Europäische Union

2011/406/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 1. Juli 2011 zur Änderung des SIRENE-Handbuchs (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4574)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0406. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ügigkeit genießt, ein Trefferfall erzielt, ist wie folgt vorzugehen: a) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde fordert das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats anhand eines Formulars G unverzüglich vom SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats Informationen an, um umgehend über die zu ergreifende Maßnahme entscheiden zu können. b) Bei Erhalt eines Auskunftsersuchens stellt das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats unverzüglich die angeforderten Informationen zusammen und schickt sie so bald wie möglich an das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats. c) Das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats prüft zusammen mit der zuständigen Behörde, ob die Ausschreibung im Einklang mit der Richtlinie 2004/38/EG beibehalten werden kann, wenn die betreffende Information noch nicht vorliegt. Entscheidet die zuständige Behörde, dass die Ausschreibung beizubehalten ist, informiert das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit dem Formular M alle anderen SIRENE-Büros darüber. d) Der vollziehende Mitgliedstaat informiert über sein SIRENE-Büro das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats darüber, ob die erbetene Maßnahme ausgeführt wurde (mit dem Formular M) oder nicht (mit dem Formular H). 4.7.2.   Informationsaustausch, wenn ein Mitgliedstaat ohne Vorliegen eines Treffers feststellt, dass ein Drittstaatsangehöriger, der das Recht auf Freizügigkeit genießt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist Stellt ein Mitgliedstaat ohne Vorliegen eines Treffers fest, dass ein Drittstaatsangehöriger, der das Recht auf Freizügigkeit genießt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, schickt das SIRENE-Büro dieses Mitgliedstaats auf Ersuchen der zuständigen Behörde ein Formular M an das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats, um es hierüber zu informieren. Das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats prüft zusammen mit der zuständigen Behörde, ob die Ausschreibung im Einklang mit der Richtlinie 2004/38/EG beibehalten werden kann, wenn die betreffende Information noch nicht vorliegt. Entscheidet die zuständige Behörde, dass die Ausschreibung beizubehalten ist, informiert das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit dem Formular M alle anderen SIRENE-Büros darüber. 4.8.   Löschung der Ausschreibung eines EU-Bürgers Erhält ein Drittstaatsangehöriger, der zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats (37), wird die Ausschreibung gelöscht. Wenn das SIRENE-Büro eines anderen als des ausschreibenden Mitgliedstaats auf die Änderung der Staatsangehörigkeit aufmerksam wird, übermittelt es dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats ein Formular J nach dem Verfahren für die Berichtigung und Löschung unrichtiger oder unrechtmäßig gespeicherter Daten (siehe Abschnitt 2.5). 4.9.   Unterrichtung der Schengen-Mitgliedstaaten über einen Trefferfall Die SIRENE-Büros der Mitgliedstaaten, die Ausschreibungen nach Artikel 96 vorgenommen haben, werden nicht unbedingt systematisch über Trefferfälle informiert; dies kann aber in Ausnahmefällen geschehen, wenn im Einklang mit den Abschnitten 4.6 bis 4.8 Zusatzinformationen benötigt werden. (Siehe auch Abschnitt 2.2.1 Buchstabe g.) Die SIRENE-Büros stellen statistische Angaben zu solchen Trefferfällen zur Verfügung. 5.   AUSSCHREIBUNGEN NACH ARTIKEL 97 (38) Folgende Schritte sind zu beachten: — Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen (es wird auf die allgemeinen Verfahren in Abschnitt 2.1 verwiesen), — Kennzeichnung auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats, — Informationsaustausch im Trefferfall, — missbräuchlich verwendete Identität (es wird auf die allgemeinen Verfahren in Abschnitt 2.8 verwiesen), — SIRPIT-Verfahren (es wird auf die allgemeinen Verfahren in Abschnitt 2.10 verwiesen). 5.1.   Kennzeichnung Die allgemeinen Verfahren sind in Abschnitt 2.15 beschrieben. 5.2.   Nähere Angaben zu vermissten Minderjährigen und sonstigen als schutzbedürftig eingestuften Personen Die SIRENE-Büros haben ohne Weiteres Zugriff auf alle relevanten Zusatzinformationen, die auf nationaler Ebene zu Vermisstenausschreibungen vorliegen, damit sie wirksam zum erfolgreichen Abschluss der Fälle und zur Identifizierung der betreffenden Personen beitragen und umgehend Zusatzinformationen zu fallbezogenen Aspekten liefern können. Relevante Zusatzinformationen können sich insbesondere aus nationalen Entscheidungen über das Sorgerecht für ein Kind oder eine schutzbedürftige Person oder aus Ersuchen um Inanspruchnahme von Warnsystemen für vermisste Kinder („Child Alert“) ergeben. Im Falle eines besonders schutzbedürftigen Vermissten ist in das Feld 083 des Formulars M zuerst das Wort „dringend“ einzutragen. Die Dringlichkeit sollte durch ein Telefongespräch, in dem auf die Bedeutung des Formulars M und seine Dringlichkeit hingewiesen wird, weiter herausgestellt werden. Da der Platz für Informationen in Feld 083 des Formulars M aus technischen Gründen begrenzt ist, ist eine gemeinsame Methode für die Eingabe strukturierter Zusatzinformationen und die Reihenfolge dieser Informationen anzuwenden. (39) Da nicht alle schutzbedürftigen vermissten Personen Landesgrenzen überschreiten, ist im Einzelfall zu entscheiden, welche Zusatzinformationen (zur näheren Beschreibung) an welche Empfänger weitergeleitet werden, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind. Nachdem auf nationaler Ebene darüber entschieden worden ist, inwieweit solche Zusatzinformationen weitergeleitet werden müssen, hat das SIRENE-Büro soweit angebracht eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen: a) Speicherung der Informationen, damit Zusatzinformationen auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats übermittelt werden können; b) Übermittlung des Formulars M an das zuständige SIRENE-Büro, wenn Ermittlungen auf den voraussichtlichen Zielort der vermissten Person schließen lassen; c) Übermittlung des Formulars M an alle zuständigen SIRENE-Büros, wenn dies aufgrund der Umstände des Verschwindens angezeigt ist, damit alle die Person betreffenden Daten in kurzer Zeit zur Verfügung gestellt werden können. Sobald ein SIRENE-Büro die Informationen erhalten hat, werden sie — zur Optimierung der Möglichkeiten zur gezielten Ermittlung des Aufenthaltsorts der Person — soweit angebracht an folgende Stellen übermittelt: a) relevante Grenzstellen, b) die für die Ermittlung des Aufenthaltsorts und den Schutz von Personen zuständigen Verwaltungs- und Polizeibehörden, c) die zuständigen Konsularbehörden des ausschreibenden Mitgliedstaats, nachdem ein Trefferfall im SIS festgestellt wurde. 5.3.   Im Trefferfall Die allgemeinen Verfahren sind in Abschnitt 2.2 beschrieben. Wird bei einem volljährigen Vermissten ein Trefferfall festgestellt, setzt das SIRENE-Büro des betreffenden Mitgliedstaats den Endbenutzer davon in Kenntnis, dass die Mitteilung von Daten in Bezug auf einen volljährigen Vermissten der Einwilligung des Betroffenen bedarf (40). Die Einwilligung hat entweder schriftlich zu erfolgen, oder es sollte zumindest ein schriftlicher Nachweis darüber existieren. Wird die Einwilligung verweigert, so muss dies schriftlich geschehen oder amtlich protokolliert werden. Zur Übermittlung weiterer Informationen siehe das Verfahren in Abschnitt 2.2.2. 6.   AUSSCHREIBUNGEN NACH ARTIKEL 98 (41) Folgende Schritte sind zu beachten: — Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen (es wird auf die allgemeinen Verfahren in Abschnitt 2.1 verwiesen), — Eingabe der Ausschreibung in das SIS, — Informationsaustausch im Trefferfall, — missbräuchlich verwendete Identität (es wird auf die allgemeinen Verfahren in Abschnitt 2.8 verwiesen), — SIRPIT-Verfahren (es wird auf die allgemeinen Verfahren in Abschnitt 2.10 verwiesen). 6.1.   Im Trefferfall Die allgemeinen Verfahren sind in Abschnitt 2.2 beschrieben. Zusätzlich gelten folgende Regeln: a) Zur Ermittlung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts werden sämtliche Maßnahmen ergriffen, die im innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem die Person aufgefunden wurde, zulässig sind. b) Gegebenenfalls muss durch nationale Verfahren sichergestellt werden, dass Ausschreibungen nur so lange im SIS gespeichert werden, bis der Ausschreibungszweck erfüllt ist. Die SIRENE-Büros können weitere Informationen über Ausschreibungen nach Artikel 98 übermitteln; dabei können sie im Namen von Justizbehörden handeln, falls diese Informationen im Rahmen der Rechtshilfe weitergeleitet werden. 7.   AUSSCHREIBUNGEN NACH ARTIKEL 99 (42) Folgende Schritte sind zu beachten: — Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen (es wird auf die allgemeinen Verfahren in Abschnitt 2.1 verwiesen), — Kennzeichnung auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats, — Informationsaustausch im Trefferfall, — SIRPIT-Verfahren (es wird auf die allgemeinen Verfahren in Abschnitt 2.10 verwiesen). 7.1.   Eingabe eines Aliasnamens Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.9 beschrieben. Die anderen Mitgliedstaaten sind unter Verwendung des Formulars M über Aliasnamen im Zusammenhang mit einer Ausschreibung nach Artikel 99 zu unterrichten. Sofern erforderlich, übermitteln die SIRENE-Büros diese Information an die nationalen Behörden, die für die jeweilige Ausschreibungskategorie verantwortlich sind. 7.2.   Benachrichtigung anderer Mitgliedstaaten bei der Eingabe von Ausschreibungen auf Ersuchen der für die Sicherheit des Staates zuständigen Stellen Bei der Eingabe einer Ausschreibung auf Veranlassung einer für die Sicherheit des Staates zuständigen Stelle informiert das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit dem Formular M unter Angabe von Artikel 99 Absatz 3 in Feld 083 alle anderen SIRENE-Büros darüber. Die Vertraulichkeit bestimmter Informationen wird nach dem innerstaatlichen Recht gewährleistet. So werden die Kontakte zwischen den SIRENE-Büros von den Kontakten zwischen den für die Sicherheit des Staates zuständigen Stellen getrennt. 7.3.   Kennzeichnung Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.15 beschrieben. 7.4.   Übermittlung weiterer Informationen im Trefferfall Für Ausschreibungen nach Artikel 99 Absatz 2 ist das allgemeine Verfahren in Abschnitt 2.2 beschrieben. Außerdem wird folgendes Verfahren angewandt: a) Wenn ein Trefferfall bezüglich einer Ausschreibung nach Artikel 99 Absatz 3 erzielt wird, unterrichtet das entdeckende SIRENE-Büro das ersuchende SIRENE-Büro mit dem Formular G über die Ergebnisse (verdeckte Registrierung oder gezielte Kontrolle). Gleichzeitig unterrichtet das entdeckende SIRENE-Büro die nationale Stelle, die für die Sicherheit des Staates zuständig ist. b) Beschließt die für die Sicherheit des Staates zuständige Stelle im entdeckenden Mitgliedstaat, dass die Ausschreibung einer Gültigkeitskennzeichnung bedarf, setzt sie sich (über das Formular F) mit dem nationalen SIRENE-Büro in Verbindung, um beim ersuchenden SIRENE-Büro die Kennzeichnung zu erbeten. Das Ersuchen um Kennzeichnung muss nicht begründet, aber über die SIRENE-Büros abgewickelt werden. c) Es ist ein spezielles Verfahren erforderlich, um die Vertraulichkeit der Informationen zu gewährleisten. Daher werden die Kontakte zwischen den für die Sicherheit des Staates zuständigen Stellen von den Kontakten zwischen den SIRENE-Büros getrennt. Folglich sind die Gründe für ein Ersuchen um Kennzeichnung direkt zwischen den für die Sicherheit des Staates zuständigen Stellen und nicht über die SIRENE-Büros zu erörtern. 8.   AUSSCHREIBUNGEN NACH ARTIKEL 100 (43) Folgende Schritte sind zu beachten: — Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen, — Informationsaustausch im Trefferfall, — SIRPIT-Verfahren (es wird auf die allgemeinen Verfahren in Abschnitt 2.10 verwiesen). 8.1.   Ausschreibungen von Fahrzeugen nach Artikel 100 8.1.1.   Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen bezüglich eines Fahrzeugs Die vorgeschriebenen Kriterien für die Ausschreibung eines Fahrzeugs sind: — das Kennzeichen und/oder — die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (VIN). Beide Nummern können gleichzeitig im SIS erscheinen. Um zu überprüfen, ob eine Mehrfachausschreibung vorliegt, werden die Nummern verglichen. Stellt sich bei der Eingabe einer neuen Ausschreibung heraus, dass die Seriennummer und/oder das Kennzeichen bereits im SIS enthalten sind, ist zu vermuten, dass eine Mehrfachausschreibung zum selben Fahrzeug vorliegt. Diese Überprüfungsmethode funktioniert allerdings nur, wenn die gleichen Beschreibungsmerkmale verwendet werden. Daher ist der Vergleich nicht immer möglich. Das SIRENE-Büro weist den Benutzer im Mitgliedstaat auf die Probleme hin, die entstehen können, wenn nur eine der Nummern verglichen wird. Ein positives Ergebnis bedeutet nicht unbedingt einen Trefferfall und ein negatives bedeutet nicht, dass es keine Ausschreibung zu dem Fahrzeug gibt. Die Kriterien, anhand deren sich bestimmen lässt, ob zwei Fahrzeuge identisch sind, enthält Anhang 6 zu diesem Handbuch. Die von den SIRENE-Büros anzuwendenden Konsultationsverfahren für Fahrzeuge entsprechen denen für Personen. Die allgemeinen Verfahren sind in Abschnitt 2.1 beschrieben. Bis zur Löschung der eingegebenen Ausschreibung registriert das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats alle Ausschreibungsersuchen, die nach Konsultation gemäß den oben genannten Bestimmungen abgelehnt wurden. 8.1.2.   VIN-Dubletten Eine VIN-Dublette liegt vor, wenn ein Fahrzeug desselben Typs mit derselben Fahrzeug-Identifizierungsnummer (Vehicle Identification Number — VIN) bereits im SIS erfasst ist (ein Traktor und ein Motorrad mit derselben VIN fallen nicht in diese Kategorie). Um die negativen Auswirkungen einer wiederholten Sicherstellung eines ordnungsgemäß zugelassenen Fahrzeugs mit derselben VIN zu vermeiden, gelten die nachstehenden spezifischen Regeln. Es ist wie folgt vorzugehen: 1. Wird festgestellt, dass möglicherweise eine VIN-Dublette vorliegt, ergreift das SIRENE-Büro soweit angebracht folgende Maßnahmen: a) Es vergewissert sich, dass die SIS-Ausschreibung keinen Fehler aufweist und die Ausschreibungsdaten möglichst vollständig sind. b) Es prüft die Umstände des Falles, die zu der Ausschreibung im SIS geführt haben. c) Es ermittelt die Vorgeschichte beider Fahrzeuge ab ihrer Fertigung. d) Es bittet um eine gründliche Kontrolle des sichergestellten Fahrzeugs, insbesondere seiner VIN, um zu prüfen, ob es sich dabei um das ordnungsgemäß zugelassene Fahrzeug handelt. Die beteiligten SIRENE-Büros arbeiten bei der Ergreifung derartiger Maßnahmen eng zusammen. 2. Bestätigt sich, dass eine VIN-Dublette vorliegt, so liefert der Mitgliedstaat, der die ursprüngliche Ausschreibung eingegeben hat, anhand des Formulars M Zusatzinformationen, darunter gegebenenfalls die Merkmale des ordnungsgemäß zugelassenen Fahrzeugs, aufgrund deren sich dieses von dem im SIS ausgeschriebenen Fahrzeug unterscheidet (44). 3. Außerdem prüft der ausschreibende Mitgliedstaat im Falle einer VIN-Dublette, ob die Ausschreibung im SIS beibehalten werden muss. 8.2.   Übermittlung weiterer Informationen im Trefferfall Die SIRENE-Büros können weitere Informationen über Ausschreibungen nach Artikel 100 übermitteln; dabei können sie im Namen von Justizbehörden handeln, falls diese Informationen im Rahmen der Rechtshilfe weitergeleitet werden. Die SIRENE-Büros des ausschreibenden Mitgliedstaats übermitteln über das Formular P so rasch und so umfassend wie möglich die erbetenen weiteren Informationen als Antwort auf das Formular G, wenn ein Trefferfall bei einer Ausschreibung bezüglich eines Fahrzeugs nach Artikel 100 des Schengener Übereinkommens erzielt wurde. (Hinweis: Da die Antwort dringend benötigt wird und es daher nicht möglich sein wird, alle einschlägigen Informationen umgehend zu erheben, wird vereinbart, dass die Angaben in einigen Rubriken fakultativ und nicht obligatorisch sind und dass zu versuchen ist, die Informationen zu den wichtigsten Rubriken (zum Beispiel 041, 042, 043, 162, 164, 165, 166 und 167) anzugeben.) 9.   STATISTISCHE ANGABEN Einmal jährlich legen die SIRENE-Büros statistische Angaben zu Trefferfällen, Kommunikation und Arbeitsbelastung vor. Diese Angaben betreffen alle Artikel und alle Arten von Ausschreibungen. Der statistische Bericht wird dem Generalsekretariat des Rates elektronisch übermittelt. (1)   ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. (2)  Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 über das Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens (SCH/Com-ex (94) 29, 2. Rev.) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 130). (3)  Beschlüsse des Exekutivausschusses vom 7. Oktober 1997 (SCH/com-ex 97(27) 4. Rev.) für Italien und (SCH/com-ex 97(28) 4. Rev.) für Österreich. (4)  Beschluss 1999/848/EG des Rates vom 13. Dezember 1999 über die vollständige Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands in Griechenland (ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 58). (5)  Beschluss 2000/777/EG des Rates vom 1. Dezember 2000 über die Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands in Dänemark, Finnland und Schweden sowie in Island und Norwegen (ABl. L 309 vom 9.12.2000, S. 24). (6)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43). (7)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20). (8)  Beschluss 2004/926/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über das Inkraftsetzen von Teilen des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 70). (9)   ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 92. (10)   ABl. L 323 vom 8.12.2007, S. 34. (11)   ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 17. (12)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52. (13)   ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 15. (14)   ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3. (15)  Vgl. Fußnote 1. (16)  Gemäß den Artikeln 101 A und 101 B des Schengener Übereinkommens. (17)  Sofern nicht anders angegeben, sind alle Artikel, auf die verwiesen wird, als Artikel des Übereinkommens von 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Übereinkommen) zu verstehen. Artikel 92 Absatz 4 trat in Kraft gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses 2005/451/JI des Rates (ABl. L 158 vom 21.6.2005, S. 26) und Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2005/211/JI des Rates (ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 44). (18)  Nähere Angaben zu IT-Sicherheitsmaßnahmen enthält Abschnitt 5 des überarbeiteten „EU-Schengen-Katalogs: Schengener Informationssystem, SIRENE“. (19)  Siehe Beschluss 2000/265/EG des Rates vom 27. März 2000 zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen („SISNET“), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind (ABl. L 85 vom 6.4.2004, S. 12). (20)  Weitere Information zu einer Ausschreibung hinsichtlich der Sicherheit des Staates. (21)  Prüfung auf Doppelausschreibung zur selben Person. (22)  Prüfung auf Doppelausschreibung zum selben Fahrzeug. (23)  Die Bediensteten sollen in Fragen der Datensicherheit und des Datenschutzes geschult und über alle einschlägigen strafrechtlichen Sanktionen informiert werden. Sie müssen zudem mit den innerstaatlichen Vorschriften über die berufliche Schweigepflicht bzw. eine vergleichbare Geheimhaltungspflicht vertraut sein, denen das gesamte SIRENE-Personal unterliegt. (24)  Ratsdokument 5076/07, Fassung 5.6. (*1)  Pflichtangabe (25)  Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89). (26)  Wegen der technischen Durchführung siehe das Dokument über den Datenaustausch zwischen den SIRENE-Büros, auf das in Abschnitt 1.5.4 Bezug genommen wird. (27)  Vgl. Fußnote 26. (28)   „Festnahme mit dem Ziel der Übergabe/Auslieferung“. (29)  Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24). (30)  Vgl. Fußnote 26. (31)   ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1. (32)  Siehe auch Abschnitt 2.16 (Angabe der Dringlichkeit in SIRENE-Formularen). (33)  Drittstaatsangehörige, die zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind (Artikel 25 und 96 des Schengener Übereinkommens). (34)  Gemäß der Richtlinie 2004/38/EG kann einer Person, die das Recht auf Freizügigkeit genießt, die Einreise oder der Aufenthalt aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nur dann verweigert werden, wenn das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Kriterien des Artikels 27 Absatz 2 der Richtlinie erfüllt sind. In Artikel 27 Absatz 2 heißt es: „Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.“ Weitere Schranken für die Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung bei Personen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, enthält Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie, wonach schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dafür vorliegen müssen. (35)  Zu beachten ist, dass vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels an Familienangehörige von EU-Bürgern das SIS nicht systematisch nach Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung abgefragt werden darf. In Artikel 10 der Richtlinie 2004/38/EG sind die Voraussetzungen dafür aufgeführt, dass ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, einen länger als drei Monate gültigen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat erwerben kann. Die erschöpfende Liste sieht eine routinemäßige Abfrage des SIS vor Erteilung des Aufenthaltstitels nicht vor. Nach Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten andere Mitgliedstaaten lediglich um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn sie dies für unerlässlich halten (also nicht um Auskünfte über alle SIS-Daten). Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. (36)  Vgl. Fußnote 34. (37)  Die Staatsbürger Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz genießen nach Maßgabe der Übereinkünfte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.