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2011/166/EU: Beschluss der Kommission vom 17. März 2011 zur Gründung des SHARE-ERIC

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-09-27

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02011D0166 — DE — 27.09.2024 — 002.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17. März 2011 zur Gründung des SHARE-ERIC (2011/166/EU) (ABl. L 071 vom 18.3.2011, S. 20) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION  vom 27. Mai 2014   L 159 52 28.5.2014 ►M2 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/2524 DER KOMMISSION  vom 25. September 2024   L 2524 1 27.9.2024 ▼B BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17. März 2011 zur Gründung des SHARE-ERIC (2011/166/EU) Einziger Artikel Gründung des SHARE-ERIC (1)   Hiermit wird ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur für das Projekt „Survey of Health, Ageing and Retirement in Europe“ mit dem Namen SHARE-ERIC gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 gegründet. SHARE-ERIC besitzt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses Rechtspersönlichkeit und verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zuerkannt wird. Insbesondere kann es bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie geistiges Eigentum erwerben, besitzen und veräußern, Verträge schließen und vor Gericht auftreten. (2)   Die von den SHARE-ERIC-Mitgliedern vereinbarte Satzung ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt. Eine Änderung der Satzung unterliegt den Bestimmungen der Satzung und dem Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009. Die Satzung ist auf der Website des ERIC und an seinem satzungsmäßigen Sitz öffentlich zugänglich. (3)   Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (4)   Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG SATZUNG DES SHARE-ERIC zum Aufbau und zur Durchführung des Survey of Health, Ageing and Retirement in Europe (SHARE) Inhalt Artikel 1: Gründung des SHARE-ERIC Artikel 2: Satzungsmäßiger Sitz und Arbeitssprache Artikel 3: Aufgaben Artikel 4: Grundsätze Artikel 5: Organe der Organisation und wissenschaftliche Partnerinstitutionen Artikel 6: Der Rat Artikel 7: Vorstand Artikel 8: Umfang Artikel 9: Beiträge Artikel 10: Haftung und Versicherung Artikel 11: Geistiges Eigentum Artikel 12: Verbreitung und Nutzung der SHARE-Daten Artikel 13: Beschaffung und Steuerbefreiungen Artikel 14: Beschäftigung Artikel 15: Änderungen Artikel 16: Beitritt Artikel 17: Dauer des Bestehens der Organisation Artikel 18: Verfügbarkeit dieser Satzung Anhang 1: Wissenschaftliche Partnerinstitutionen und Leiter der Länderteams Anhang 2: Wissenschaftlicher Beirat Anhang 3: Vorabschätzungen der Erhebungs- und Betriebskosten Anhang 4: Beschränktes Beschaffungsverfahren Artikel 1 Gründung des SHARE-ERIC (1)   Es wird eine dezentrale europäische Forschungsinfrastruktur mit dem Namen „Survey of Health, Ageing and Retirement in Europe“ (SHARE) geschaffen. (2)   SHARE erhält die Rechtsform eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 gegründeten Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur (European Research Infrastructure Consortium, ERIC) und wird „SHARE-ERIC“ genannt (nachstehend auch bezeichnet als „die Organisation“). Artikel 2 Satzungsmäßiger Sitz und Arbeitssprache ▼M2 (1)   Der satzungsmäßige Sitz des SHARE-ERIC befindet sich in Berlin (Bundesrepublik Deutschland). ▼B (2)   Die Vertragsparteien vereinbaren, dass, sobald die nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 erforderliche Erklärung von den deutschen Behörden vorgelegt wird, eine Änderung der Satzung zwecks Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes nach Deutschland eingeleitet wird. Eine solche Änderung tritt nicht vor Ende der in Artikel 8 definierten Phase I in Kraft. (3)   Die Arbeitssprache der Organisation ist Englisch. Artikel 3 Aufgaben (1)   SHARE-ERIC wird eine Mikrodaten-Infrastruktur über Haushalte und Individuen (nachstehend auch „die Erhebung“ genannt) aufbauen, die für das Verständnis individueller und gesellschaftlicher Alterungsprozesse erforderlich ist. Seine Hauptaufgaben sind: a)  ein Kernerhebungsinstrument zu entwerfen, das die grundlegende Informationen über die ökonomischen, gesundheitlichen und familiären/sozialen Lebensbedingungen von Individuen ab 50 Jahren sowie ihrer Partner erfasst; b)  diese Erhebung alle zwei Jahre bei einem Panel von Befragten in jedem teilnehmenden Land durchzuführen und den Kontakt zu allen Panelbefragten zwischen den Panelwellen zu halten; c)  die gesammelten Informationen in einer nutzerfreundlichen Datenbank zusammenzuführen, die allen Wissenschaftlern vorbehaltlich geltender Datenschutzbeschränkungen zur Verfügung steht, und diese Datenbank inklusive grundlegender Datenbereinigungen, Imputationen sowie der Dokumentation zu pflegen. ▼M2 (2)   Die derzeitige Gestaltung von SHARE wird entlang folgender Dimensionen kontinuierlich ausgebaut: a)  SHARE wird über einen größeren Zeitraum verlängert, um ein echtes Panel zu generieren, das Daten über Individuen im Alterungsprozess und ihre Reaktionen auf Veränderungen in der sozialen und ökonomischen Umwelt sammelt. b)  SHARE wird auf alle EU-Mitgliedstaaten ausgeweitet. c)  Die Stichprobengröße von SHARE wird erhöht, um die Erhebung auch für Einzellandanalysen nutzbar zu machen. Grundsätzlich soll die Zielstichprobe 6 000 Individuen im Alter ab 50 Jahren in jedem Mitgliedstaat umfassen. d)  Der Inhalt und die Methodik der Erhebungen werden stets auf dem neuesten Stand gehalten. ▼B (3)   SHARE-ERIC strebt keinen wirtschaftlichen Gewinn an. Artikel 4 Grundsätze (1)   SHARE wird von Forschern für Forscher konzipiert. Die Exzellenz der Forschung ist allen anderen Erwägungen übergeordnet. Die wissenschaftliche Exzellenz von SHARE wird von einem unabhängigen wissenschaftlichen Beirat überwacht (Anhang 2). (2)   SHARE ist eine supranationale Studie. Die Vergleichbarkeit über Länder hinweg ist Grundlage aller konzeptionellen Entscheidungen. Zusätzlich wird die Vergleichbarkeit mit den Schwesterstudien, insbesondere der U.S. Health and Retirement Study (HRS) und der English Longitudinal Study of Ageing (ELSA), die konzeptionellen Entscheidungen von SHARE mit prägen. Themen mit supranationalem Forschungspotenzial haben Vorrang vor Themen, die einzelne Länder betreffen. (3)   SHARE integriert Wirtschafts-, Gesundheits- und Sozialwissenschaften. Themen mit interdisziplinärem Forschungspotenzial haben Vorrang vor Themen, die nur für einzelne Disziplinen von Interesse sind. (4)   SHARE ist eine Längsschnittstudie, die Daten über Individuen im Alterungsprozess sammelt. Themen mit Längsschnittpotential haben Vorrang vor Themen, die nur für einzelne Zeitpunkte von Interesse sind. (5)   Auf SHARE basierende Forschung unterstützt evidenzbasierte EU-Politik wie die Initiative „Innovationsunion“ der Strategie Europa 2020, um dabei zu helfen, die Herausforderungen der alternden Gesellschaft in allen Ländern der EU zu meistern. Artikel 5 Organe der Organisation und wissenschaftliche Partnerinstitutionen (1)   Die Organe der Organisation sind die Generalversammlung (nachstehend als „der Rat“ bezeichnet) (Artikel 6) und der Vorstand (Artikel 7). (2)   Auf Vorschlag des Vorstands und unter Beachtung der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze wählt jede Vertragspartei eine Forschungseinrichtung aus, die für die Durchführung der wissenschaftlichen Aufgaben des SHARE-ERIC im betreffenden Land verantwortlich ist (nachstehend „wissenschaftliche Partnerinstitution“ genannt). (3)   Werden die in Artikel 4 festgelegten Grundsätze von einer der wissenschaftlichen Partnerinstitutionen verletzt, kann die Vertragspartei die wissenschaftliche Partnerinstitution auf Vorschlag des Vorstands ersetzen. (4)   Der Vorstand holt den Rat des wissenschaftlichen Beirates (Anhang 2) ein, wenn eine wissenschaftliche Partnerinstitution vorgeschlagen oder ersetzt werden soll. (5)   Die aktuellen wissenschaftlichen Partnerinstitutionen sind in Anhang 1 aufgeführt. Artikel 6 Der Rat (1)   Jede Vertragspartei ist im Rat mit bis zu zwei Delegierten vertreten. Die Delegierten im Rat werden von einer jeden Vertragspartei ernannt und abberufen. Jede Vertragspartei unterrichtet den/die Vorsitzende(n) des Rates unverzüglich schriftlich von jeder Ernennung oder Abberufung ihrer Delegierten im Rat. (2)   Jede Vertragspartei hat eine Stimme im Rat. Entscheidungen werden durch einfache Mehrheit herbeigeführt, wenn nicht an anderer Stelle in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Sitzlandes ausschlaggebend. (3)   Der Rat wählt für einen Zeitraum von zwei Jahren eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n) aus den Delegationen der Vertragsparteien. Mit ihrer Wahl werden der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende neutral und unabhängig (supra partes) und verlassen ihre Delegation. Die von diesem Ausscheiden betroffenen Vertragsparteien ernennen einen anderen Delegierten, der sie im Rat vertritt. (4)   Der Rat tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Sitzungen des Rates werden von dem/der Vorsitzenden des Rates einberufen. Sitzungen des Rates werden auch auf Antrag von mindestens zwei Vertragsparteien einberufen. Außerordentliche Sitzungen des Rates können auch auf Antrag des Koordinators (Artikel 7) einberufen werden, wenn dies im Interesse der Organisation erforderlich ist. (5)   Der Rat nimmt den Jahresbericht, den Jahresabschluss und den jährlichen Ausgabenplan vom Vorstand entgegen und genehmigt diese. Der Rat überprüft mindestens einmal im Jahr die tatsächlichen und die geschätzten Erhebungs- und Betriebskosten. Der Rat kann einstimmig eine Änderung des Beitrags zu den sonstigen Gemeinkosten im jährlichen Ausgabenplan genehmigen, die nicht durch eine andere Finanzierungsquelle gedeckt werden (Artikel 9 Absatz 5). (6)   Der Rat erhält und genehmigt den jährlichen Arbeitsplan, der die allgemeinen wissenschaftlichen Ziele von SHARE, den Schwerpunkt der nächsten Erhebungswelle, den Zertifizierungsprozess und den Zeitplan für die Erhebung und die Datenweitergabe enthält. Alle zwei Jahre erhält der Rat einen Bericht des wissenschaftlichen Beirats. (7)   Der Rat wählt auf Vorschlag der wissenschaftlichen Partnerinstitutionen mit qualifizierter Mehrheit (mindestens zwei Drittel der Vertragsparteien) den Koordinator, die Bereichskoordinatoren und die anderen Mitglieder des Vorstandes gemäß Artikel 7. (8)   Länder, die durch die Unterzeichnung der Absichtserklärung (15. Juli 2009) über die Vorbereitung des Survey of Health, Ageing and Retirement in Europe eine Verpflichtung gegenüber dem SHARE-ERIC eingegangen sind, können als Beobachter nichtstimmberechtigte Mitglieder des Rates werden, bis sie dem SHARE-ERIC gemäß Artikel 16 beigetreten sind. Artikel 7 Vorstand (1)   Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu sechs Mitgliedern, u. a.: a)  dem Direktor von SHARE (auch als „Koordinator“ bezeichnet); b)  drei Bereichskoordinatoren, die die drei wissenschaftlichen Bereiche von SHARE repräsentieren (Ökonomie, Gesundheit und soziale/familiäre Netzwerke); c)  gegebenenfalls weiteren Wissenschaftlern, die einen wichtigen wissenschaftlichen Bereich oder ein operatives Zentrum von SHARE vertreten. (2)   Mitglieder des Vorstands müssen Wissenschaftler mit internationaler Reputation sein, die Erfahrung im Bereich der Alternsforschung und/oder im Management von Erhebungen haben. (3)   Der Vorstand schlägt dem Rat alle strategischen und budgetären Entscheidungen vor. Er ist verantwortlich für alle Finanz- und Steuerungsprozesse, die für wissenschaftliche Integrität, länderübergreifende Vergleichbarkeit und allgemeine Ausgewogenheit bei der Gestaltung der SHARE-Erhebung sorgen. Insbesondere ist er rechenschaftspflichtig, was die SHARE-ERIC-Finanzen und die durchzuführenden Arbeiten angeht, sowie dafür, dass rechtliche Erfordernisse wie die Vertraulichkeit der Daten gewahrt und Sicherheitsbestimmungen auf europäischer Ebene eingehalten werden. (4)   Der Vorstand erstellt für den Rat einen jährlichen Bericht zum Stand der Erhebung, schlägt dem Rat den jährlichen Ausgaben- und Arbeitsplan vor und erstellt den Jahresabschluss. (5)   Der Koordinator leitet den Vorstand und ist der rechtliche Vertreter von SHARE-ERIC. Der Koordinator ist für die Implementierung der Erhebung und die Einhaltung der hohen methodologischen Standards in allen teilnehmenden Ländern verantwortlich. (6)   Die Bereichskoordinatoren sind für die wissenschaftliche Exzellenz der Erhebung in ihren spezifischen Forschungsbereichen verantwortlich. Insbesondere sind sie verantwortlich für die Gestaltung des Fragebogens in ihren Forschungsbereichen und die Integrität der Daten, die der wissenschaftlichen Öffentlichkeit geliefert werden. (7)   Der Vorstand holt den Rat externer Experten ein und setzt ein Gremium von Wissenschaftlern ein, die ihn in allen wissenschaftlichen Fragen beraten („wissenschaftlicher Beirat“). Der wissenschaftliche Beirat ist von der Organisation unabhängig (Anhang 2). (8)   Die Beziehungen zwischen dem Vorstand und den wissenschaftlichen Partnerinstitutionen werden durch einen Konsortialvertrag geregelt. Artikel 8 Umfang (1)   Die Organisation deckt einen Erhebungszeitraum von sieben Panelwellen ab, der in drei Phasen aufgeteilt ist: a)  In Phase I führt die Organisation in den Jahren 2010 und 2011 eine erste umfassende Erhebungswelle basierend auf dem Erhebungsdesign der Vorbereitungsphase durch. b)  In Phase II führt die Organisation drei weitere umfassende Erhebungswellen in den Jahren 2012/13, 2014/15 und 2016/17 durch, nimmt eine Anpassung des Erhebungsdesigns an den neuesten Wissensstand vor und sorgt für die Weitergabe der Daten. c)  Nach erfolgreicher wissenschaftlicher Evaluation führt die Organisation in Phase III drei weitere umfassende Erhebungswellen in den Jahren 2018/19, 2020/21 und 2022/23 durch, nimmt eine Anpassung des Erhebungsdesigns an den neuesten Stand vor und sorgt für die Weitergabe der Daten. Artikel 9 Beiträge (1)   Die Beiträge der Vertragsparteien decken die Kosten für die Durchführung von sieben Erhebungswellen in jedem Land sowie die Koordinierungskosten und Gemeinkosten wie die Kosten für die Aktualisierung des Erhebungsdesigns, die Verbreitung der Daten aus den sieben Erhebungswellen sowie die Budgets für den Koordinator, die Bereichskoordinatoren und den wissenschaftlichen Beirat. (2)   Die Beiträge der Vertragsparteien decken vier Arten von Kosten: (A) Erhebungskosten in den einzelnen Ländern, (B) Betriebskosten für die Durchführung der Erhebung in den einzelnen Ländern, (C) Koordinierungskosten und (D) sonstige Gemeinkosten, sofern diese Kosten nicht durch andere Finanzierungsquellen gedeckt werden. Anhang 3 enthält eine Tabelle mit einer Vorabschätzung dieser Kosten in der Phase I. (3)   Jede Vertragspartei stellt SHARE-ERIC entweder direkt oder über die zugehörige wissenschaftliche Partnerinstitution, für die sie verantwortlich ist, die Finanzmittel zur Verfügung, die den auf das jeweilige Land entfallenden Anteil an den Erhebungskosten decken (Spalte A der Vorabschätzung in Anhang 3). (4)   Jede Vertragspartei stellt der zugehörigen wissenschaftlichen Partnerinstitution, für die sie verantwortlich ist, die Finanzmittel zur Verfügung, die den auf das jeweilige Land entfallenden Anteil an den Betriebskosten decken (Spalte B der Vorabschätzung in Anhang 3). (5)   Die Bundesrepublik Deutschland finanziert die Koordinierungskosten der Erhebung (Spalte C der Vorabschätzung in Anhang 3). (6)   Jede Vertragspartei trägt anteilig die sonstigen Gemeinkosten von SHARE-ERIC, die nicht durch andere Finanzierungsquellen abgedeckt sind. Der Anteil jeder Vertragspartei ist proportional zu dem aktuellsten von Eurostat gemeldeten Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen mit der Maßgabe, dass der Beitrag jeder Vertragspartei zwischen 0,5 und 1,5 des durchschnittlichen Beitrages liegt. Die Zusammensetzung der sonstigen Gemeinkosten ist im jährlichen Ausgabenplan (Spalte D der Vorabschätzung in Anhang 3) im Detail aufgeführt. (7)   SHARE-ERIC oder die wissenschaftlichen Partnerinstitutionen können sich als Konsortium auf Ausschreibungen der Europäischen Kommission, des U.S. National Institute on Aging (NIA) oder anderer supranationaler oder nationaler Förderorganisationen bewerben, die Finanzierungsmittel für das Projekt insgesamt zur Verfügung stellen, u. a. für Teile der oder für alle in Spalte D in Anhang 3 aufgeführten Gemeinkosten. ▼M2 Artikel 10 Politik der wissenschaftlichen Bewertung (1)   Alle sechs Jahre wird eine wissenschaftliche Bewertung der Tätigkeiten und Dienste des SHARE-ERIC durchgeführt. Die Bewertung wird von einem Gremium unabhängiger internationaler externer Gutachter ersten Ranges durchgeführt. Dieses Gremium erstellt einen Bewertungsbericht und legt ihn dem Rat vor. (2)   Die Politik der wissenschaftlichen Bewertung wird in der vom Rat anzunehmenden Satzung von SHARE festgelegt. ▼B Artikel 11 Geistiges Eigentum (1)   Gemäß den Zielsetzungen dieser Satzung wird der Begriff „Geistiges Eigentum“ im Sinne von Artikel 2 des am 14. Juli 1967 unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum verstanden. ▼M2 (2)   Das SHARE-ERIC ist Eigentümer der Erhebung und aller ihr zugehörigen Daten, einschließlich Add-ons, die durch SHARE zertifiziert wurden, Meta- und Paradaten und aller Adressen- und Link-Dateien, aller vom SHARE-ERIC herausgegebenen Veröffentlichungen, einschließlich seiner Websites, sowie aller Rechte des geistigen Eigentums, die aus der Konzeption und Durchführung der Erhebung hervorgehen. ▼M2 ————— ▼B Artikel 12 Verbreitung und Nutzung der SHARE-Daten ▼M2 (1)   Das SHARE-ERIC stellt der wissenschaftlichen Gemeinschaft die Daten gemäß Artikel 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur nach Bereinigung, Imputation und Dokumentation sowie unter Berücksichtigung internationaler und nationaler Datenschutzvorschriften ohne Verzögerung zur Verfügung. ▼B (2)   Die Nutzung der SHARE-Daten ist für die gesamte wissenschaftliche Gemeinschaft gebührenfrei. Der Vorstand richtet einen Nutzerrat ein, der die Interessen der wissenschaftlichen Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Rates des wissenschaftlichen Beirats wahrt. ▼M2 (3)   Die Nutzung und Sammlung der SHARE-Daten und unterliegen den europäischen und den nationalen Datenschutzvorschriften. In Bezug auf die Sammlung, die Verarbeitung und die anschließende Verbreitung der Daten auf nationaler Ebene fungieren das SHARE-ERIC und die wissenschaftlichen Partnereinrichtungen als „gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche“ gemäß Artikel 26 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung. Die Nutzung der SHARE-Daten durch Nutzer, die nicht dem Gemeinschaftsrecht unterliegen, erfordert die Unterzeichnung einer Erklärung zur Vertraulichkeit der Daten gemäß dem Formblatt der Europäischen Kommission (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 der Kommission vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates). ▼B Artikel 13 Beschaffung und Steuerbefreiungen (1)   Das SHARE-ERIC behandelt mögliche Beschaffungspartner und Anbieter in gleicher und nichtdiskriminierender Weise unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union ansässig sind oder nicht. Für die gesamte Beschaffung gelten die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs. (2)   Grundsätzlich unterliegt jede Beschaffung durch das SHARE-ERIC der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ( 1 ), unter Berücksichtigung der durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission ( 2 ) geänderten Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren und aller weiteren Änderungen, sowie den geltenden nationalen Beschaffungsvorschriften. (3)   Für die Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen für die Erhebung, die für die gesamte wissenschaftliche Gemeinschaft von Nutzen sind und die in vollem Umfang durch das SHARE-ERIC vergütet werden, kommt Artikel 16 Buchstabe f der Richtlinie 2004/18/EG in Form eines beschränkten Verfahrens zur Anwendung (Anhang 4). Bei solchen beschränkten Verfahren, bei Verhandlungsverfahren mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb und beim wettbewerblichen Dialog können die öffentlichen Auftraggeber die Zahl der Kandidaten, die sie zur Abgabe von Angeboten auffordern bzw. zu Verhandlungen oder zum wettbewerblichen Dialog einladen werden, begrenzen, wenn genügend geeignete Kandidaten vorhanden sind. ▼M2 (4)   Steuerbefreiungen auf der Grundlage von Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ( 3 ) sowie Artikel 50 und 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates ( 4 ) gelten für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen, die für die offizielle Verwendung durch das SHARE-ERIC bestimmt sind und die von ihm beschafft und bezahlt wer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.