Europäische Union

2011/406/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 1. Juli 2011 zur Änderung des SIRENE-Handbuchs (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4574)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0406. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

n hat, an den nationalen Identifizierungsdienst zum Vergleich und bittet auf demselben Weg um das Ergebnis. c) Das liefernde SIRENE-Büro übermittelt dem entdeckenden SIRENE-Büro das Ergebnis in einem Formular L (in Feld 083). Nach Maßgabe von Artikel 112 A des Schengener Übereinkommens können nach dem Vergleich die Fingerabdrücke und Lichtbilder einer gemeldeten Person von dem entdeckenden SIRENE-Büro in der Akte verwahrt werden für den Fall, dass weitere Vergleiche erforderlich sind. Die Fingerabdrücke und Lichtbilder einer Person, die über SIRPIT ausgetauscht wurden, aber nicht mit den Daten der gemeldeten Person übereinstimmen, werden gemäß den Bestimmungen des Schengener Übereinkommens, den geltenden innerstaatlichen Datenschutzvorschriften und gegebenenfalls gemäß der Richtlinie 95/46/EG, dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI und dem Übereinkommen 108 des Europarates verarbeitet. 2.10.6.3.   Eingabeschirm Die Eingabemaske wird unter Berücksichtigung der bestehenden Interpol-Eingabemaske (ANSI/NIST-Norm) entwickelt. Die Eingabemaske enthält folgende Felder: 1. Schengen-ID-Nummer (*1) (siehe Hinweis 1 unten) 2. Kennnummer (*1) (siehe Hinweis 1 unten) 3. Datum der Abnahme der Fingerabdrücke 4. Ort der Abnahme der Fingerabdrücke 5. Datum der Lichtbildaufnahme 6. Grund für die Abnahme der Fingerabdrücke (Ausschreibungsgrund, auf den sich die Übermittlung der Fingerabdrücke stützt) 7. Familienname (*1) (siehe Hinweis 2 unten) 8. Vorname (*1) (siehe Hinweis 2 unten) 9. Geburtsname 10. Identität nachgewiesen? 11. Geburtsdatum (*1) 12. Geburtsort 13. Staatsangehörigkeit 14. Geschlecht (*1) 15. Weitere Angaben Bemerkungen: Hinweise: 1. Eintrag entweder in Feld 1 oder in Feld 2. 2. Die Option „unbekannt“ kann eingegeben werden. Soweit bekannt, sind Ort und Datum der Abnahme der Fingerabdrücke einzugeben. 2.11.   Rolle der SIRENE-Büros im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit in der Europäischen Union Der Austausch von Zusatzinformationen nach Maßgabe des Schengener Übereinkommens berührt nicht die Aufgaben, mit denen die SIRENE-Büros aufgrund innerstaatlicher Vorschriften zur Umsetzung anderer Rechtsinstrumente der Europäischen Union im Bereich der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit betraut sind. Weitere Aufgaben können den SIRENE-Büros übertragen werden, insbesondere aufgrund der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (25), der Artikel 39 und 46 des Schengener Übereinkommens — soweit diese nicht durch den Rahmenbeschluss 2006/960/JI ersetzt wurden —, der Artikel 40 und 41 des Schengener Übereinkommens oder im Falle des Austauschs von Informationen im Rahmen der Rechtshilfe. Geht bei einem SIRENE-Büro ein Ersuchen eines anderen SIRENE-Büros ein, das nicht in seinen Zuständigkeitsbereich nach innerstaatlichem Recht fällt, so übermittelt es das Ersuchen unverzüglich an die zuständige Behörde und setzt das ersuchende SIRENE-Büro davon in Kenntnis. Erforderlichenfalls unterstützt es das ersuchende SIRENE-Büro bei der Kommunikation. 2.12.   Beziehungen zwischen SIRENE und Interpol Das SIS soll Interpol weder ersetzen noch soll eine Parallelstruktur gebildet werden. Zwar überschneiden sich einige Aufgaben, doch unterscheiden sich die Grundsätze für das Tätigwerden und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen von Schengen deutlich von denen bei Interpol. Daher müssen Regeln für die Zusammenarbeit zwischen den SIRENE-Büros und den NZB (Interpol-Zentralstellen) auf nationaler Ebene festgelegt werden. Folgende Grundsätze wurden vereinbart: 2.12.1.   Vorrang von SIS-Ausschreibungen vor Interpol-Ausschreibungen SIS-Ausschreibungen und der diesbezügliche Informationsaustausch haben stets Vorrang vor Ausschreibungen und dem Informationsaustausch über Interpol. Dies kommt besonders bei widersprüchlichen Ausschreibungen zum Tragen. 2.12.2.   Wahl des Kommunikationskanals Der Grundsatz, dass Schengen-Ausschreibungen Vorrang vor Interpol-Ausschreibungen haben, ist zu befolgen, und es ist sicherzustellen, dass die NZB der Mitgliedstaaten sich ebenfalls daran halten. Wurde eine Schengen-Ausschreibung eingegeben, läuft die gesamte Kommunikation im Zusammenhang mit dieser Ausschreibung und dem Eingabezweck über SIRENE-Büros. Möchte ein Mitgliedstaat die Kommunikationskanäle wechseln, sind die anderen Parteien vorab zu konsultieren. Eine solche Änderung des Kanals ist nur in Sonderfällen möglich. 2.12.3.   Nutzung und Verbreitung von Interpol-Ausschreibungen in Schengen-Staaten Angesichts des Vorrangs von SIS-Ausschreibungen vor Interpol-Ausschreibungen sind Letztere auf Ausnahmefälle zu beschränken (d. h. auf die Fälle, in denen im Schengener Übereinkommen die Eingabe einer Ausschreibung in das SIS nicht vorgesehen ist oder die Eingabe technisch nicht möglich ist oder in denen keine ausreichenden Informationen zur Eingabe einer Ausschreibung in das SIS vorliegen). Parallele Ausschreibungen im SIS und über Interpol sind innerhalb des Schengen-Raums unzulässig. Über den Interpol-Kanal verbreitete Ausschreibungen, die den gesamten Schengen-Raum oder einen Teil davon betreffen (Interpol-Zone 2), müssen den folgenden Vermerk enthalten: „Zone 2, ausgenommen die Schengen-Staaten“. 2.12.4.   Übermittlung von Informationen an Drittstaaten Grundsätzlich werden in das SIS eingegebene Daten Drittstaaten nicht zur Verfügung gestellt. Hat ein Mitgliedstaat eine Ausschreibung veranlasst, so obliegt die Entscheidung über die Übermittlung von Informationen an Drittstaaten (Genehmigung, Art der Verbreitung und Kommunikationskanal) jedoch dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats. Das SIRENE-Büro berücksichtigt dabei gegebenenfalls die für den Schutz personenbezogener Daten geltenden Bestimmungen des Schengener Übereinkommens, des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI und der Richtlinie 95/46/EG. Die Nutzung des Interpol-Kanals erfolgt nach den nationalen Bestimmungen und Verfahren. 2.12.5.   Trefferfälle und Löschung einer Ausschreibung Die Schengen-Staaten stellen auf nationaler Ebene sicher, dass die SIRENE-Büros und die NZB einander über Trefferfälle informieren. Die Löschung einer Ausschreibung erfolgt nur durch die ausschreibende Behörde. 2.12.6.   Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den SIRENE-Büros und den NZB von Interpol Jeder Mitgliedstaat ergreift geeignete Maßnahmen, um auf nationaler Ebene einen wirksamen Informationsaustausch zwischen seinem SIRENE-Büro und den NZB zu gewährleisten. 2.13.   Zusammenarbeit mit Europol und Eurojust Um die Zusammenarbeit zwischen den SIRENE-Büros zu rationalisieren, müssen entsprechende nationale Verfahren festgelegt werden, insbesondere für die Fälle, in denen Europol oder Eurojust auf das SIS zugreifen und einen Treffer erzielen. 2.14.   Besondere Fahndungsarten 2.14.1.   Örtlich begrenzte Fahndung Von einer örtlich begrenzten Fahndung ist die Rede, wenn das ersuchende Land konkrete Anhaltspunkte für den Aufenthaltsort einer gesuchten Person oder den Verbleib einer Sache in einem bestimmten Raum hat. Unter solchen Umständen kann einem Ersuchen einer Justizbehörde unmittelbar nach dessen Eingang entsprochen werden. Örtlich begrenzte Fahndungen im Schengen-Raum werden auf der Grundlage einer Ausschreibung im SIS durchgeführt. Das relevante Formular M, das zum Zeitpunkt der Ausschreibungseingabe oder der Erlangung der Information über den Aufenthaltsort einer Person bzw. den Verbleib einer Sache versendet wird, enthält Angaben zum Aufenthaltsort der gesuchten Person oder zum Verbleib der gesuchten Sache. Eine Personenfahndungsausschreibung wird in das SIS eingegeben, damit sichergestellt ist, dass ein Ersuchen um vorläufige Festnahme sofort vollziehbar ist (Artikel 64 des Schengener Übereinkommens und Artikel 9 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl). Eine solche Ausschreibung erhöht die Chancen auf einen Fahndungserfolg, wenn es innerhalb des Schengen-Raums zu einem unerwarteten Ortswechsel der Person oder der Sache kommt. Der Verzicht auf die Eingabe einer Ausschreibung ist auf besondere Fälle zu beschränken, insbesondere auf Fälle, in denen nicht genügend Informationen vorliegen, um eine Ausschreibung zu erstellen. 2.14.2.   Zielfahndung unter Beteiligung von Polizeisondereinheiten (FAST) Die SIRENE-Büros in ersuchten Mitgliedstaaten nutzen in geeigneten Fällen auch die Dienste von Sondereinheiten, die Zielfahndungen durchführen (FAST). Die Ausschreibung im SIS lässt sich nicht durch die internationale Zusammenarbeit der genannten Polizeieinheiten ersetzen. Diese Zusammenarbeit darf sich nicht mit der Funktion der SIRENE-Büros als zentrale Stellen für Fahndungen unter Nutzung des SIS überschneiden. Gegebenenfalls ist eine Zusammenarbeit aufzubauen, damit das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats von dessen nationalen FAST-Einheiten über alle laufenden Maßnahmen im Zusammenhang mit einer in das SIS eingegebenen Ausschreibung informiert wird. Bei Bedarf stellt dieses SIRENE-Büros die betreffenden Informationen anderen SIRENE-Büros zur Verfügung. Die SIRENE-Büros sorgen für einen schnellen Fluss der Zusatzinformationen, einschließlich der trefferbezogenen Informationen, an die nationalen FAST-Einheiten, wenn Letztere an der Fahndung beteiligt sind. 2.15.   Kennzeichnung Eine Kennzeichnung erfolgt auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine Ausschreibung mit seinem innerstaatlichen Recht, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen oder mit wesentlichen nationalen Interessen nicht vereinbar ist, kann er nach Artikel 94 Absatz 4, Artikel 95 Absatz 3, Artikel 97 und Artikel 99 Absatz 6 des Schengener Übereinkommens die Durchführung einer erbetenen Maßnahme in seinem Hoheitsgebiet jederzeit verweigern, indem er um Kennzeichnung der Ausschreibung nach den Artikeln 95, 97 oder 99 ersucht. Dabei sind die Gründe für das Ersuchen anzugeben. Bei Kennzeichnung von Ausschreibungen nach den Artikeln 97 und 99 erscheint die Ausschreibung bei einer Abfrage des Systems durch den Endbenutzer nicht auf dem Bildschirm. Ein alternatives Verfahren ist nur für Ausschreibungen nach Artikel 95 vorgesehen. Die Mitgliedstaaten prüfen so rasch wie möglich, welche Ausschreibungen eine Kennzeichnung erfordern könnten. 2.15.1.   Konsultation der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Kennzeichnung Es ist wie folgt vorzugehen: a) Benötigt ein Mitgliedstaat eine Kennzeichnung, so ersucht er über sein SIRENE-Büro den ausschreibenden Mitgliedstaat unter Verwendung des Formulars F (Felder 071-074) um die Kennzeichnung (26). Feld 080 ist für weitere Angaben zum innerstaatlichen Recht und Feld 083 gegebenenfalls für Zusatzinformationen zur Erläuterung des Kennzeichnungsgrundes und für sonstige Zusatzinformationen zur Ausschreibung zu verwenden. b) Der ausschreibende Mitgliedstaat fügt die erbetene Kennzeichnung umgehend ein. c) Nach Austausch der Informationen muss die Ausschreibung auf der Grundlage der Informationen, die der um Kennzeichnung ersuchende Mitgliedstaat im Konsultationsverfahren vorgelegt hat, unter Umständen geändert oder gelöscht oder das Ersuchen zurückgezogen werden. 2.15.2.   Ersuchen um Löschung einer Kennzeichnung Sobald der Grund für die Kennzeichnung nicht mehr gegeben ist, ersuchen die Mitgliedstaaten um Löschung der zuvor erbetenen Kennzeichnung. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die innerstaatlichen Rechtsvorschriften geändert haben oder wenn sich bei einem weiteren Informationsaustausch über den betreffenden Fall herausgestellt hat, dass die in Artikel 94 Absatz 4, Artikel 95 Absatz 3, Artikel 97 und Artikel 99 Absatz 6 des Schengener Übereinkommens genannten Umstände keinen Bestand mehr haben. Es ist wie folgt vorzugehen: a) Das SIRENE-Büro, das zuvor um Kennzeichnung der Ausschreibung ersucht hatte, ersucht das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats darum, die Kennzeichnung zu löschen. Dieses Ersuchen ist unter Verwendung des Formulars F zu stellen. Hierzu wird das Feld 075 verwendet (27). Feld 080 ist für weitere Angaben zum innerstaatlichen Recht und Feld 083 gegebenenfalls für Zusatzinformationen zur Erläuterung des Grundes für die Löschung der Kennzeichnung und für sonstige Zusatzinformationen zur Ausschreibung zu verwenden. b) Das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats löscht die Kennzeichnung umgehend. 2.16.   Angabe der Dringlichkeit in SIRENE-Formularen SIRENE-Formulare, denen vom ersuchten SIRENE-Büro höchste Priorität einzuräumen ist, können als dringend („URGENT“), gefolgt von dem Grund für die Dringlichkeit, gekennzeichnet werden. Gegebenenfalls ist in Feld 083 diese Angabe als erste Information zu vermerken. 3.   AUSSCHREIBUNGEN NACH ARTIKEL 95 (28) Folgende Schritte sind zu befolgen: — Prüfungen durch den Mitgliedstaat vor Eingabe der Ausschreibung, — Mehrfachausschreibungen, — Übermittlung von Zusatzinformationen an die Mitgliedstaaten, — Kennzeichnung auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats, — Tätigwerden des SIRENE-Büros bei Erhalt einer Ausschreibung nach Artikel 95, — Informationsaustausch im Trefferfall, — Löschung einer Ausschreibung, — missbräuchlich verwendete Identität. 3.1.   Prüfungen durch den Mitgliedstaat vor Eingabe der Ausschreibung Den meisten neuen Ausschreibungen nach Artikel 95 liegt ein Europäischer Haftbefehl (EuHb) zugrunde. Bei einer Ausschreibung nach Artikel 95 ist jedoch auch eine vorläufige Festnahme bis zum Erhalt eines Auslieferungsersuchens möglich. Folgende Prüfungen sind jeweils durchzuführen: Der EuHb bzw. das Auslieferungsersuchen muss von einer dazu befugten Justizbehörde des ausschreibenden Mitgliedstaats ausgestellt sein. Es sollten ausreichend detaillierte Angaben im EuHb bzw. Auslieferungsersuchen und im Formular A eingetragen sein, damit die anderen SIRENE-Büros die Ausschreibung prüfen können (insbesondere EuHb, Abschnitt e: „Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat(en) begangen wurde(n), einschließlich Tatzeit und -ort“ und Formular A, Feld 044: „Beschreibung des Sachverhalts“). 3.2.   Prüfung, ob die Festnahme zum Zwecke der Übergabe oder der Auslieferung nach dem Recht der Mitgliedstaaten zulässig ist Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft, ob die Festnahme, um die ersucht werden soll, nach dem innerstaatlichen Recht der anderen Mitgliedstaaten zulässig ist. Es ist wie folgt vorzugehen: a) Prüfung, ob alle Mitgliedstaaten der Ausschreibung Folge leisten können; b) im Zweifelsfall: Konsultation des betroffenen SIRENE-Büros und Übermittlung oder Austausch der für die Prüfung erforderlichen Informationen. Jeder Mitgliedstaat ergreift angemessene technische oder organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Ausschreibungen nach Artikel 95 Absatz 2 Satz 2 erst in das SIS eingegeben werden, nachdem das SIRENE-Büro im fraglichen Mitgliedstaat informiert wurde. 3.3.   Mehrfachausschreibungen 3.3.1.   Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen (Artikel 107) Jeder Mitgliedstaat darf nur eine Ausschreibung für eine gesuchte Person in das System eingeben. Daher ist eine Überprüfung erforderlich, um Mehrfachausschreibungsersuchen aus einem Mitgliedstaat zu ermitteln. Für den Fall von Mehrfachersuchen aus einem Mitgliedstaat ist ein nationales Verfahren erforderlich, damit vereinbart werden kann, welcher Europäische Haftbefehl bei der Ausschreibung nach Artikel 95 angegeben wird. Auf der Grundlage dieser Ausschreibung wird den Mitgliedstaaten nach dem in Abschnitt 3.4 erläuterten Verfahren nur ein Formular A übermittelt. Alternativ könnte ein einziger Europäischer Haftbefehl ausgestellt werden, der alle Straftaten abdeckt. Die allgemeinen Verfahren zur Überprüfung von Mehrfachausschreibungen sind in Abschnitt 2.1.2 beschrieben. Bis zur Löschung der eingegebenen Ausschreibung registriert das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats alle Ausschreibungsersuchen, die nach Konsultation gemäß den oben genannten Bestimmungen abgelehnt wurden. Wenn in einem Mitgliedstaat ein Trefferfall erzielt wurde, kann das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats so viele EuHb übermitteln, wie von den zuständigen nationalen Justizbehörden ausgestellt wurden. Mehrere Mitgliedstaaten können eine Ausschreibung für einen EuHb zur selben Person eingeben. Wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten einen EuHb für dieselbe Person erlassen haben, wird die Entscheidung darüber, welcher Haftbefehl bei einer Festnahme zu vollstrecken ist, von der vollstreckenden Justizbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Festnahme erfolgt, getroffen. Sind die Ausschreibungen vereinbar, so wird im Trefferfall als Reaktion auf jedes Ersuchen ein Formular G übermittelt. 3.3.2.   Informationsaustausch Die allgemeinen Verfahren sind in den Abschnitten 2.1.2 und 2.1.3 beschrieben. 3.4.   Übermittlung von Zusatzinformationen an die Mitgliedstaaten 3.4.1.   Übermittlung von Zusatzinformationen zu einem EuHb Die Formulare A und M, die für alle Mitgliedstaaten gleich sind, sind zu verwenden; die darin enthaltenen Informationen müssen denen im EuHb entsprechen. Angaben im Formular A: — 006-013: Die einschlägigen Informationen, die in das SIS eingegeben wurden und Abschnitt a des EuHb entsprechen; — 030: die Information, dass sich dieses Formular A auf einen EuHb bezieht, sowie Angaben zum Richter oder Gericht, der/das diesen Haftbefehl erlassen hat (Abschnitt i des EuHb zu entnehmen); — 031: die einschlägigen Informationen, die in Abschnitt b des EuHb bezüglich der Entscheidung enthalten sind, die dem Haftbefehl zugrunde liegt; — 032: Datum des Haftbefehls; — 033: Funktion der Justizbehörde, die den Haftbefehl erlassen hat (Abschnitt i des EuHb zu entnehmen); — 034: die einschlägigen Informationen aus EuHb-Abschnitt c, 1 zuzüglich, falls zutreffend: — Die Straftat(en), auf deren Grundlage der Haftbefehl erlassen wurde, ist/sind mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung zu belegen. — Das Rechtssystem des ausschreibenden Mitgliedstaats ermöglicht auf Antrag oder mindestens nach 20 Jahren eine Überprüfung der auferlegten Strafe oder Maßregel mit dem Ziel, dass diese Strafe oder Maßregel nicht vollstreckt werden. und/oder — Das Rechtssystem des ausschreibenden Mitgliedstaats ermöglicht die Anwendung von Gnadenmaßnahmen, auf die die Person nach dem Gesetz oder der Praxis des ausschreibenden Mitgliedstaats Anspruch hat, mit dem Ziel, dass diese Strafe oder Maßregel nicht vollstreckt werden; — 035-037: die einschlägigen Informationen aus EuHb-Abschnitt b; — 038: die einschlägigen Informationen aus EuHb-Abschnitt c, 2 zuzüglich, falls zutreffend: — Die Straftat(en), auf deren Grundlage der Haftbefehl erlassen wurde, ist/sind mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung zu belegen. — Das Rechtssystem des ausschreibenden Mitgliedstaats ermöglicht auf Antrag oder mindestens nach 20 Jahren eine Überprüfung der auferlegten Strafe oder Maßregel mit dem Ziel, dass diese Strafe oder Maßregel nicht vollstreckt werden, und/oder — Das Rechtssystem des ausschreibenden Mitgliedstaats ermöglicht die Anwendung von Gnadenmaßnahmen, auf die die Person nach dem Gesetz oder der Praxis des ausschreibenden Mitgliedstaats Anspruch hat, mit dem Ziel, dass diese Strafe oder Maßregel nicht vollstreckt werden; — 039: Informationen aus EuHb-Abschnitt c, 2; — 040: Informationen aus EuHb-Abschnitt e über die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen; — 041: Informationen aus EuHb-Abschnitt e über die Art und rechtliche Würdigung der Straftat(en); — 042: Informationen aus EuHb-Abschnitt e über die Tatzeit; — 043: Informationen aus EuHb-Abschnitt e über den Tatort; — 044: Informationen aus EuHb-Abschnitt e über die Umstände der Straftat(en); — 045: Informationen aus EuHb-Abschnitt e über die Art der Beteiligung der gesuchten Person; — 058: Informationen aus EuHb-Abschnitt a über besondere Kennzeichen/Beschreibung der Person. Angaben in Feld 083 des Formulars M: — Wenn der Text „ Information gemäß EuHb-Abschnitt d über Entscheidung in einem Abwesenheitsurteil “ erscheint, wird, falls zutreffend, folgende Angabe erbeten: a) Angabe, ob die Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist; b) falls ja, Präzisierung, ob die betreffende Person persönlich geladen oder über Zeitpunkt und Ort der Anhörung informiert war, in der die Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist. Ist dies nicht der Fall, sind die rechtlichen Garantien zu nennen. Seit Inkrafttreten des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI (29) sind die Bedingungen, unter denen die Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist, entsprechend den Angaben im EuHb in Feld 083 zu vermerken. Auf die Codes 2, 3.1a, 3.1b, 3.2, 3.3 (Entscheidung nicht angefochten), 3.3 (keine Beantragung der Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Berufungsverfahrens) und 3.4 ist Bezug zu nehmen; gegebenenfalls ist anzugeben, wie die entsprechenden Bedingungen erfüllt wurden. — Wenn der Text „Strafbare Straftat(en) gemäß EuHb-Abschnitt e, I und II“ erscheint, sind, falls zutreffend, eine oder mehrere der — nach dem Recht des ausschreibenden Mitgliedstaats definierten — Straftaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses (oder Abschnitt e, I des EuHb) einzutragen, die im ausschreibenden Mitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind. — Fällt/fallen die Straftat(en) unter die Liste in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl, ist/sind die Straftat(en) vollständig mit dem in der Liste verwendeten Wortlaut in das Formular M einzugeben. — Fallen die Straftaten nicht unter die oben genannte Liste, sind folgende Informationen erforderlich: a) entweder dass der Haftbefehl für Taten erlassen wurde, die nach dem Recht des ausschreibenden Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind, b) oder dass, wenn eine Strafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung auferlegt wurde, diese Strafe mindestens vier Monate beträgt. — Haben die Informationen, die in Feld 083 des Formulars M einzufügen sind, mehr als 1 024 Zeichen, so müssen mehrere Formulare M versendet werden. 3.4.2.   Übermittlung von Zusatzinformationen in Bezug auf eine vorläufige Festnahme Die Akte bezüglich Personen, die zum Zwecke der Auslieferung festgenommen werden sollen, ist vorzubereiten, bevor die Ausschreibung eingegeben wird. Es ist zu prüfen, ob die Informationen vollständig sind und den formalen Anforderungen entsprechen. Die nachstehend genannten Informationen sind zu übermitteln; Angaben zur Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung sind grundsätzlich alternativ zu liefern: — 006: Nachname: In Rubrik 006 wird der Name eingetragen, der für die Hauptdaten bei der Ausschreibung im SIS verwendet wird; — 007: Vorname; — 009: Geburtsdatum; — 010: Geburtsort; — 011: Aliasname: In dieser Rubrik wird der erste Aliasname ganz ausgeschrieben sowie die gesamte Anzahl der festgestellten Aliasnamen vermerkt. Erforderlichenfalls kann ein Formular M zur Mitteilung der vollständigen Liste der Aliasnamen übermittelt werden; — 012: Geschlecht; — 013: Staatsangehörigkeit: Rubrik 013 „Staatsangehörigkeit“ muss auf der Grundlage der vorliegenden Informationen so vollständig wie möglich ausgefüllt werden. Falls Zweifel hinsichtlich der Informationen bestehen, sollte der Code „1W“ sowie ggf. die Angabe „vermutlich mit … Staatsangehörigkeit“ angefügt werden; — 030: Behörde, die den Haftbefehl oder die Entscheidung erlassen hat (Name und Funktion des Richters oder Staatsanwalts oder Bezeichnung des Gerichts);

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.