)  Nichtregierungsorganisationen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet oder eingetragen wurden, und d)  Mediendiensteanbieter im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 28 ), die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden Grundprinzipien verfassungsrechtlicher Art im Zusammenhang mit der Pressefreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung, und ▼M56 e)  öffentliche und private Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Forschungs- und Technologieorganisationen, Nichtregierungsorganisationen, öffentliche Stellen und Agenturen sowie Unternehmen und andere Einrichtungen in Industrie und Handel, einschließlich Kleinstunternehmen, kleiner, mittlerer und großer Unternehmen, die Forschungs- und Innovationsmaßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 29 ) durchführen, f)  natürliche Personen, die mit den unter Buchstabe e genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen. ▼M44 (3)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Annahme von Zuwendungen, wirtschaftlichen Vorteilen oder Unterstützung, einschließlich Finanzmitteln und Finanzhilfen, durch die in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Organisationen genehmigen, sofern diese Annahme in keiner Weise die demokratischen Prozesse in der Union beeinträchtigen oder ihre demokratischen Grundlagen untergraben würde, etwa durch Kampagnen zur Einflussnahme und die Förderung von Desinformationen, die darauf abzielen, die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine zu untergraben, und durch Propagandaaktionen zur Unterstützung der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine. ▼M59 (3a)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Annahme von Zuwendungen, wirtschaftlichen Vorteilen oder Unterstützung, einschließlich Finanzmitteln und Finanzhilfen, durch das europäische Röntgenlaserprojekt (EuXFEL), die Anlage zur Forschung mit Antiprotonen und Ionen in Europa (FAIR) und die Europäische Synchrotron-Strahlungsanlage (ESRF) genehmigen, sofern diese Zuwendungen, wirtschaftlichen Vorteile oder Unterstützung, einschließlich Finanzmitteln und Finanzhilfen, auf internationalen Übereinkünften mit der Regierung der Russischen Föderation beruhen. ▼M59 (4)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absatz 3 oder 3a erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung. ▼M53 Artikel 1q Es ist verboten, Schiffe oder Luftfahrzeuge, die unmittelbar oder mittelbar von der Regierung Russlands oder einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung betrieben wurden, in den fünf Jahren nach ihrem Verkauf oder jeder Art von Vereinbarung über ihre Vermietung zu verkaufen, bereitzustellen oder einen Vertrag oder eine Vereinbarung zu unterzeichnen oder anderweitig einzugehen, der bzw. die zu einem Risikotransfer oder einer Abtretung von Risiken im Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz für solche Schiffe oder Luftfahrzeuge führt. ▼B Artikel 2 (1)   Der unmittelbare oder mittelbare Verkauf, die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechenden Ersatzteilen nach Russland durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Flugzeuge unter ihrer Flagge, wird untersagt, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht. (2)   Es wird untersagt, a)  technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Nutzung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechenden Ersatzteilen unmittelbar oder mittelbar für eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Russland oder zur Verwendung in Russland zu erbringen; b)  Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen oder -garantien, ebenso wie Versicherungen und Rückversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen, für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, zu gewähren. ▼M30 (3)   Die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr, der Kauf oder die Beförderung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechenden Ersatzteilen aus Russland durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder durch Schiffe oder Flugzeuge unter ihrer Flagge werden untersagt. ▼M56 (4)   Das Verbot gemäß Absatz 3 gilt unbeschadet a)  der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, oder b)  der Bereitstellung von Ersatzteilen und Diensten, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener Fähigkeiten innerhalb der Union erforderlich sind, oder c)  der militärisch-forensischen Analyse von Gütern mit Ursprung in Russland, die in der Ukraine sichergestellt wurden. ▼M26 (4a)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Bereitstellung von Ersatzteilen und Diensten, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener Fähigkeiten innerhalb der Union erforderlich sind. ▼M4 (5)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für a)  den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr und die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung von Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Konzentration von 70 Prozent oder mehr, b)  die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung von unsymmetrischem Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7), c)  den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr und die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung von Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4), zur Verwendung für Trägersysteme, die von europäischen Startorganisationen betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen oder zur Betankung von Satelliten durch europäische Satellitenhersteller. Die Ausfuhrmenge von Hydrazin wird gemäß dem Start bzw. den Starts oder gemäß dem Satellit, für den bzw. für die sie bestimmt ist, berechnet und darf eine Gesamtmenge von 800 kg für jeden einzelnen Start oder Satellit nicht überschreiten. Die Ausfuhrmenge von Monomethylhydrazin wird gemäß dem Start bzw. den Starts oder gemäß dem Satellit, für den bzw. für die sie bestimmt ist, berechnet. ▼M9 (5a)   Unter folgenden Bedingungen gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr und die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung von Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2), mit einer Konzentration von 70 Prozent oder mehr, für die Erprobung und den Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls und für den Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls im Rahmen der ExoMars-Mission 2020: a)  Die Gesamtmenge an Hydrazin, das zur Erprobung und für den Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls im Rahmen der ExoMars-Mission 2020 bestimmt ist, die anhand der Erfordernisse jeder Phase dieser Mission berechnet wird, darf für die gesamte Dauer der Mission 5 000  kg nicht überschreiten. b)  Die Gesamtmenge an Hydrazin, das für den Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls im Rahmen der ExoMars-Mission 2020 bestimmt ist, darf 300 kg nicht überschreiten. ▼M9 (6)   Die Verbote gemäß Absatz 2 gelten nicht für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder sonstigen Diensten und für die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 5 und 5a genannten Tätigkeiten. (7)   Die in den Absätzen 5, 5a und 6 genannten Tätigkeiten erfordern die vorherige Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat in allen Fällen, in denen sie eine Genehmigung erteilen. Die Informationen umfassen detaillierte Angaben zu den verbrachten Mengen sowie der Endverwendung. ▼M56 (8)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Artikel 4m Absatz 1b oder die Bereitstellung damit verbundener Finanzmittel oder Finanzhilfe, technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste für nichtmilitärische Zwecke und an bzw. für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind. (9)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Artikel 4m Absatz 1b aufgeführten Güter und Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener Finanzmittel oder Finanzhilfe, technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener Finanzmittel oder Finanzhilfe, technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste erforderlich sind für

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.