Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/884 der Kommission vom 16. Oktober 2017 über die Beihilfemaßnahme SA.32874 (2012/C) [ex SA.32874 (2011/NN)], die von Dänemark durchgeführt wurde (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4461) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0884. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er Satz rechtfertigen lässt, weil es nur zu einer begrenzten Verfälschung des Wettbewerbs kommt; c) Die Ermäßigungen oder Befreiungen sind an die Bedingung geknüpft, dass der Mitgliedstaat und die begünstigten Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen Vereinbarungen schließen, in denen sich Letztere zur Erreichung von Umweltschutzzielen verpflichten, die dieselbe Wirkung haben, als wenn Buchstabe a oder b angewandt oder der gemeinschaftliche Mindeststeuerbetrag zugrunde gelegt wird. Diese Vereinbarungen oder Verpflichtungen können unter anderem eine Senkung des Energieverbrauchs oder der Emissionen oder andere umweltschonende Maßnahmen zum Gegenstand haben und müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: i) Jeder Mitgliedstaat handelt den Inhalt der Vereinbarungen aus und muss insbesondere die Ziele und einen Zeitplan für die Erreichung dieser Ziele festlegen. ii) Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass eine unabhängige Stelle die Einhaltung der in diesen Vereinbarungen eingegangenen Verpflichtungen auf der Grundlage des Zeitplans überprüft. iii) Diese Vereinbarungen müssen regelmäßig dem Stand der technologischen und sonstigen Entwicklung angepasst werden und wirksame Sanktionen für den Fall vorsehen, dass die Verpflichtungen nicht eingehalten werden. (104) In Bezug auf Randnummer 158 Buchstabe a der „Umweltschutzleitlinien“ stellt die Kommission in Reaktion auf die Anmerkung der dänischen Behörden, die sich fragen, warum sie sich mit den Unternehmen anderer Mitgliedstaaten befasst, die nicht von demselben Vorteil profitieren wie die dänischen Unternehmen, die eine ermäßigte Steuer bezahlen oder ganz von der Steuer befreit sind, fest, dass die Beihilfeempfänger durch die Höchstbegrenzung der Steuer auf einen landwirtschaftlichen Produktionsfaktor (Wasser) der Zahlung eines Betrags entgehen, den sie für die Produktion von Erzeugnissen wie in anderen Mitgliedstaaten auch einsetzen können; dies ist geeignet, den Wettbewerb zu verzerren. Außerdem erlaubt ihnen diese Ersparnis, ihre Produktionskosten zu verbessern, was letztendlich den umfangreichen Handel mit Agrarerzeugnissen (in Europa und weltweit) stören kann. Der Beschluss C 30/2009, auf den sich die dänischen Behörden berufen (siehe Erwägungsgrund 44), folgt dem gleichen Gedankengang, da, wie dort unter Randnummer 35 betont wird, die für das fragliche Erzeugnis (Zement) gewährte Steuerbefreiung den Wettbewerb auf den Märkten, auf denen es im Wettbewerb mit anderen Erzeugnissen steht, verfälscht oder zu verfälschen droht und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann, denn Zement ist Gegenstand eines europäischen und weltweiten Handels. Diese Ausführungen, die eher darauf ausgelegt sind, das Vorliegen einer Beihilfe als deren Vereinbarkeit nachzuweisen, hindern die Kommission jedoch nicht daran, festzustellen, dass für die Auswahl der Beihilfeempfänger ein objektives und transparentes Kriterium, d. h. der Besitz einer Entnahmegenehmigung für eine Menge über 25 000 m3 Wasser, maßgebend ist, da es auf alle Inhaber einer derartigen Genehmigung, oder anders gesagt, auf all diejenigen zutrifft, die sich in der gleichen Sachlage befinden. (105) In Bezug auf Randnummer 158 Buchstabe b der „Umweltschutzleitlinien“ kann die Kommission den Standpunkt der dänischen Behörden gelten lassen, wonach der angebliche Anstieg der Produktionskosten durch die Zahlung der Abgabe in voller Höhe (ca. 4 % bis 7,7 % — siehe Erwägungsgrund 45) im Sektor der Primärproduktion angesichts dessen, was in einem anderen Verfahren bereits als erheblich angesehen wurden, als erheblich angesehen werden kann. Diese Überlegungen lassen sich jedoch nicht auf die Höchstbegrenzung von 25 000 m3 übertragen, da die Produktionskosten, wie die dänischen Behörden selbst einräumen, ohne Höchstbegrenzung nur um 1,25 % bis 2,20 % gestiegen wären; damit liegt die Steigerung deutlich unter dem Wert, der in dem von den dänischen Behörden angeführten Verfahren N 327/08 als erheblich angesehen wurde. Außerdem kommt das Argument der Behörden, dass das Kriterium des erheblichen Anstiegs der Produktionskosten immer in Verbindung mit dem Kriterium des Absatzrückgangs infolge der Weitergabe dieses Anstiegs an die Abnehmer gesehen werden müsse, nicht zum Tragen, da es unter Randnummer 158 der „Umweltschutzleitlinien“ eindeutig heißt, dass jede der dort genannten Voraussetzungen (Auswahl der Beihilfeempfänger auf der Grundlage objektiver Kriterien, erheblicher Anstieg der Produktionskosten ohne Steuerermäßigung und Absatzrückgang bei Weitergabe dieses Anstiegs an die Abnehmer) erfüllt sein muss und die fehlende Möglichkeit, diese Steigerung an die Abnehmer weiterzugeben, wie von den dänischen Behörden behauptet (siehe Erwägungsgründe 45 und 102), in keinem Fall als relevant angesehen werden kann, wenn es darum geht, herauszufinden, ob ein Anstieg der Produktionskosten erheblich ist oder nicht. (106) In Bezug auf Randnummer 158 Buchstabe c der „Umweltschutzleitlinien“ stellt die Kommission fest, dass die dänischen Behörden die dort erwähnten Schätzungen nicht vorgelegt haben. Nun hätte aber anhand dieser Daten — weitaus mehr als nur Argumente der dänischen Behörden — herausgefunden werden können, ob die Weitergabe des Produktionskostenanstiegs an die Abnehmer tatsächlich zu einem Absatzrückgang geführt hätte, auch wenn dieser Anstieg nicht erheblich ist (siehe Erwägungsgrund davor). Das Argument, dass die Wasserentnahme bei Zahlung der Abgabe in voller Höhe gesunken wäre (siehe Erwägungsgrund 46), kann man nicht gelten lassen, da die Abgabe für einen theoretischen Verbrauchswert (Entnahmemenge aus der Genehmigung) und nicht für den tatsächlichen Verbrauch im Betrieb erhoben wird. Da die dänischen Behörden selbst angeben, dass die Preisbildung eben nicht auf betrieblicher Ebene erfolgt, kann außerdem der Umstand, dass es für den Primärerzeuger unmöglich ist, die Steigerungen der eigenen Produktionskosten weiterzugeben, nicht als maßgebliches Argument angesehen werden, um nachzuweisen, dass das Kriterium zutrifft, wonach der erhebliche Produktionskostenanstieg nicht an die Abnehmer weitergegeben werden kann, ohne dass es zu größeren Absatzrückgängen kommt. (107) All diese Ausführungen zeigen, dass die dänischen Behörden für die Primärproduktion nicht nachweisen können, dass alle Voraussetzungen aus Randnummer 158 der „Umweltschutzleitlinien“ erfüllt sind, die aber erfüllt sein müssen, damit die Beihilfe als notwendig angesehen wird. In Bezug auf den Sektor der Verarbeitung von Agrarerzeugnissen muss die Kommission, nachdem sie bereits festgestellt hatte, dass die Ermäßigung der Steuer um zwei Drittel beihilferechtlich nicht relevant ist, nun auch herausfinden, ob die Höchstbegrenzung der Abgabe die maßgeblichen Voraussetzungen der „Umweltschutzleitlinien“ erfüllt. Diesbezüglich betont sie, dass die Überlegungen aus den Erwägungsgründen 90-100 auch für Unternehmen gelten, die Agrarerzeugnisse verarbeiten. Sie hält ferner fest, dass die dänischen Behörden, wie sie selbst eingeräumt haben, nicht in der Lage sind, nachzuweisen, dass das Kriterium der Notwendigkeit gemäß Randnummer 158 der „Umweltschutzleitlinien“ grundsätzlich erfüllt ist (siehe Erwägungsgrund 50), und dass die von den dänischen Behörden vorgelegten Zahlenangaben an dieser Schlussfolgerung der dänischen Behörden grundsätzlich nichts ändern, da sich anhand dieser Daten (im Grunde das Subventionsäquivalent der geflossenen Beihilfe) nicht klären lässt, ob die Umweltsteuer (im vorliegenden Fall ohne Höchstbegrenzung) zu einem erheblichen Anstieg der Produktionskosten im Sektor der Verarbeitung von Agrarerzeugnissen führt. (108) In Bezug auf Randnummer 159 Buchstabe a der „Umweltschutzleitlinien“ ist die Kommission der Ansicht, dass das Kriterium des Vergleichs mit der leistungsfähigsten Technik im EWR für den vorliegenden Fall nicht maßgeblich ist, weil die allgemeinen Abkommen für den EWR, wie bereits in Erwägungsgrund 98 angegeben, nicht für den Agrarsektor gelten und im vorliegenden Fall nicht von Technikeinsatz die Rede ist, da es nur darum geht, die Wasserressourcen im Sinne einer besseren Bewirtschaftung zu erfassen, noch von einer Verringerung der Umweltverschmutzung, da es um die Wasserentnahme geht. (109) In Bezug auf Ziffer 159 Buchstabe b der „Umweltschutzleitlinien“ stellt die Kommission fest, dass einzelne Unternehmen, wie die dänischen Behörden selbst einräumen, womöglich nicht einmal 20 % der Abgabe gezahlt haben. Das Argument der dänischen Behörden, die Kommission müsse von Durchschnittswerten ausgehen, ist nicht annehmbar, da im Wortlaut von Randnummer 159 Buchstabe b das Vorliegen einer begrenzten Wettbewerbsverzerrung als einzige Ausnahme vom Grundsatz der Zahlung von 20 % der nationalen Steuer vorgesehen ist und sich anhand von Durchschnittswerten allein der begrenzte Charakter einer Wettbewerbsverzerrung grundsätzlich nicht nachweisen lässt. (110) Und was schließlich Randnummer 159 Buchstabe c der „Umweltschutzleitlinien“ angeht, haben die dänischen Behörden keine Angaben als Nachweis dafür vorgelegt, dass Vereinbarungen für die Erreichung von Umweltschutzzielen bestehen. (111) Angesichts der Ausführungen unter den Erwägungsgründen 89-109 ist für die Kommission nicht nachvollziehbar, ob alle maßgeblichen Voraussetzungen der „Umweltschutzleitlinien“ erfüllt sind, und sie kann infolgedessen auch die Zweifel, die sie bei Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens geäußert hatte, nicht ausräumen. (112) In Bezug auf den Verweis der dänischen Behörden auf den vorübergehenden Rahmen für Krisenbeihilfen hielt es die Kommission zunächst im ersten Rahmen, der ab 17. Dezember 2008 galt, für notwendig, einen begrenzten Beihilfeumfang im Sinne des Geltungsbereichs von Artikel 87 Absatz 1 AEUV (da über dem De-minimis-Schwellenwert liegend) vorübergehend zu genehmigen und ihn auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt waren: a) die Beihilfe übersteigt eine Subvention von 500 000 EUR pro Unternehmen nicht; alle verwendeten Zahlen müssen Brutto-Beträge sein, d. h. vor Steuern oder sonstigen Abgaben; wird eine Beihilfe in anderer Form gewährt als eine Subvention, gilt das entsprechende Subventionsäquivalent als Beihilfebetrag; b) die Beihilfe wird in Form einer Regelung gewährt; c) die Beihilfe wird Unternehmen gewährt, die am 1. Juli 2008 nicht in Schwierigkeiten waren (der Ausdruck „Unternehmen in Schwierigkeiten“ steht für Großunternehmen gemäß Definition unter Ziffer 2.1 der Gemeinschafts-Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (33) und für KMU gemäß Definition in Artikel 1 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission (34)); sie kann an Unternehmen vergeben werden, die zu diesem Zeitpunkt nicht in Schwierigkeiten waren, in der Folge aber aufgrund der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise allmählich in Probleme geraten sind; d) die Beihilferegelung gilt nicht für Unternehmen, die im Fischereisektor tätig sind; e) die Beihilfe ist keine Exporthilfe noch eine Beihilfe, die heimische Erzeugnisse gegenüber Importprodukten begünstigt; f) die Beihilfe wird spätestens bis zum 31. Dezember 2010 gewährt; g) vor Gewährung der Beihilfe fordert der Mitgliedstaat vom betroffenen Unternehmen eine Erklärung auf Papier oder in elektronischer Form über die anderen De-minimis-Beihilfen und die auf dem Rahmen beruhenden Beihilfen, die es im laufenden Steuerjahr erhalten hat, an und prüft, ob der Gesamtbetrag, der dem Unternehmen im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2010 zugeflossen ist, durch diese Beihilfe nicht über die Obergrenze von 500 000 EUR hinausgeht; h) die Beihilferegelung gilt nicht für in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen, wie in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission (35) definiert; sie kommt für in der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen tätige Unternehmen in Betracht, wie in Artikel 2 Absätze 3 und 4 derselben Verordnung definiert, soweit der Beihilfebetrag nicht auf der Grundlage des Preises oder der Menge derartiger Erzeugnisse, die bei Primärerzeugern angekauft oder von den betreffenden Unternehmen auf den Markt gebracht werden, ermittelt wird, oder wenn die Vergabe der Beihilfe an die Auflage geknüpft ist, sie ganz oder teilweise an Primärerzeuger abzutreten. (113) An diese Voraussetzungen war eine weitere Auflage geknüpft, nämlich dass die laut Rahmen vorgesehenen Beihilfemaßnahmen bei denselben förderfähigen Kosten nicht mit den Beihilfen aus dem Geltungsbereich der De-minimis-Verordnung kumuliert werden konnten. Wenn das Unternehmen vor Inkrafttreten des Rahmens bereits eine De-minimis-Beihilfe erhalten hatte, durften die aus dem im vorstehenden Erwägungsgrund genannten Finanzrahmen erhaltenen Beihilfen und die geflossene De-minimis-Beihilfe zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2010 zusammen 500 000 EUR nicht überschreiten. (114) Der vorübergehende Rahmen für Krisenbeihilfen wurde mit Wirkung zum 28. Oktober 2009 auf die landwirtschaftliche Primärproduktion ausgeweitet (36). Vor Gewährung der Beihilfe musste der Mitgliedstaat vom betroffenen Unternehmen eine Erklärung auf Papier oder in elektronischer Form über die anderen De-minimis-Beihilfen und die Beihilfen, die es im laufenden Steuerjahr aufgrund des Rahmens erhalten hatte, anfordern und prüfen, ob der Gesamtbetrag, der dem Unternehmen im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2010 zugeflossen war, durch diese Beihilfe nicht über die Obergrenze von 15 000 EUR hinausging. Die Höhe der Beihilfe, die Unternehmen aus der Primärproduktion von Agrarerzeugnissen gewährt wurde, durfte nicht anhand des Preises oder der Menge der vermarkteten Erzeugnisse ermittelt werden. Die laut Rahmen vorgesehenen Beihilfemaßnahmen konnten für dieselben förderfähigen Kosten nicht mit den Beihilfen aus dem Geltungsbereich der De-minimis-Verordnung kumuliert werden. Wenn das Unternehmen vor Inkrafttreten des Rahmens bereits eine De-minimis-Beihilfe für eine Tätigkeit in der landwirtschaftlichen Primärproduktion erhalten hatte, durften die aus Finanzrahmen für die landwirtschaftliche Primärproduktion erhaltenen Beihilfen und die geflossene De-minimis-Beihilfe zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2010 zusammen 15 000 EUR nicht überschreiten. (115) Der auf die landwirtschaftliche Primärerzeugung ausgeweitete vorübergehende Rahmen wurde bis zum 31. Dezember 2011 verlängert. Um von den diesbezüglichen Bestimmungen Gebrauch machen zu können, musste der Beihilfeempfänger nicht nur die unter den Erwägungsgründen 112 (mit Ausnahme von Buchstabe h), 113 und 114 genannten Voraussetzungen erfüllen, sondern auch einen kompletten Antrag für eine einzelstaatliche Beihilferegelung gestellt haben, den die Kommission gemäß dem vorübergehenden Rahmen spätestens bis zum 31. Dezember 2010 (bei Unternehmen, die in der Primärproduktion von Agrarerzeugnissen tätig waren, spätestens bis zum 31. März 2011) genehmigte. Außerdem musste die einzelstaatliche Beihilferegelung, mit der die Gewährung der Beihilfe nach dem 31. Dezember 2010 genehmigt wurde, vom Mitgliedstaat angemeldet und von der Kommission im Sinne von Artikel 108 Absatz 3 AEUV genehmigt worden sein. (116) Anhand der Informationen, die die dänischen Behörden im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens vorgelegt hatten, ist für die Kommission nicht nachvollziehbar, ob alle Voraussetzungen des vorübergehenden Rahmens für Krisenbeihilfen eingehalten wurden, und zwar aus folgenden Gründen: a) zwischen dem 17. Dezember 2008 und dem 28. Oktober 2009 war der Rahmen für den Sektor der landwirtschaftlichen Primärproduktion nicht maßgeblich; er konnte daher nicht als Begründung dafür angeführt werden, dass die in diesem Sektor gewährte Befreiung vereinbar war; b) anhand der von den dänischen Behörden vorgelegten Informationen kann weiterhin nicht festgestellt werden, dass das Kriterium Ausschluss von Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllt war; c) in ebendiesen Informationen deutet nichts darauf hin, dass das Kriterium Vorlage der Erklärung über die bereits im Sinne einer De-minimis-Regelung oder aus dem vorübergehenden Rahmen erhaltenen Beihilfen gemäß Erwägungsgrund 107 erfüllt war; d) ohne Meldungen ist es unmöglich, bei Kumulierung mit einer De-minimis-Beihilfe die Einhaltung der laut Rahmen vorgegebenen Obergrenze unabhängig von der Höhe des Subventionsäquivalents der Befreiung zu überprüfen, nicht zuletzt, weil die Kontrolle der Einhaltung der De-minimis-Obergrenzen (siehe insbesondere Erwägungsgrund 63) ebenfalls ungeklärt ist; e) um 2011 von einer Beihilfe im Sinne des vorübergehenden Rahmens für Krisenbeihilfen Gebrauch machen zu können, musste der Beihilfeempfänger einen kompletten Antrag für eine einzelstaatliche Beihilferegelung gestellt haben, den die Kommission spätestens bis zum 30. Dezember 2010 (bzw. bis zum 31. März 2011 in der landwirtschaftlichen Primärproduktion) genehmigte, und die Regelung zur Genehmigung der Vergabe von Beihilfen im Jahr 2011 musste bei der Kommission angemeldet worden und von dieser genehmigt worden sein; nun räumen die dänischen Behörden aber selbst ein, dass sie damals von den Möglichkeiten aus dem vorübergehenden Rahmen für Krisenbeihilfen keinen Gebrauch gemacht haben. (117) Die Nicht-Einhaltung der Voraussetzungen aus dem vorübergehenden Rahmen für Krisenbeihilfen beschränkt sich also bei Weitem nicht nur darauf, dass eine Beihilfe nicht angemeldet worden war, wie die dänischen Behörden dies behaupten (siehe Erwägungsgrund 53). (118) Angesichts dieser Ausführungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die Höchstbegrenzung der Abgabe auf eine Entnahmemenge von 25 000 m3 eine Ausnahmeregelung im Sinne des Vertrags möglich war (für sie wäre ohnehin nur die Ausnahme gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b, nicht aber gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c auf der Grundlage der Bestimmungen des vorübergehenden Rahmens infrage gekommen). Sonstige Argumente der dänischen Behörden (119) Die Frage der berechtigten Erwartungen der Beihilfeempfänger (siehe Erwägungsgrund 58) darf bei der Würdigung der Vereinbarkeit der Höchstbegrenzung mit dem Binnenmarkt grundsätzlich keine Rolle spielen. Es war Aufgabe der dänischen Behörden, vor der Umsetzung der Regelung die Genehmigung der Kommission einzuholen. Dass es in den anderen Mitgliedstaaten keine vergleichbare Steuer gibt (siehe Erwägungsgrund 58), tut dem Umstand keinen Abbruch, dass die Höchstbegrenzung den Begünstigten zu einem Vorteil verholfen hat. Durch diesen Vorteil war es ihnen möglich, für das Betreiben ihrer Tätigkeit auf einem wettbewerbsorientierten Markt absolut gesehen zusätzliche Ressourcen zu nutzen. Der Umstand, dass sich niemand über das Bestehen des Steuersystems beschwert hat, bedeutet nicht, dass die Höchstbegrenzung kein Element staatlicher Beihilfe enthält, das nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. VIII.   SCHLUSSFOLGERUNG (120) Die Kommission schließt daraus, dass die Ermäßigung des zu zahlenden Steuerbetrags um zwei Drittel gemäß Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes kein Element staatlicher Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV enthält, da die Beihilfeempfänger gegenüber denjenigen, die die Steuer nach Maßgabe von Artikel 24a des kodifizierten Gesetzes in voller Höhe bezahlen, keinen Vorteil haben, und dass die vollständige Befreiung gemäß Artikel 24c des kodifizierten Gesetzes kein Element staatlicher Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV enthält, und zwar aus Gründen der Wirtschaftlichkeit des Steuersystems (zu geringes Steueraufkommen). (121) Demgegenüber stellt die Kommission fest, dass die Höchstbegrenzung der Steuer auf eine Wassermenge von 25 000 m3 gemäß Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV bildet und Dänemark diese Höchstbegrenzung unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig umgesetzt hat. Wie aus der durchgeführten Analyse hervorgeht, kann die sich durch diese Höchstbegrenzung ergebende Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, da die dänischen Behörden weder die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Höchstbegrenzung der Steuer auf eine Wassermenge von 25 000 m3 noch die Einhaltung aller Voraussetzungen des vorübergehenden Rahmens für Krisenbeihilfen nachweisen konnten. Die Kommission ist somit nicht in der Lage, die Zweifel auszuräumen, die sie bei der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens geäußert hatte, und kann daher nur auf die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt schließen. IX.   RÜCKFORDERUNG (122) Die streitige Maßnahme wurde umgesetzt, ohne dass sie gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV vorher bei der Kommission angemeldet wurde. Daher bildet sie eine rechtswidrige Beihilfe. (123) Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 beschließt die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern (im vorliegenden Fall von denjenigen, die von der Höchstbegrenzung der Steuer auf eine Wassermenge von 25 000 m3 profitierten). (124) Die dänischen Behörden haben verschiedene Argumente (siehe Erwägungsgründe 55-59) gegen die grundsätzlich fällige Rückforderung angeführt. Die Kommission kann sie nicht gelten lassen. (125) Die Frage lautet nämlich nicht, ob die Wettbewerbsverzerrung geringfügig ist (siehe Erwägungsgrund 55), sondern ob eine solche vorliegt. Sobald eine Wettbewerbsverzerrung vorliegt, muss sie beendet werden, oder anders gesagt, die Wettbewerbslage, wie sie vor Gewährung der Beihilfe bestand, muss wiederhergestellt werden. Der Gerichtshof selbst hat den Grundsatz festgeschrieben, wonach mit der Rückzahlung die Wiederherstellung eben des Zustands angestrebt wird, wie er vor Gewährung der Beihilfe auf dem Markt bestand. Er hat auch für Recht erkannt, dass die Rückzahlung nur die logische Folge der Rechtswidrigkeit (37) der Beihilfe und somit, anders als die dänischen Behörden dies behaupten, bezogen auf die Vorschriften für staatliche Beihilfen (38) nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist. Das Argument, dass gegenüber den Wettbewerbern kein Vorteil gegeben war (siehe Erwägungsgrund 57), wird dagegen durch die Ausführungen zum Vorliegen eines Vorteils (siehe Erwägungsgrund 64) und die mögliche Verwendung des eingesparten Betrags durch die Beihilfeempfänger (siehe Erwägungsgründe 85 und 119) entkräftet. Und schließlich können die dänischen Behörden nicht behaupten, durch die Rückforderung entstünde eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber denjenigen, die Oberflächenwasser auffangen. Die Anwendung der Steuer ist nämlich auf die Entnahme von Grundwasser beschränkt und betrifft somit nicht das Auffangen von Oberflächenwasser. (126) In Bezug auf die Frage der berechtigten Erwartungen, die unter Erwägungsgrund 58 angesprochen wird, hat die Kommission das Argument der dänischen Behörden bereits widerlegt, wonach die meisten potenziellen Beihilfeempfänger wirklich nicht damit rechnen konnten, dass ihnen die Regelung einen wettbewerbsrechtlichen Vorteil verschafft, weil es in anderen Mitgliedstaaten keine vergleichbaren Abgaben gibt (siehe Erwägungsgrund 119). Da die dänischen Behörden die Frage des legitimen Vertrauens ansprechen und diese eng mit der Rechtmäßigkeit der Beihilfe verknüpft ist, erinnert die Kommission daran, dass die Empfänger einer Beihilfe laut Rechtsprechung grundsätzlich nur dann ein legitimes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der besagten Beihilfe haben können, wenn diese unter Beachtung des Verfahrens gemäß Artikel 88 EG-Vertrag (jetzt Artikel 108 AEUV) gewährt wurde, und es einem sorgfältigen Gewerbetreibenden regelmäßig möglich ist, sich zu vergewissern, ob dieses

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.