Europäische Union

2011/166/EU: Beschluss der Kommission vom 17. März 2011 zur Gründung des SHARE-ERIC

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-09-27

Quellenkennung: 32011D0166. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

den, und bei denen der zu erstattende Mehrwertsteuerbetrag einen Gesamtwert von 25 EUR je Rechnung übersteigt. Diese Befreiungen gelten nicht für Beschaffungsmaßnahmen einzelner Mitglieder. Die Durchführung des ersten Unterabsatzes darf jedoch den Wettbewerb nicht verfälschen. (5)   Für verbrauchsteuerpflichtige Waren gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 2020/262/EG des Rates ( 5 ) kann eine Steuerbefreiung für verbrauchsteuerpflichtige Waren gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie gewährt werden, wenn diese verbrauchsteuerpflichtigen Waren ausschließlich für die offizielle Verwendung durch das SHARE-ERIC bestimmt sind und von ihm beschafft und bezahlt werden. Keine Befreiung von der Verbrauchssteuer für verbrauchsteuerpflichtige Waren wird gewährt für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die für die persönliche Verwendung durch Beschäftigte des SHARE-ERIC oder Dritte bestimmt sind. (6)   Eine Erstattung der Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2020/262/EG ist gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 2 dieser Richtlinie möglich, wenn diese Energieerzeugnisse und dieser elektrische Strom ausschließlich für die offizielle Verwendung durch das SHARE-ERIC bestimmt sind und von ihm beschafft und bezahlt werden, und wenn der Steuerbetrag einen Gesamtwert von 25 EUR je Rechnung übersteigt. Keine Steuerbefreiung ist möglich für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, die für die persönliche Verwendung durch Beschäftigte des SHARE-ERIC oder Dritte bestimmt sind. ▼B Artikel 14 Beschäftigung (1)   Das SHARE-ERIC ist ein Arbeitgeber, der Chancengleichheit fördert. Für Arbeitsverträge gelten die nationalen Gesetze des Landes, in dem die Mitarbeiter beschäftigt sind. (2)   Nach Maßgabe der Erfordernisse der innerstaatlichen Rechtsvorschriften erleichtert jede Vertragspartei im Bereich ihrer Zuständigkeit den freien Verkehr und den Aufenthalt von Angehörigen der Staaten der Vertragsparteien, die an den Aufgaben des SHARE-ERIC beteiligt sind, und von deren Familienangehörigen. Artikel 15 Änderungen (1)   Der Rat ist befugt, die Satzung und ihre Anhänge mit qualifizierter Mehrheit zu ändern. Für die Änderung der Artikel und Anhänge ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Das Datum einer Änderung wird in die Satzung aufgenommen. (2)   Die Satzung des SHARE-ERIC muss zu jeder Zeit der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 und allen anderen geltenden europäischen Gesetzen und Verordnungen entsprechen. Artikel 16 Beitritt (1)   Nach dem Inkrafttreten dieser Satzung kann jede Regierung mit Zustimmung von zwei Dritteln der Vertragsparteien im Rat zu den ausgehandelten Bedingungen beitreten. Die Beitrittsbedingungen sind Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien und der beitretenden Regierung oder Gruppe von Regierungen. (2)   Auf Vorschlag des Vorstands und unter Beachtung der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze bestimmt die beitretende Vertragspartei eine Forschungseinrichtung, die für die Durchführung der wissenschaftlichen Aufgaben des SHARE-ERIC in diesem Land verantwortlich ist. (3)   Der Vorstand holt den Rat des wissenschaftlichen Beirats ein, bevor er eine wissenschaftliche Partnerinstitution vorschlägt. ▼M2 Artikel 17 Dauer des Bestehens der Organisation (1)   Die Organisation wird für einen unbestimmten Zeitraum gegründet. (2)   Eine Vertragspartei kann das SHARE-ERIC verlassen, indem sie dem Vorsitz 24 Monate im Voraus eine schriftliche Mitteilung macht. Das Datum des Verlassens fällt mit dem Ende einer SHARE-Erhebungswelle zusammen. (3)   Die Organisation kann durch ein Auflösungsgesuch, in dem Ablauf und Zeitrahmen angegeben sind, aufgelöst werden, wenn ihm mit Zweidrittelmehrheit des Rates stattgegeben wird. (4)   Die Europäische Kommission wird gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur innerhalb von zehn Tagen über eine derartige Entscheidung informiert. Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Tagen nach seinem Abschluss, unterrichtet das ERIC die Kommission. ▼B Artikel 18 Verfügbarkeit dieser Satzung Diese Satzung wird gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 auf der SHARE-ERIC-Website öffentlich zugänglich gemacht. ANHANG 1 WISSENSCHAFTLICHE PARTNERINSTITUTIONEN UND LEITER DER LÄNDERTEAMS Land Teilnehmende Organisationen Kurzbeschreibung Österreich Universität Linz, Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Die SoWi-Fakultät der Universität Linz koordiniert die österreichische Teilnahme am SHARE-Projekt. Der Forschungsschwerpunkt liegt auf Arbeitsökonomik, Finanzwissenschaften, Rentenreformproblemen und Umweltökonomie. Das Team wird vertreten durch Rudolf Winter-Ebmer, Professor für Volkswirtschaftslehre und Fachmann für empirische Arbeitsökonomik. Belgien Universität Antwerpen, CSP Hauptziel von CSP ist die Untersuchung der Angemessenheit sozialpolitischer Maßnahmen. Die Forschung beruht im Wesentlichen auf großangelegten sozioökonomischen Haushaltserhebungen. Karel van den Bosch, leitender Forscher, wird das belgische Länderteam leiten. Belgien Universität Lüttich, CREPP Hauptspezialisierungsgebiete von CREPP sind die soziale Sicherheit, das Renteneintrittsverhalten, das Wohlbefinden älterer Menschen und Transferleistungen zwischen den Generationen. Sergio Perelman ist für die Koordinierung des SHARE-Projekts in der belgischen französischsprachigen Gemeinschaft zuständig. Tschechische Republik CERGE-EI, Prag CERGE-EI ist ein in den USA und in der Tschechischen Republik voll akkreditiertes Institut. Es ist hauptsächlich spezialisiert auf den sozialen, ökonomischen und politischen Wandel in mittel- und osteuropäischen Ländern und im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion. Radim Bohacek wird das tschechische Länderteam leiten. Deutschland Universität Mannheim, Mannheimer Forschungsinstitut Ökonomie und Demographischer Wandel (MEA) Das MEA ist ein weltberühmtes Exzellenzzentrum für Ökonomie und demografischen Wandel. Forschungsgebiete sind Sparen, Sozialversicherung und staatliche Politik, makroökonomische Implikationen einer alternden Gesellschaft und öffentliche Gesundheit. Das MEA wird durch seinen Direktor Axel Börsch-Supan, der die SHARE-Projekte koordiniert hat, vertreten. Niederlande Universität Tilburg, Netspar Netspar ist ein wissenschaftliches Netzwerk für Studien zu Renten, Altern und Ruhestand, das mit der Fakultät für Volks- und Betriebswirtschaft der Universität Tilburg verbunden ist. Sein Generaldirektor, Frank van der Duyn Schouten, wird das niederländische SHARE-Länderteam leiten. ANHANG 2 WISSENSCHAFTLICHER BEIRAT Artikel 1 Einrichtung Der Vorstand wird ein beratendes Gremium von mindestens sechs bedeutenden, unabhängigen und erfahrenen Wissenschaftlern (nachstehend „wissenschaftlicher Beirat“ genannt) mit beratender Funktion zum Nutzen der Erhebung berufen, das die Qualität der Arbeit des Forschungskonsortiums prüfen und den Rat sowie das Forschungskonsortium regelmäßig beraten soll. Artikel 2 Unabhängigkeit Der wissenschaftliche Beirat ist unabhängig von der Organisation. Artikel 3 Aufgaben (1)   Die Hauptaufgabe des wissenschaftlichen Beirats ist es, die wissenschaftliche Qualität von SHARE zu überwachen. Er gibt dem Vorstand und dem Forschungskonsortium mindestens einmal pro Jahr Rückmeldung. (2)   Alle zwei Jahre legt der wissenschaftliche Beirat dem Rat des SHARE-ERIC einen schriftlichen Bericht vor. In diesem Bericht sollen auch die den SHARE-Datennutzern angebotenen Dienstleistungen bewertet werden. (3)   Zu Beginn und nach etwa drei Jahren setzt der wissenschaftliche Beirat eine umfassende Evaluation der wissenschaftlichen Strategie von SHARE an, in der die wissenschaftliche Innovation der Themen und Datenerhebungsmethoden besondere Berücksichtigung erhalten. Artikel 4 Mitglieder (1)   Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats wählen nach ihrem Ermessen neue Mitglieder, um alle wissenschaftlichen Bereiche, die von SHARE abgedeckt werden, ausreichend zu vertreten. (2)   Mindestens ein Mitglied ist ein Wissenschaftler der „English Longitudinal Study of Ageing“ (ELSA), um eine enge Zusammenarbeit mit dieser Studie zu gewährleisten und um zusätzliche Beratung und Unterstützung aus deren Erfahrungen zu erhalten. (3)   Mindestens ein Mitglied ist ein Wissenschaftler der „U.S. Health and Retirement Study“ (HRS), um eine enge Zusammenarbeit mit dieser Studie zu gewährleisten und um zusätzliche Beratung und Unterstützung von deren Erfahrungen zu erhalten. (4)   Der derzeitige Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirats ist Arie Kapteyn. (5)   Die weiteren derzeitigen Mitglieder und ihre wissenschaftlichen Themengebiete sind wie folgt: Orazio Attanasio (Einkommen, Konsum, Sparen), Lisa Berkman (Sozialepidemiologie und Biomarker), Nicholas Christakis (medizinische Soziologie und administrative Daten), Mick Couper (Erhebungsmethoden, Methoden der Datenweitergabe und neue Technologien), Michael Hurd (Sparen und Gesundheit, Datenzugang und -qualität, Harmonisierung mit HRS), Daniel McFadden (Erhebungsmethodik), Norbert Schwarz (Erhebungspsychologie und Methodik des Datenzugangs), Andrew Steptoe (Biomarker und Harmonisierung mit ELSA). Artikel 5 Etat (1)   Der/die Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirats erhält für Reisekosten und Honorare der Gremiumsmitglieder einen Etat gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Satzung des SHARE-ERIC. Der Beiratsvorsitzende verfügt über diesen Etat nach eigenem Ermessen. (2)   Der aktuelle jährliche Etat beträgt 30 000  EUR. Die Verwaltung des Etats obliegt dem Personal des Vorstands. ANHANG 3 VORABSCHÄTZUNG DER IN DER PHASE I (WELLE 4) ENTSTEHENDEN KOSTEN Dieser Anhang enthält eine Vorabschätzung der Kosten für die Durchführung der vierten Erhebungswelle von SHARE in den Jahren 2010 und 2011, d. h. während der Phase I gemäß Artikel 8 Absatz 1. Die Kostenkategorien beziehen sich auf Artikel 9 („Beiträge“). Bei diesem Anhang handelt es sich nicht um den in Artikel 6 Absatz 5 genannten jährlichen Ausgabenplan; vielmehr dient dieser Anhang als Ausgangspunkt für einen solchen Plan, der vom Vorstand beschlossen wird, sobald das SHARE-ERIC gegründet wurde. (A) : Die Vorabschätzung der Erhebungskosten durch das SHARE-Managementteam beruht auf den Kosten der Erhebungen 2006 und 2008. Für neu hinzukommende Länder orientieren sich die Vorabschätzungen an vergleichbaren Ländern. (B) : Die Vorabschätzungen der Betriebskosten basieren auf den Personalkosten von zwei Vollzeit-Äquivalenten pro Land, die in Anlehnung an das EU-Marie-Curie-Programm vergütet werden, wobei die Schätzungen der Reise-, Aufenthalts- und Grundausstattungskosten in jedem Land auf den Erhebungswellen 2006 und 2008 beruhen. Die Vorabschätzungen der Betriebskosten für Österreich, die Tschechische Republik, Frankreich, Deutschland und Polen wurden von diesen Ländern selbst vorgelegt. Deren geschätzte Betriebskosten können mehr oder weniger Personal enthalten als in den Schätzungen des SHARE-Managementteams angesetzt wurde. (C) : Die Koordinierungskosten für Deutschland wurden auf der Grundlage der Erhebungswellen 2006 und 2008 geschätzt. (D) : Der Anteil der Länder an allen sonstigen Gemeinkosten wurde ausgehend von den Erhebungswellen 2006 und 2008 geschätzt und jedem Land gemäß Artikel 9 Absatz 5 zugeordnet. Er kann jedoch geringer sein oder ganz entfallen, wenn andere Finanzierungsquellen wie die Europäische Kommission oder das U.S. National Institute on Aging durch Zuschüsse oder separate Verträge zu diesen Kosten beitragen. Kostenvorabschätzung der Welle 4 (2010-2011) nach Land und Quelle (1 000  EUR)   (Α) Umfragekosten für eine Stichprobe von 6 000 Personen (B) Durchführungskosten (Personal, Reisen, und Grundausstattung) (C) Koordinations kosten in Deutschland (D) Maximaler Anteil an den sonstigen Gemeinkosten Insgesamt Österreich 1 006 322   109 1 438 Belgien 778 318   99 1 194 Tschechien 338 167   71 576 Dänemark 892 409   105 1 406 Estland 460 243   59 761 Frankreich 1 024 327   97 1 448 Deutschland 784 314 1 887 102 3 087 Griechenland 602 285   84 971 Ungarn 460 243   55 758 Irland 1 024 339   126 1 490 Israel 602 285   79 966 Italien 782 322   88 1 191 Luxemburg 1 556 358   145 2 059 Niederlande 794 314   117 1 224 Polen 453 226   50 730 Portugal 602 285   66 953 Slowenien 460 243   79 781 Spanien 786 300   91 1 177 Schweden 1 024 339   107 1 471 Schweiz 1 556 358   122 2 036 INSGESAMT 15 983 5 997 1 887 1 851 25 719 ANHANG 4 BESCHRÄNKTES BESCHAFFUNGSVERFAHREN Das folgende beschränkte Beschaffungsverfahren kommt bei allen Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Rahmen der Erhebung zur Anwendung, die für die gesamte wissenschaftliche Gemeinschaft von Nutzen sind und die vollständig vom SHARE-ERIC vergütet werden. Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Rahmen der Erhebung umfassen diejenigen Forschungs- und Entwicklungsleistungen, die notwendig sind, um den Standard der Erhebungsmethodik zu halten oder zu verbessern. Sie umfassen unter anderem die Entwicklung von Erhebungs-Software, die Methodenforschung, die Entwicklung innovativer Interviewtechniken und deren Anwendung im Feld. Die Beschreibung der zu beschaffenden Leistungen wird in einer Auftragsausschreibung vor dem Beschaffungsprozess veröffentlicht. Die Vertragsparteien nennen in einer solchen Ausschreibung ihre Ziele und die geplanten nichtdiskriminierenden Kriterien oder Regeln, die Mindestzahl und gegebenenfalls die maximale Zahl der zu berücksichtigenden Kandidaten. Der Wettbewerb kann auf drei potenzielle Anbieter beschränkt werden. Existieren für die zu beschaffenden Leistungen drei oder weniger Anbieter auf dem Markt, müssen diese sämtlich in den Wettbewerb einbezogen werden. Die Auswahl der Anbieter folgt dem Prinzip des günstigsten Angebots und der höchsten Qualität. Die Beurteilung der Qualität richtet sich nach der obigen Beschreibung der zu beschaffenden Leistungen. ( 1 )  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. ( 2 )  ABl. L 317 vom 5.12.2007, S. 34. ( 3 ) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/112/oj). ( 4 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/282/oj). ( 5 ) Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/262/oj).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.