Europäische Union

2011/406/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 1. Juli 2011 zur Änderung des SIRENE-Handbuchs (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4574)

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Quellenkennung: 32011D0406. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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einkommen beizutreten. Seit dem 26. März 1995 wird der Schengen-Besitzstand in Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Spanien und Portugal vollständig angewendet. (2) In Österreich und Italien ist dies seit dem 31. März 1998  (3), in Griechenland seit dem 26. März 2000  (4) und in Norwegen, Island, Schweden, Dänemark und Finnland seit dem 25. März 2001  (5) der Fall. Das Vereinigte Königreich und Irland wenden gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (6) bzw. dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (7) nur einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands an. Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, an deren Anwendung sich das Vereinigte Königreich beteiligt, sind — mit Ausnahme der Bestimmungen über das Schengener Informationssystem — seit dem 1. Januar 2005 anwendbar. (8) Der Schengen-Besitzstand wurde durch Protokolle, die 1999 dem Vertrag von Amsterdam (9) beigefügt wurden, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union aufgenommen. Am 12. Mai 1999 erging ein Beschluss des Rates, mit dem gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union die Rechtsgrundlage für jede der Bestimmungen oder Beschlüsse, die den Schengen-Besitzstand ausmachen, festgelegt wurde. Seit dem 1. Mai 2004 sind der Schengen-Besitzstand, wie er durch das Protokoll im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen wurde („Schengen-Protokoll“), sowie die darauf aufbauenden oder anderweitig damit in Verbindung stehenden Rechtsakte für die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik verbindlich. In der Republik Bulgarien und in Rumänien ist dies seit dem 1. Januar 2007 der Fall. Im Dezember 2007 erließ der Rat einen Beschluss über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (10). Dementsprechend wurden im Dezember 2007 die Kontrollen an den Land- und Seebinnengrenzen dieser Mitgliedstaaten und im März 2008 die Kontrollen an ihren Binnenluftgrenzen abgeschafft. Gemäß dem Beschluss 2010/365/EU des Rates (11) dürfen SIS-Echtdaten an die Republik Bulgarien und an Rumänien übermittelt werden. Die konkrete Verwendung dieser Daten ermöglicht es dem Rat, durch die im Beschluss SCH/Com-ex (98) 26 endg. dargelegten geltenden Schengen-Bewertungsverfahren zu prüfen, ob die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS in den betreffenden Mitgliedstaaten ordnungsgemäß angewandt werden. Sobald die Bewertungen durchgeführt worden sind, sollte der Rat über die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen zu diesen Mitgliedstaaten befinden. Für die Schweiz wurde ein Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (12) geschlossen. Im Einklang mit dem entsprechenden Beschluss des Rates (13) wurden im Dezember 2008 die Kontrollen an den Landbinnengrenzen der Schweiz und im März 2009 die Kontrollen an ihren Binnenluftgrenzen abgeschafft. Für Liechtenstein wurde ein Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (14) unterzeichnet. 1.   DAS SCHENGENER INFORMATIONSSYSTEM (SIS) UND DIE NATIONALEN SIRENE-BÜROS Das SIS, das zusammen mit der Kooperation der SIRENE-Büros gemäß den Bestimmungen von Titel IV des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Übereinkommen) (15) ins Leben gerufen wurde, stellt ein wesentliches Instrument für die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen wurden. Im Schengener Informationssystem (SIS) haben folgende Behörden Zugriff auf Personen- und Sachfahndungsausschreibungen: a) für Grenzkontrollen zuständige Behörden, b) für sonstige polizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen im Inland sowie für die Koordinierung dieser Überprüfungen zuständige Behörden, c) nationale Justizbehörden, unter anderem die für die Erhebung der öffentlichen Klage im Strafverfahren und justizielle Ermittlungen vor Anklageerhebung zuständigen Behörden zur Ausführung ihrer in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Aufgaben, d) für die Erteilung von Visa zuständige Behörden, für die Prüfung von Visumanträgen zuständige zentrale Behörden, für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zuständige Behörden und für die Handhabung der Bestimmungen zu Drittstaatsangehörigen im Zusammenhang mit der Anwendung des Besitzstands der Union im Bereich des Personenverkehrs zuständige Behörden, e) für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständige Behörden. Europol und Eurojust haben ebenfalls Zugriff auf bestimmte Ausschreibungskategorien. (16) Europol hat Zugriff auf Daten, die nach Artikel 95 (Ausschreibungen zur Festnahme), Artikel 99 (Ausschreibungen zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle) und Artikel 100 (Sachfahndungsausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren) eingegeben wurden. Eurojust kann auf Daten zugreifen, die nach Artikel 95 (Ausschreibungen zur Festnahme) und Artikel 98 (Ausschreibungen von Personen im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren) eingegeben wurden. Das SIS besteht aus folgenden Komponenten: der technischen Unterstützungseinheit (C.SIS) und einem nationalen System (N.SIS) in jedem Mitgliedstaat, die durch ein Netz (SISNET) verbunden sind. Dieses System funktioniert nach dem Grundsatz, dass die nationalen Systeme nicht untereinander, sondern ausschließlich über die zentrale Einheit (C.SIS) Informationen austauschen können. Die zur Anwendung einiger Bestimmungen des Schengener Übereinkommens erforderlichen Zusatzinformationen müssen jedoch auf bilateraler oder multilateraler Ebene zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können, und die vollständige Anwendung von Titel IV des Schengener Übereinkommens für das SIS in seiner Gesamtheit ist sicherzustellen. 1.1.   Die SIRENE-Büros (17) Artikel 92 Absatz 4 des Schengener Übereinkommens sieht vor, dass die Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die für diesen Zweck bezeichneten Stellen (SIRENE-Büros) alle im Zusammenhang mit der Eingabe von Ausschreibungen erforderlichen Informationen austauschen, auf deren Grundlage die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden können, wenn zu Personen bzw. Sachen, in Bezug auf die Daten in das Schengener Informationssystem aufgenommen worden sind, bei Abfragen in diesem System ein Trefferfall erzielt wird. Jeder Mitgliedstaat muss zur Einhaltung der sich aus dem Schengener Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen eine zentrale Behörde als einzige Kontaktstelle für den Austausch von Zusatzinformationen in Bezug auf SIS-Daten einrichten. Diese Kontaktstelle, die SIRENE-Büro genannt wird, muss rund um die Uhr voll einsatzbereit sein. 1.2.   SIRENE-Handbuch Das SIRENE-Handbuch enthält Weisungen für die Bediensteten der SIRENE-Büros mit einer detaillierten Beschreibung der Vorschriften und Verfahren für den bilateralen oder multilateralen Austausch der Zusatzinformationen. 1.3.   Grundsätze Die Zusammenarbeit über die SIRENE-Büros beruht auf folgenden Grundsätzen: 1.3.1.   Ständige Verfügbarkeit Jeder Mitgliedstaat richtet ein nationales SIRENE-Büro ein, das den Mitgliedstaaten, die die SIS-Bestimmungen des Schengener Übereinkommens anwenden, als einzige Kontaktstelle dient. Dieses Büro muss 24 Stunden am Tag, sieben Tage pro Woche mit ausreichender Kapazität voll einsatzbereit sein. Es muss auch für technische Analysen, Unterstützung und Problemlösungen 24 Stunden am Tag, sieben Tage pro Woche mit ausreichender Kapazität zur Verfügung stehen. 1.3.2.   Kontinuität Jedes SIRENE-Büro muss über eine interne Struktur verfügen, die die Kontinuität des Managements, der personellen Besetzung und der technischen Infrastruktur gewährleistet. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Kompetenz- und Erfahrungsverluste infolge von Personalfluktuation zu vermeiden. Die Leiter der einzelnen SIRENE-Büros kommen mindestens zweimal jährlich zusammen, um die Qualität der Zusammenarbeit zwischen ihren Diensten zu bewerten, die im Falle von Schwierigkeiten erforderlichen technischen oder organisatorischen Maßnahmen zu beschließen und gegebenenfalls Verfahren anzupassen. 1.3.3.   Sicherheit Gebäudesicherheit Zum Schutz der SIRENE-Bürogebäude sind materielle und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Welche besonderen Maßnahmen zu treffen sind, ergibt sich aufgrund der Gefährdungsanalysen, die von jedem Schengen-Staat durchgeführt werden. Die im „EU-Schengen-Katalog: Schengener Informationssystem, SIRENE“ festgelegten Empfehlungen und bewährten Verfahren sollten in der Praxis angewandt werden (18). Die besonderen Merkmale können voneinander abweichen, da sie sich nach den Gefährdungen im unmittelbaren Umfeld und am jeweiligen Ort des SIRENE-Büros richten müssen. Sie können insbesondere Folgendes umfassen: — Sicherheitsglas in den Außenfenstern, — gesicherte und verschlossene Türen, — Stein- bzw. Betonwände rund um das SIRENE-Büro, — Videoüberwachungsanlage, Einbruchalarm einschließlich Erfassung von Personen beim Zugang und Verlassen des Gebäudes und von außergewöhnlichen Vorfällen, — Wachpersonal vor Ort oder schnell verfügbar, — Feuerlöschsystem und/oder direkte Verbindung zur Feuerwehr, — getrennte Räumlichkeiten, um zu vermeiden, dass Personal, das nicht an Maßnahmen der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit beteiligt ist oder keinen Zugang zu Unterlagen haben muss, die SIRENE-Büros betreten oder sie durchqueren muss, und/oder — geeignetes Backup-System für die Stromversorgung und die Telekommunikation. Systemsicherheit Die Grundsätze der Systemsicherheit sind in Artikel 118 des Schengener Übereinkommens festgelegt. Für den Ernstfall sollte das SIRENE-Büro über einen Back-up-Computer und ein Back-up-Datenbanksystem an einem anderen Ort verfügen. 1.3.4.   Zugang zu Informationen Um die erforderlichen Zusatzinformationen liefern zu können, muss das SIRENE-Personal direkten oder indirekten Zugang zu allen im Land vorhandenen einschlägigen Informationen haben und Fachleute zu Rate ziehen können. 1.3.5.   Mitteilungen Operationell Als Kommunikationskanal für SIRENE-Mitteilungen ist die Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen (SISNET) (19) zu nutzen. Nur wenn dieser Kanal nicht zur Verfügung steht, ist von Fall zu Fall ein anderes und zwar das angesichts der Umstände am besten geeignete Kommunikationsmittel entsprechend den technischen Möglichkeiten sowie den Sicherheits- und Qualitätsanforderungen, denen die Mitteilung genügen muss, zu bestimmen. Es gibt zwei Arten schriftlicher Mitteilungen: Freitext und Standardformulare. Letztere müssen den Vorschriften gemäß Anhang 5 entsprechen. Die Formulare B (20), C (21) und D (22) sind nicht mehr zu verwenden und werden aus Anhang 5 entfernt. Damit das SIRENE-Personal möglichst gut mit dem Personal eines anderen SIRENE-Büros kommunizieren kann, ist eine Sprache zu verwenden, die beiden Seiten geläufig ist. Das SIRENE-Büro beantwortet alle Auskunftsersuchen, die von einem anderen Mitgliedstaat über sein SIRENE-Büro gestellt werden, so bald wie möglich, spätestens aber zwölf Stunden nach Eingang der Anfrage. Siehe auch Abschnitt 2.16 (Angabe der Dringlichkeit in SIRENE-Formularen). Bei der täglichen Arbeit sind Prioritäten nach der Art der Ausschreibung und der Bedeutung des Falles zu setzen. Nichtoperationell Für den Austausch von nichtoperationellen Informationen sollte das SIRENE-Büro die entsprechende SISNET-E-Mail-Adresse nutzen. SIRENE-Adressbuch (SAB) Die Kontaktadressen der SIRENE-Büros und die für die Kommunikation und Zusammenarbeit benötigten Angaben werden im SIRENE-Adressbuch (SAB) erfasst und bereitgestellt. Jedes SIRENE-Büro sorgt dafür, dass a) im SAB enthaltene Informationen nicht an Dritte weitergegeben werden, b) das SAB den Bediensteten der SIRENE-Büros bekannt ist und von ihnen genutzt wird, c) jegliche Aktualisierung der im SAB aufgelisteten Informationen unverzüglich an den SAB-Verwalter weitergeleitet wird. 1.3.6.   Transliterationsregeln Bei der Kommunikation zwischen den SIRENE-Büros über das SISNET sind die Transliterationsregeln in Anhang 2 zu beachten. 1.3.7.   Datenqualität Die einzelnen SIRENE-Büros müssen bei den ins SIS eingegebenen Informationen als Datenqualitätssicherungskoordinator fungieren. Um diese Funktion auszuüben, für die sie gemäß Artikel 92 Absatz 4 und Artikel 108 verantwortlich sind, müssen die SIRENE-Büros mit der erforderlichen nationalen Kompetenz und Kapazität ausgestattet sein. Daher ist ein nationales Datenqualitätsaudit einschließlich einer Überprüfung der Trefferquote bei den Ausschreibungen und des Dateninhalts vorzusehen. In Zusammenarbeit mit den nationalen SIRENE-Büros sollten nationale Vorschriften für die Schulung der Endbenutzer hinsichtlich der Grundsätze der Datenqualität und der Vorgehensweise festgelegt werden. Es wird empfohlen, dass die SIRENE-Büros bei den Schulungen aller Mitarbeiter von Behörden vertreten sind, die Ausschreibungen eingeben, wobei die Datenqualität und eine maximale Nutzung des SIS im Mittelpunkt stehen sollten. 1.3.8.   Strukturen Alle für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit verantwortlichen nationalen Behörden, einschließlich der SIRENE-Büros, sind in eine Struktur einzubinden, so dass Kompetenzstreitigkeiten und unnötige Doppelarbeit vermieden werden. 1.3.9.   Archivierung a) Jeder Mitgliedstaat legt die Modalitäten der Speicherung von Informationen fest. b) Das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats hält für die anderen Mitgliedstaaten sämtliche Informationen zu den von ihm eingegebenen Ausschreibungen zur Verfügung. c) Die Informationen sind in jedem SIRENE-Büro so zu archivieren, dass ein schneller Zugriff möglich ist und die sehr knappen Fristen für die Informationsübermittlung eingehalten werden können. d) Gemäß Artikel 112 A des Schengener Übereinkommens speichern die SIRENE-Büros die bei einem Informationsaustausch erhaltenen personenbezogenen Daten nur so lange wie für den Zweck der Datenübermittlung erforderlich. Sie werden auf jeden Fall spätestens ein Jahr nach der Löschung der Ausschreibung bzw. der Ausschreibungen zu der betreffenden Person oder Sache aus dem SIS gelöscht. Allerdings kann nach dem Recht eines Mitgliedstaats eine längere Speicherung von Daten zu einer Ausschreibung dieses Mitgliedstaats oder zu einer Ausschreibung, in deren Zusammenhang Maßnahmen in seinem Hoheitsgebiet ergriffen wurden, erlaubt sein. e) Von anderen Mitgliedstaaten übermittelte Zusatzinformationen werden vom Empfänger-Mitgliedstaat nach Maßgabe der innerstaatlichen Datenschutzvorschriften gespeichert. Die Bestimmungen von Titel VI des Schengener Übereinkommens, des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI und der Richtlinie 95/46/EG finden gegebenenfalls auch Anwendung. f) Informationen über missbräuchlich verwendete Identitäten sind nach der Löschung der entsprechenden Ausschreibung zu löschen. 1.4.   Personal 1.4.1.   Kenntnisse Das Personal der SIRENE-Büros muss möglichst viele Fremdsprachen abdecken können; das diensthabende Personal muss mit allen SIRENE-Büros kommunizieren können. Die Bediensteten müssen über Kenntnisse in folgenden Bereichen verfügen: — nationale und europäische Rechtsfragen, — nationale Strafverfolgungsbehörden und — nationale und europäische Justizsysteme und Systeme der Einwanderungssteuerung. Sie müssen die Befugnis haben, jeden neuen Fall selbstständig zu bearbeiten. Bei besonderen Anfragen oder der Einholung von (juristischem) Expertenwissen sollten sie die Möglichkeit haben, ihre Vorgesetzten und/oder Experten um Unterstützung zu bitten. Bedienstete, die außerhalb der Bürozeiten im Dienst sind, müssen dieselbe Kompetenz, dieselben Kenntnisse und Befugnisse sowie die Möglichkeit haben, sich an Experten zu wenden, die telefonisch erreichbar sind. Zur Bearbeitung der üblichen und der besonderen Fälle ist rechtlicher Sachverstand erforderlich. Je nach Fall können SIRENE-Bedienstete mit einem entsprechenden juristischen Hintergrund oder Experten aus den Justizbehörden dieses Fachwissen zur Verfügung stellen. Die zuständigen nationalen Einstellungsbehörden müssen bei der Einstellung von Personal auf die vorgenannten Fähigkeiten und Kenntnisse achten und Fortbildungskurse oder Seminare auf nationaler und europäischer Ebene organisieren. Verfügen die Bediensteten über ein hohes Maß an Erfahrung, so sind sie in der Lage, eigenverantwortlich und effizient zu arbeiten. Eine geringe Personalfluktuation ist daher förderlich; es bedarf der uneingeschränkten Unterstützung des Managements, damit eine entsprechende Übertragung der Verantwortlichkeiten möglich ist. 1.4.2.   Fortbildung Nationale Ebene Auf nationaler Ebene soll mit angemessenen Schulungen sichergestellt werden, dass die in diesem Handbuch festgelegten personellen Anforderungen erfüllt werden (23). Europäische Ebene Um die Zusammenarbeit zwischen den SIRENE-Büros zu verbessern, sind mindestens einmal jährlich gemeinsame Schulungen zu organisieren. Dabei treffen die SIRENE-Bediensteten Kollegen aus den anderen SIRENE-Büros und tauschen Informationen über nationale Arbeitsmethoden aus. Dadurch werden die Kenntnisse in den Büros aneinander angeglichen und den Bediensteten wird vermittelt, wie wichtig ihre Tätigkeit ist und wie sehr es im Interesse der Sicherheit aller Mitgliedstaaten auf Solidarität ankommt. 1.4.3.   Personalaustausch Die SIRENE-Büros können auch erwägen, Mitarbeiter mit anderen SIRENE-Büros auszutauschen. Ein solcher Austausch soll den Bediensteten Einblick in andere Arbeitsmethoden geben, ihnen zeigen, wie andere SIRENE-Büros organisiert sind, und ermöglichen, persönliche Kontakte mit Kollegen in anderen Mitgliedstaaten zu knüpfen. 1.5.   Technische Infrastruktur 1.5.1.   SIRENE-Arbeitsablaufsystem Jedes SIRENE-Büro verfügt über ein computergestütztes Managementsystem (Arbeitsablaufsystem), wodurch sich ein Großteil der täglichen Arbeitsabläufe automatisieren lässt. 1.5.2.   Automatische Dateneingabe Vorzugsweise sollte die Eingabe von Ausschreibungen in das SIS durch die automatische Übermittlung von nationalen Ausschreibungen, die die Kriterien für die SIS-Eintragung erfüllen, an das N.SIS erfolgen. Diese automatische Übermittlung, einschließlich Kontrollen der Datenqualität, sollte zudem transparent sein und keiner weiteren Aktion seitens der Behörde bedürfen, die die Ausschreibung eingibt. 1.5.3.   Automatische Datenlöschung Wenn das nationale System — wie im vorherigen Absatz dargelegt — die automatische Übermittlung von nationalen Ausschreibungen an das SIS ermöglicht, sollte die Löschung einer SIS-bezogenen Ausschreibung in der nationalen Datenbank auch zu einer automatischen Löschung der entsprechenden Ausschreibung im SIS führen. Da Mehrfachausschreibungen nicht zulässig sind, wird empfohlen, dass bei Bedarf nach Möglichkeit die zweite und alle nachfolgenden Ausschreibungen zur selben Person auf nationaler Ebene verfügbar bleiben, so dass sie eingegeben werden können, wenn die erste Ausschreibung erlischt. 1.5.4.   Datenaustausch zwischen SIRENE-Büros Die für den Datenaustausch zwischen den SIRENE-Büros festgelegten Weisungen sind zu befolgen. (24) 1.5.5.   SIS-Datenqualität Um jedem SIRENE-Büro zu ermöglichen, seine Funktion als Datenqualitätssicherungskoordinator (siehe Punkt 1.3.7) auszuüben, ist die erforderliche IT-Unterstützung zur Verfügung zu stellen. 2.   ALLGEMEINE VERFAHREN Die nachfolgend beschriebenen Verfahren finden auf Ausschreibungen nach den Artikeln 95 bis 100 Anwendung; die spezifischen Verfahren für die einzelnen Artikel finden sich in dem jeweiligen Abschnitt. 2.1.   Mehrfachausschreibungen (Artikel 107) Verschiedene Mitgliedstaaten können eine Ausschreibung zur gleichen Person oder Sache eingeben. Dies darf nicht zu Verwirrung führen; die Endbenutzer müssen genau wissen, was sie zu tun haben, wenn sie eine Ausschreibung eingeben wollen. Daher sind Verfahren zur Auffindung bereits vorhandener Ausschreibungen zur gleichen Person oder Sache (Mehrfachausschreibungen) und eine Rangfolge für die Eingabe in das SIS festzulegen. Folgende Maßnahmen sind zu ergreifen: — Vor Eingabe einer Ausschreibung muss geprüft werden, ob dieselbe Person bzw. Sache bereits im SIS ausgeschrieben ist; — die anderen Mitgliedstaaten müssen konsultiert werden, wenn die Eingabe einer Ausschreibung zu Mehrfachausschreibungen führt, die nicht miteinander vereinbar sind. 2.1.1.   Vereinbarkeit von Ausschreibungen und Rangfolge Für jede Person bzw. Sache darf nur eine Ausschreibung pro Mitgliedstaat in das SIS eingegeben werden. Soweit erforderlich, sind daher nach Möglichkeit die zweite und alle nachfolgenden Ausschreibungen zu derselben Person bzw. Sache im jeweiligen Mitgliedstaat zur Verfügung zu halten, so dass sie eingegeben werden können, sobald die erste Ausschreibung erlischt oder gelöscht wird. Mehrere Mitgliedstaaten dürfen eine Ausschreibung zu derselben Person oder Sache eingeben, wenn die Ausschreibungen miteinander vereinbar sind. Ausschreibungen zur Festnahme (Artikel 95) sind vereinbar mit Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung (Artikel 96), Vermisstenausschreibungen (Artikel 97) und Ausschreibungen von Personen im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren (Artikel 98). Sie sind nicht vereinbar mit Ausschreibungen zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle (Artikel 99). Im Falle eines Treffers bei einer Person, für die eine Ausschreibung zur Festnahme und eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung eingegeben wurden, haben die Verfahren zur Festnahme Vorrang vor jenen zur Einreiseverweigerung. Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung sind mit Ausschreibungen zur Festnahme vereinbar. Nicht vereinbar sind sie mit Vermisstenausschreibungen, Ausschreibungen von Personen im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren und Ausschreibungen zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle. Ausschreibungen von Vermissten sind vereinbar mit Ausschreibungen zur Festnahme und Ausschreibungen von Personen im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren. Sie sind nicht vereinbar mit Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung und Ausschreibungen zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle. Ausschreibungen von Personen im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren sind vereinbar mit Ausschreibungen zur Festnahme und Ausschreibungen von Vermissten. Nicht vereinbar sind sie mit Ausschreibu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.