Europäische Union

2011/406/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 1. Juli 2011 zur Änderung des SIRENE-Handbuchs (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4574)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0406. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und diesen Ländern andererseits ein Recht auf Freizügigkeit, das dem der Bürger der Europäischen Union gleichwertig ist. (38)  Vermisste oder Personen, die zu ihrem eigenen Schutz oder zur Gefahrenabwehr vorläufig in Gewahrsam genommen werden müssen. (39)  Daten betreffend das Verschwinden der Person: a) Ort, Tag und Uhrzeit des Verschwindens, b) Umstände des Verschwindens. Angaben zur vermissten Person: c) Scheinbares Alter, d) Größe, e) Hautfarbe f) Haarfarbe und Frisur, g) Augenfarbe, h) andere körperliche Merkmale (d. h. Piercings, Missbildungen, Amputationen, Tätowierungen, Male, Narben usw.), i) psychologische Besonderheiten: Suizidgefahr, psychische Krankheit, aggressives Verhalten usw., j) sonstige Angaben: notwendige medizinische Behandlung usw., k) Kleidung, die die Person zum Zeitpunkt des Verschwindens getragen hat, l) Lichtbild: vorhanden oder nicht vorhanden, m) Ante-mortem-Formular: vorhanden oder nicht vorhanden. Spezifische Angaben: n) Personen, in deren Begleitung sich die vermisste Person möglicherweise befindet (und Schengen-ID-Nummer, falls vorhanden), o) Fahrzeuge im Zusammenhang mit diesem Fall (und Schengen-ID-Nummer, falls vorhanden). Die Bezeichnungen der verschiedenen Unterfelder sind nicht als Teil von Feld 83 einzugeben, sondern lediglich der Referenzbuchstabe. (40)  Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 281 vom 22.11.1995) enthält nähere Angaben zur Einwilligung in Angelegenheiten des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. (41)  Daten in Bezug auf Zeugen sowie auf Personen, die im Rahmen eines Strafverfahrens vor Gericht erscheinen müssen. (42)  Personen oder Fahrzeuge zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle. (43)  Sachfahndungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren. (44)  Solche Zusatzinformationen können Folgendes umfassen: a) Genaue Angaben zum Fahrzeugkennzeichen, b) Kategorie, Marke, Modell und Farbe des Fahrzeugs, c) sonstige leicht erkennbare Unterscheidungsmerkmale oder Details, d) genaue Angaben zum Fahrzeughalter, e) Nummer des Fahrzeugscheins.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.