Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/362 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 150/2013 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten eines Antrags auf Registrierung als Transaktionsregister festgelegt werden (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32019R0362. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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22.3.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 81/74 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/362 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 150/2013 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten eines Antrags auf Registrierung als Transaktionsregister festgelegt werden (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 56 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Erfahrungen bei der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 150/2013 der Kommission (2) haben gezeigt, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zur Registrierung von Transaktionsregistern eine solide Grundlage für den Aufbau des Rahmens für die Registrierung von Transaktionsregistern darstellen. Zur weiteren Stärkung dieses Rahmens sollte die Verordnung (EU) Nr. 150/2013 der Weiterentwicklung der Branche Rechnung tragen. (2) Die Schaffung eines einheitlichen Rahmens für die Registrierung und Ausweitung der Registrierung von Transaktionsregistern nach den Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 und (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist für die Erreichung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Transaktionsregister und die wirksame Erbringung von Transaktionsregisterdiensten von wesentlicher Bedeutung. (3) Die Überprüfungsfunktion von Transaktionsregistern ist für die Transparenz von Derivatemärkten und die Gewährleistung der Datenqualität von größter Bedeutung. Daher sollten Transaktionsregister nachweisen, dass sie für die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Einzelheiten zu Derivatekontrakten geeignete Systeme und Verfahren eingerichtet haben. Zur Stärkung des Registrierungsrahmens sollten diese Systeme und Verfahren weiter ausgeführt werden. Transaktionsregister sollten darlegen, wie sie Nutzer authentifizieren, Datenschemata validieren, die Datenaufzeichnung genehmigen, die Logik und den Inhalt der Daten validieren, die Einzelheiten zu Derivaten abgleichen und ihren Nutzern Rückmeldung geben. (4) Anträge auf Registrierung als Transaktionsregister sollten detailliertere Angaben zu den maßgeblichen internen Kontrollmechanismen und -strukturen, der Innenrevision und dem entsprechenden Prüfungsplan beinhalten, damit die ESMA beurteilen kann, inwiefern diese Faktoren zum effizienten Funktionieren des Transaktionsregisters beitragen. (5) Damit die ESMA den Leumund, die Erfahrungen und die Fähigkeiten der Mitglieder des Leitungsorgans, der Geschäftsleitung und des zuständigen Führungspersonals des antragstellenden Transaktionsregisters besser beurteilen kann, sollte das Transaktionsregister in seinem Antrag zusätzliche Angaben zu diesen Personen liefern, einschließlich Angaben zu deren Kenntnissen und Erfahrungen in den Bereichen IT-Management, IT-Operationen und IT-Entwicklung. (6) Wenn in einem Transaktionsregister die Ressourcen für Dienstleistungen zur Meldung von Derivatgeschäften einerseits und Nebendienstleistungen bzw. Dienstleistungen zur Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften andererseits gemeinsam genutzt werden, kann dies zu einer Übertragung operationeller Risiken zwischen diesen Dienstleistungen führen. Die Validierung, der Abgleich, die Verarbeitung und die Aufzeichnung von Daten erfordern unter Umständen eine wirksame operative Trennung, um einen solchen Ansteckungseffekt zu verhindern. Sonstige Verfahren wie gemeinsame Front-End-Systeme, ein gemeinsamer Datenzugangspunkt für Behörden oder der Einsatz derselben Mitarbeiter in Vertrieb, Compliance oder einem Kunden-Helpdesk sind jedoch möglicherweise weniger ansteckungsanfällig und erfordern somit nicht unbedingt eine operative Trennung. Aus diesem Grund sollten Transaktionsregister für ein angemessenes Maß an operativer Trennung zwischen den in verschiedenen Geschäftsbereichen verwendeten Ressourcen, Systemen oder Verfahren sorgen. Eine solche Trennung sollte auch Geschäftsbereiche einschließen, die Dienstleistungen erbringen, die anderen Unionsrechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften von Drittstaaten unterliegen. Sie sollte zudem gewährleisten, dass der Registrierungsantrag detaillierte und eindeutige Angaben zu Nebendienstleistungen oder anderen Geschäftsbereichen beinhaltet, die das Transaktionsregister außerhalb seiner Kerntätigkeit anbietet, die in der Erbringung von Transaktionsregisterdiensten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 besteht. (7) Um die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 einzuhalten, müssen die Informationstechnologiesysteme von Transaktionsregistern robust, belastbar und geschützt sein. Entsprechend sollten Transaktionsregister umfassende und detailliertere Angaben über diese IT-Systeme übermitteln, damit die ESMA deren Robustheit und Belastbarkeit beurteilen kann. Wenn die Erbringung von Transaktionsregisterfunktionen an Dritte ausgelagert wird, entweder innerhalb oder außerhalb der Gruppe, sollten Transaktionsregister detaillierte Angaben zu den betreffenden Auslagerungsvereinbarungen vorlegen, damit die ESMA beurteilen kann, ob die Registrierungsvoraussetzungen eingehalten wurden; hierzu zählen beispielsweise Angaben zu Dienstgütevereinbarungen, Kennzahlen und der Art und Weise, wie diese Kennzahlen wirksam überwacht werden. Und schließlich sollten Transaktionsregister Angaben zu den Mechanismen und Kontrollen vorlegen, die sie eingerichtet haben, um potenziellen Cyberrisiken effektiv entgegenzuwirken und die Daten vor Cyberangriffen zu schützen. (8) Zur besseren Erreichung der mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angestrebten Transparenz des Derivatemarktes sollten Transaktionsregister nachweisen, dass sie die Bedingungen für den Zugang zu den von ihnen verwalteten Daten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 151/2013 der Kommission (4) einhalten. Mit diesen Bedingungen sollte die Integrität der den Behörden übermittelten Daten gewährleistet und sichergestellt werden, dass die Transaktionsregister in der Lage sind, gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 151/2013 Zugang zu diesen Daten zu gewähren. Ein Registrierungsantrag sollte daher detaillierte Angaben zu den Strategien und Verfahren des Transaktionsregisters enthalten, nach denen die verschiedenen Arten von Nutzern Daten an das Transaktionsregister melden und auf Daten im Transaktionsregister zugreifen. Aus demselben Grund sollte ein Registrierungsantrag eine Beschreibung der Kanäle und Mechanismen beinhalten, über die die Regeln für den Zugriff auf die Daten des entsprechenden Transaktionsregisters veröffentlicht werden. Transaktionsregister sollten zudem detailliertere Angaben zu den Verfahren bereitstellen, nach denen sie die Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfen. (9) Die von den Transaktionsregistern für ihre Dienstleistungen erhobenen Gebühren sind wichtige Informationen, die den Marktteilnehmern faktengestützte Entscheidungen ermöglichen, und sollten deshalb im Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthalten sein. (10) Damit die ESMA einen Referenzwert für die Kapazitäten- und Leistungsplanung der Transaktionsregister ermitteln kann, sollten Registrierungsanträge Nachweise darüber enthalten, dass das antragstellende Transaktionsregister über die zur laufenden Wahrnehmung seiner Aufgaben als Transaktionsregister notwendigen finanziellen Ressourcen verfügt. Aus dem gleichen Grund sollte aus einem Registrierungsantrag hervorgehen, dass wirksame Vorkehrungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs getroffen wurden. Transaktionsregister sollten insbesondere Informationen über ihre Pläne, Verfahren und Vorkehrungen für den Umgang mit Notfällen und Krisen bereitstellen, einschließlich der Verfahren, mit denen die ordnungsgemäße Ersetzung des Transaktionsregisters sichergestellt wird, wenn dessen Registrierung widerrufen wird oder eine meldende Gegenpartei beschließt, Daten an ein anderes Transaktionsregister zu melden. (11) Da Marktteilnehmer und Behörden auf die von Transaktionsregistern verwalteten Daten angewiesen sind, sollte ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister eine klare Beschreibung strikter und wirksamer Vorkehrungen in Bezug auf die operativen Abläufe und die Aufzeichnung von Daten enthalten. Um nachzuweisen, wie die Vertraulichkeit und der Schutz der vom Transaktionsregister verwalteten Daten gewahrt werden, und um die Rückverfolgbarkeit dieser Daten zu ermöglichen, sollte der Antrag auf Registrierung spezifische Angaben zur Erstellung von Meldeprotokollen enthalten. (12) Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Europäischen Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gemäß dem in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genannten Verfahren vorlegt wurde. (13) Die ESMA hat zu diesen Standardentwürfen offene Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe „Wertpapiere und Wertpapiermärkte“ eingeholt. (14) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 150/2013 sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 150/2013 (1) Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Der Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält insbesondere a) die Unternehmensbezeichnung des Antragstellers und seine Geschäftsanschrift in der Union; b) einen zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Auszug aus dem einschlägigen Handels- oder Gerichtsregister oder einen anderen zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen urkundlichen Nachweis für den Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit und den Umfang der Geschäftstätigkeit des Antragstellers; c) Angaben zu den Derivatekategorien, für die der Antragsteller registriert werden möchte; d) Angaben darüber, ob der Antragsteller von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats seiner Niederlassung zugelassen oder registriert wurde, und in diesem Fall der Name der Behörde und eine etwaige auf die Zulassung oder Registrierung bezogene Referenznummer; e) die Satzung des Antragstellers sowie gegebenenfalls andere gesetzliche Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller Transaktionsregisterdienste erbringen wird; f) das Protokoll der Sitzung, auf der das Leitungsorgan des Antragstellers den Antrag gebilligt hat; g) Name und Kontaktdaten des/der Compliance-Beauftragten oder jedes anderen Mitarbeiters, der für den Antragsteller an Compliance-Bewertungen teilnimmt; h) den Geschäftsplan, der auch Angaben zum Standort der Hauptgeschäftsbereiche enthält; i) den Namen aller etwaigen Tochterunternehmen sowie gegebenenfalls die Gruppenstruktur; j) jede etwaige Dienstleistung außer der Transaktionsregisterfunktion, die der Antragsteller erbringt oder deren Erbringung er plant; k) sämtliche Informationen zu allen etwaigen anhängigen Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren oder sonstigen Rechtsstreitigkeiten gleich welcher Art, insbesondere in Steuer- oder Insolvenzsachen, bei denen der Antragsteller Verfahrenspartei ist und die mit erheblichen Kosten oder erheblichem Imageschaden verbunden sein können, sowie sämtliche Informationen zu allen etwaigen nicht mehr anhängigen Verfahren, die für das Transaktionsregister aber immer noch mit erheblichen Kosten verbunden sein können.“; (2) Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Strategien und Verfahren Werden in einem Antrag Angaben zu Strategien und Verfahren übermittelt, stellt der Antragsteller sicher, dass der Antrag folgende Elemente enthält: a) die Angabe, dass die Strategien vom Leitungsorgan und die Verfahren von der Geschäftsleitung gebilligt werden und die Geschäftsleitung für die Umsetzung und Beibehaltung der Strategien und Verfahren zuständig ist; b) eine Beschreibung, wie die Strategien und Verfahren innerhalb der Organisation des Antragstellers kommuniziert werden, wie die Einhaltung der Strategien sichergestellt und täglich überwacht wird, und die für die diesbezügliche Einhaltung zuständige(n) Person(en); c) Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, dass die beim Antragsteller beschäftigten und mit den einschlägigen Aufgaben betrauten Mitarbeiter über die Strategien und Verfahren auf dem Laufenden sind; d) eine Beschreibung der Maßnahmen, die bei einem Verstoß gegen die Strategien und Verfahren zu treffen sind; e) das Verfahren, nach dem der ESMA jeder wesentliche Verstoß gegen Strategien oder Verfahren, der dazu führen kann, dass die Bedingungen für die ursprüngliche Registrierung nicht mehr erfüllt sind, gemeldet wird.“; (3) Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Hat der Antragsteller ein Mutterunternehmen, so a) gibt er dessen Geschäftsanschrift an; b) teilt er mit, ob das Mutterunternehmen zugelassen oder registriert ist und einer Aufsicht unterliegt und gibt — sollte dies der Fall sein — jede etwaige Referenznummer sowie den Namen der zuständigen Aufsichtsbehörde an.“; (4) Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Interne Kontrolle (1)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält detaillierte Angaben zum internen Kontrollsystem des Antragstellers, einschließlich Angaben zu seiner Compliance-Funktion, seiner Risikobewertung, seinen internen Kontrollmechanismen und zu den von seiner Innenrevisionsfunktion getroffenen Vorkehrungen. (2)   Die in Absatz 1 genannten detaillierten Angaben umfassen: a) die internen Kontrollstrategien des Antragstellers und die für ihre konsistente und wirksame Umsetzung eingerichteten Verfahren; b) alle etwaigen Strategien, Verfahren und Handbücher in Bezug auf die Überwachung und Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme des Antragstellers; c) alle etwaigen Strategien, Verfahren und Handbücher in Bezug auf die Kontrolle und den Schutz der Informationsverarbeitungssysteme des Antragstellers; d) die Bezeichnung der für die Bewertung der Ergebnisse aus der internen Kontrolle zuständigen internen Stellen. (3)   In Bezug auf die Innenrevisionstätigkeiten des Antragstellers enthält ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister die folgenden Angaben: a) die Zusammensetzung eines etwaigen internen Prüfungsausschusses sowie seine Kompetenzen und Zuständigkeiten; b) das Regelwerk, die Methodik, die Standards und die Verfahren der Innenrevisionsfunktion des Antragstellers; c) eine Erläuterung, wie das Regelwerk, die Methodik und die Verfahren, die der Antragsteller in Bezug auf seine Innenrevisionsfunktion eingerichtet hat, unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs seiner Geschäfte, komplexen Gegebenheiten und Risiken entwickelt und angewandt werden; d) ein dreijähriges Arbeitsprogramm für die Zeit ab Antragstellung, in dem auf die Art und den Umfang der Geschäfte, der komplexen Gegebenheiten und der Risiken des Antragstellers eingegangen wird.“; (5) Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Geschäftsleitung und Mitglieder des Leitungsorgans (1)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält für jedes Mitglied der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans Folgendes: a) eine Kopie des Lebenslaufs; b) detaillierte Angaben zu den Kenntnissen und Erfahrungen in Bezug auf IT-Management, IT-Operationen und IT-Entwicklung; c) Angaben zu etwaigen strafrechtlichen Verurteilungen in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen betrügerischer Handlungen oder Veruntreuungen, insbesondere in Form einer amtlichen Urkunde, sollte diese innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats verfügbar sein; d) eine Erklärung jedes Mitglieds der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans über seinen guten Leumund bei Finanz- oder Datendienstleistungen, in der dieses Mitglied angibt, ob i) er/sie in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen betrügerischer Handlungen oder Veruntreuungen strafrechtlich verurteilt wurde; ii) er/sie bei einem von einer Regulierungsbehörde, staatlichen Stelle oder Agentur angestrengten Disziplinarverfahren gleich welcher Art für schuldig befunden wurde oder noch Gegenstand eines solchen Verfahrens ist; iii) er/sie in einem zivilrechtlichen Verfahren in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen Unregelmäßigkeiten oder Betrugs bei der Führung eines Geschäfts von einem Gericht für schuldig befunden wurde; iv) er/sie dem Leitungsorgan oder der Geschäftsleitung eines Unternehmens angehört hat, dem von einer Regulierungsstelle die Registrierung oder Zulassung entzogen wurde; v) ihm/ihr das Recht auf Ausübung von Tätigkeiten verweigert wurde, die eine Registrierung oder Zulassung durch eine Regulierungsstelle erfordern; vi) er/sie dem Leitungsorgan oder der Geschäftsleitung eines Unternehmens angehört hat, das in der Zeit, in der er/sie mit dem Unternehmen verbunden war, oder innerhalb eines Jahres nach seinem/ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen Insolvenz angemeldet hat oder liquidiert wurde; vii) er/sie dem Leitungsorgan oder der Geschäftsleitung eines Unternehmens angehört hat, das von einer Regulierungsstelle eines Fehlverhaltens für schuldig befunden oder einer Sanktion unterworfen wurde; viii) er/sie wegen Betrugs, Veruntreuung oder in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen von einer staatlichen Stelle, einer Regulierungsstelle oder einer Berufsorganisation mit einer Geldstrafe belegt, suspendiert, für ungeeignet erklärt oder einer anderen Sanktion unterworfen wurde; ix) er/sie infolge von Fehlverhalten oder missbräuchlichen Praktiken in einem Unternehmen eines Direktorenpostens oder einer Führungsposition enthoben, entlassen oder einer anderen Position enthoben wurde; e) die Offenlegung aller potenziellen Interessenkonflikte, denen die Geschäftsleitung und die Mitglieder des Leitungsorgans bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausgesetzt sein könnten, sowie eine Erläuterung, wie diese geregelt werden.“; (6) Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Zuverlässigkeit und fachliche Eignung Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält zu den Mitarbeitern des Antragstellers folgende Angaben: a) ein allgemeines Verzeichnis der direkt beim Transaktionsregister beschäftigten Mitarbeiter, einschließlich ihrer Aufgaben und der Qualifikationen pro Aufgabe; b) eine spezielle Beschreibung der für die Informationstechnologie zuständigen Mitarbeiter, die zur Erbringung der Transaktionsregisterdienste direkt beschäftigt werden, einschließlich ihrer jeweiligen Aufgaben und Qualifikationen; c) eine Beschreibung der Aufgaben und Qualifikationen jeder einzelnen für Innenrevision, interne Kontrollen, Compliance und Risikobewertung zuständigen Person; d) die Namen der mit diesen Aufgaben befassten sowie der im Rahmen einer Auslagerungsvereinbarung tätigen Mitarbeiter; e) Einzelheiten zu den für die Strategien und die Verfahren des Antragstellers sowie für das Transaktionsregistergeschäft relevanten Schulungen, einschließlich jeder etwaigen Prüfung oder anderen Art formaler Bewertung, die für die Mitarbeiter im Hinblick auf die Wahrnehmung von Transaktionsregistertätigkeiten vorgeschrieben sind. Die in Buchstabe b genannte Beschreibung muss für mindestens ein Mitglied des für IT-Angelegenheiten zuständigen Führungsteams schriftliche Nachweise des Hochschulabschlusses und der Erfahrung im Bereich Informationstechnologie enthalten.“; (7) Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Finanzberichte und Geschäftspläne (1)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält die folgenden Finanz- und Geschäftsinformationen zum Antragsteller: a) einen kompletten Abschluss, der nach den gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt wurde; b) müssen die Abschlüsse des Antragstellers einer Abschlussprüfung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) unterzogen werden, so enthalten die Finanzberichte den Bestätigungsvermerk zum Jahres- und zum konsolidierten Abschluss; c) wird beim Antragsteller eine Abschlussprüfung durchgeführt, Name und nationale Registernummer des externen Prüfers. (2)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält einen finanziellen Geschäftsplan, in dem für einen mindestens dreijährigen Referenzzeitraum für die Transaktionsregisterdienste unterschiedliche Geschäftsszenarien betrachtet werden und der folgende zusätzliche Angaben beinhaltet: a) den erwarteten Umfang der Meldetätigkeit in Form der Anzahl von Transaktionen; b) die entsprechenden festen und variablen Kosten, die für die Erbringung von Transaktionsregisterdiensten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ermittelt wurden; c) positive und negative Abweichungen vom ermittelten Szenario der Grundaktivität von mindestens 20 %. (3)   Liegen die in Absatz 1 genannten historischen Finanzinformationen nicht vor, enthält ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister die folgenden Angaben zum Antragsteller: a) den Pro-Forma-Abschluss, aus dem die Angemessenheit der Ressourcen und die erwartete Geschäftslage sechs Monate nach Registrierung hervorgeht; b) einen Zwischenbericht, wenn der Abschluss für den verlangten Zeitraum noch nicht vorliegt; c) einen Überblick über die Finanzlage, wie eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung, Änderungen bei Eigenkapital und Cashflows sowie Erläuterungen mit einer Zusammenfassung der Rechnungslegungsgrundsätze sowie andere Erläuterungen. (4)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält den geprüften Jahresabschluss jedes Mutterunternehmens für die drei dem Antragsdatum vorausgehenden Geschäftsjahre. (5)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält ferner folgende Finanzinformationen zum Antragsteller: a) etwaige künftige Pläne für die Errichtung von Tochterunternehmen und geplanter Standort; b) Beschreibung der vom Antragsteller geplanten Geschäftstätigkeiten unter Angabe der Tätigkeiten etwaiger Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen. (*1)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1)." (*2)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).“;" (8) Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Vertraulichkeit (1)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister gibt Aufschluss über die internen Strategien, Verfahren und Mechanismen, die verhindern, dass die im antragstellenden Transaktionsregister vorgehaltenen Daten genutzt werden für a) unrechtmäßige Zwecke; b) die Offenlegung vertraulicher Informationen; c) Zwecke, die bei gewerblicher Datennutzung nicht zulässig sind. (2)   Die internen Strategien, Verfahren und Mechanismen umfassen die internen Verfahren, nach denen Mitarbeiter die Erlaubnis erhalten, mit einem Passwort auf die Daten zuzugreifen, wobei der Zweck, zu dem der Mitarbeiter auf die Daten zugreift, der Umfang der eingesehenen Daten und alle etwaigen Beschränkungen für die Datennutzung anzugeben sind; sie umfassen außerdem detaillierte Angaben zu den Mechanismen und Kontrollen, die eingerichtet wurden, um potenziellen Cyberrisiken effe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.