Europäische Union

2005/270/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 854) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2019-04-26

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02005D0270 — DE — 26.04.2019 — 002.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 854) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/270/EG) (ABl. L 086 vom 5.4.2005, S. 6) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/896 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 19. Juni 2018   L 160 6 25.6.2018 ►M2 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/665 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 17. April 2019   L 112 26 26.4.2019 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 854) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/270/EG) ▼M2 Artikel 1 Mit dieser Entscheidung werden die Formate für die Übermittlung von Daten gemäß Artikel 12 der Richtlinie 94/62/EG sowie die Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten gemäß der genannten Richtlinie festgelegt, und zwar in Bezug auf a) die Erfüllung der Zielvorgaben für das Recycling gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i der Richtlinie 94/62/EG in angepasstem Umfang unter Berücksichtigung von wiederverwendbaren Verpackungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Richtlinie; b) die Berücksichtigung der Reparatur von Verpackungen aus Holz zum Zwecke der Wiederverwendung gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 94/62/EG; c) die Einhaltung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i der Richtlinie 94/62/EG; d) die Qualitätskontrolle und ergriffene Maßnahmen gemäß Artikel 6a Absätze 3 und 8 der Richtlinie 94/62/EG. ▼B Artikel 2 ▼M2 (1)  Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten zusätzlich zu den in Artikel 3 der Richtlinie 94/62/EG aufgeführten Definitionen folgende Begriffsbestimmungen: a) „Zielmaterialien“ sind Verpackungsabfallmaterialien, die im Rahmen eines bestimmten Recyclingverfahrens wieder zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden, die nicht als Abfall anzusehen sind; b) „Nichtzielmaterialien“ sind zum Zwecke der Berechnung der Zielvorgaben für das Recycling gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i der Richtlinie 94/62/EG Abfallmaterialien, die nicht im Rahmen eines bestimmten Recyclingverfahrens wieder zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden, die nicht als Abfall anzusehen sind; c) „Vorbehandlung“ ist jedes Behandlungsverfahren, dem Verpackungsabfallmaterialien vor dem Recyclingverfahren zugeführt werden, in dessen Rahmen diese Materialien zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden, die nicht als Abfall anzusehen sind. Dazu gehören die Kontrolle, Sortierung und andere vorbereitende Maßnahmen zur Entfernung von Nichtzielmaterialien und zur Sicherstellung eines hochwertigen Recyclingverfahrens; d) „Berechnungspunkt“ ist der Punkt, an dem die Verpackungsabfallmaterialien dem Recyclingverfahren zugeführt werden, durch das Abfälle zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden, die nicht als Abfälle anzusehen sind, oder der Punkt, an dem Abfallmaterialien aufgrund einer Vorbereitung für die Weiterverarbeitung nicht mehr als Abfälle anzusehen sind; e) „Messpunkt“ ist der Punkt, an dem die Masse der Abfallmaterialien zur Bestimmung der Abfallmenge am Berechnungspunkt gemessen wird; f) „Umlauf“ ist das Durchlaufen des Wirtschaftskreislaufs einer wiederverwendbaren Verpackung ab dem Zeitpunkt, an dem sie gemeinsam mit den Waren, als deren Behältnis oder zu deren Schutz, Handhabung, Lieferung oder Präsentation sie dienen soll, in Verkehr gebracht wird, bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie zum Zweck der Wiederverwendung in ein System zur Wiederverwendung von Verpackungen zurückgeführt wird, damit sie wieder mit Waren in Verkehr gebracht werden kann; g) „ein System zur Wiederverwendung von Verpackungen“ sind die organisatorischen, technischen oder finanziellen Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass wiederverwendbare Verpackungen mehrere Umläufe erzielen. ▼B (2)   ►M2  ————— ◄ Für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung kann das Verpackungsabfallaufkommen in einem Mitgliedstaat mit der Menge der in demselben Jahr in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Verpackungen gleichgesetzt werden. Artikel 3 (1)  Die Daten für die Gesamtmenge der Verpackungen schließen alle unter Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG definierten Verpackungen ein. Insbesondere für in kleineren Mengen anfallende Materialien und solche, die in dieser Entscheidung nicht erwähnt werden, können Schätzwerte angegeben werden. Diese müssen auf den besten verfügbaren Informationen beruhen und entsprechend Artikel 7 erläutert werden. (2)  Wieder verwendbare Verpackungen gelten als zu dem Zeitpunkt in Verkehr gebracht, an dem sie erstmals gemeinsam mit den Waren, als deren Behältnis oder zu deren Schutz, Handhabung, Lieferung oder Präsentation sie dienen sollen, bereitgestellt werden. Wieder verwendbare Verpackungen sind bei Rückgabe zum Zweck des erneuten Einsatzes nicht als Verpackungsabfall zu betrachten, noch gelten sie als eine in Verkehr gebrachte Verpackung, wenn sie mit einem Produkt erneut verwendet und wieder bereitgestellt werden. Nach Ablauf ihrer Lebensdauer ausgesonderte, wieder verwendbare Verpackungen sind als Verpackungsabfall anzusehen. Für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung kann das Abfallaufkommen aus wieder verwendbaren Verpackungen in einem Mitgliedstaat gleichgesetzt werden mit der Menge der wieder verwendbaren Verpackungen, die in demselben Jahr in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden. ▼M2 (3)  Für die Berechnung und Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Richtlinie 94/62/EG sind Verpackungen, die aus unterschiedlichen Materialien bestehen, welche nicht manuell getrennt werden können, unter ihrem Hauptbestandteil nach Gewicht zu erfassen. ▼B Gesonderte Angaben über die Verwertung und die stoffliche Verwertung von Verbundstoffen können freiwillig gemacht werden. ▼M2 (4)  Für die Berechnung und Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Richtlinie 94/62/EG gelten die Gewichtsangaben der verwerteten oder stofflich verwerteten Verpackungsabfälle für Verpackungsabfälle, die einem effektiven Verfahren der Verwertung oder der stofflichen Verwertung zugeführt wurden. Wird der Ausstoß der Sortieranlage einem effektiven Verfahren der Verwertung oder der stofflichen Verwertung im Wesentlichen verlustfrei zugeführt, kann dieser als das Gewicht der verwerteten oder stofflich verwerteten Verpackungsabfälle angesehen werden. ▼B Artikel 4 ▼M2 (1)  Für die Berechnung und Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Richtlinie 94/62/EG können Verpackungsabfälle, die in ein Drittland ausgeführt werden, nur als verwertet oder stofflich verwertet gezählt werden, wenn klar erwiesen ist, dass die Verwertung und/oder stoffliche Verwertung unter Bedingungen stattgefunden haben, die im Wesentlichen den einschlägigen Unionsvorschriften entsprechen. ▼B (2)  Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Verpackungsabfällen sind die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates ( 1 ), die Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates ( 2 ), und die Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission ( 3 ) einzuhalten. ▼M2 (3)  Für die Berechnung und Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Richtlinie 94/62/EG gelten in einem Mitgliedstaat oder außerhalb der Union angefallene Verpackungsabfälle, die zur Verwertung oder stofflichen Verwertung in einen anderen Mitgliedstaat verschickt werden, nicht als in dem Mitgliedstaat verwertet oder stofflich verwertet, in den die Verpackungsabfälle verschickt wurden. ▼B Artikel 5 ▼M2 (1)  Für die Berechnung und Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Richtlinie 94/62/EG ist das Gewicht verwerteter oder stofflich verwerteter Verpackungsabfälle unter Berücksichtigung eines natürlichen Feuchtigkeitsgehalts der Verpackungsabfälle zu ermitteln, der dem Feuchtigkeitsgehalt gleichwertiger in Verkehr gebrachter Verpackungen entspricht. ▼B Weicht der Feuchtigkeitsgehalt der Verpackungsabfälle regelmäßig deutlich von dem in Verkehr gebrachter Verpackungen ab und birgt dies die Gefahr erheblich überhöhter oder zu niedriger Angaben über die Raten der verwerteten oder stofflich verwerteten Verpackungen, sind Korrekturen an den ermittelten Gewichten der stofflich oder anderweitig verwerteten Verpackungsabfälle vorzunehmen. Diese Korrekturen sind auf Ausnahmefälle im Zusammenhang mit klimatischen oder anderen Sonderbedingungen zu beschränken. ▼M2 Wesentliche Korrekturen sind in den Beschreibungen zur Datenerfassung im Qualitätskontrollbericht anzugeben. (2)  Für die Berechnung und Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Richtlinie 94/62/EG werden verpackungsfremde Materialien, die gemeinsam mit den Verpackungsabfällen gesammelt wurden, für das Gewicht verwerteter Verpackungen, soweit dies praktikabel ist, nicht berücksichtigt. ▼B Kann das verpackungsfremde Material, das zusammen mit dem Abfall einem etablierten Verfahren der Verwertung oder stofflichen Verwertung zugeführt wird, zu einer zu hohen oder zu niedrigen Rate der Verwertung oder stofflichen Verwertung für Verpackungen führen, sind Korrekturen an den ermittelten Gewichten der verwerteten oder stofflich verwerteten Verpackungsabfälle vorzunehmen. Korrekturen sind nicht vorzunehmen, wenn sie kleine Mengen von verpackungsfremden Materialien und Verunreinigungen betreffen, die häufig bei Verpackungsabfällen auftreten. ▼M2 Wesentliche Korrekturen sind in den Beschreibungen zur Datenerfassung im Qualitätskontrollbericht anzugeben. Artikel 6 Für die Berechnung und Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Richtlinie 94/62/EG gelten die Bestimmungen für die Verwertung gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 dieser Entscheidung entsprechend auch für Verpackungsabfälle, die in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung verbrannt werden. ▼M2 Artikel 6a (1)  Sollen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 94/62/EG die Zielvorgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i der Richtlinie in angepasstem Umfang erreicht werden, indem der durchschnittliche Anteil an zum ersten Mal in Verkehr gebrachten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die in den vorangegangenen drei Jahren im Rahmen eines Systems zur Wiederverwendung von Verpackungen wiederverwendet wurden, berücksichtigt wird, so wird die Menge wiederverwendbarer Verkaufsverpackungen, die nach dem ersten Umlauf entsorgt wird, von der Gesamtmenge der in einem bestimmten Jahr zum ersten Mal in Verkehr gebrachten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen abgezogen. (2)  Die Prozentpunkte, die zur Bestimmung des angepassten Umfangs gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 94/62/EG von den Recyclingzielvorgaben abgezogen werden können, werden als einfacher Durchschnitt der Prozentpunkte berechnet, die dem Anteil wiederverwendbarer Verkaufsverpackungen in jedem der vorangegangenen drei Jahre entsprechen. Dieser Anteil wird berechnet, indem die Menge der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die gemäß dem vorliegenden Artikel ermittelt wird und das Verpackungsmaterial umfasst, auf das sich die Zielvorgabe für das Recycling bezieht, durch die Menge aller Verkaufsverpackungen dividiert wird, die aus diesem Verpackungsmaterial bestehen und in einem bestimmten Jahr zum ersten Mal in Verkehr gebracht wurden. Artikel 6b (1)  Berücksichtigt ein Mitgliedstaat zur Berechnung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f, Buchstabe g Ziffer ii, Buchstabe h und Buchstabe i Ziffer ii der Richtlinie 94/62/EG die Mengen an Verpackungen aus Holz, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden, so wird diese Menge sowohl zu den angefallenen Verpackungsabfällen als auch zu den recycelten Verpackungsabfällen addiert. (2)  Die Menge der Verpackungen aus Holz, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden, wird auf der Grundlage der Masse der reparierten Verpackungseinheiten aus Holz berechnet, die in der Folge wiederverwendet werden, und umfasst keine Verpackungen aus Holz oder Verpackungsteile aus Holz, die Abfallbehandlungsverfahren zugeführt werden. Artikel 6c (1)  Für die Berechnung und Überprüfung der Einhaltung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i der Richtlinie 94/62/EG gilt Folgendes: a) Die Menge der recycelten Verpackungsabfälle entspricht der Menge an Abfällen am Berechnungspunkt. Für die Menge an Verpackungsabfällen, die dem Recyclingverfahren zugeführt werden, werden Zielmaterialien berücksichtigt. Nichtzielmaterialien werden nur in dem Ausmaß berücksichtigt, in dem sie in einem bestimmten Recyclingverfahren erlaubt sind. Die entsprechenden Berechnungspunkte für bestimmte Verpackungsabfallmaterialien und bestimmte Recyclingverfahren sind in Anhang II festgelegt. b) Bezieht sich der Messpunkt auf den Output einer Anlage, die Verpackungsabfälle ohne weitere Vorbehandlung zum Recycling verschickt, oder auf die Zufuhr einer Anlage, wo Verpackungsabfälle dem Recyclingverfahren ohne weitere Vorbehandlung zugeführt werden, so wird die Menge sortierter Verpackungsabfälle, die von der Recyclinganlage abgelehnt wird, nicht für die Menge der recycelten Verpackungsabfälle berücksichtigt. c) Findet in einer Anlage eine Vorbehandlung vor dem Berechnungspunkt statt, so werden die bei der Vorbehandlung entfernten Abfälle nicht für die Menge der recycelten Verpackungsabfälle berücksichtigt, die die Anlage meldet. d) Werden für die recycelte Menge des jeweiligen Verpackungsmaterials biologisch abbaubare Verpackungen berücksichtigt, die eine aerobe oder anaerobe Behandlung durchlaufen, so wird der Anteil der biologisch abbaubaren Verpackungen an den biologisch abbaubaren Abfällen mithilfe von regelmäßigen Analysen der Zusammensetzung der biologisch abbaubaren Abfälle bestimmt, die diesen Verfahren zugeführt werden. Biologisch abbaubare Verpackungsabfälle, die vor oder nach dem Recyclingverfahren oder auch währenddessen entfernt werden, werden nicht für die recycelte Menge berücksichtigt. e) Weicht der Feuchtigkeitsgehalt der Verpackungsabfälle am Messpunkt vom Feuchtigkeitsgehalt von in Verkehr gebrachten Verpackungen ab, so wird die Menge der Verpackungen am Messpunkt korrigiert, um dem natürlichen Feuchtigkeitsgehalt des Verpackungsabfalls Rechnung zu tragen, der dem Feuchtigkeitsgehalt gleichwertiger in Verkehr gebrachter Verpackungen entspricht. f) Die Menge recycelter Verpackungsabfälle umfasst keine verpackungsfremden Materialien, die gemeinsam mit den Verpackungsabfällen gesammelt werden, wie beispielsweise Abfälle desselben Materials, die nicht aus Verpackungen stammen, und Rückstände von Produkten, die in den Verpackungen enthalten waren. g) Wurden die in einem bestimmten Mitgliedstaat angefallenen Verpackungsabfälle vor dem Messpunkt oder dem Berechnungspunkt mit anderen Abfällen oder mit Abfällen aus einem anderen Land vermischt, so wird der Anteil der aus einem bestimmten Mitgliedstaat stammenden Verpackungsabfälle unter Verwendung angemessener Methoden wie elektronischer Register und Stichprobenerhebungen ermittelt. Werden solche Abfälle einer weiteren Vorbehandlung unterzogen, so wird die Menge der Nichtzielmaterialien, die während dieser Behandlung entfernt werden, unter Berücksichtigung des Verhältnisses und gegebenenfalls der Qualität der Abfallmaterialien aus Verpackungsabfällen, die aus einem bestimmten Mitgliedstaat stammen, abgezogen. h) Werden Verpackungsabfallmaterialien Verwertungsverfahren zugeführt, bei denen diese Materialien hauptsächlich als Brennstoff oder anderes Mittel zur Energieerzeugung verwendet werden, so wird der Output solcher Verfahren, der Gegenstand einer stofflichen Verwertung ist, wie beispielsweise die mineralische Fraktion aus der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen oder Klinker aus der Mitverbrennung, nicht für die Menge recycelter Verpackungsabfälle berücksichtigt, ausgenommen Metalle, die nach der Verbrennung der Verpackungsabfälle getrennt und recycelt werden. Metalle, die in die mineralischen Rückstände des Mitverbrennungsverfahrens von Verpackungsabfällen eingebunden sind, werden nicht als recycelt gemeldet. i) Werden Verpackungsabfallmaterialien Verwertungsverfahren zugeführt, bei denen diese Materialien nicht hauptsächlich als Brennstoff oder anderes Mittel zur Energieerzeugung oder zur stofflichen Verwertung verwendet werden, jedoch zu einem Output führen, der einen erheblichen Anteil an recycelten Materialien, Brennstoffen oder Materialien zur Verfüllung umfasst, so wird die Menge der recycelten Abfälle mittels eines Massenbilanzansatzes bestimmt, wobei nur Abfallmaterialien berücksichtigt werden, die recycelt werden. (2)  Für die Berechnung und Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i der Richtlinie 94/62/EG sind Verbundverpackungen und andere Verpackungen, die aus mehr als einem Material bestehen, aufgeschlüsselt nach den in der Verpackung vorhandenen Materialien zu erfassen und zu melden. Die Mitgliedstaaten können von dieser Anforderung abweichen, sofern ein bestimmtes Material einen unwesentlichen Teil der Verpackungseinheit und in jedem Fall nicht mehr als 5 % der Gesamtmasse der Verpackungseinheit ausmacht. Artikel 6d (1)  Für die Berechnung und Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i der Richtlinie 94/62/EG entspricht die Menge recycelten Metalls, das von der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen getrennt wurde, der Masse des Metalls im Metallkonzentrat, das von der Rohbodenasche aus der Verbrennung von Verpackungsabfällen getrennt wurde, und umfasst keine anderen, im Metallkonzentrat enthaltenen Materialien wie mineralische Anhaftungen oder Metalle, die nicht von Verpackungsabfällen stammen. (2)  Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang III festgelegte Methodik zur Berechnung der Masse der recycelten Metalle an, die von der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen getrennt werden. Artikel 6e Für die Berechnung und Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Richtlinie 94/62/EG können die Mitgliedstaaten die Berechnungsvorschriften gemäß den Artikeln 6a bis 6d anwenden. Artikel 6f (1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der im Rahmen dieser Entscheidung gemeldeten Daten sicherzustellen. Insbesondere unterliegt die Menge an anfallenden Verpackungsabfällen einer Überprüfung und Gegenkontrolle, auch unter Verwendung von Daten zu den Mengen an in Verkehr gebrachten Verpackungen, relevanten Daten zu Abfällen und Analysen der Zusammensetzung gemischter Siedlungsabfälle. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über solche durchgeführten Überprüfungen und gegebenenfalls über etwaige signifikante Unstimmigkeiten und geplante oder ergriffene Korrekturmaßnahmen. (2)  Die Mitgliedstaaten erhalten die Daten gegebenenfalls direkt von den Einrichtungen oder Unternehmen, die Abfälle bewirtschaften. (3)  Die Mitgliedstaaten ziehen die Verwendung elektronischer Register in Betracht. (4)  Stützt sich die Datenerfassung auf Erhebungen, einschließlich solcher, die die Grundlage für Stichprobenverfahren bilden, so müssen diese Erhebungen einem Mindeststandard genügen, der folgende Mindestanforderungen umfasst: a) Die Erhebungen werden in regelmäßigen, bestimmten Zeitabständen durchgeführt, um der Streuung der zu erhebenden Daten angemessen Rechnung zu tragen; b) die Erhebungen basieren auf einer repräsentativen Stichprobe der Grundgesamtheit, auf die sich die Ergebnisse beziehen. (5)  Für in kleinen Mengen anfallende Verpackungsmaterialien und solche, die in dieser Entscheidung nicht erwähnt werden, können Schätzwerte angegeben werden. Diese müssen auf den besten verfügbaren Informationen beruhen und in den begleitenden Qualitätskontrollberichten zu den Daten über das Aufkommen und das Recycling von Verpackungsabfällen erläutert werden. ▼M2 ————— ▼M1 Artikel 9 ▼M2 (1)  Die Mitgliedstaaten melden die Daten zum Aufkommen und zur Behandlung von Verpackungsabfällen sowie zu wiederverwendbaren Verpackungen in den Formaten gemäß den Tabellen 1, 2 und 3 in Anhang I. (2)  Die Mitgliedstaaten legen die Daten über den Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen bei Meldung der Stückzahl in dem jeweils zutreffenden Format der Tabelle 4 oder der Tabelle 5 in Anhang I und bei Meldung des Gewichts in dem jeweils zutreffenden Format der Tabelle 6 bzw. der Tabelle 7 in Anhang I vor. ▼M2 (3)  Die Mitgliedstaaten füllen die Berichtsformate gemäß Anhang I jährlich aus und übermitteln sie der Kommission elektronisch innerhalb von 18 Monaten nach Ende des Bezugsjahres nach einem von der Kommission festgelegten Austauschstandard. Die Berichterstattung bezieht sich auf ein volles Kalenderjahr. (4)  Die Mitgliedstaaten übermitteln einen Qualitätskontrollbericht unter Verwendung des in Anhang IV festgelegten Formats. (5)  Wendet ein Mitgliedstaat für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Richtlinie 94/62/EG nicht die Berechnungsvorschriften gemäß den Artikeln 6a bis 6d an, so übermittelt dieser Mitgliedstaat die Daten zur Überprüfung der Einhaltung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Richtlinie 94/62/EG separat und unter Verwendung des Formats, das in Tabelle 1 im Anhang festgelegt ist. (6)  Mitgliedstaaten, die beschließen, die Zielvorgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 94/62/EG für ein bestimmtes Jahr in angepasstem Umfang zu erfüllen, füllen das Berichtsformat der Tabelle 2 in Anhang I für das betreffende Jahr für das jeweilige Verpackungsmaterial aus und übermitteln es der Kommission elektronisch innerhalb von 18 Monaten nach Ende des Bezugsjahres nach einem von der Kommission festgelegten Austauschstandard. (7)  Die Kommission veröffentlicht die gemäß den Anhängen dieser Entscheidung gemeldeten Daten, es sei denn, ein Mitgliedstaat stellt im Zusammenhang mit Informationen, die in den Qualitätskontrollberichten gemäß Anhang IV enthalten sind, einen begründeten Antrag, dass bestimmte Daten nicht veröffentlicht werden sollen. ▼B Artikel 10 Die Entscheidung 97/138/EG wird aufgehoben. Artikel 11 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ▼M2 ANHANG I TABELLE 1 Berichterstattung über die Zielvorgaben für das Recycling gemäß Artikel 6 der Richtlinie 94/62/EG (in Tonnen) Verpackungsabfallmaterial Abfallaufkommen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.