Europäische Union

1999/171/EG: Entscheidung des Rates vom 25. Januar 1999 über ein spezifisches Programm zur Sicherung der internationalen Stellung der Gemeinschaftsordnung (1998- 2002)

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zugehen, die direkt mit den Herausforderungen der Entwicklung zusammenhängen. Die Auswahl der zu behandelnden Fragen erfolgt auf der Grundlage einer Politik des Dialogs und der Zusammenarbeit mit Gruppen von Ländern und Regionen über ihren FTE-Bedarf, ihre Prioritäten und ihre speziellen sozioökonomischen Erfordernisse, wobei auch die entwicklungspolitischen Ziele der Gemeinschaft und die international festgelegten Entwicklungsziele sowie die beim Vierten Rahmenprogramm gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt werden. Maßnahmen Spezifische Maßnahmen werden in den folgenden Bereichen durchgeführt: - Sozioökonomische und politische Mechanismen und Bedingungen einer nachhaltigen Entwicklung: - Analyse der Faktoren, die die Übernahme vorhandener Innovationen ermöglichen. Zusätzlich zu den nachstehend genannten Hauptbereichen werden sektorspezifische und sektorübergreifende Bereiche wie globale Informationsgesellschaft, Energie, Verkehr, Bevölkerung, geschlechterspezifische Fragen und Urbanisierung abgedeckt. - Nachhaltiges Management und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen: - Förderung eines tragfähigen Verhältnisses zwischen dem Bevölkerungsdruck, der Ernährungssicherheit und der Nutzung und Bewirtschaftung von Ökosystemen; Verbesserung der Produktivität der erneuerbaren natürlichen Ressourcen und effektivere Bekämpfung ihrer Zerstörung. - Analyse der Nachfrageentwicklung bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in diesen Ländern und Erforschung der Möglichkeiten, mit dieser Entwicklung Schritt zu halten; Verbesserung der Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Produktionsketten unter besonderer Berücksichtigung qualitativer und gesundheitlicher Aspekte. - Gesundheitsförderung: - Forschungsarbeiten im Hinblick auf leistungsfähige und gerechte Gesundheitssysteme und Untersuchung ihrer Auswirkungen, Erforschung des Einflusses struktureller und politischer Aspekte, Untersuchung der Absicherung besonders gefährdeter Gruppen, der Qualität der medizinischen Betreuung, ihrer Akzeptanz und ihrer Zugänglichkeit, Erforschung der Ursachen der schwerwiegendsten Gesundheitsprobleme in diesen Ländern und Entwicklung von Instrumenten zur Verhütung und Bekämpfung der vorherrschenden Krankheiten. A.5. Schwellenländer und Industrieländer Begründung und Ziele Diese Länder sind gleichzeitig Konkurrenten und Partner der Union auf dem Weltmarkt. Dieser Teil des Programms soll folgendes bewirken: - Unterstützung des bilateralen und multilateralen politischen Dialogs (z. B. G7, OECD) im Bereich der Forschung zwecks Erleichterung und Beobachtung der Zusammenarbeit sowie Festlegung der Prioritäten von beiderseitigem Interesse; - Erleichterung des Zugangs zu dem in diesen Ländern verfügbaren Forschungs-Know-how und den sich dort eröffnenden Möglichkeiten, um dazu beizutragen, die Leistungen der europäischen Forschung zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit der Union in der Weltwirtschaft zu steigern; - Untermauerung des Prinzips der Kosten- und Nutzenteilung bei weltweiten Initiativen (z. B. menschliches Genom, Informationsgesellschaft und weitere Maßnahmen im Rahmen des Abkommens über intelligente Fertigungssysteme - IMS); - Förderung der Zusammenarbeit bei der Lösung weltweiter Probleme (z. B. globale Klimaveränderung). Maßnahmen Um den Zugang zu dem außerhalb der Union vorhandenen Forschungspotential zu erleichtern und zu verbessern, sollen im Rahmen des vorliegenden Programms in gewissen Bereichen mit bestimmten Industrieländern außerhalb der Union Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit geschlossen werden, die den Leitaktionen und den generischen Maßnahmen der spezifischen Programme zugute kommen. Dieses Instrument könnte auch auf gewisse Bereiche der Zusammenarbeit mit einigen der wichtigsten Schwellenländer ausgedehnt werden, d. h. mit bestimmten Entwicklungsländern, die wichtige Märkte darstellen und auf bestimmten wissenschaftlichen und technologischen Gebieten mit den Industrieländern gleichgezogen haben. B. AUSBILDUNG VON WISSENSCHAFTLERN Es wird ein Stipendiensystem geschaffen, das es einer begrenzten Zahl promovierter Nachwuchswissenschaftler aus Entwicklungsländern, einschließlich der Länder im Mittelmeerraum und der Schwellenländer, erlaubt, in europäischen Laboratorien an Projekten des Rahmenprogramms mitzuarbeiten. Damit wird ein weiterer Beitrag zum Ausbau des wissenschaftlichen Potentials in diesen Ländern geleistet, während der Gemeinschaftsforschung die Möglichkeit eröffnet wird, vom Fachwissen dieser Wissenschaftler zu profitieren. Ein zweites Stipendiensystem wird es einer begrenzten Zahl von Nachwuchswissenschaftlern der Gemeinschaft ermöglichen, in industrieorientierten Spitzenlaboratorien in Ländern außerhalb der Union auf Gebieten von besonderem Interesse für die Gemeinschaft zu arbeiten. Bei diesen Stipendiensystemen wird die von der Gemeinschaft verfolgte Politik der Chancengleichheit berücksichtigt. C. KOORDINIERUNG Koordinierung der Maßnahmen des Rahmenprogramms und Koordinierung dieser Maßnahmen mit anderen Gemeinschaftsprogrammen Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der internationalen Forschungszusammenarbeit berücksichtigt dieses Programm die einschlägigen Politiken, Instrumente, Initiativen, Interessen und Möglichkeiten anderer Akteure. Ein zentrales Anliegen ist daher die Sicherstellung der Koordinierung mit den anderen spezifischen Programmen und mit anderen Gemeinschaftspolitiken und -instrumenten. - Die Koordinierung mit den anderen spezifischen Programmen bezweckt insbesondere, ein kohärentes Vorgehen in bezug auf die Teilnahme von Partnern von außerhalb der Union an den verschiedenen spezifischen Programmen sicherzustellen, die Teilnahme von Partnern aus Drittländern sowie von internationalen Organisationen hinsichtlich des beiderseitigen Vorteils und Nutzens zu überprüfen und zu analysieren sowie die Tendenzen der Teilnahme nach Land und Programm zu untersuchen. Außerdem wird das vorliegende Programm in Fällen, in denen es Möglichkeiten für eine internationale Forschungszusammenarbeit von beiderseitigem Interesse gibt, das Zustandekommen einer effektiven Zusammenarbeit im Rahmen der anderen Programme unterstützen, u. a. durch Veranstaltungen, die über die Regeln und Politiken im Bereich der gemeinschaftlichen FTE-Maßnahmen im allgemeinen sowie über die Teilnahmebedingungen für Partner aus Drittländern und internationale Organisationen im besonderen informieren. - Durch die Koordinierung mit den Gemeinschaftsprogrammen zur technischen Unterstützung von Drittländern (z. B. PHARE, TACIS, MEDA) dem EEF und den Programmen für Asien und Lateinamerika soll der Synergieeffekt zwischen diesen Maßnahmen und den Arbeiten im Rahmen der Forschungspolitik verstärkt werden. Damit könnten Wissenschaft und Technologie der betreffenden Länder wirkungsvoll unterstützt werden. Koordinierung mit COST, EUREKA und internationalen Organisationen - Cost: Die weit über die Union hinausgehende COST bietet einen geeigneten Rahmen, um auf breiter Ebene die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen nationalen und internationalen Maßnahmen sowohl in thematischer als auch geographischer Hinsicht zu fördern und die Teilnahme von Wissenschaftlern aus den beitrittswilligen Ländern an gesamteuropäischen Maßnahmen zu verbessern. Die Flexibilität von COST wird auch künftig genutzt, um die Erforschung neuer Ideen und wissenschaftlicher und technologischer Gebiete voranzutreiben. Es sollen Methoden entwickelt werden, die die Komplementarität zwischen COST und den Maßnahmen des Rahmenprogramms wirkungsvoller gewährleisten, damit die potentiellen Synergieeffekte der beiden Instrumente insbesondere im Hinblick auf die Durchführung der Leitaktionen und der generischen Maßnahmen des Rahmenprogramms effizienter genutzt werden. Das Programm wird einen technischen und finanziellen Beitrag zur COST-Verwaltung leisten. - Eureka: Die Eureka-Projekte und die Maßnahmen des Rahmenprogramms ergänzen einander. Angestrebt wird eine weitestgehend koordinierte Nutzung der beiden Instrumente in einigen prioritären Bereichen von gemeinsamem Interesse. Es sollen einfache und effiziente Wege der Verknüpfung des Fünften Rahmenprogramms und der Eureka-Projekte erarbeitet werden, die vor allem bei strategischen Projekten innerhalb der Leitaktionen der thematischen Programme im Einklang mit den Auswahlkriterien und den Verfahren des Rahmenprogramms zum Tragen kommen. Die Informations- und Koordinierungsmechanismen sollen verbessert werden, um eine positive Entwicklung dieser Projekte zu begünstigen, wobei die unterschiedlichen Zielsetzungen der Eureka-Projekte und des Rahmenprogramms sowie die jeweiligen Besonderheiten und finanziellen Mittel beachtet werden. - Internationale Organisationen: Durch eine engere Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und internationalen Organisationen, die an den Forschungsaktivitäten und der Entwicklung der Politik im Bereich von Wissenschaft und Technologie beteiligt sind, und deren Beteiligung an Maßnahmen des Fünften Rahmenprogramms wird die Gesamtkohärenz der Forschung in Europa gestärkt und die Nutzung und Auslastung der europäischen wissenschaftlichen Infrastrukturen optimiert. Die Kommission wird in hierfür geeigneten Fällen das Engagement der Gemeinschaft in diesen Organisationen insbesondere durch Förderung der Koordinierung zwischen und mit den Mitgliedstaaten der Union verstärken. Koordinierung mit den Mitgliedstaaten Die Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der internationalen Forschungszusammenarbeit betreffen oft ähnliche oder verwandte Fragestellungen. Unter voller Wahrung des Subsidiaritätsprinzips ist es nicht nur möglich, sondern auch nötig, die Koordinierung in bestimmten Bereichen zu intensivieren und damit die Anstrengungen der einzelnen Beteiligten so weit zu bündeln, daß die Gesamteffektivität sowie die Flexibilität und der Bekanntheitsgrad der Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten insgesamt verbessert werden. Auf der Grundlage der Erfahrungen mit Initiativen wie der "Europäischen Initiative zur Agrarforschung für die Entwicklung" können Koordinierungsmaßnahmen in Bereichen öffentlicher und industrieller Forschung, in denen ein Bedarf ermittelt wurde, durch dieses Programm unterstützt werden. 2. INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT IM RAHMEN DER ÜBRIGEN MASSNAHMEN DES RAHMENPROGRAMMS Die zweite in der Einleitung angesprochene Form der internationalen FTE-Zusammenarbeit ist die Beteiligung von Partnern aus Drittländern und internationalen Organisationen an den übrigen spezifischen Programmen des Rahmenprogramms, ohne daß hierfür Mittel dieses spezifischen Programms zur Verfügung gestellt werden. Die Regeln für diese Beteiligung sind in dem Beschluß gemäß Artikel 130j EG-Vertrag festgelegt. Mit Hilfe des vorliegenden Programms ist es möglich, diese Beteiligung auch im Hinblick auf den Beitritt neuer Mitglieder hinsichtlich ihres Nutzens für die Gemeinschaft und ihrer Vereinbarkeit mit der externen Politik der Gemeinschaft zu überprüfen. Ferner wird beurteilt, ob für eine solche Beteiligung der Abschluß einer internationalen Vereinbarung zweckdienlich ist, um sicherzustellen, daß die Wissenschaftler der Gemeinschaft unter Wahrung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit Zugang zu den FTE-Spitzenprogrammen der betreffenden Drittländer erhalten und/oder um angemessene Regelungen im Bereich des geistigen Eigentums zu gewährleisten. (1) Die zehn mittel- und osteuropäischen Länder und Zypern. ANHANG III SPEZIFISCHE MODALITÄTEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS Das spezifische Programm wird über die indirekten FTE-Aktionen durchgeführt, die in den Anhängen II und IV des Fünften Rahmenprogramms vorgesehen sind. Ferner gelten die folgenden programmspezifischen Modalitäten: 1. Begleitmaßnahmen Die Begleitmaßnahmen umfassen im einzelnen: - flankierende Studien zum spezifischen Programm, einschließlich der Vorbereitung künftiger Maßnahmen; - Informationsaustausch, Konferenzen, Seminare, Workshops sowie wissenschaftliche Tagungen und Fachtagungen; - Hinzuziehung externer Fachkompetenz, auch in Form der Konsultation wissenschaftlicher Datenbanken, insbesondere bei der in Artikel 5 Absatz 1 des Fünften Rahmenprogramms vorgesehenen Überwachung der Durchführung des spezifischen Programms sowie der in Artikel 5 Absatz 2 des Fünften Rahmenprogramms vorgesehenen externen Bewertung der indirekten FTE-Aktionen und der Überwachung ihrer Durchführung; - Maßnahmen im Bereich Verbreitung, Information und Kommunikation, einschließlich wissenschaftlicher Publikationen, und Maßnahmen zur Nutzung der Ergebnisse; - Ausbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit FTE-Tätigkeiten des spezifischen Programms; - Förderung von Maßnahmen zur Sensibilisierung und zur Unterstützung der Forschungsakteure, einschließlich der KMU; - Unterstützung von Initiativen zur Förderung der Spitzenforschungszentren. 2. Abweichungen in der Höhe der finanziellen Beteiligung Für die in den nicht assoziierten MOEl, den Partnerländern im Mittelmeerraum, den NUS und den Entwicklungsländern niedergelassenen juristischen Personen gilt - soweit im Rahmen der Ziele des spezifischen Programms gerechtfertigt - folgendes: - Die finanzielle Beteiligung des Fünften Rahmenprogramms an den FTE-Projekten kann zur Sicherstellung der Qualität der Forschungsausrüstungen 50 % der erstattungsfähigen Gesamtkosten überschreiten. - Die in den Regeln für die Teilnahme und die Verbreitung der Forschungsergebnisse genannten Kosten für Personal und Ausrüstung können weiter gefaßt sein, wenn die Beteiligung an den FTE-Projekten auf der Grundlage erstattungsfähiger Zusatzkosten erfolgt. 3. Koordinierungsmodalitäten Die Kommission bemüht sich, innerhalb des Programms die Komplementarität der indirekten FTE-Aktionen, insbesondere durch ihre Ausrichtung auf ein gemeinsames Ziel, sicherzustellen und Doppelarbeit zu vermeiden, wobei jedoch die legitimen Interessen der Antragsteller für indirekte FTE-Aktionen gewahrt werden. Eine Koordinierung wird ferner sichergestellt zwischen den Maßnahmen des spezifischen Programms und den Tätigkeiten im Rahmen - anderer spezifischer Programme des Fünften Rahmenprogramms; - der Forschungs- und Ausbildungsprogramme zur Umsetzung des Beschlusses 1999/64/Euratom des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung (1998-2002) (1); - anderer europäischer Forschungsstrukturen wie Eureka und COST sowie internationaler Organisationen; - anderer Instrumente der Gemeinschaft im Forschungsbereich, z. B. PHARE, TACIS, MEDA, EEF, der Programme für Asien und Lateinamerika, des EIF, der Strukturfonds und der EIB. Diese Koordinierung umfaßt i) die Ermittlung gemeinsamer Themen oder Prioritäten insbesondere im Hinblick auf: - den Informationsaustausch, - die Durchführung gemeinsam beschlossener Arbeiten, bei denen insbesondere eines der in Artikel 9 der Regeln für die Teilnahme und die Verbreitung der Ergebnisse vorgesehenen Verfahren gemeinsam zur Anwendung kommt; ii) die Umverteilung von Vorschlägen für indirekte FTE-Aktionen zwischen spezifischen Programmen oder zwischen einem spezifischen Programm und einem Programm für Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung; iii) die Unterstützung des Eureka-Sekretariats sowie des COST-Sekretariats (2) und der COST-Aktivitäten. (1) ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 34. (2) Aufgrund der Besonderheit von COST werden die sekretariatsbedingten Ausgaben (nicht auf Statusbasis beschäftigtes Personal, Dienstreisen, Sitzungen, Informationen usw.) als operationelle Ausgaben betrachtet.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.