Europäische Union

Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-24

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ghtum LLC) 23.8.2026 Monease Ltd 23.8.2026 BitPapa 23.8.2026 Exnode, Exnode Pay (Arvix) 23.8.2026 HTX (HUOBI GLOBAL SA) 23.8.2026 EXMO Ltd 23.8.2026 Chinggis Khaan Bank 13.8.2026 Sberbank India 13.8.2026 India VTB 13.8.2026 A7 Nigeria 13.8.2026 A7 Africa 13.8.2026 PilotFinance Ltd 13.8.2026 ▼M56 Teil B — Liste der außerhalb der Union niedergelassenen Kredit- und Finanzinstitute und Unternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen oder Zahlungsdienstleistungen erbringen, die den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine unterstützen Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Inkrafttreten Keremet bank (Kirgisistan) 14. Mai 2026 OJSC Capital Bank of Central Asia (Kirgisistan) 14. Mai 2026 ▼M59 Teil C – Liste der außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den Zweck der Verbote gemäß den Artikeln 4o, 4p und 4x dieses Beschlusses in erheblichem Maße vereiteln ▼M53 Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Inkrafttreten Blackford Corporation Limited 12. November 2025 Fuel and Oil Dynamics FZE 12. November 2025 ▼M59 Vistula Delta Global FZE 13.8.2026 Estrella Integrated FZE 13.8.2026 Linglong Trading Group FZE 13.8.2026 Arcadia International FZE 13.8.2026 Nexus Oil Trading FZCO 13.8.2026 ▼M56 Teil D — Liste der außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die die Durchführung internationaler Transaktionen ermöglichen, einschließlich durch Zahlungen von Konten in anderen Ländern als Russland, durch Netting, durch Verrechnung, durch Abgleich oder durch Abwicklung, die dem Zweck der in diesem Beschluss, dem Beschluss 2014/145/GASP, der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltenen Verbote zuwiderlaufen. Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Inkrafttreten Arneis 14. Mai 2026 Asia Import Group 14. Mai 2026 GPAgent 14. Mai 2026 Platejka 14. Mai 2026 ▼M49 ANHANG XX Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 4e Absatz 1b […] ANHANG XXI Liste der Häfen, Schleusen und Flughäfen gemäß Artikel 1af ▼M53 „Teil A — Liste der Häfen und Schleusen in Russland“. ▼M49   Name Grund für die Aufnahme Geltungsbeginn 1. Astrakhan Artikel 1af Absatz 1 Buchstabe a: für die Verbringung von unbemannten Luftfahrzeugen (UAVs) oder Flugkörpern oder damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten und somit zur Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine genutzt werden 25.2.2025 2. Makhachkala Artikel 1af Absatz 1 Buchstabe a: für die Verbringung von unbemannten Luftfahrzeugen (UAVs) oder Flugkörpern oder damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten und somit zur Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine genutzt werden 25.2.2025 3. Ust-Luga Artikel 1af Absatz 1 Buchstabe c: für die Beförderung von in Anhang XIII aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg durch Schiffe genutzt werden, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation anwenden 25.2.2025 4. Primorsk Artikel 1af Absatz 1 Buchstabe c: für die Beförderung von in Anhang XIII aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg durch Schiffe genutzt werden, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation anwenden 25.2.2025 5. Novorossiysk Artikel 1af Absatz 1 Buchstabe c: für die Beförderung von in Anhang XIII aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg durch Schiffe genutzt werden, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation anwenden 25.2.2025 ▼M56 6. Murmansk Artikel 1af Absatz 1 Buchstabe c: Wird für die Beförderung von in Anhang XIII aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg durch Schiffe genutzt, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation anwenden. 24.4.2026 7. Tuapse Artikel 1af Absatz 1 Buchstabe c: Wird für die Beförderung von in Anhang XIII aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg durch Schiffe genutzt, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation anwenden. 24.4.2026 ▼M59 8. Olya Artikel 1af Absatz 1 Buchstabe a: wird für die Verbringung von unbemannten Luftfahrzeugen (UAVs) oder Flugkörpern oder damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten und somit zur Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine genutzt 24.7.2026 9. Vysotsk Artikel 1af Absatz 1 Buchstabe c: wird für die Beförderung von in Anhang XIII aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg durch Schiffe genutzt, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation anwenden 24.7.2026 ▼M49 Teil B — Liste der Flughäfen   Name Grund für die Aufnahme Geltungsbeginn 1. Begishevo International Airport Artikel 1af Absatz 2 Buchstabe a: für die Verbringung von unbemannten Luftfahrzeugen (UAVs) oder Flugkörpern oder damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten und somit zur Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine genutzt werden 25.2.2025 2. Vnukovo International Aiport Artikel 1af Absatz 2 Buchstabe a: für die Verbringung von unbemannten Luftfahrzeugen (UAVs) oder Flugkörpern oder damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten und somit zur Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine genutzt werden 25.2.2025 3. Zhukovsky International Airport Artikel 1af Absatz 2 Buchstabe b: für die Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine genutzt werden 25.2.2025 4. Perm International Airport Artikel 1af Absatz 2 Buchstabe b: für die Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine genutzt werden 25.2.2025 5. Koltsovo International Airport Artikel 1af Absatz 2 Buchstabe b: für die Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine genutzt werden 25.2.2025 6. Pskov International Airport Artikel 1af Absatz 2 Buchstabe b: für die Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine genutzt werden 25.2.2025 ▼M59 7. Sheremetyevo Airport Artikel 1af Absatz 2 Buchstabe b: wird für die Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine genutzt 24.7.2026 8. Ulyanovsk-Vostochny Airport Artikel 1af Absatz 2 Buchstabe b: wird für die Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine genutzt 24.7.2026 9. Rostov-on-Don Platov Airport Artikel 1af Absatz 2 Buchstabe b: wird für die Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine genutzt 24.7.2026 10. Mineralnye Vody Airport Artikel 1af Absatz 2 Buchstabe b: wird für die Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine genutzt 24.7.2026 ▼M53 Teil C — Liste der Häfen und Schleusen in anderen Drittländern als Russland ▼M56   Name Grund für die Aufnahme Geltungsbeginn 1. Karimun-Ölterminal, Indonesien Artikel 1af Absatz 1 Buchstabe c: Wird für die Beförderung von in Anhang XIII aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg durch Schiffe genutzt, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation anwenden. 24.4.2026 ▼M59 Teil D – Liste der Raffinerien in anderen Drittländern als Russland   Name Grund für die Aufnahme Geltungsbeginn 1. Kulevi Oil Refinery, Georgia Artikel 1af Absatz 2a Buchstabe a: wird zur Verarbeitung oder Raffination von Rohöl oder die Verarbeitung oder Mischung von in Anhang XIII aufgeführten Erdölerzeugnissen oder von mineralischen Erzeugnissen genutzt, die ihren Ursprung in Russland haben Artikel 1af Absatz 2a Buchstabe b: wird so genutzt, dass eine Verletzung oder Umgehung der Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses oder des Beschlusses 2014/145/GASP, 2014/386/GASP oder (GASP) 2022/266 oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, (EU) Nr. 692/2014, (EU) Nr. 833/2014 oder (EU) 2022/263 erleichtert oder bewirkt wird oder dass diese Bestimmungen anderweitig erheblich unterlaufen werden 25.1.2027 ▼M52 ANHANG XXII Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 1ah Buchstabe c Name der in die Liste aufgenommenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Ort der Registrierung Inkrafttreten VizorLabs LLC Moskau, Russland 20.7.2025 Kama (Atom) JSC Moskau, Russland 20.7.2025 BitRiver LLC Moskau, Russland 20.7.2025 LABADVANCE LLC Skolkowo/Moskau, Russland 20.7.2025 ANHANG XXIII Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 1ah Buchstabe d ▼M53 ANHANG XXIV Liste der Partnerländer für die Einfuhr von Erdölerzeugnissen gemäß Artikel 4oa Absatz 1 KANADA NORWEGEN VEREINIGTES KÖNIGREICH VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA SCHWEIZ AUSTRALIEN JAPAN NEUSEELAND ▼M56 LIECHTENSTEIN ▼M53 ANHANG XXV Liste der Sonderwirtschafts-, Innovations- und Präferenzzonen gemäß Artikel 1ai Teil A Nummer Bezeichnung Lage 1. Sonderwirtschaftszone für industrielle Produktion „Alabuga“ Republik Tatarstan 2. Sonderwirtschaftszone für technologische Innovation „Technopolis Moscow“ Moskau City Teil B Nummer Bezeichnung Lage 1. Sonderwirtschaftszone für industrielle Produktion „Lipetsk“ Oblast Lipetsk 2. Sonderwirtschaftszone für industrielle Produktion „Togliatti“ Oblast Samara 3. Sonderwirtschaftszone für industrielle Produktion „Lyudinovo“ Oblast Kaluga 4. Sonderwirtschaftszone für technologische Innovation „St. Petersburg“ Sankt Petersburg 5. Sonderwirtschaftszone für technologische Innovation „Dubna“ Oblast Moskau 6. Sonderwirtschaftszone für technologische Innovation „Innopolis“ Republik Tatarstan 7. Hafen-Sonderwirtschaftszone „Uljanowsk“ Oblast Uljanowsk 8. Innovationszentrum Skolkovo Oblast Moskau 9. Freihafen Wladiwostok Primorsky Krai, Kamchatka Krai, Chukotka Autonomous District, Khabarovsk Krai, Sakhalin Oblast ▼M56 ANHANG XXVI Liste der Kryptowerte und digitalen Zentralbankwährungen gemäß Artikel 1ba Kryptowerte oder digitale Zentralbankwährungen Inkrafttreten A7A5 25. November 2025 RUBx 24. Mai 2026 Digitaler Rubel 24. Mai 2026 ▼M56 ANHANG XXVII Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 1aj Absatz 1, die durch ihre Tätigkeit im selben Marktsektor von einem Beschluss gemäß dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25. April 2023 in der geänderten Fassung, gemäß dem Bundesgesetz Nr. 470-FZ vom 4. August 2023 in der geänderten Fassung oder gemäß damit im Zusammenhang stehenden oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften profitiert haben ANHANG XXVIII Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1ak Teil A: Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Vollstreckung von Forderungen nach Artikel 11a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 außerhalb der Union anstreben oder daran beteiligt sind, sowie die Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, gemäß Artikel 1ak Absatz 1. Teil B: Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Vollstreckung von Forderungen nach Artikel 11b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 außerhalb der Union anstreben oder daran beteiligt sind, sowie die Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, gemäß Artikel 1ak Absatz 2. ANHANG XXIX Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 1oa Absatz 1, die Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse von Rechteinhabern der Union ohne deren Zustimmung nutzen. ▼M59 ANHANG XXX Liste der Länder gemäß Artikel 1bc ( 1 ) Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14). ( 2 ) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16). ( 3 ) Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47) ( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11). ( 5 ) Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118). ( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6). ( 7 ) Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28). ( 8 ) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/110/oj). ( 9 ) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj). ( 10 ) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1). ( 11 ) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1). ( 12 ) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65). ( 13 ) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243). ( 14 ) Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge durch öffentliche Auftraggeber in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76). ( 15 ) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj). ( 16 ) Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 47, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/80/oj). ( 17 ) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94). ( 18 ) Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36). ( 19 ) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16). ( 20 ) Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 über Beschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 70). ( 21 ) Beschluss (GASP) 2022/266 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Anordnung der Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl. L 42I vom 23.2.2022, S. 109). ( 22 ) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6). ( 23 ) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1). ( 24 ) Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über Beschränkungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 9). ( 25 ) Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl. L 42I vom 23.2.2022, S. 77). ( 26 ) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 1). ( 27 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1). ( 28 ) Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) (ABl. L, 2024/1083, 17.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1083/oj). ( 29 ) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/695/oj). ( *1 ) Verordnung (EU) Nr. 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1) ( 30 ) Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94, 30.3.2012, S. 1). ( 31 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und B

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.