Europäische Union

Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-24

Quellenkennung: 32014D0512. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder bei der Bewältigung von Naturkatastrophen. (9)   Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Wiederverladedienste, die für die Bunkerung von mit Flüssigerdgas betriebene Schiffe zwingend erforderlich sind. ▼M49 (9a)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Wiederverladungsdienste zum Zwecke der Umladung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, wenn diese Wiederverladung für die Beförderung zwischen Häfen desselben Mitgliedstaats erforderlich ist, einschließlich vom Festland eines Mitgliedstaats zu seinen Gebieten in äußerster Randlage. ▼M44 (10)   Die Kommission überwacht Flüssigerdgas-Flüsse, -Märkte und -Preise, die Wettbewerbsfähigkeit der Union und den Anteil der Einfuhren von russischem Flüssigerdgas an den gesamten Energieeinfuhren der Union. Sie erstattet dem Rat Bericht, wenn sich bedeutende Entwicklungen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verboten ereignen, spätestens jedoch bis zum 26. Juni 2025. Der Rat berücksichtigt diese Berichte bei der Überprüfung der restriktiven Maßnahmen. (11)   Im Falle bedeutender Entwicklungen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verboten, die sich auf die Flüssigerdgas-Flüsse, -Märkte, -Preise, die Wettbewerbsfähigkeit der Union oder den Anteil der Einfuhren von russischem Flüssigerdgas an den gesamten Energieeinfuhren der Union auswirken, schlägt die Kommission dem Rat Minderungsmaßnahmen vor, zusammen mit einer Bewertung deren Auswirkungen. ▼M53 Artikel 4wa (1)   Es ist verboten, ab 25. April 2026 Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00 unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn es seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird. (2)   Absatz 1 gilt ab dem 1. Januar 2027, wenn der Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung im Rahmen eines Liefervertrags für Flüssigerdgas, mit Ausnahme von Erdgasderivaten, erfolgt, der eine Laufzeit von mehr als einem Jahr hat und vor dem 17. Juni 2025 abgeschlossen und im Anschluss nicht geändert wurde, es sei denn, die Änderung beschränkt sich auf a)  eine Verringerung der vertraglich vereinbarten Mengen, b)  eine Verringerung der Preise und Gebühren, c)  eine Änderung der Vertraulichkeitsklauseln, d)  eine Änderung der operativen Verfahren, wie etwa Kommunikationsverfahren, e)  Änderungen der Anschriften der Vertragsparteien, f)  Übertragungen von vertraglichen Verpflichtungen zwischen verbundenen Unternehmen, g)  Änderungen aufgrund von Gerichts- oder Schiedsverfahren oder h)  Änderungen der nationalen Lieferpunkte im Fall von Binnenländern. (3)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder andere Dienste im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen bzw. zu erbringen. ▼M59 (4)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten nicht für den Transport der in Anhang XII Teil B d aufgeführten Erzeugnisse mit dem Schiff in die dort genannten Drittländer für die in dem Anhang genannte Dauer oder für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einem solchen Transport. (5)   Sofern der Rat nach einer jährlichen Überprüfung nichts anderes beschließt, findet Absatz 1 unbeschadet des Absatzes 4 bis zum 25. Juli 2027 und danach für einen Zeitraum von jeweils einem Jahr keine Anwendung auf Verbringungen und gegebenenfalls Käufe im Zusammenhang mit diesen Verbringungen, die für Drittländer bestimmt sind, wenn sowohl die Verbringung als auch der Kauf im Rahmen von Verträgen erfolgen, die vor dem 24. Februar 2022 geschlossen wurden, die Laufzeit der Verträge ein Jahr übersteigt und die Verträge nach diesem Datum nicht geändert wurden, es sei denn, die Änderung beschränkt sich auf: a)  eine Verringerung der vertraglich vereinbarten Mengen, b)  eine Verringerung der Preise und Gebühren bei Kaufverträgen, c)  eine Änderung der Vertraulichkeitsklauseln, d)  eine Änderung der operativen Verfahren, wie etwa Kommunikationsverfahren, e)  Änderungen der Anschriften der Vertragsparteien, f)  Übertragungen von vertraglichen Verpflichtungen zwischen verbundenen Unternehmen, g)  Änderungen aufgrund von Gerichts- oder Schiedsverfahren oder h)  Änderungen der nationalen Lieferpunkte bei Kaufverträgen im Fall von Binnenländern. Die vorübergehende Ausnahme nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes von dem Verbot nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels für die Verbringung von Flüssigerdgas (im Folgenden ‚LNG‘) gilt in einem bestimmten Jahr nur bis zu der jährlichen Menge an LNG, das im Jahr 2025 seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde und von einer in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Rahmen der bestehenden langfristigen Verträge dieser Person, Organisation oder Einrichtung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes verbracht wurde, unabhängig von seinem Bestimmungsort. Natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die LNG, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, in Drittländer verbringen, melden die relevanten historischen Mengen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, bis zum 25. August 2026 und der betreffende Mitgliedstaat übermittelt diese Informationen unverzüglich der Kommission. Die in diesem Absatz vorgesehenen Maßnahmen werden regelmäßig überprüft. Bis zum 25. Juni 2027 und danach alle 12 Monate legt die Kommission dem Rat eine Bewertung der wirtschaftlichen Auswirkungen der in diesem Absatz vorgesehenen Maßnahmen auf Russland vor. Diese Bewertung kann zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt werden, wenn die Kommission dies für gerechtfertigt hält. Auf der Grundlage der Bewertung der Kommission überprüft der Rat jährlich und unverzüglich das Funktionieren der in diesem Absatz vorgesehenen Maßnahmen anhand ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen und der Ziele dieses Beschlusses. Im Anschluss an seine Überprüfung kann der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters beschließen, die vorübergehende Ausnahme nach dem vorliegenden Absatz zu verkürzen, zu verlängern oder zu beenden, wobei die Wirksamkeit des Verbots nach dem vorliegenden Artikel sowie die spezifischen Gegebenheiten bestimmter Mitgliedstaaten und die wirtschaftliche Lage der in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen zu berücksichtigen sind. Bis zum 25. August 2026 und danach alle drei Monate übermitteln die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die LNG, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland in Drittländer ausgeführt wird, verbringen oder im Zusammenhang mit dieser Verbringung kaufen, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, bezüglich jeder Lieferung soweit verfügbar mindestens die folgenden Informationen, die für die Verbringung oder den Kauf im Zusammenhang mit dieser Verbringung sind, und dieser Mitgliedstaat übermittelt diese Informationen unverzüglich der Kommission: a)  Referenznummer der Fracht oder Nummer des Frachtbriefs; b)  IMO-Schiffsnummer, Name, Flaggenstaat und Schiffstyp; c)  Datum, Hafen und Terminal der Be- und Entladung; d)  endgültiger Bestimmungsort; e)  be- und entladene Menge; f)  Laufzeit des Vertrags; g)  Auftragswert je Ladung und Bruttoeinnahmen im Zusammenhang mit jeder Ladung; h)  Name des Käufers und des Endbegünstigten; i)  Name des Käufers und des Verladers. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten den Schutz der in Anwendung dieses Artikels gewonnenen vertraulichen Informationen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem einschlägigen nationalen Recht. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die gemäß diesem Artikel bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers dieser Verschlusssachen weder herabgestuft noch aufgehoben wird. ▼M59 Artikel 4wb Ab dem 1. Januar 2027 ist es verboten, für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu mehr als 50 % im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter der Kontrolle eines russischen Staatsbürgers oder einer russischen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung in Russland befinden, unmittelbar oder mittelbar LNG-Terminal-Dienstleistungen zu erbringen. Es ist verboten, Verträge über verbotene LNG-Dienstleistungen gemäß diesem Artikel nach dem 1. Januar 2027 aufrechtzuerhalten. ▼M44 Artikel 4x (1)   In Bezug auf in Anhang XVI aufgeführte Schiffe ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar a)  Zugang zu Häfen, Ankerzonen und Schleusen im Gebiet der Union zu gewähren, und für ein solches Schiff diese anzulaufen, b)  ein solches Schiff in die Union einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen, c)  ein solches Schiff zu verkaufen, zu liefern, zu verchartern oder auszuführen, d)  ein solches Schiff zu betreiben oder mit einer Besatzung auszustatten, e)  Dienstleistungen der Registrierung für ein solches Schiff erbringen, ▼M53 (f)  Finanzmittel und Finanzhilfen, einschließlich Versicherungen und Rückversicherungen, sowie Vermittlungsdienste, einschließlich Schiffsmaklerdienste, bereitzustellen bzw. zu erbringen, ▼M44 g)  technische Hilfe und andere Dienstleistungen einschließlich Bunkerung, Schiffsversorgung, Besatzungswechsel, Frachtverladungs- und -entladungsdienste sowie Befenderungs- und Schleppdienste zugunsten eines solchen Schiffes zu erbringen und h)  sich an Umladungen von Schiff zu Schiff oder an jeder anderen Umladung von Fracht mit einem solchen Schiff zu beteiligen oder Dienstleistungen von einem solchen Schiff in Anspruch zu nehmen. (2)   Anhang XVI enthält Schiffe, die a)  im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendete Güter und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine befördern, ▼M53 b)  Rohöl- oder Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XIII oder Mineralprodukte befördern, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden und irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation betreiben, ▼M44 c)  so betrieben werden, dass sie zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beitragen, d)  so betrieben werden, dass sie zu Maßnahmen oder Strategien beitragen oder diese unterstützen, mit denen die wirtschaftliche Lebensfähigkeit oder die Ernährungssicherheit der Ukraine (etwa durch Beförderung gestohlenen ukrainischen Getreides) oder die Erhaltung des kulturellen Erbes der Ukraine (etwa durch Beförderung gestohlener ukrainischer Kulturgüter) untergraben oder bedroht werden, e)  in den Anhängen XI, XX und XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Güter, die ihren Ursprung in der Union haben oder aus dieser ausgeführt werden, befördern oder in Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Güter, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden und in die Union eingeführt werden, befördern, und dadurch die Handlungen Russlands zur Destabilisierung der Lage in der Ukraine ermöglichen, f)  so betrieben werden, dass eine Verletzung oder Umgehung der Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses oder der Beschlüsse 2014/145/GASP, 2014/386/GASP oder (GASP) 2022/266 oder der Verordnungen (EU) Nr. 833/2014, (EU) Nr. 269/2014, (EU) Nr. 692/2014 oder (EU) 2022/263 erleichtert oder bewirkt wird oder dass diese Bestimmungen anderweitig erheblich unterlaufen werden, oder g)  Eigentum der im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP oder in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, von diesen gechartert oder betrieben werden oder anderweitig unter dem Namen, im Namen, in Verbindung mit diesen oder zugunsten dieser Personen verwendet werden, ▼M59 h)  Dienstleistungen für gemäß den Buchstaben a bis g benannte Schiffe zu erbringen, wie Bunkerdienste und Schleppdienste, oder i)  Umladungen von Schiff zu Schiff mit gemäß den Buchstaben a bis h benannten Schiffen durchzuführen. ▼M49 (3)   Absatz 1 gilt nicht, wenn ein in Anhang XVI aufgeführtes Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See oder zu humanitären Zwecken oder bei der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder bei der Bewältigung von Naturkatastrophen oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat oder zwecks Untersuchung von Verstößen gegen diesen Beschluss oder wegen anderer illegaler Aktivitäten. ▼M56 (3a)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Durchführung der in Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Tätigkeiten in Bezug auf ein in Anhang XVI aufgeführtes Schiff genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass a)  das Schiff für das Recycling bestimmt ist und b)  die betreffenden Tätigkeiten für die Fahrt des Schiffes zu der Recyclinganlage, für relevante Tätigkeiten der Recyclinganlage in Bezug auf das Schiff oder für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Recycling erforderlich sind. ▼M44 (4)   Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und g können die zuständigen Behörden eines Inselmitgliedstaats einem in Anhang XVI gemäß Absatz 2 Buchstabe e aufgeführten Schiff den Zugang zu Häfen und Ankerzonen sowie die Inanspruchnahme von Diensten nach Absatz 1 Buchstabe g unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass a)  die Güter zur Befriedigung der Grundbedürfnisse dieses Mitgliedstaats unbedingt erforderlich sind, und b)  die Einfuhr dieser Güter nach diesem Beschluss oder der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 nicht anderweitig verboten ist. ▼M56 (5)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede Erteilung einer Genehmigung im Rahmen der Absätze 3a und 4 von zwei Wochen nach deren Erteilung. ▼M56 Artikel 4xa (1)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Eisbrechern des KN-Codes ex 8906 90 oder Flüssigerdgastankschiffen (LNG-Tankschiffen) des KN-Codes ex 8901 20 zu erbringen, wenn das Schiff unter der Flagge Russlands registriert ist, vom russischen Schifffahrtsregister zertifiziert ist, sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befindet oder von diesen verwaltet wird oder in Russland betrieben wird oder zur Verwendung in Russland bestimmt ist. (2)   Absatz 1 gilt erst ab dem 25. April 2026 für LNG-Tankschiffe des KN-Codes ex 8901 20 , die unter der Flagge Russlands registriert sind, vom russischen Schifffahrtsregister zertifiziert sind, sich im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden oder von einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung verwaltet werden. (3)   Absatz 1 gilt erst ab dem 1. Januar 2027 für LNG-Tankschiffe des KN-Codes ex 8901 20 , die in Russland betrieben oder in Russland eingesetzt werden, die aber nicht unter der Flagge Russlands registriert sind, vom russischen Schifffahrtsregister zertifiziert sind, sich im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden oder von einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung verwaltet werden. (4)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder bei zur Rettung von Menschenlaben auf See oder bei der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder bei der Bewältigung von Naturkatastrophen. ▼M49 Artikel 4y (1)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Güter und Technologien an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen und unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen für sie zu erbringen, wenn diese Güter, Technologien und Dienstleistungen der Fertigstellung von im Bau befindlichen Flüssigerdgas-Projekten, wie Terminals und Anlagen, oder der Fertigstellung von Rohöl-Projekten in Russland, wie Explorations- oder Förderprojekten, dienen. (2)   Es ist verboten, a)  unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste in Bezug auf Güter, Technologien und Dienstleistungen in Russland zu erbringen, wenn diese Güter, Technologien und Dienstleistungen zur Fertigstellung von in Absatz 1 in Bezug genommenen Flüssigerdgas- oder Rohöl-Projekten bestimmt sind; b)  unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe in Bezug auf Güter, Technologien und Dienstleistungen in Russland bereitzustellen, wenn diese Güter, Technologien und Dienstleistungen zur Fertigstellung von in Absatz 1 in Bezug genommenen Flüssigerdgas- oder Rohöl-Projekten bestimmt sind. (3)   Die Verbote in Bezug auf Rohöl-Projekte gemäß den Absätzen 1 und 2 berühren nicht die Erfüllung — bis zum 26. Mai 2025 — von Verträgen, die vor dem 25. Februar 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. (4)   Das Verbot gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt nicht für Ölförderprojekte, bei denen vor dem 25. Februar 2025 eine reguläre kommerzielle Förderung aufgenommen wurde. ▼M44 Artikel 4z (1)   Es ist verboten, Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, unmittelbar oder mittelbar über nicht an das verbundene Erdgasnetz angeschlossene Flüssigerdgas-Terminals in der Union zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen. (2)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe oder andere Dienste im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen. (3)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten bis zum 26. Juli 2024 nicht für Verträge, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, oder für akzessorische Verträge, die für die Erfüllung jener Verträge erforderlich sind. (4)   Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 berühren nicht die Lieferung von Flüssigerdgas russischen Ursprungs vom Festland eines Mitgliedstaats an seine Gebiete in äußerster Randlage. ▼M49 (5)   Abweichend von den Verboten gemäß den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem ein Flüssigerdgasterminal nicht an das Erdgasverbundnetz angeschlossen ist, den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass a)  das Flüssigerdgas von einem Terminal in einem anderen Mitgliedstaat gekauft, eingeführt oder verbracht wurde und das Terminal an das Erdgasverbundnetz angeschlossen ist, und b)  der Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung der Sicherstellung der Energieversorgung dient. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung. ▼M52 (6)   Abweichend von den Verboten gemäß den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, der nicht direkt an das Erdgasverbundnetz eines anderen Mitgliedstaats angeschlossen ist und der die erste kommerzielle Lieferung aufgrund seines ersten langfristigen Erdgasversorgungsvertrags nach dem 20. Juli 2025 erhält, den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00 , das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass der Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung der Sicherstellung der Energieversorgung dieses Mitgliedstaats dient. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung. ▼M44 Artikel 4za (1)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Kulturgüter, die zum kulturellen Eigentum der Ukraine gehören, sowie sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher oder religiöser Bedeutung zu kaufen, einzuführen, zu verbringen, zu verkaufen, zu liefern oder auszuführen, wenn der begründete Verdacht besteh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.