Europäische Union

2011/406/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 1. Juli 2011 zur Änderung des SIRENE-Handbuchs (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4574)

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Quellenkennung: 32011D0406. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ngen zur Einreiseverweigerung und Ausschreibungen zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle. Ausschreibungen zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle sind nicht vereinbar mit Ausschreibungen zur Festnahme, Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung, Vermisstenausschreibungen und Ausschreibungen von Personen im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren. Ausschreibungen nach Artikel 99 zur verdeckten Registrierung sind nicht vereinbar mit Ausschreibungen zur gezielten Kontrolle. Verschiedene Kategorien von Sachfahndungsausschreibungen sind nicht miteinander vereinbar (siehe Vereinbarkeitstabelle unten). Bei Personenfahndungsausschreibungen gilt die nachstehende Rangfolge: — Festnahme zum Zwecke der Übergabe oder Auslieferung (Artikel 95), — Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung im Schengen-Gebiet (Artikel 96), — Ingewahrsamnahme (Artikel 97), — verdeckte Registrierung (Artikel 99), — gezielte Kontrolle (Artikel 99), — Mitteilung des Aufenthalts (Artikel 97 und 98). Bei Sachfahndungsausschreibungen gilt die nachstehende Rangfolge: — Verdeckte Registrierung (Artikel 99), — gezielte Kontrolle (Artikel 99), — Sicherstellung oder Beweissicherung (Artikel 100). Im Benehmen mit den anderen Mitgliedstaaten kann wegen wesentlicher nationaler Belange von dieser Rangfolge abgewichen werden. Tabelle: Vereinbarkeit von Personenfahndungsausschreibungen Rangfolge Ausschreibung zur Festnahme Ausschreibung zur Einreiseverweigerung Vermisstenausschreibung (Schutz) Ausschreibung zur verdeckten Registrierung Ausschreibung zur gezielten Kontrolle Vermisstenausschreibung (Aufenthaltsermittlung) Ausschreibung von Personen im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren Ausschreibung zur Festnahme Ja Ja Ja Nein Nein Ja Ja Ausschreibung zur Einreiseverweigerung Ja Ja Nein Nein Nein Nein Nein Vermisstenausschreibung (Schutz) Ja Nein Ja Nein Nein Ja Ja Ausschreibung zur verdeckten Registrierung Nein Nein Nein Ja Nein Nein Nein Ausschreibung zur gezielten Kontrolle Nein Nein Nein Nein Ja Nein Nein Vermisstenausschreibung (Aufenthaltsermittlung) Ja Nein Ja Nein Nein Ja Ja Ausschreibung von Personen im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren Ja Nein Ja Nein Nein Ja Ja Tabelle: Vereinbarkeit von Sachfahndungsausschreibungen Rangfolge Ausschreibung zur verdeckten Registrierung Ausschreibung zur gezielten Kontrolle Ausschreibung zur Sicherstellung oder Beweissicherung Ausschreibung zur verdeckten Registrierung Ja Nein Nein Ausschreibung zur gezielten Kontrolle Nein Ja Nein Ausschreibung zur Sicherstellung oder Beweissicherung Nein Nein Ja 2.1.2.   Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen bezüglich einer Person Um die Eingabe von unvereinbaren Mehrfachausschreibungen zu vermeiden, ist sorgfältig zwischen Personen zu unterscheiden, die ähnliche Merkmale aufweisen. Wichtig ist, dass die SIRENE-Büros einander konsultieren und zusammenarbeiten. Jeder Mitgliedstaat muss angemessene technische Verfahren festlegen, die die Auffindung bereits vorhandener Ausschreibungen zur gleichen Person ermöglichen, bevor eine Eingabe getätigt wird. Die Kriterien, anhand deren sich bestimmen lässt, ob zwei Personen identisch sind, enthält Anhang 6 zu diesem Handbuch. Es ist wie folgt vorzugehen: a) Stellt sich bei der Bearbeitung eines Ersuchens um Eingabe einer Ausschreibung heraus, dass im SIS bereits eine Person ausgeschrieben ist, die denselben vorgeschriebenen Identitätskriterien entspricht (Name, Vorname, Geburtsdatum), wird vor der Bestätigung der Ausschreibung eine Überprüfung vorgenommen. b) Das SIRENE-Büro, das eine neue Ausschreibung eingeben will, setzt sich mit dem ausschreibenden SIRENE-Büro in Verbindung, um zu klären, ob sich die Ausschreibung auf die gleiche Person bezieht (Formular L). c) Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass die Angaben identisch sind und sich auf dieselbe Person beziehen könnten, leitet das SIRENE-Büro, das eine neue Ausschreibung eingeben will, das Verfahren zur Eingabe einer Mehrfachausschreibung in die Wege. Ergibt die Überprüfung, dass sich die Angaben auf zwei verschiedene Personen beziehen, genehmigt das SIRENE-Büro das Ersuchen um Eingabe der Ausschreibung. 2.1.3.   Beratung über die Eingabe einer Ausschreibung bei Unvereinbarkeit mit einer bestehenden Ausschreibung Widerspricht ein Ersuchen um Ausschreibung einer Ausschreibung desselben Mitgliedstaats, stellt das nationale SIRENE-Büro sicher, dass nur eine Ausschreibung im SIS enthalten ist. Jeder Mitgliedstaat kann selbst darüber entscheiden, wie er dabei vorgeht. Ist die beabsichtigte Ausschreibung mit einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten nicht vereinbar, so ist dessen bzw. deren Zustimmung erforderlich. Es ist wie folgt vorzugehen: a) Sind die Ausschreibungen vereinbar, so sind keine Konsultationen zwischen den SIRENE-Büros erforderlich; sind die Ausschreibungen unabhängig voneinander, entscheidet der Mitgliedstaat, der eine neue Ausschreibung eingeben will, ob eine Konsultation erforderlich ist. b) Sind die Ausschreibungen nicht vereinbar oder bestehen Zweifel an ihrer Vereinbarkeit, konsultieren die SIRENE-Büros einander mit dem Formular E, damit letztlich nur eine Ausschreibung eingegeben wird. c) Ausschreibungen zur Festnahme werden unverzüglich eingegeben, ohne die Ergebnisse der Konsultation anderer Mitgliedstaaten abzuwarten. d) Wird einer Ausschreibung, die mit bereits bestehenden Ausschreibungen unvereinbar ist, nach Konsultation Vorrang eingeräumt, werden bei Eingabe der neuen Ausschreibung die vorherigen Ausschreibungen von den Mitgliedstaaten, die diese eingegeben haben, gelöscht; Streitigkeiten sind durch Beratungen zwischen den SIRENE-Büros beizulegen. Kann auf der Grundlage der festgelegten Rangfolge keine Einigung erzielt werden, verbleibt die zuerst eingegebene Ausschreibung im SIS. e) Wird eine Ausschreibung gelöscht, werden die Mitgliedstaaten, die keine Ausschreibung eingeben konnten, durch das C.SIS informiert. Das SIRENE-Büro sollte anschließend automatisch über eine Mitteilung durch das N.SIS benachrichtigt werden, dass eine zurückgestellte Ausschreibung eingegeben werden kann. Das SIRENE-Büro leitet das gesamte Verfahren zur Eingabe einer Ausschreibung in die entsprechende Ausschreibungskategorie ein. 2.2.   Informationsaustausch im Trefferfall Stellt ein Endbenutzer bei einer Abfrage des SIS fest, dass die von ihm eingegebenen Angaben mit den Daten einer Ausschreibung übereinstimmen, so liegt ein „Treffer“ vor. Der Endbenutzer kann beim SIRENE-Büro Zusatzinformationen anfordern, um die in den SIS-Tabellen 4, 10 oder 16 festgelegten Maßnahmen (Anhang 4) wirksam umzusetzen. Im Regelfall ist der ausschreibende Mitgliedstaat über den Trefferfall und dessen Ergebnis zu unterrichten. 2.2.1.   Verfahren im Trefferfall Es ist wie folgt vorzugehen: a) Ein Trefferfall in Bezug auf eine ausgeschriebene Person oder Sache ist üblicherweise dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit dem Formular G mitzuteilen. b) Dabei ist gegebenenfalls der einschlägige Artikel des Schengener Übereinkommens in Feld 090 des Formulars G, einschließlich einer eventuell erforderlichen Zusatzinformation (zum Beispiel „MINOR“ (Minderjähriger)), anzugeben. c) Im Formular G sind möglichst umfassende Angaben zum Treffer zu machen, unter anderem in Feld 088 die getroffenen Maßnahmen. In Feld 089 kann der ausschreibende Mitgliedstaat um Zusatzinformationen ersucht werden. d) Erforderlichenfalls übermittelt das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats alle einschlägigen Informationen. e) Im Hinblick auf die wirksame Durchführung der geforderten Maßnahmen hat das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, in dem der Abgleich ein positives Ergebnis erbrachte, besondere Vorkehrungen zu treffen. f) Will das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, in dem der Trefferfall festgestellt wurde, nach Zusendung des Formulars G weitere Informationen übermitteln, so hat es das Formular M zu verwenden. g) Bei einer nach Artikel 95 ausgeschriebenen Person oder einem nach Artikel 97 ausgeschriebenen Minderjährigen unterrichtet das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, in dem der Abgleich ein positives Ergebnis erbrachte, gegebenenfalls das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats nach Absendung des Formulars G telefonisch von dem Trefferfall. h) Die SIRENE-Büros der Mitgliedstaaten, die Ausschreibungen nach Artikel 96 vorgenommen haben, werden nicht unbedingt systematisch über Trefferfälle informiert; dies kann aber in Ausnahmefällen geschehen, wenn Zusatzinformationen benötigt werden. Die besonderen Verfahren sind in Abschnitt 4 beschrieben. 2.2.2.   Übermittlung weiterer Informationen Es ist wie folgt vorzugehen: a) Die SIRENE-Büros können weitere Informationen über Ausschreibungen nach den Artikeln 95 bis 100 übermitteln; dabei können sie im Namen von Justizbehörden handeln, falls diese Informationen im Rahmen der Rechtshilfe weitergeleitet werden. b) Soweit möglich teilen die SIRENE-Büros im Einklang mit den geltenden Datenschutzbestimmungen die ärztlichen Informationen über nach Artikel 97 ausgeschriebene Personen mit, wenn für diese Personen Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen. Die übermittelten ärztlichen Informationen werden nur so lange wie unbedingt nötig aufbewahrt und ausschließlich im Rahmen der ärztlichen Behandlung der betreffenden Personen verwendet. 2.3.   Unmöglichkeit der Durchführung der erbetenen Maßnahme im Trefferfall (Artikel 104 Absatz 3) Wenn in einem Trefferfall die üblichen Maßnahmen nicht ergriffen werden können, erfolgt der Datenaustausch nach den folgenden Regeln: a) Der entdeckende Mitgliedstaat informiert umgehend den ausschreibenden Mitgliedstaat über sein SIRENE-Büro, dass er nicht in der Lage ist, die Maßnahmen zu ergreifen, und begründet dies unter Verwendung des Formulars H. b) Die betroffenen Mitgliedstaaten einigen sich nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der Bestimmungen des Schengener Übereinkommens gegebenenfalls auf die zu ergreifende Maßnahme. 2.4.   Änderung des Zwecks der Ausschreibung (Artikel 102 Absatz 3) Artikel 102 Absatz 3 sieht vor, dass die Daten für einen anderen Zweck genutzt werden können als den, für den die Ausschreibung eingegeben wurde, allerdings nur im Trefferfall, um eine unmittelbar bevorstehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, oder aus schwerwiegenden Gründen der Sicherheit des Staates oder zur Verhütung einer schweren Straftat. Zur Änderung des Zwecks bedarf es der vorherigen Zustimmung des ausschreibenden Mitgliedstaats. Wird der Zweck einer Ausschreibung geändert, findet der Informationsaustausch nach den folgenden Regeln statt: a) Der entdeckende Mitgliedstaat teilt über sein SIRENE-Büro dem ausschreibenden Mitgliedstaat mit, aus welchen Gründen er um Änderung des ursprünglichen Zwecks ersucht (Formular I). b) Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft so bald wie möglich, ob er dem Ersuchen stattgeben kann, und teilt dem entdeckenden Mitgliedstaat über sein SIRENE-Büro seine Entscheidung mit. c) Gegebenenfalls kann der ausschreibende Mitgliedstaat seine Zustimmung mit bestimmten Auflagen für die Nutzung der Daten erteilen. Nach Zustimmung des ausschreibenden Mitgliedstaats verwendet der entdeckende Mitgliedstaat die Daten zu dem von ihm angegebenen Zweck, für den die Zustimmung erteilt wurde. Dabei berücksichtigt er die gegebenenfalls festgelegten Auflagen. 2.5.   Unrichtige oder unrechtmäßig gespeicherte Daten (Artikel 106) Die Absätze 2 und 3 des Artikels 106 sehen die Möglichkeit vor, unrichtige oder unrechtmäßig gespeicherte Daten zu berichtigen. Wird festgestellt, dass Daten unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, so findet der Informationsaustausch wie folgt statt: a) Der Mitgliedstaat, der einen Fehler in den Daten feststellt, teilt dies dem ausschreibenden Mitgliedstaat über sein SIRENE-Büro unter Verwendung des Formulars J mit. b) Wird zwischen den Mitgliedstaaten Einvernehmen erzielt, wendet der ausschreibende Mitgliedstaat seine innerstaatlichen Verfahren zur Berichtigung des Fehlers an. c) Kann kein Einvernehmen erzielt werden, empfiehlt das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der den Fehler festgestellt hat, der zuständigen Behörde seines Landes, den Fall der Gemeinsamen Kontrollinstanz zu unterbreiten. 2.6.   Auskunftsrecht und Recht auf Berichtigung der Daten (Artikel 109 und 110) Jeder hat das Recht, über die zu seiner Person gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten und gegebenenfalls die Berichtigung von Fehlern zu beantragen. Dieses Recht richtet sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Antrag gestellt wird. Ein Mitgliedstaat darf nur Auskunft über eine von einem anderen Mitgliedstaat vorgenommene Ausschreibung erteilen, wenn dieser zuvor mithilfe des Formulars K konsultiert wurde. 2.6.1.   Informationsaustausch über das Auskunftsrecht oder das Recht auf Berichtigung der Daten Wenn die nationalen Behörden über ein Ersuchen um Auskunft oder Überprüfung der Daten informiert werden müssen, findet der Informationsaustausch nach den folgenden Regeln statt: a) Jedes SIRENE-Büro wendet die innerstaatlichen Vorschriften über das Auskunftsrecht an. Je nach Fall übermitteln die SIRENE-Büros den zuständigen nationalen Behörden die ihnen übermittelten Ersuchen um Auskunft oder Berichtigung der Daten oder befinden über diese Ersuchen, soweit sie dazu befugt sind. b) Wenn sie von den zuständigen nationalen Behörden darum gebeten werden, übermitteln die SIRENE-Büros der betroffenen Mitgliedstaaten Informationen über die Ausübung dieses Auskunftsrechts. 2.6.2.   Unterrichtung über Ersuchen um Auskunft über oder Berichtigung oder Löschung von Ausschreibungen anderer Mitgliedstaaten Der Austausch von Informationen über Ausschreibungen, die von einem anderen Mitgliedstaat in das SIS eingegeben wurden, erfolgt nach Möglichkeit über die nationalen SIRENE-Büros. Es ist wie folgt vorzugehen: a) Das Ersuchen um Auskunft, Berichtigung oder Löschung wird dem ausschreibenden Mitgliedstaat so bald wie möglich übermittelt, damit dieser dazu Stellung nehmen kann. b) Der ausschreibende Mitgliedstaat übermittelt dem Mitgliedstaat, an den das Ersuchen gerichtet wurde, seinen Standpunkt und alle zur Beantwortung des Ersuchens erforderlichen Informationen. c) Dabei wird den für die Bearbeitung des Ersuchens gegebenenfalls vorgesehenen gesetzlichen Fristen Rechnung getragen. d) Erhält ein Mitgliedstaat ein Ersuchen einer Person um Auskunft, Berichtigung oder Löschung, so trifft er alle erforderlichen Maßnahmen, um das Ersuchen fristgemäß zu beantworten. Wenn der ausschreibende Mitgliedstaat dem SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, an den das Ersuchen um Auskunft, Berichtigung oder Löschung gerichtet wurde, seinen Standpunkt übermittelt hat, leitet das SIRENE-Büro den Standpunkt so bald wie möglich an die entscheidungsbefugte Behörde weiter. 2.6.3.   Unterrichtung über die Auskunfts- und Berichtigungsverfahren Es ist wie folgt vorzugehen: Die SIRENE-Büros unterrichten einander über die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die in Bezug auf die Auskunfts- und Berichtigungsverfahren für personenbezogene Daten verabschiedet wurden, sowie über gegebenenfalls vorgenommene Änderungen. 2.7.   Löschung einer Ausschreibung, wenn die Voraussetzungen für ihre Beibehaltung nicht mehr gegeben sind Das SIRENE-Büro benachrichtigt die Mitgliedstaaten, die ihre Ausschreibung nicht eingeben konnten, dass ein Trefferfall erzielt und die Ausschreibung gelöscht wurde. Die Informationen, die das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, in dem der Trefferfall festgestellt wurde, in das Formular G eingetragen hat, sind unter Verwendung des Formulars M zu übermitteln. Abgesehen von den Trefferfällen kann eine Ausschreibung entweder direkt über das C.SIS (wenn die Frist abgelaufen ist) oder indirekt von der Behörde gelöscht werden, die die Ausschreibung in das SIS eingegeben hat (wenn die Voraussetzungen für die Beibehaltung der Ausschreibung nicht mehr gegeben sind). In beiden Fällen muss die Löschmeldung des C.SIS von den N.SIS automatisch verarbeitet werden. 2.8.   Missbräuchlich verwendete Identität Von missbräuchlich verwendeter Identität (Nachname, Vorname, Geburtsdatum) ist die Rede, wenn ein Straftäter die Identität einer echten Person benutzt. So kann unter anderem ein Dokument zum Nachteil des echten Inhabers verwendet werden. Der Mitgliedstaat, der den Code 3 im Feld „Identitätsart“ eingibt, übermittelt das Formular Q, sobald er die Ausschreibung in das SIS eingibt oder diese verändert. Wird der Code 3 im Feld „Identitätsart“ bei der Abfrage des SIS gefunden, kontaktiert der Beamte, der die Prüfung durchführt, das nationale SIRENE-Büro und holt Zusatzinformationen ein, um zu klären, ob die überprüfte Person die gesuchte Person ist oder die Person, deren Identität missbräuchlich verwendet wird. Sobald feststeht, dass die Identität einer Person missbräuchlich verwendet wird, ist der Code „3“ in die Ausschreibung einzutragen. Zusatzinformationen über die Person, deren Identität missbräuchlich verwendet wird, dürfen nur mit ihrer uneingeschränkten und ausdrücklichen Einwilligung in Bezug auf alle Angaben verarbeitet werden. Die Person, deren Identität missbräuchlich verwendet wird, lässt — sofern sie hierzu ihre ausdrückliche Einwilligung erteilt hat — entsprechend den innerstaatlichen Verfahren dem nationalen SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats die Informationen zukommen, die zur Vermeidung der negativen Auswirkungen einer falschen Identifizierung erforderlich sind, wie besondere Kennzeichen und Angaben zu den Ausweispapieren, und/oder füllt das Formular Q aus. Unter Berücksichtigung der unten genannten Bedingung dürfen das Lichtbild und die Fingerabdrücke der Person, deren Identität missbräuchlich verwendet wird, auch im SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats verwahrt werden. Auf dem Formular Q bezieht sich nur die Schengen-Nummer auf die Daten der Person, nach der mit der Ausschreibung im SIS gefahndet wird; alle anderen Angaben beziehen sich auf das Opfer der missbräuchlichen Identitätsverwendung. Rubrik 052 (Datum der Ausstellung des Dokuments) muss ausgefüllt werden. In Rubrik 083 (Besondere Informationen zur Ausschreibung) sind gegebenenfalls zusätzliche Angaben zum Identitätsmissbrauch zu machen (zum Beispiel weitere Unterscheidungsmerkmale), und es ist stets die Kontaktstelle zu vermerken, die über zusätzliche Informationen zur Ausschreibung verfügt. Wenn festgestellt wird, dass eine im SIS ausgeschriebene Person die Identität einer anderen Person missbräuchlich verwendet, prüft der ausschreibende Mitgliedstaat, ob die missbräuchlich verwendete Identität in der SIS-Ausschreibung beibehalten werden muss (um die gesuchte Person finden zu können). Die Daten der Person, deren Identität missbräuchlich verwendet wird, einschließlich Fingerabdrücken und Lichtbildern, dürfen nur herangezogen werden, um die Identität der überprüften Person festzustellen; sie dürfen keinesfalls zu einem anderen Zweck verwendet werden. Informationen über missbräuchlich verwendete Identitäten sind im Zuge der Löschung der entsprechenden Ausschreibung zu löschen. 2.9.   Eingabe eines Aliasnamens Um unvereinbare Ausschreibungen jeglicher Art aufgrund eines einzugebenden Aliasnamens und Probleme für unschuldige Opfer zu vermeiden, unterrichten die SIRENE-Büros — sofern ihnen diese Informationen vorliegen — einander über Aliasnamen und übermitteln alle einschlägigen Informationen über die tatsächliche Identität der gesuchten Person. Der ausschreibende Mitgliedstaat ist für die Eingabe von Aliasnamen zuständig. Stößt ein anderer Mitgliedstaat auf einen Aliasnamen, so informiert er den ausschreibenden Mitgliedstaat. 2.10.   SIRPIT (SIRENE Picture Transfer) 2.10.1.   Entwicklung und Hintergrund von SIRPIT Die SIRENE-Büros müssen Fingerabdrücke und Lichtbilder zu Identifizierungszwecken austauschen können. Wenn es Zweifel an der Identität einer entdeckten Person gibt, ermöglicht das SIRPIT-Verfahren einen raschen elektronischen Austausch von Lichtbildern und Fingerabdrücken zwischen den SIRENE-Büros, so dass ein Vergleich zwischen den Fingerabdrücken und Lichtbildern der entdeckten Person und jenen der ausgeschriebenen Person erfolgen kann. 2.10.2.   Verwendung der ausgetauschten Daten, einschließlich Archivierung Das Schengener Übereinkommen schränkt die Verwendung der nach den Artikeln 95 bis 100 erfassten Daten ein. Jede Verwendung von Lichtbildern und Fingerabdrücken, die über SIRPIT ausgetauscht und archiviert werden, muss mit den einschlägigen Bestimmungen des Schengener Übereinkommens, den geltenden innerstaatlichen Datenschutzvorschriften und gegebenenfalls mit der Richtlinie 95/46/EG, dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI und dem Übereinkommen 108 des Europarates in Einklang stehen. 2.10.3.   Technische Anforderungen Jedes SIRENE-Büro muss die technischen SIRPIT-Anforderungen erfüllen. Das SIRENE-Büro muss in der Lage sein, einerseits Ersuchen um Vergleiche oder Überprüfungen und die diesbezüglichen Ergebnisse elektronisch auszutauschen und andererseits seine Ersuchen elektronisch (ohne Änderungen) an den nationalen Identifizierungsdienst zu versenden und die entsprechenden Ergebnisse zu empfangen. Im Rahmen von SIRPIT werden Fingerabdrücke und Lichtbilder als Anlage über einen Eingabeschirm versendet, der speziell für diesen Zweck konzipiert wurde. 2.10.4.   Der nationale Identifizierungsdienst Der nationale Identifizierungsdienst empfängt nur Ersuchen des betreffenden nationalen SIRENE-Büros und versendet die Ergebnisse an dieses. 2.10.5.   Verwendung des SIRENE-Formulars L Die Übermittlung (Ersuchen um einen Vergleich und um Zusendung des entsprechenden Ergebnisses) über SIRPIT ist mit dem Formular L über den üblichen Kommunikationskanal für die Übermittlung von SIRENE-Formularen anzukündigen. Das Formular L wird zeitgleich mit Fingerabdrücken und/oder Lichtbildern versendet. 2.10.6.   SIRPIT-Verfahren Das SIRENE-Büro des Landes, in dem die Person entdeckt wurde, wird nachfolgend als „das entdeckende SIRENE-Büro“ bezeichnet. Das SIRENE-Büro des Landes, das die Ausschreibung in das SIS eingegeben hat, wird nachfolgend als „das liefernde SIRENE-Büro“ bezeichnet. Das Verfahren lässt zwei Möglichkeiten zu: 2.10.6.1.   Das entdeckende SIRENE-Büro führt den Vergleich durch a) Das entdeckende SIRENE-Büro schickt ein Formular G auf dem üblichen elektronischen Weg und ersucht in Feld 089 das liefernde SIRENE-Büro, so bald wie möglich ein Formular L sowie die Fingerabdrücke und Lichtbilder zu übermitteln, falls diese vorliegen. b) Das liefernde SIRENE-Büro antwortet mit einem Formular L. Sind die Fingerabdrücke und Lichtbilder vorhanden, erwähnt das liefernde SIRENE-Büro in Feld 083, dass die Fingerabdrücke und/oder Lichtbilder verschickt werden, damit der Vergleich durchgeführt werden kann. c) Das entdeckende SIRENE-Büro verschickt die Fingerabdrücke und Lichtbilder an den nationalen Identifizierungsdienst zum Vergleich und bittet auf demselben Weg um das Ergebnis. d) Das entdeckende SIRENE-Büro übermittelt dem liefernden SIRENE-Büro das Ergebnis in einem Formular L (in Feld 083). 2.10.6.2.   Das liefernde SIRENE-Büro führt den Vergleich durch a) Das entdeckende SIRENE-Büro verschickt ein Formular G und ein Formular L auf dem üblichen elektronischen Weg und erwähnt in Feld 083 des Formulars L, dass die Fingerabdrücke und Lichtbilder zum Vergleich verschickt werden. b) Das liefernde SIRENE-Büro verschickt die Fingerabdrücke und Lichtbilder, die es erhalte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.