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Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-24

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02014D0512 — DE — 24.07.2026 — 052.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS 2014/512/GASP DES RATES vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS 2014/659/GASP DES RATES  vom 8. September 2014   L 271 54 12.9.2014  M2 BESCHLUSS 2014/872/GASP DES RATES  vom 4. Dezember 2014   L 349 58 5.12.2014  M3 BESCHLUSS (GASP) 2015/971 DES RATES  vom 22. Juni 2015   L 157 50 23.6.2015 ►M4 BESCHLUSS (GASP) 2015/1764 DES RATES  vom 1. Oktober 2015   L 257 42 2.10.2015  M5 BESCHLUSS (GASP) 2015/2431 DES RATES  vom 21. Dezember 2015   L 334 22 22.12.2015  M6 BESCHLUSS (GASP) 2016/1071 DES RATES  vom 1. Juli 2016   L 178 21 2.7.2016  M7 BESCHLUSS (GASP) 2016/2315 DES RATES  vom 19. Dezember 2016   L 345 65 20.12.2016  M8 BESCHLUSS (GASP) 2017/1148 DES RATES  vom 28. Juni 2017   L 166 35 29.6.2017 ►M9 BESCHLUSS (GASP) 2017/2214 DES RATES  vom 30. November 2017   L 316 20 1.12.2017  M10 BESCHLUSS (GASP) 2017/2426 DES RATES  vom 21. Dezember 2017   L 343 77 22.12.2017  M11 BESCHLUSS (GASP) 2018/964 DES RATES  vom 5. Juli 2018   L 172 3 9.7.2018  M12 BESCHLUSS (GASP) 2018/2078 DES RATES  vom 21. Dezember 2018   L 331 224 28.12.2018  M13 BESCHLUSS (GASP) 2019/1108 DES RATES  vom 27. Juni 2019   L 175 38 28.6.2019  M14 BESCHLUSS (GASP) 2019/2192 DES RATES  vom 19. Dezember 2019   L 330 71 20.12.2019  M15 BESCHLUSS (GASP) 2020/907 DES RATES  vom 29. Juni 2020   L 207 37 30.6.2020  M16 BESCHLUSS (GASP) 2020/2143 DES RATES  vom 17. Dezember 2020   L 430 26 18.12.2020  M17 BESCHLUSS (GASP) 2021/1144 DES RATES  vom 12. Juli 2021   L 247 99 13.7.2021  M18 BESCHLUSS (GASP) 2022/52 DES RATES  vom 13. Januar 2022   L 9 43 14.1.2022 ►M19 BESCHLUSS (GASP) 2022/264 DES RATES  vom 23. Februar 2022   L 42I 95 23.2.2022 ►M20 BESCHLUSS (GASP) 2022/327 DES RATES  vom 25. Februar 2022   L 48 1 25.2.2022 ►M21 BESCHLUSS (GASP) 2022/335 DES RATES  vom 28. Februar 2022   L 57 4 28.2.2022 ►M22 BESCHLUSS (GASP) 2022/346 DES RATES  vom 1. März 2022   L 63 5 2.3.2022 ►M23 BESCHLUSS (GASP) 2022/351 DES RATES  vom 1. März 2022   L 65 5 2.3.2022 ►M24 BESCHLUSS (GASP) 2022/395 DES RATES  vom 9. März 2022   L 81 8 9.3.2022 ►M25 BESCHLUSS (GASP) 2022/430 DES RATES  vom 15. März 2022   L 87I 56 15.3.2022 ►M26 BESCHLUSS (GASP) 2022/578 DES RATES  vom 8. April 2022   L 111 70 8.4.2022 ►M27 BESCHLUSS (GASP) 2022/884 DES RATES  vom 3. Juni 2022   L 153 128 3.6.2022 ►M28 BESCHLUSS (GASP) 2022/1271 DES RATES  vom 21. Juli 2022   L 193 196 21.7.2022  M29 BESCHLUSS (GASP) 2022/1313 DES RATES  vom 26. Juli 2022   L 198 17 27.7.2022 ►M30 BESCHLUSS (GASP) 2022/1909 DES RATES  vom 6. Oktober 2022   L 259I 122 6.10.2022 ►M31 BESCHLUSS (GASP) 2022/2369 DES RATES  vom 3. Dezember 2022   L 311I 8 3.12.2022 ►M32 BESCHLUSS (GASP) 2022/2478 DES RATES  vom 16. Dezember 2022   L 322I 614 16.12.2022  M33 BESCHLUSS (GASP) 2023/191 DES RATES  vom 27. Januar 2023   L 26 44 30.1.2023 ►M34 BESCHLUSS (GASP) 2023/252 DES RATES  vom 4. Februar 2023   L 32I 11 4.2.2023 ►M35 BESCHLUSS (GASP) 2023/434 DES RATES  vom 25. Februar 2023   L 59I 593 25.2.2023 ►M36 BESCHLUSS (GASP) 2023/1217 DES RATES  vom 23. Juni 2023   L 159I 451 23.6.2023  M37 BESCHLUSS (GASP) 2023/1517 DES RATES  vom 20. Juli 2023   L 184 40 21.7.2023 ►M38 BESCHLUSS (GASP) 2023/2874 DES RATES  vom 18. Dezember 2023   L 2874 1 18.12.2023  M39 BESCHLUSS (GASP) 2024/422 DES RATES  vom 29. Januar 2024   L 422 1 30.1.2024 ►M40 BESCHLUSS (GASP) 2024/577 DES RATES  vom 12. Februar 2024   L 577 1 14.2.2024  M41 BESCHLUSS (GASP) 2024/746 DES RATES  vom 23. Februar 2024   L 746 1 23.2.2024 ►M42 BESCHLUSS (GASP) 2024/1429 DES RATES  vom 17. Mai 2024   L 1429 1 17.5.2024 ►M43 BESCHLUSS (GASP) 2024/1470 DES RATES  vom 21. Mai 2024   L 1470 1 22.5.2024 ►M44 BESCHLUSS (GASP) 2024/1744 DES RATES  vom 24. Juni 2024   L 1744 1 24.6.2024  M45 BESCHLUSS (GASP) 2024/2026 DES RATES  vom 22. Juli 2024   L 2026 1 23.7.2024 ►M46 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2024/2760 DES RATES  vom 24. Oktober 2024   L 2760 1 28.10.2024 ►M47 BESCHLUSS (GASP) 2024/3187 DES RATES  vom 16. Dezember 2024   L 3187 1 16.12.2024  M48 BESCHLUSS (GASP) 2025/175 DES RATES  vom 27. Januar 2025   L 175 1 28.1.2025 ►M49 BESCHLUSS (GASP) 2025/394 DES RATES     L 394 1 24.2.2025 ►M50 BESCHLUSS (GASP) 2025/931 DES RATES  vom 20. Mai 2025   L 931 1 20.5.2025  M51 BESCHLUSS (GASP) 2025/1320 DES RATES  vom 30. Juni 2025   L 1320 1 30.6.2025 ►M52 BESCHLUSS (GASP) 2025/1495 DES RATES  vom 18. Juli 2025   L 1495 1 19.7.2025 ►M53 BESCHLUSS (GASP) 2025/2032 DES RATES  vom 23. Oktober 2025   L 2032 1 23.10.2025 ►M54 BESCHLUSS (GASP) 2025/2617 DES RATES  vom 18. Dezember 2025   L 2617 1 18.12.2025 ►M55 BESCHLUSS (GASP) 2025/2648 DES RATES  vom 22. Dezember 2025   L 2648 1 23.12.2025 ►M56 BESCHLUSS (GASP) 2026/508 DES RATES  vom 23. April 2026   L 508 1 23.4.2026  M57 BESCHLUSS (GASP) 2026/1437 DES RATES  vom 25. Juni 2026   L 1437 1 26.6.2026  M58 BESCHLUSS (GASP) 2026/1804 DES RATES  vom 16. Juli 2026   L 1804 1 16.7.2026 ►M59 BESCHLUSS (GASP) 2026/1849 DES RATES  vom 23. Juli 2026   L 1849 1 23.7.2026 Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 202 vom 2.8.2022, S.  62 (2022/1271)  C2 Berichtigung, ABl. L 204 vom 4.8.2022, S.  16 (2022/1313)  C3 Berichtigung, ABl. L 90605 vom 4.10.2024, S.  1 (2024/1744)  C4 Berichtigung, ABl. L 90830 vom 17.12.2024, S.  1 (2024/…)  C5 Berichtigung, ABl. L 90212 vom 5.3.2025, S.  1 (2025/394)  C6 Berichtigung, ABl. L 90253 vom 20.3.2025, S.  1 (2025/394)  C7 Berichtigung, ABl. L 90263 vom 24.3.2025, S.  1 (2025/394)  C8 Berichtigung, ABl. L 90524 vom 25.6.2025, S.  1 (2025/394)  C9 Berichtigung, ABl. L 90986 vom 4.12.2025, S.  1 (2025/2032) ►C10 Berichtigung, ABl. L 90091 vom 9.2.2026, S.  1 (2025/1495) ►C11 Berichtigung, ABl. L 90535 vom 29.6.2026, S.  1 (2025/931) ▼B BESCHLUSS 2014/512/GASP DES RATES vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren ▼M20 Artikel 1 (1)   Es ist verboten, Schuldverschreibungen, Kapitalbeteiligungen oder vergleichbare Finanzinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 1. August 2014 und bis zum 12. September 2014 begeben wurden, oder mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 und bis zum 12. April 2022 begeben wurden, oder übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleistungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn diese begeben wurden von a)  größeren Kreditinstituten oder Entwicklungsfinanzierungsinstituten, die in Russland niedergelassen sind und sich mit Wirkung vom 1. August 2014 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befinden, wie in Anhang I aufgeführt, b)  jeglicher juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und die sich zu über 50 % in der Inhaberschaft einer in Anhang I aufgeführten Organisation befindet, oder c)  jeglicher juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer Organisation handelt, die unter die in Buchstabe b dieses Absatzes genannte Kategorie fällt oder in Anhang I aufgeführt ist. (2)   Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie begeben wurden von a)  einem in Russland niedergelassenen größeren Kreditinstitut oder einem anderen in Russland niedergelassenen Institut, das sich zum 26. Februar 2022 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befindet, oder jedem anderen in Russland niedergelassenen Kreditinstitut, das bei der Unterstützung der Tätigkeiten Russlands, seiner Regierung oder seiner Zentralbank, wie in Anhang V aufgeführt, eine wesentliche Rolle spielt, oder b)  einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und die sich zu über 50 % in der Inhaberschaft einer in Anhang V aufgeführten Organisation befindet, oder c)  einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter den Buchstaben a oder b aufgeführten Organisationen handelt. (3)   Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 und bis zum 12. April 2022 begeben wurden, oder übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleistungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn diese Wertpapiere und Geldmarktinstrumente begeben wurden von a)  einer in Russland niedergelassenen in Anhang II aufgeführten juristischen Person, Organisationen oder Einrichtung, die vorwiegend und im größeren Umfang in der Entwicklung, der Produktion, dem Verkauf oder der Ausfuhr von militärischer Ausrüstung oder militärischen Diensten tätig sind, mit Ausnahme von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Sektoren Raumfahrt und Kernenergie tätig sind, b)  einer in Russland niedergelassenen in Anhang III aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet, über geschätzte Gesamtvermögenswerte von über 1 Billion RUB verfügt und deren geschätzte Einnahmen zu mindestens 50 % aus dem Verkauf oder der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen stammen, c)  einer außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter den Buchstaben a oder b aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder d)  einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter den Buchstaben a, b oder c aufgeführten Organisationen handelt. (4)   Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie begeben wurden von a)  einer in Russland niedergelassenen in Anhang VI aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet, wenn dabei Russland und seine Regierung oder Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung hat oder Russland und seine Regierung oder Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhält, oder b)  einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und die sich zu über 50 % in der Inhaberschaft einer in Anhang VI aufgeführten Organisation befindet, oder c)  einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter den Buchstaben a oder b aufgeführten Organisationen handelt. ▼M32 (5)   Es ist verboten, an in der Union registrierten oder anerkannten Handelsplätzen übertragbare Wertpapiere von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befinden, ab dem 12. April 2020 zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen sowie ab dem 29. Januar 2023 zum Handel zuzulassen. ▼M38 (6)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die Folgendes vorsehen: i)  die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an die in den Absätzen 1 oder 3 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 12. September 2014 bis zum 26. Februar 2022 oder ii)  jegliche Neuvergabe von Darlehen oder Krediten an die in den Absätzen 1, 2, 3 oder 4 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 26. Februar 2022. Das Verbot gilt nicht für a)  Darlehen oder Kredite, die nachweislich ein spezifisches Ziel der Finanzierung nicht verbotener Einfuhren und Ausfuhren von Gütern und nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat verfolgen, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind, sofern die zuständige nationale Behörde innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Darlehens oder Kredits unterrichtet wurde, oder b)  Darlehen, die nachweislich ein spezifisches Ziel der Bereitstellung finanzieller Soforthilfe verfolgen, um Solvabilitäts- und Liquiditätsanforderungen für in der Union niedergelassene juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % bei einer in Anhang I genannten Organisation liegen, zu erfüllen, sofern die zuständige nationale Behörde innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Darlehens oder Kredits unterrichtet wurde. (7)   Das Verbot gemäß Absatz 6 gilt nicht für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)  Alle Bedingungen für diese Inanspruchnahme oder Auszahlung i)  wurden vor dem 26. Februar 2022 vereinbart und ii)  wurden an oder nach diesem Tag nicht geändert und b)  vor dem 26. Februar 2022 wurde ein vertragliches Fälligkeitsdatum für die vollständige Rückerstattung aller zur Verfügung gestellten Gelder sowie für die Aufhebung aller Zusagen, Rechte und Verpflichtungen nach dem Vertrag festgesetzt; c)  mit dem Vertrag wurde zum Zeitpunkt seines Abschlusses nicht gegen die Verbote dieses Beschlusses in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung verstoßen und d)  die zuständige nationale Behörde wurde innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Inanspruchnahme oder Auszahlung unterrichtet. Die Bedingungen für Inanspruchnahmen oder Auszahlungen nach Buchstabe a umfassen Bestimmungen über die Kreditlaufzeit für jede Inanspruchnahme oder Auszahlung, den angewandten Zinssatz oder die Berechnungsmethode für den Zinssatz und den Höchstbetrag. ▼M19 Artikel 1a (1)   Der unmittelbare oder mittelbare Kauf oder Verkauf von, die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Investitionsdiensten für oder Unterstützung bei der Begebung von oder der sonstige Handel mit Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 9. März 2022 begeben werden, von a)  Russland und seiner Regierung; b)  der russischen Zentralbank; oder c)  einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung der unter Buchstabe b genannten Organisation handelt, sind verboten. ▼M38 (2)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die eine Neuvergabe von Darlehen oder Krediten an die in Absatz 1 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 23. Februar 2022 vorsehen. Das Verbot gilt nicht für Darlehen oder Kredite, die nachweislich ein spezifisches Ziel der Finanzierung nicht verbotener Einfuhren und Ausfuhren von Gütern und nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat verfolgt wird, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind, sofern die zuständige nationale Behörde innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Darlehens oder Kredits unterrichtet wurde. (3)   Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)  Alle Bedingungen für diese Inanspruchnahme oder Auszahlung i)  wurden vor dem 23. Februar 2022 vereinbart und ii)  wurden an oder nach diesem Tag nicht geändert; b)  vor dem 23. Februar 2022 wurde ein vertragliches Fälligkeitsdatum für die vollständige Rückerstattung aller zur Verfügung gestellten Gelder sowie für die Aufhebung aller Zusagen, Rechte und Verpflichtungen nach dem Vertrag festgesetzt und c)  die zuständige nationale Behörde wurde innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Inanspruchnahme oder Auszahlung unterrichtet. Die Bedingungen für Inanspruchnahmen oder Auszahlungen nach Buchstabe a umfassen Bestimmungen über die Kreditlaufzeit für jede Inanspruchnahme oder Auszahlung, den angewandten Zinssatz oder die Berechnungsmethode für den Zinssatz und den Höchstbetrag. ▼M24 (4)   Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der russischen Zentralbank einschließlich Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, wie der russische National Wealth Fund, sind verboten. ▼M21 (5)   Abweichend von Absatz 4 können die zuständigen Behörden eine Transaktion genehmigen, sofern d

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