Europäische Union

2011/406/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 1. Juli 2011 zur Änderung des SIRENE-Handbuchs (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4574)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0406. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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— 031: Aktenzeichen des Haftbefehls oder der Entscheidung (037). Siehe auch Bemerkungen unten; — 032: Datum des Haftbefehls oder der Entscheidung (036). In einem Begleitpapier können Ersuchen um Strafverfolgung und -vollstreckung zusammengefasst werden; — 033: Angabe der ersuchenden Behörde; — 034: Höchststrafe/angedrohte Höchststrafe; — 035: Richter oder Gericht, der/das die Entscheidung erlassen hat; — 036: Datum der Entscheidung; — 037: Aktenzeichen der Entscheidung; — 038: verhängte Strafe; — 039: noch zu verbüßende Strafe; — 040: anzuwendende Gesetzestexte; — 041: rechtliche Würdigung des Sachverhalts; — 042: Datum, an dem bzw. Zeitraum, in dem die Straftat begangen wurde; — 044: Beschreibung des Sachverhalts (einschließlich der sich daraus ergebenden Folgen); — 045: Grad der Beteiligung (Täter — Mittäter — Gehilfe — Anstifter). Jedes Land hat die Möglichkeit, die eigenen rechtlichen Begriffe zu verwenden, um den Grad der Beteiligung zu bezeichnen. Die eingetragenen Informationen müssen ausreichend detailliert sein, damit die anderen SIRENE-Büros die Ausschreibung prüfen können, aber nicht so detailliert, dass das Übermittlungssystem überlastet wird. Können die SIRENE-Büros die Nachricht nicht empfangen, da die Anzahl der Schriftzeichen, die aus technischen Gründen für das betreffende Formular festgelegt wurde, nicht ausreicht, kann zur Ergänzung der Informationen ein Formular M übermittelt werden. Der Abschluss der Übermittlung ist durch den Vermerk „Ende der Mitteilung“ im letzten Formular anzugeben (Rubrik 044 von Formular A oder Rubrik 083 von Formular M). 3.4.3.   Eingabe eines Aliasnamens Die allgemeinen Verfahren sind in Abschnitt 2.9 beschrieben. Bei Ausschreibungen zur Festnahme benutzen die SIRENE-Büros (zum Zeitpunkt der Eingabe der Ausschreibung) Feld 011 des Formulars A (30) oder später das Formular M, um die anderen Mitgliedstaaten über Aliasnamen im Zusammenhang mit einer Ausschreibung nach Artikel 95 zu unterrichten, wenn diese Information dem betreffenden SIRENE-Büro vorliegt. 3.4.4.   Weitere Informationen zur Feststellung der Identität einer Person Weitere Informationen können nach Konsultation und/oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats vom SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats übermittelt werden, wenn sich dies zur Feststellung der Identität einer Person als erforderlich erweist. Bei diesen Informationen handelt es sich insbesondere um folgende Angaben: — Herkunft des Passes oder Ausweises, über den die gesuchte Person verfügt, — Nummer, Ausstellungsdatum und -ort, ausstellende Behörde sowie Gültigkeitsdauer des Passes oder Ausweises, — Beschreibung der gesuchten Person, — Name und Vorname des Vaters und der Mutter, — Vorliegen eines Lichtbilds und/oder von Fingerabdrücken, — letzte bekannte Adresse. Die SIRENE-Büros halten diese Informationen sowie Lichtbilder und Fingerabdrücke nach Möglichkeit zur Verfügung oder stellen sicher, dass sie jederzeit sofort Zugriff darauf haben, damit sie schnell weitergeleitet werden können. Das gemeinsame Ziel besteht darin, das Risiko möglichst gering zu halten, dass eine Person, deren Personalien denen der ausgeschriebenen Person ähnlich sind, fälschlicherweise festgehalten wird. 3.4.5.   Übermittlung der Formulare A und M Die unter 3.3.1 und 3.3.2 erwähnten Informationen sind über das schnellste verfügbare Kommunikationsmittel zu versenden. Der ausschreibende Mitgliedstaat übermittelt die Formulare A und M zum gleichen Zeitpunkt, wie er die Ausschreibung nach Artikel 95 Absatz 2 in das SIS eingibt. Alle weiteren Informationen, die zu Identifizierungszwecken erforderlich sind, werden nach einer Konsultation und/oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats übermittelt. Mehrere Formulare M mit einer Beschreibung unterschiedlicher EuHb (oder Auslieferungsersuchen) können bei Bedarf übermittelt werden. In das Formular M sind insbesondere Angaben zur Art der Straftat, die dem EuHb zugrunde liegt, zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat und zur Verjährungsfrist einzutragen. Erfordert ein neuer EuHb gegen eine Person, gegen die bereits ein EuHb erlassen wurde, dass ein vorhandenes Formular A ersetzt wird, so ist in Feld 030 des neuen Formulars anzugeben, dass das neue Formular A ein älteres ersetzt. 3.5.   Kennzeichnung Die allgemeinen Verfahren sind in Abschnitt 2.15 beschrieben. Wird eine Ausschreibung gekennzeichnet, so ist davon auszugehen, dass um die Mitteilung des Aufenthaltsorts der betreffenden Person ersucht wird. 3.5.1.   Systematisches Ersuchen um Kennzeichnung der Ausschreibungen von Personen, die zum Zwecke der Auslieferung festgenommen werden sollen, in Fällen, in denen der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (31) keine Anwendung findet Es ist wie folgt vorzugehen: a) In Fällen, in denen der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten keine Anwendung findet, kann das SIRENE-Büro bei Ausschreibungen von Personen, die zum Zwecke der Auslieferung festgenommen werden sollen, andere SIRENE-Büros um systematische Kennzeichnung der Ausschreibungen eigener Staatsangehöriger nach Artikel 95 ersuchen. b) Jedes SIRENE-Büro, das dies wünscht, übermittelt anderen SIRENE-Büros ein schriftliches Ersuchen. c) Jedes SIRENE-Büro, an das ein solches Ersuchen gerichtet wird, kennzeichnet die Ausschreibungen für den fraglichen Mitgliedstaat umgehend nach der Eingabe. d) Die Kennzeichnung wird beibehalten, bis das ersuchende SIRENE-Büro um ihre Löschung bittet. Haben die in Artikel 94 Absatz 4 des Schengener Übereinkommens genannten Umstände keinen Bestand mehr, beantragt der Mitgliedstaat, der um die Kennzeichnung ersucht hatte, so bald wie möglich die Löschung der Kennzeichnung. 3.6.   Tätigwerden des SIRENE-Büros bei Erhalt einer Ausschreibung nach Artikel 95 Wenn ein SIRENE-Büro die Formulare A und M erhält, durchsucht das Büro oder die angegliederte Einheit so bald wie möglich alle verfügbaren Quellen, um den Aufenthaltsort der Person zu ermitteln. Reichen die vom ersuchenden Mitgliedstaat gelieferten Informationen dem empfangenden Mitgliedstaat nicht aus, ist dies kein Grund, auf eine Suche zu verzichten. Wird die Ausschreibung nach Artikel 95 für rechtens erklärt und die Person im Mitgliedstaat ausfindig gemacht oder festgenommen, so sind der EuHb und/oder die Formulare A und M an die Behörde des Mitgliedstaats zu übermitteln, die den EuHb vollstreckt. Wird das Original des EuHb angefordert, so ist dieses von der ausstellenden Justizbehörde unmittelbar an die vollstreckende Justizbehörde zu übermitteln (sofern keine anderen Anweisungen vorliegen). 3.7.   Informationsaustausch im Trefferfall 3.7.1.   Unterrichtung der Mitgliedstaaten über einen Trefferfall Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.2.1 beschrieben. Außerdem wird folgendes Verfahren angewandt: a) Von einem Trefferfall bei der Kontrolle einer nach Artikel 95 ausgeschriebenen Person ist stets das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats zu unterrichten. Gegebenenfalls ist der Trefferfall nach Absendung des Formulars G zudem telefonisch mitzuteilen. b) In Feld 091 des Formulars G sind folgende Angaben zu machen: für die Entgegennahme des EuHb oder des Auslieferungsersuchens zuständige Behörde (Postanschrift, Telefonnummer und, falls vorhanden, Faxnummer und E-Mail-Adresse), Aktenzeichen des EuHb oder des Auslieferungsersuchens (falls vorhanden), zuständige Person (falls vorhanden), erbetene Sprache, Übermittlungsfrist und -weg. c) Ein Mitgliedstaat, der zuvor den Wunsch geäußert hatte, eine Ausschreibung zu einer bereits ausgeschriebenen Person einzugeben, ist von dem ausschreibenden Mitgliedstaat über jeden Trefferfall bezüglich der ursprünglichen Ausschreibung zu unterrichten. d) Das C.SIS informiert automatisch alle Mitgliedstaaten über die Löschung einer Ausschreibung. Daher kann ein Mitgliedstaat die Eingabe einer Ausschreibung erwägen, die vorher als unvereinbar mit einer anderen Ausschreibung galt, die jetzt gelöscht ist. 3.7.2.   Übermittlung weiterer Informationen Die SIRENE-Büros können weitere Informationen über Ausschreibungen nach Artikel 95 übermitteln; dabei können sie im Namen von Justizbehörden handeln, falls diese Informationen im Rahmen der Rechtshilfe weitergeleitet werden. 3.7.3.   Im Trefferfall Der Endbenutzer kann beim SIRENE-Büro Zusatzinformationen anfordern, um die in den SIS-Tabellen 4, 10 oder 16 festgelegten Maßnahmen (Anhang 4) wirksam umzusetzen. Im Regelfall ist der ausschreibende Mitgliedstaat über den Trefferfall und dessen Ergebnis zu unterrichten. Dieses Verfahren hat technische Auswirkungen, da die Ausschreibung möglicherweise gelöscht werden muss und eine andere Ausschreibung, die zuvor aus dem SIS ausgeschlossen wurde, nun eingegeben werden kann. 3.7.4.   Austausch von Zusatzinformationen über eine Übergabe oder Auslieferung Wenn die zuständigen Justizbehörden dem SIRENE-Büro mitteilen, ob eine zur Festnahme ausgeschriebene Person übergeben oder ausgeliefert werden darf, ist diese Information umgehend dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats unter Verwendung des Formulars M mitzuteilen, indem in Feld 083 das Wort „SURRENDER“ (Übergabe) oder „EXTRADITION“ (Auslieferung) eingetragen wird (32). Die Modalitäten der Übergabe oder Auslieferung sind so bald wie möglich über die SIRENE-Büros mitzuteilen. Ist die Durchbeförderung einer gesuchten Person erforderlich, leistet das SIRENE-Büro des Durchbeförderungsmitgliedstaats nach einem Ersuchen des SIRENE-Büros oder der zuständigen Justizbehörde des ausschreibenden Mitgliedstaats, das vom SIRENE-Büro unter Verwendung des Formulars M übermittelt wurde, die erforderliche Unterstützung. 3.8.   Löschung einer Ausschreibung Die Mitgliedstaaten, die ihre Ausschreibung nicht eingeben konnten, sind zu benachrichtigen, dass ein Trefferfall erzielt und die Ausschreibung gelöscht wurde. 3.8.1.   Löschung einer Ausschreibung, wenn die Voraussetzungen für ihre Beibehaltung nicht mehr gegeben sind Abgesehen von den Trefferfällen kann eine Ausschreibung entweder über das C.SIS (wenn die Frist abgelaufen ist) oder von der Behörde gelöscht werden, die die Ausschreibung in das SIS eingegeben hat (wenn die Voraussetzungen für die Beibehaltung der Ausschreibung nicht mehr gegeben sind). In beiden Fällen muss die Löschmeldung des C.SIS von den N.SIS automatisch verarbeitet werden, so dass eine zurückgestellte Ausschreibung eingegeben werden kann. Das SIRENE-Büro wird automatisch über eine Mitteilung durch sein N.SIS benachrichtigt, dass eine zurückgestellte Ausschreibung eingegeben werden kann. Das SIRENE-Büro leitet das gesamte Verfahren zur Eingabe einer Ausschreibung in die entsprechende Ausschreibungskategorie ein. 3.9.   Missbräuchlich verwendete Identität Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.8 beschrieben. 4.   AUSSCHREIBUNGEN NACH ARTIKEL 96 (33) Folgende Schritte sind zu befolgen: — Eingabe der Ausschreibung, — Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen (es wird auf die allgemeinen Verfahren in Abschnitt 2.1 verwiesen), — Eingabe eines Aliasnamens (es wird auf die allgemeinen Verfahren in Abschnitt 2.9 verwiesen), — missbräuchlich verwendete Identität (es wird auf die allgemeinen Verfahren in Abschnitt 2.8 verwiesen), — SIRPIT-Verfahren (es wird auf die allgemeinen Verfahren in Abschnitt 2.10 verwiesen), — allgemeine und besondere Verfahren, die zu befolgen sind. 4.1.   Einführung Aufgrund des Informationsaustauschs über zur Einreiseverweigerung ausgeschriebene Drittstaatsangehörige nach Artikel 96 können die Mitgliedstaaten über die Einreise oder den Visumantrag entscheiden. Befindet sich die Person bereits im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, sind die nationalen Behörden somit in der Lage, entsprechende Maßnahmen für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder von Visa für den längerfristigen Aufenthalt oder die Ausweisung zu ergreifen. Für die Informationsverfahren nach Artikel 5 Absatz 4 des Schengener Grenzkodexes und für die Konsultationsverfahren nach Artikel 25 des Schengener Übereinkommens sind die mit den Grenzkontrollen und der Erteilung von Aufenthaltstiteln oder Visa betrauten Behörden zuständig. Im Prinzip werden die SIRENE-Büros nur einbezogen, wenn es um die Übermittlung von Zusatzinformationen geht, die direkt mit den Ausschreibungen (zum Beispiel Mitteilung eines Trefferfalls, Klärung der Identität) oder mit ihrer Löschung zusammenhängen. Die SIRENE-Büros können jedoch auch Zusatzinformationen übermitteln, die für die Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen oder die Verweigerung seiner Einreise erforderlich sind bzw. die sich aus diesen Maßnahmen ergeben. 4.2.   Eingabe von Ausschreibungen nach Artikel 96 Das SIRENE-Büro gibt solche Ausschreibungen in das SIS ein, wenn es die Behörde ist, die damit betraut wurde. Soll ausnahmsweise eine Ausschreibung zu einem Drittstaatsangehörigen, der das Recht auf Freizügigkeit genießt, eingegeben werden, übermittelt das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats allen anderen Mitgliedstaaten ein Formular M auf der Grundlage der Informationen der Behörde, die die Ausschreibung eingegeben hat (34). 4.3.   Eingabe eines Aliasnamens Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.9 beschrieben. 4.4.   Missbräuchlich verwendete Identität Wird der Code 3 im Feld „Identitätsart“ bei der Abfrage des SIS gefunden, hat der Beamte, der die Prüfung durchführt, das nationale SIRENE-Büro zu kontaktieren und Zusatzinformationen einzuholen, um zu klären, ob die überprüfte Person die gesuchte Person ist oder die Person, deren Identität missbräuchlich verwendet wird. Das allgemeine Verfahren zur Einholung und Übermittlung von Informationen über Personen, deren Identität missbräuchlich verwendet wird, ist in Abschnitt 2.8 beschrieben. 4.5.   Zu befolgende SIRENE-Verfahren Für die Weiterleitung von Zusatzinformationen durch die SIRENE-Büros gelten die folgenden allgemeinen Verfahren: a) Informationsaustausch bei der Einreiseverweigerung oder der Ausweisung aus dem Schengen-Gebiet, b) Informationsaustausch bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln oder von Visa für den längerfristigen Aufenthalt. Für die Weiterleitung von Zusatzinformationen durch die SIRENE-Büros gelten die folgenden besonderen Verfahren: a) Besondere Verfahren gemäß Artikel 25 des Schengener Übereinkommens, b) besondere Verfahren gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Schengener Grenzkodex, c) Informationsaustausch in Bezug auf einen das Recht auf Freizügigkeit genießenden Drittstaatsangehörigen, d) Löschung der Ausschreibung eines EU-Bürgers. 4.6.   Informationsaustausch im Trefferfall 4.6.1.   Informationsaustausch bei der Einreiseverweigerung oder der Ausweisung aus dem Schengen-Gebiet Es ist wie folgt vorzugehen: a) Ein Mitgliedstaat kann beantragen, über Trefferfälle bei seinen Ausschreibungen zwecks Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung informiert zu werden. Jeder Mitgliedstaat, der von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, übermittelt den anderen Mitgliedstaaten sein Ersuchen schriftlich. b) Der vollziehende Mitgliedstaat kann auf eigene Initiative den ausschreibenden Mitgliedstaat über einen Trefferfall und die Einreiseverweigerung oder die Ausweisung des ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen aus dem Schengen-Gebiet unterrichten. c) Greift ein Mitgliedstaat einen ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen in seinem Hoheitsgebiet auf, übermittelt der ausschreibende Mitgliedstaat die für die Rückführung der Person erforderlichen angeforderten Informationen. Diese Informationen müssen, soweit der vollziehende Mitgliedstaat sie benötigt und sie im ausschreibenden Mitgliedstaat verfügbar sind, in einem Formular M erteilt werden und Folgendes umfassen: — die Art und den Grund der Ausweisungsverfügung, — die verfügende Behörde, — das Datum der Verfügung, — das Datum der Zustellung (Datum, an dem die Verfügung zugestellt wurde), — das Datum der Vollstreckung, — das Datum des Ablaufs der Verfügung oder die Gültigkeitsdauer. Wird eine ausgeschriebene Person an der Grenze aufgegriffen, wird die im Schengener Grenzkodex vorgesehene und vom ausschreibenden Mitgliedstaat erbetene Maßnahme durchgeführt. In Einzelfällen kann auch der Austausch von Zusatzinformationen über die SIRENE-Büros zur eindeutigen Identifizierung einer Person dringend erforderlich sein. 4.6.2.   Informationsaustausch bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln oder Visa Es ist wie folgt vorzugehen: a) Der vollziehende Mitgliedstaat kann bei einer Ausschreibung zwecks Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung dem ausschreibenden Mitgliedstaat mitteilen, dass bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt der Abgleich ein positives Ergebnis erbrachte. b) Der ausschreibende Mitgliedstaat kann andere Mitgliedstaaten gegebenenfalls unter Verwendung des Formulars M in Kenntnis setzen. c) Wenn sie darum gebeten werden, können die SIRENE-Büros der betroffenen Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Informationen an die für die Erteilung von Aufenthaltstiteln und Visa zuständigen Stellen übermitteln. 4.6.3.   Besondere Verfahren gemäß Artikel 25 des Schengener Übereinkommens 4.6.3.1.   Verfahren nach Artikel 25 Absatz 1 des Schengener Übereinkommens Stellt ein Mitgliedstaat vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt fest, dass der Antragsteller von einem anderen Mitgliedstaat zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben wurde, konsultiert er den ausschreibenden Mitgliedstaat über die SIRENE-Büros. Hierzu wird das Formular N verwendet. Die Ausschreibung wird gelöscht, wenn der Mitgliedstaat nach der Konsultation bei seiner Entscheidung bleibt, den Aufenthaltstitel zu erteilen. Die Person kann jedoch in das nationale Ausschreibungsverzeichnis eines Mitgliedstaats zwecks Einreiseverweigerung eingetragen werden. 4.6.3.2.   Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2 des Schengener Übereinkommens Stellt ein Mitgliedstaat, der eine Person zwecks Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben hat, fest, dass der ausgeschriebenen Person ein Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt erteilt wurde, konsultiert er den Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum erteilt hat, über die SIRENE-Büros unter Verwendung des Formulars O. Die Konsultation über die SIRENE-Büros unter Verwendung des Formulars O ist auch erforderlich, wenn der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum für den längerfristigen Aufenthalt erteilt hat, später feststellt, dass die Person im SIS zwecks Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist (35). Stellt ein anderer Mitgliedstaat (also weder der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum für den längerfristigen Aufenthalt erteilt hat, noch der ausschreibende Mitgliedstaat) fest, dass ein Drittstaatsangehöriger, der über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt eines Mitgliedstaats verfügt, ausgeschrieben ist, so informiert sein SIRENE-Büro unter Verwendung des Formulars H die SIRENE-Büros sowohl des ausschreibenden Mitgliedstaats als auch des Mitgliedstaats, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat. Hat das Verfahren nach Artikel 25 des Schengener Übereinkommens die Löschung einer Ausschreibung zwecks Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung zur Folge, so leisten die SIRENE-Büros nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Unterstützung, soweit sie darum gebeten werden. 4.6.4.   Besondere Verfahren gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Schengener Grenzkodexes 4.6.4.1.   Verfahren nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a des Schengener Grenzkodexes Nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a des Schengener Grenzkodexes wird Drittstaatsangehörigen, die zwecks Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben wurden, aber Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels, Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder Rückreisevisums sind, die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchreise zur Erreichung des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats gestattet, der das Dokument ausgestellt hat. Die Einreise kann verweigert werden, wenn sie im nationalen Ausschreibungsverzeichnis des letzteren Mitgliedstaats zwecks Einreiseverweigerung eingetragen sind. Der Mitgliedstaat, der die Ausschreibung in das SIS eingegeben hat, kann dem betreffenden Drittstaatsangehörigen die Einreise verweigern. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde konsultiert das SIRENE-Büro dieses Mitgliedstaats jedoch das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, das den Aufenthaltstitel erteilt hat, mit dem Formular O, damit die zuständige Behörde entscheiden kann, ob genügend Gründe für den Entzug des Aufenthaltstitels vorliegen. Wird der Aufenthaltstitel nicht entzogen, so wird die Ausschreibung im SIS gelöscht, wobei der Betroffene jedoch in das nationale Ausschreibungsverzeichnis zwecks Einreiseverweigerung eingetragen werden kann. Er darf in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Aufenthaltstitel erteilt hat, einreisen, jedoch schickt das SIRENE-Büro dieses Mitgliedstaats auf Ersuchen der zuständigen Behörde ein Formular O an das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats, damit die zuständigen Behörden über den Entzug des Aufenthaltstitels oder des Visums für den längerfristigen Aufenthalt bzw. die Löschung der Ausschreibung entscheiden können. Stellt ein dritter Mitgliedstaat, der weder die Ausschreibung eingegeben noch den Aufenthaltstitel oder das Visum für den längerfristigen Aufenthalt erteilt hat, fest, dass ein Drittstaatsangehöriger, der in diesen Staat einreisen will, im SIS ausgeschrieben ist, er aber über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt eines Mitgliedstaats verfügt, erlaubt er diesem die Einreise zur Durchreise in den Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum erteilt hat. Die Einreise kann verweigert werden, wenn die betreffende Person in das nationale Ausschreibungsverzeichnis dieses dritten Mitgliedstaats eingetragen ist. In beiden Fällen informiert das SIRENE-Büro dieses Mitgliedstaats auf Ersuchen der zuständigen Behörde die SIRENE-Büros der beiden anderen Mitgliedstaaten anhand eines Formulars H über die widersprüchliche Regelung und ersucht sie, einander zu konsultieren, um entweder die Ausschreibung im SIS zu löschen oder den Aufenthaltstitel oder das Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu entziehen. Es kann auch beantragen, über die Ergebnisse der Konsultationen informiert zu werden. 4.6.4.2.   Verfahren nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes Nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c kann ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vom Grundsatz abweichen, dass einer Person, die zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, die Einreise verweigert wird. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde informiert das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der die Einreise gestattet hat, das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats anhand eines Formulars H darüber. 4.7.   Informationsaustausch in Bezug auf einen das Recht auf Freizügigkeit genießenden Drittstaatsangehörigen Für Drittstaatsangehörige, die das Recht auf Freizügigkeit im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, genießen, gelten besondere Bestimmungen (36). 4.7.1.   Informationsaustausch im Trefferfall Wird beim Datenabgleich bei einem Drittstaatsangehörigen, der das Recht auf Freiz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.