Europäische Union

Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-24

Quellenkennung: 32014D0512. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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für Schäden zu erhalten, der einer in Artikel 13 Buchstabe c oder d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Person entweder im Zusammenhang mit einem Vertrag oder mit einer Transaktion, deren Erfüllung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen berührt wurde, und im Zusammenhang mit der durch Russland auferlegten unrechtmäßigen vorübergehenden Verwaltung von Immobilien ausländischer Personen, die sich im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation befinden, entstanden sind. Artikel 1ad ▼M53 (1)   Ab dem 25. Juni 2024 ist es juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Union niedergelassen und außerhalb Russlands tätig sind, verboten, sich mit dem System für die Übermittlung von Finanzmitteilungen (SPFS) der Zentralbank Russlands oder der von der Zentralbank Russlands eingerichteten gleichwertigen spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr und Zahlungsdienste, ab dem 25. Januar 2026 mit Systemen der Zentralbank Russlands oder mit Systemen mit einer Funktion zur Nachrichtenübermittlung für den Zahlungsverkehr, die von einer anderen nach russischem Recht gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bereitgestellt werden, einschließlich des Systems für schnelle Zahlungen (SBP) und des Mir, zu verbinden. (2)   Es ist verboten, sich unmittelbar oder mittelbar an Transaktionen mit einer der in Anhang XVIII aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu beteiligen, die außerhalb Russlands niedergelassen sind. Anhang XVIII umfasst die außerhalb Russlands niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die das SPFS der Zentralbank Russlands oder von der Zentralbank Russlands oder dem russischen Staat eingerichtete gleichwertige spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, oder Systeme der Zentralbank Russlands und von anderen russischen Organisationen zur Verfügung gestellte Systeme, die eine Funktion zur Nachrichtenübermittlung für den Zahlungsverkehr umfassen, einschließlich des Systems für schnelle Zahlungen (SBP) und des Mir, nutzen. (3)   Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für die Erfüllung — bis zum 25. April 2026 — von Verträgen, die vor dem 24. Oktober 2025 mit einer durch Beschluss (EU) 2025/2032 in Anhang XVIII aufgeführten juristischen Person geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. (4)   Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für die Entgegennahme — bis zum 24. Oktober 2025 — von Zahlungen, die von den in Anhang XVIII aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet sind, die bis zum 25. April 2026 ausgeführt wurden. ▼M44 (5)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die a)  die unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder die unmittelbare oder mittelbare Beförderung von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, ein dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörendes Land, die Schweiz oder den Westbalkan; b)  die — soweit nicht nach Artikel 4o oder 4p verboten — unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder die unmittelbare oder mittelbare Beförderung von Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch Russland; c)  die erforderlich sind für den Kauf sowie die Einfuhr und die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, in die Union, deren Kauf sowie Einfuhr und Beförderung in die Union nach dem vorliegenden Beschluss gestattet sind; d)  für die Rückzahlung einer fälligen Schuld an einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eine in der Union niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung erforderlich sind; e)  für eine Zahlung im Rahmen eines Altersversorgungssystems an eine Person mit Wohnsitz in der Union erforderlich sind; oder f)  für eine Zahlung durch die Jewish Claims Conference oder an diese erforderlich sind; ▼M53 g)  für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Drittländern, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Drittländern, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, notwendig sind; h)  von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in Drittländern ansässig sind, durchgeführt werden; oder i)  die für die Programme der Mitgliedstaaten für historische Verantwortung oder für die Unterstützung ethnischer Minderheiten der Mitgliedstaaten in Russland erforderlich sind. ▼M44 (6)   Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für Transaktionen, die a)  für den Kauf, die Ausfuhr, die Lieferung, den Verkauf, die Verbringung oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, erforderlich sind, deren Kauf, Ausfuhr, Lieferung, Verkauf, Verbringung oder Beförderung nach dem vorliegenden Beschluss zulässig und erforderlich ist, um die Ernährungssicherheit in Drittländern zu gewährleisten; b)  zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses und des Beschlusses 2014/145/GASP sowie der Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen; c)  für humanitäre Zwecke wie etwa die Durchführung oder Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder Beförderung humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind. d)  für die Rückzahlung einer fälligen Schuld an einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eine in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung erforderlich sind; oder e)  von der Beteiligung einer in Anhang XVIII des vorliegenden Beschlusses aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung an der Erbringung von Korrespondenzbankdienstleistungen abhängig sind; oder f)  für die Ausführung von Zahlungen durch einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eine in der Union niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung im Rahmen eines von einem Mitgliedstaat geschlossenen Darlehensvertrags erforderlich sind. ▼M49 (7)   Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Ausführung von Transaktionen mit Eintrag Nr. 1 in Anhang XVIII genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Ausführung dieser Transaktionen erforderlich ist für a)  die Rückzahlung von garantierten Exportkrediten; b)  Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland bis zum 26. August 2025, die von Exportkreditgarantien eines Mitgliedstaats abgedeckt wurden, oder c)  die Erfüllung von vor dem 25. Februar 2025 geschlossenen Verträgen bis 26. August 2025 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, für Begünstigte mit Sitz in der Europäischen Union. ▼M59 (8)   Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die unbedingt erforderlich sind, um Gelder abzuheben oder Konten zu schließen, die sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz oder im Eigentum einer natürlichen Person mit einem befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz befinden oder die von ihnen gehalten werden, und zwar bei in Anhang XVIII aufgeführten, am oder nach dem 24. Juli 2026 in diesen Anhang aufgenommenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, nachdem sie festgestellt haben, dass a)  die Transaktion erforderlich ist, damit die fragliche natürliche Person Geschäfte, Verträge oder andere Vereinbarungen mit einer in Anhang XVIII aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung kündigen kann, b)  die Zulassung spätestens drei Monate nach dem in Anhang XVIII für die einschlägige darin aufgeführte juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen angegebenen Geltungsbeginn beantragt wird, c)  die Gelder an ein an ein nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründetes oder eingetragenes Finanz- oder Kreditinstitut oder an ein nach dem Recht eines Drittlandes gegründetes Finanz- oder Kreditinstitut, das sich im Eigentum oder unter der Kontrolle eines nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen Finanz- oder Kreditinstituts befindet, überwiesen werden. Jede Genehmigung nach dem vorliegenden Absatz wird für eine Höchstdauer von drei Monaten erteilt. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach dem vorliegenden Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung. (9)   Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen mit der unter Eintrag Nummer 4 in Anhang XVIII aufgeführten Organisation genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Ausführung der Transaktion für die Zahlung einer fälligen Gegenleistung an ein in der Union niedergelassenes Kreditinstitut erforderlich ist, die auf der Grundlage eines vor dem 28. Februar 2022 vertraglich vereinbarten und ordnungsgemäß ausgeübten Verkaufsoptionsrechts getätigt wurde. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach dem vorliegenden Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung. ▼M52 Artikel 1ae ▼M53 (1)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vorzunehmen, a)  bei der es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Organisation, die Kryptowerte- oder Zahlungsdienste erbringt, gemäß Anhang XIX Teil A des vorliegenden Beschlusses handelt und die diese Dienste für die im vorliegenden Beschluss und im Beschluss 2014/145/GASP, und in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen erbringt oder das auf andere Weise den Zweck der Verbote in den genannten Beschlüssen in erheblichem Maße vereitelt, b)  bei der es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Organisation, die Kryptowerte- oder Zahlungsdienste erbringt, gemäß Anhang XIX Teil B des vorliegenden Beschlusses handelt und die den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine unterstützt, einschließlich durch die Abwicklung von Transaktionen oder die Bereitstellung von Ausfuhrfinanzierungen für Handelsgeschäfte, die den Zweck des vorliegenden Beschlusses und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vereiteln, c)  die in Anhang XIX Teil C des vorliegenden Beschlusses aufgeführt ist, bei der es sich nicht um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Organisation, die Kryptowerte- oder Zahlungsdienste erbringt, handelt und die den Zweck der in den Artikeln 4o, 4p und 4x des vorliegenden Beschlusses genannten Verbote in erheblichem Maße vereitelt, ▼M56 d)  bei der es sich nicht um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Organisation handelt, die Kryptowerte- oder Zahlungsdienste erbringt, und die Dienste anbietet, mit denen die Durchführung internationaler Transaktionen ermöglicht wird, auch durch Zahlungen von Konten in anderen Ländern als Russland, durch Netting, durch Verrechnung, durch Abgleich oder durch Abwicklung, die den Zweck der in den Beschlüssen 2014/512/GASP und 2014/145/GASP und in den Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und (EU) Nr. 269/2014 enthaltenen Verbote gemäß Anhang XIX Teil D des vorliegenden Beschlusses vereiteln. ▼M56 (2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt auch für a)  eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d aufgeführten Organisationen handelt, b)  eine Organisation, die Kryptowerte- oder Zahlungsdienste erbringt und als vergleichbare Organisation oder Nachfolgeorganisation einer der in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Organisationen tätig ist, c)  eine Organisation, die unterstützende Dienste anbietet, die den von den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Organisationen erbrachten unterstützenden Diensten gleichwertig sind. ▼M53 (2a)   Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b ist eine vergleichbare Organisation oder Nachfolgeorganisation einer gelisteten Organisation eine Organisation, bei der mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind: a)  im Wesentlichen identische Inhalte, Feeds oder Transaktionsflüsse, b)  Weiterführen vom Branding, Design oder der Benutzerschnittstelle, c)  Überschneidungen bei Eigentumsverhältnissen, Kontrolle oder Verwaltung, d)  Weiterleitung oder Migration von Nutzern aus einer gelisteten Organisation, e)  Weiterführen der technischen Infrastruktur, einschließlich der Nutzung derselben Codebasis, derselben Domänen oder Anwendungen. ▼M56 (2b)   Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe c ist ein gleichwertiger unterstützender Dienst ein Dienst, der die folgenden Kriterien erfüllt: a)  der Dienst wird von einem Unternehmen angeboten, bei dem es sich nicht um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Organisation handelt, die Kryptowerte- oder Zahlungsdienste erbringt, b)  der Dienst richtet sich an russische Kunden und hat die erklärte Absicht, grenzüberschreitende Transaktionen zu ermöglichen, unter anderem durch Zahlungen von Konten in anderen Ländern als Russland, durch Netting, durch Verrechnung, durch Abgleich oder durch Abwicklung, c)  der Dienst schließt keine der nach diesem Beschluss und dem Beschluss 2014/145/GASP oder den Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 oder (EU) Nr. 269/2014 verbotenen Transaktionen aus. ▼M52 (3)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die a)  erforderlich sind für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Einfuhr, Kauf und Verbringung nach diesem Beschluss gestattet sind, b)  zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses und des Beschlusses 2014/145/GASP sowie der Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen, oder c)  für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfsleistungen, einschließlich Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, oder Beförderung humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind; oder ▼M53 d)  für die Erfüllung — bis zum 25. April 2026 — von Verträgen, die vor dem 24. Oktober 2025 mit einer durch Beschluss (EU) 2025/2032 in Anhang XIX Teil A aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen erforderlich sind; e)  für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den durch Beschluss (EU) 2025/2032 in Anhang XIX Teil A aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet sind, die bis zum 24. Oktober 2025 ausgeführt wurden, erforderlich sind; ▼M59 (4)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die unbedingt erforderlich sind, um Gelder abzuheben oder Konten zu schließen, die sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz oder im Eigentum einer natürlichen Person mit einem befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz befinden oder die von ihnen gehalten werden, und zwar bei in Anhang XIX aufgeführten, am oder nach dem 24. Juli 2026 in diesen Anhang aufgenommenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, nachdem sie festgestellt haben, dass a)  die Transaktion erforderlich ist, damit die fragliche natürliche Person Geschäfte, Verträge oder andere Vereinbarungen mit einer in Anhang XIX aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung kündigen kann, b)  die Zulassung spätestens drei Monate nach dem in Anhang XIX dieses Beschlusses für die einschlägige darin aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung angegebenen Geltungsbeginn beantragt wird, c)  die Gelder an ein nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründetes oder eingetragenes Finanz- oder Kreditinstitut oder an ein nach dem Recht eines Drittlandes gegründetes Finanz- oder Kreditinstitut, das sich im Eigentum oder unter der Kontrolle eines nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen Finanz- oder Kreditinstituts befindet, überwiesen werden. Jede Genehmigung nach dem vorliegenden Absatz wird für eine Höchstdauer von drei Monaten erteilt. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach dem vorliegenden Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung. ▼M49 Artikel 1af ▼M53 (1)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar mit Häfen und Schleusen, die in Anhang XXI Teil A und Teil C aufgeführt sind, Transaktionen zu tätigen. Anhang XXI Teil A enthält Häfen und Schleusen in Russland und Anhang XXI Teil C enthält Häfen und Schleusen in anderen Drittländern als Russland, die ▼M49 a)  für die Verbringung von unbemannten Luftfahrzeugen (UAVs) oder Flugkörpern, damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten und somit zur Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine genutzt werden, b)  für die Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine genutzt werden, ▼M56 c)  für die Beförderung von in Anhang XIII aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg durch Schiffe genutzt werden, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation anwenden, ▼M49 d)  für die Beförderung von in den Anhängen XI, XX und XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern, die ihren Ursprung in der Union haben oder aus dieser ausgeführt werden, oder von in Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden und in die Union eingeführt werden, genutzt werden und dadurch die Handlungen Russlands zur Destabilisierung der Lage in der Ukraine ermöglichen, e)  so genutzt werden, dass eine Verletzung oder Umgehung der Bestimmungen dieses Beschlusses oder der Beschlüsse 2014/145/GASP, 2014/386/GASP oder (GASP) 2022/266 oder der Verordnungen (EU) Nr. 833/2014, (EU) Nr. 269/2014, (EU) Nr. 692/2014 oder (EU) 2022/263 erleichtert oder bewirkt wird oder dass diese Bestimmungen anderweitig erheblich unterlaufen werden. (2)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar mit Flughäfen, die in Anhang XXI Teil B aufgeführt sind, Transaktionen zu tätigen. Anhang XXI Teil B enthält Flughäfen in Russland, die a)  für die Verbringung von UAVs oder Flugkörpern, damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten und somit zur Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine genutzt werden, b)  für die Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine genutzt werden, c)  für die Beförderung von in den Anhängen XI, XX und XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern, die ihren Ursprung in der Union haben oder aus dieser ausgeführt werden, oder von in Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden und in die Union eingeführt werden, genutzt werden und dadurch die Handlungen Russlands zur Destabilisierung der Lage in der Ukraine ermöglichen, d)  so genutzt werden, dass eine Verletzung oder Umgehung der Bestimmungen dieses Beschlusses oder der Beschlüsse 2014/145/GASP, 2014/386/GASP oder (GASP) 2022/266 oder der Verordnungen (EU) Nr. 833/2014, (EU) Nr. 269/2014, (EU) Nr. 692/2014 oder (EU) 2022/263 erleichtert oder bewirkt wird oder dass diese Bestimmungen anderweitig erheblich unterlaufen werden. ▼M59 (2a)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar mit Raffinerien, die in Anhang XXI Teil D aufgeführt sind, Transaktionen zu tätigen. In Anhang XXI Teil D werden Raffinerien in Russland und in and

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