Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/362 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 150/2013 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten eines Antrags auf Registrierung als Transaktionsregister festgelegt werden (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019R0362. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ktiv entgegenzuwirken und die verwalteten Daten vor Cyberangriffen zu schützen. (3)   Die Antragsteller unterrichten die ESMA über die Prozesse, mit denen jeder Mitarbeiter, der auf die Daten zugreift, sowie der Zeitpunkt des Zugriffs, die Art der konsultierten Daten und der Zweck des Datenzugriffs aufgezeichnet werden.“; (9) Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 Informationstechnologische Ressourcen und Auslagerung Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält folgende Angaben zu informationstechnologischen Ressourcen: a) eine ausführliche Beschreibung des informationstechnologischen Systems, einschließlich der relevanten Geschäftsanforderungen, der funktionalen und technischen Spezifikationen, der Systemarchitektur und der technischen Ausführung, des Datenmodells und der Datenströme sowie der operationellen und administrativen Verfahren und Handbücher; b) Angaben zu Nutzereinrichtungen, die der Antragsteller zur Erbringung von Dienstleistungen für die betreffenden Nutzer entwickelt hat, einschließlich einer Kopie etwaiger Benutzerhandbücher und interner Verfahren; c) Angaben zu den Investitions- und Erneuerungsstrategien des Antragstellers im Bereich informationstechnologische Ressourcen; d) Angaben zu den vom Antragsteller geschlossenen Auslagerungsvereinbarungen, darunter: i) eine ausführliche Definition der zu erbringenden Dienstleistungen, einschließlich des messbaren Umfangs dieser Dienstleistungen, der Granularität der Tätigkeiten sowie der Bedingungen, unter denen diese Tätigkeiten erbracht werden, und des betreffenden Zeitrahmens; ii) Dienstgütevereinbarungen mit klaren Rollen und Zuständigkeiten, Kennzahlen und Ziele für jede ausgelagerte wesentliche Anforderung an das Transaktionsregister, eingerichtete Methoden, mit denen die Dienstgüte der ausgelagerten Funktionen überwacht wird, und Maßnahmen, die ergriffen werden, wenn die Dienstgüteziele nicht erreicht werden; iii) eine Kopie der Verträge, denen solche Vereinbarungen unterliegen.“; (10) Artikel 17 erhält folgende Fassung: „Artikel 17 Nebendienstleistungen Wenn ein Antragsteller, ein Unternehmen seiner Gruppe oder ein Unternehmen, mit dem er eine Vereinbarung über Handels- oder Nachhandelsdienstleistungen geschlossen hat, Nebendienstleistungen anbietet oder dies plant, enthält der Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister folgende Angaben: a) eine Beschreibung der Nebendienstleistungen, die der Antragsteller oder das Unternehmen seiner Gruppe erbringt, sowie jede etwaige Vereinbarung des Transaktionsregisters mit Anbietern von Handels-, Nachhandels- oder anderen verbundenen Dienstleistungen; von solchen Vereinbarungen sind Kopien beizufügen; b) die Verfahren und Strategien, die eine angemessene operative Trennung der Ressourcen, Systeme und Verfahren zwischen den Transaktionsregisterdiensten des Antragstellers gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und anderen Geschäftsbereichen gewährleisten, einschließlich der Geschäftsbereiche, die auch Dienstleistungen erbringen, welche Unionsrechtsvorschriften oder Rechtsvorschriften von Drittstaaten unterliegen, und zwar unabhängig davon, ob dieser gesonderte Geschäftsbereich vom Transaktionsregister, von einem zu seiner Holdinggesellschaft gehörenden Unternehmen oder von einem anderen Unternehmen, mit dem es eine Vereinbarung für den Handels- oder Nachhandelsprozess oder den Geschäftsbereich geschlossen hat, betrieben wird.“; (11) Artikel 18, 19 und 20 erhalten folgende Fassung: „Artikel 18 Transparenz hinsichtlich der Zugangsregeln (1)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält: a) die Strategien und Verfahren, nach denen die verschiedenen Arten von Nutzern Daten an das Transaktionsregister melden und auf Daten im Transaktionsregister zugreifen, einschließlich eines jeden Prozesses, den die betreffenden Nutzer eventuell benötigen, um auf die vom Transaktionsregister verwalteten Daten zuzugreifen, sie abzurufen oder zu ändern; b) eine Kopie der Bedingungen, die die Rechte und Pflichten der verschiedenen Arten von Nutzern in Bezug auf die vom Transaktionsregister verwalteten Daten festlegen; c) eine Beschreibung der verschiedenen Zugangskategorien für Nutzer; d) die Strategien und Verfahren, nach denen anderen Dienstleistern ein diskriminierungsfreier Zugang zu den Transaktionsregisterdaten eingeräumt werden kann, wenn die betreffenden Gegenparteien hierzu ihre freiwillige und widerrufliche schriftliche Einwilligung erteilt haben; e) eine Beschreibung der vom Transaktionsregister genutzten Kanäle und Mechanismen, über die Informationen über den Zugang zu diesem Transaktionsregister veröffentlicht werden. (2)   Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Angaben werden für die folgenden Arten von Nutzern bereitgestellt: a) interne Nutzer; b) meldende Gegenparteien; c) die Meldung einreichende Stellen; d) für die Meldung zuständige Stellen; e) nicht meldende Gegenparteien; f) nicht meldende Dritte; g) die in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Stellen; h) gegebenenfalls andere Arten von Benutzern. Artikel 19 Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält: a) Verfahren zur Authentifizierung der auf das Transaktionsregister zugreifenden Nutzer; b) Verfahren zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit von Derivatgeschäften, die dem Transaktionsregister gemeldet werden; c) Verfahren zur Überprüfung der Zulassung und der IT-Berechtigung der Stelle, die die Meldung im Namen der meldenden Gegenpartei vornimmt; d) Verfahren zur Überprüfung, ob die logische Reihenfolge der Einzelheiten der gemeldeten Derivatgeschäfte jederzeit eingehalten wird; e) Verfahren zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Einzelheiten der gemeldeten Derivatgeschäften; f) Verfahren zum Datenabgleich zwischen Transaktionsregistern, wenn Gegenparteien an verschiedene Transaktionsregister Daten melden; g) Verfahren für Rückmeldungen an die Gegenparteien der Derivatgeschäfte oder die Dritten, die Meldungen in deren Namen vornehmen, zu den nach den Buchstaben a bis e durchgeführten Überprüfungen und zu den Ergebnissen des nach Buchstabe f durchgeführten Abgleichs. Artikel 20 Transparenz hinsichtlich der Preispolitik In einem Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister wird Folgendes beschrieben: a) die Preispolitik des Antragstellers, einschließlich etwaiger Nachlässe und Rabatte sowie der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme solcher Vergünstigungen; b) die Struktur der vom Antragsteller für Transaktionsregister- und Nebendienstleistungen erhobenen Gebühren, einschließlich der geschätzten Kosten der Transaktionsregister- und Nebendienstleistungen sowie Einzelheiten zu den Methoden, nach denen die gesonderten Kosten, die dem Antragsteller bei der Erbringung von Transaktionsregister- und Nebendienstleistungen möglicherweise entstehen, verbucht werden; c) die Methoden, nach denen der Antragsteller die Informationen allen Arten von Nutzern zugänglich macht, einschließlich einer Kopie der Gebührenstruktur, wenn Transaktionsregister- und Nebendienstleistungen entflochten werden.“; (12) Artikel 21 erhält folgende Fassung: „Artikel 21 Operationelles Risiko (1)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält a) eine detaillierte Beschreibung der verfügbaren Ressourcen und der Verfahren, mit denen die operationellen Risiken und alle anderen wesentlichen Risiken, denen der Antragsteller ausgesetzt ist, ermittelt und gemindert werden sollen, einschließlich einer Kopie aller maßgeblichen Strategien, Methodiken, internen Verfahren und Handbücher; b) eine Beschreibung des eigenkapitalfinanzierten liquiden Nettovermögens, mit dem potenzielle allgemeine Geschäftsverluste gedeckt werden sollen, um unter Fortführung des Unternehmens weiterhin Dienstleistungen erbringen zu können, und eine Bewertung im Hinblick darauf, ob die finanziellen Ressourcen des Antragstellers ausreichen, um die operationellen Kosten einer Abwicklung oder Sanierung kritischer Operationen und Dienstleistungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zu decken; c) den Plan des Antragstellers zur Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie die Grundsätze, nach denen dieser Plan aktualisiert wird, darunter: i) alle Geschäftsprozesse, Ressourcen, Eskalationsverfahren und verbundenen Systeme, die für die Gewährleistung der Dienste des antragstellenden Transaktionsregisters von zentraler Bedeutung sind, einschließlich aller relevanten ausgelagerten Dienste und der Strategie, der Grundsätze und der Ziele, die das Transaktionsregister im Hinblick auf die Kontinuität dieser Prozesse verfolgt; ii) die Vorkehrungen, die gemeinsam mit anderen Finanzmarktinfrastruktur-Anbietern, einschließlich anderen Transaktionsregistern getroffen wurden; iii) die Vorkehrungen, die für die kritischen Funktionen einen Mindestdienstumfang gewährleisten sollen, und der für die vollständige Wiederherstellung dieser Prozesse erwartete Zeitbedarf; iv) den für die Wiederherstellung von Geschäftsprozessen und -systemen maximal akzeptablen Zeitraum, der sich an der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für die Meldung an Transaktionsregister vorgesehenen Frist orientieren sollte, und die Datenmenge, die das Transaktionsregister innerhalb dieses Tageszeitraums verarbeiten muss; v) die Verfahren für die Erfassung von Zwischenfällen und Überprüfungen; vi) das Testprogramm und die Ergebnisse etwaiger Tests; vii) die Anzahl der verfügbaren alternativen technischen und operationellen Websites, deren Adresse, deren Ressourcen im Vergleich zum Hauptsite und die Verfahren, die für den Fall, dass auf alternative Websites zurückgegriffen werden muss, zur Fortführung des Geschäftsbetriebs vorhanden sind; viii) Informationen zum Zugang zu einer sekundären Unternehmens-Website, damit die Mitarbeiter die Kontinuität des Dienstes gewährleisten können, wenn ein Hauptstandort nicht zur Verfügung steht. ix) Pläne, Verfahren und Vorkehrungen für den Umgang mit Notfällen und die Gewährleistung der Sicherheit der Mitarbeiter; x) Pläne, Verfahren und Vorkehrungen für das Krisenmanagement, einschließlich der Koordinierung der Gesamtmaßnahme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und ihre rechtzeitige und wirksame Aktivierung innerhalb eines für die Wiederherstellung vorgegebenen Zeitraums; xi) Pläne, Verfahren und Vorkehrungen zur Wiederherstellung der System-, Anwendungs- und Infrastrukturkomponenten des Antragstellers innerhalb des für die Wiederherstellung vorgegebenen Zeitraums.“; d) eine Beschreibung der Vorkehrungen, die im Falle einer Störung den Betrieb des Transaktionsregisters des Antragstellers gewährleisten sollen, und die Einbindung der Transaktionsregisternutzer und anderer Dritter in diese Vorkehrungen. (2)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält die Verfahren, mit denen die ordnungsgemäße Ersetzung des ursprünglichen Transaktionsregisters sichergestellt wird, wenn eine Ersetzung von einer meldenden Gegenpartei oder von einem Dritten, der die Meldung im Namen nicht meldender Gegenparteien vornimmt, verlangt wird oder wenn eine solche Ersetzung das Resultat eines Widerrufs der Registrierung ist, einschließlich der Verfahren für den Datentransfer und die Umleitung der Meldungen an ein anderes Transaktionsregister.“; (13) Artikel 22 erhält folgende Fassung: „Artikel 22 Aufbewahrungsgrundsätze (1)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält Informationen über den Eingang und die Verwaltung von Daten, einschließlich etwaiger vom Antragsteller geschaffener Strategien und Verfahren, die gewährleisten sollen, dass a) die gemeldeten Daten zeitnah und genau registriert werden; b) alle gemeldeten Daten in Bezug auf den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung eines Derivatekontrakts in einem Meldeprotokoll aufgezeichnet werden; c) die Daten sowohl on- als auch offline gespeichert werden; d) für die Zwecke der Geschäftsbetriebsfortführung angemessene Kopien angefertigt werden. (2)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält Informationen über die Aufzeichnungssysteme, -strategien und -verfahren, die genutzt werden, um zu gewährleisten, dass die gemeldeten Daten angemessen geändert und Positionen korrekt berechnet werden, wie es die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorsehen.“; (14) Artikel 23 erhält folgende Fassung: „Artikel 23 Mechanismen zur Gewährleistung der Datenverfügbarkeit Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält eine Beschreibung der Ressourcen, Methoden und Kanäle, die der Antragsteller nutzt, um gemäß Artikel 81 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Zugang zu Informationen zu gewähren, sowie: a) ein Verfahren für die Berechnung der aggregierten Positionen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 151/2013 (*3) sowie eine Beschreibung der Ressourcen, Methoden und Kanäle, die das Transaktionsregister nutzt, um gemäß Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für die Öffentlichkeit den Zugang zu seinen Daten zu erleichtern, und der Aktualisierungshäufigkeit, einschließlich einer Kopie etwaiger diesbezüglicher Handbücher und interner Grundsätze; b) eine Beschreibung der Ressourcen, Methoden und Einrichtungen, die das Transaktionsregister nutzt, um gemäß Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für die einschlägigen Behörden den Zugang zu seinen Daten zu erleichtern, und der Aktualisierungshäufigkeit sowie der Kontrollen und Überprüfungen, die das Transaktionsregister möglicherweise für die Prozesse der Zugangsfilterung einrichtet, samt einer Kopie jeglicher diesbezüglichen Handbücher und internen Verfahren; c) ein Verfahren sowie eine Beschreibung der Ressourcen, Methoden und Kanäle, die das Transaktionsregister nutzt, um gemäß Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die zeitnahe strukturierte und umfassende Erfassung von Daten von Gegenparteien und den Zugang zu seinen Daten für Gegenparteien von Derivaten zu erleichtern, einschließlich einer Kopie der diesbezüglichen Handbücher und internen Grundsätze. (*3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 151/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die von Transaktionsregistern zu veröffentlichenden und zugänglich zu machenden Daten sowie operationelle Standards für die Zusammenstellung und den Vergleich von Daten sowie den Datenzugang (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 33).“ " (15) folgender Artikel 23a wird eingefügt: „Artikel 23a Direkter und umgehender Zugang zu Daten durch die Behörden Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält: a) die Bedingungen, unter denen die in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Behörden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 151/2013 umgehend direkten Zugang zu den im Transaktionsregister vorgehaltenen Einzelheiten zu Derivategeschäften erhalten; b) das Verfahren, nach dem die unter Buchstabe a genannten Behörden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 151/2013 umgehend direkten Zugang zu den im Transaktionsregister vorgehaltenen Einzelheiten zu Derivatekontrakten erhalten; c) das Verfahren, mit dem die Integrität der Daten gewährleistet wird, auf die die betreffenden Behörden zugreifen.“. Artikel 2 Inkrafttreten und Geltung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. Dezember 2018 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1. (2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 150/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten eines Antrags auf Registrierung als Transaktionsregister festgelegt werden (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 25). (3)  Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1). (4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 151/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die von Transaktionsregistern zu veröffentlichenden und zugänglich zu machenden Daten sowie operationelle Standards für die Zusammenstellung und den Vergleich von Daten sowie den Datenzugang (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 33). (5)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.